Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 - WKG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1999-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 455
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§ 98. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler abgestimmt haben, hat der Wahlleiter die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären.

(2) Die Zweigwahlkommission hat sämtliche abgegebenen Wahlkuverts in ungeöffnetem Zustand, die Vollmachten, die Urschrift der Niederschrift, die Wählerliste und das Abstimmungsverzeichnis sorgfältig zu verpacken und unverzüglich der Hauptwahlkommission zu übermitteln.

(3) Die übernommenen Wahlkarten-Wahlkuverts sind von den Zweigwahlkommissionen nach den Hauptwahlkommissionen, die sie ausgestellt haben, zu sortieren. In einer zweifach auszufertigenden Niederschrift ist die Zahl der abgegebenen Wahlkarten-Wahlkuverts für jede Hauptwahlkommission gesondert anzuführen. Jede Zweigwahlkommission, die Wahlkarten-Wahlkuverts erhalten hat, hat diese nach den Hauptwahlkommissionen, welche die Wahlkarten ausgestellt haben, zu verpacken und unverzüglich mit der Urschrift der Niederschrift an die eigene Hauptwahlkommission zu übermitteln.

(4) Die Hauptwahlkommission überprüft zunächst die Unversehrtheit der übergebenen Pakete, öffnet die Pakete, sortiert die Wahlkuverts nach Wahlkommissionen und führt sie der Stimmenzählung durch die Wahlkommissionen zu. Die Abstimmungsverzeichnisse, Wählerlisten und Niederschriften der Zweigwahlkommissionen verbleiben bei der Hauptwahlkommission. Weiters hat die Hauptwahlkommission die auf postalischen Weg erhaltenen sowie die von den Zweigwahlkommissionen übermittelten Wahlkartenkuverts an die Wahlkommissionen weiterzuleiten. Die von den Zweigwahlkommissionen für andere Hauptwahlkommissionen übernommenen Wahlkartenpakete sind von der Hauptwahlkommission an die jeweils zuständige Hauptwahlkommission zu übermitteln.

(5) Bei der Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung kann eine Entnahme der Stimmzettel aus den Wahlkuverts und die Erfassung in unveränderbaren Stimmzettel-Bilddateien auch durch eine von den Wahlkommissionen ermächtigte, in der betreffenden Wirtschaftskammer eingerichtete zentrale Stelle erfolgen. In diesem Fall kann ein Sortieren der Wahlkuverts nach Wahlkommissionen durch die Hauptwahlkommission entfallen.

(6) Die Wahlkommission oder die dazu ermächtigte zentrale Stelle hat für jede Fachgruppe (Fachvertretung) festzustellen:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmen,

b)

die Summe der ungültigen Stimmen,

c)

die Summe der gültigen Stimmen,

d)

die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen und

e)

die Anzahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Vorzugsstimmen.

(7) Langt bei einer Wahlkommission ein Wahlkuvert ein, mit dessen Vermerk der im Wahlkuvert befindliche amtliche Stimmzettel nicht übereinstimmt oder für das sie nicht zuständig ist (Irrläufer), so ist dieser im Wege der Hauptwahlkommission an jene Wahlkommission zu leiten, die zur Feststellung der Stimmenzahl jener Fachgruppe oder Fachvertretung zuständig ist, auf die dieser amtliche Stimmzettel lautet.

(8) Hinsichtlich der nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens von einem anderen Landeskammerbereich über die Hauptwahlkommission eingelangten Wahlkuverts oder Stimmzettel (Irrläufer), erfolgt die Stimmenzählung nachträglich durch die zuständige Hauptwahlkommission. Die Hauptwahlkommission hat das festgestellte Stimmen- und allenfalls Mandatsergebnis im betreffenden Wahlkörper entsprechend zu berichtigen und eine allfällige Änderung des Mandatsverhältnisses zu verlautbaren. Irrläufer sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie spätestens eine Woche nach dem letzten Wahltag in der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sind.

Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis

§ 98. (1) Der Zustellungsbevollmächtigte einer betroffenen Wählergruppe kann nach Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses gegen dessen Ermittlung schriftlich Einspruch bei der Hauptwahlkommission erheben. Der Einspruch muss für jede Fachgruppe oder Fachvertretung gesondert eingebracht werden und muss binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Der Einspruch hat eine Begründung zu enthalten. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Aktenlage das Wahlergebnis zu überprüfen und allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig zu stellen. Gegebenenfalls ist die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(3) Wurden wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt, bei deren Beachtung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre, hat die Hauptwahlkommission die Wahl für ungültig zu erklären und eine neue Wahl auszuschreiben. Die Entscheidung der Hauptwahlkommission ist allen betroffenen Wählergruppen mitzuteilen.

(4) Gegen die Abweisung des Einspruchs steht binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung der Hauptwahlkommission die Beschwerde an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen, die bei der Hauptwahlkommission einzubringen ist. Ebenso steht die Beschwerde gegen eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission jenen Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben haben.

(5) Wenn der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Wahlhandlung für ungültig erklärt, hat er gleichzeitig anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen sind.

(6) Die Bestimmung des § 76 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis

§ 98. (1) Der Zustellungsbevollmächtigte einer betroffenen Wählergruppe kann nach Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses gegen dessen Ermittlung schriftlich Einspruch bei der Hauptwahlkommission erheben. Der Einspruch muss für jede Fachgruppe oder Fachvertretung gesondert eingebracht werden und muss binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Der Einspruch hat eine Begründung zu enthalten. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Aktenlage das Wahlergebnis zu überprüfen und allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig zu stellen. Gegebenenfalls ist die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(3) Wurden wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt, bei deren Beachtung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre, hat die Hauptwahlkommission die Wahl für ungültig zu erklären und eine neue Wahl auszuschreiben. Die Entscheidung der Hauptwahlkommission ist allen betroffenen Wählergruppen mitzuteilen.

(4) Gegen die Abweisung des Einspruchs steht binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Hauptwahlkommission die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Ebenso steht die Beschwerde gegen eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission jenen Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben haben.

(5) Wenn das Verwaltungsgericht die Wahlhandlung für ungültig erklärt, hat es gleichzeitig auszusprechen, welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen sind.

(6) Die Bestimmung des § 76 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Mandatsermittlung

§ 99. (1) Die Hauptwahlkommission hat die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate zu ermitteln.

(2) Die Mandate sind auf Grund der Wahlzahl zu verteilen. Die Wahlzahl ist zu ermitteln, indem die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben werden. Unter jede dieser Summen ist die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und je nach Bedarf noch weitere folgende Teilzahlen zu schreiben. Auch Bruchteile von Zahlen sind zu berücksichtigen. Als Wahlzahl gilt, nach der Größe fallend, die sovielte der angeschriebenen Zahlen, wie Mitglieder in das betreffende Organ zu wählen sind.

(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los.

(4) Hat eine Wählergruppe nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 kein Mandat erhalten, kann sie, wenn zumindest fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auf sie entfallen, einen Bewerber als Ausschußmitglied mit beratender Stimme entsenden. Entfallen auf eine solche Wählergruppe jedoch zumindest zehn Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen, gilt der erste nichtberufene Bewerber als gewählt. Das Mandat wird der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die Wahl der Fachvertreter.

(5) Die Gesamtzahl der auf jeden Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen hat die Wahlkommission zu ermitteln. Nach Feststellung der Anzahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate richtet sich die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate vorerst nach der Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag. Bewerbern, die nicht bereits auf Grund des Wahlvorschlages als gewählt erscheinen, deren Vorzugsstimmen aber zumindest eine Anzahl erreichen, die der Wahlzahl entspricht, ist ein Mandat zuzuweisen. Sie verdrängen den oder die bei der ursprünglichen Mandatszuweisung nach dem Wahlvorschlag zuletzt zu berücksichtigenden Bewerber, sofern die Vorzugsstimmen solcher Bewerber nicht ebenfalls die Wahlzahl erreichen oder übersteigen. Innerhalb dieser zusätzlich zu berücksichtigenden Vorzugsstimmenträger wird nach der Anzahl der Vorzugsstimmen gereiht, wobei der Höchstzahl der Vorzugsstimmen jeweils die nächstniedrigere Anzahl folgt. Bei Gleichheit der Vorzugsstimmen ist für die Reihung die ursprüngliche Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag maßgebend. Die Reihenfolge der Bewerber ohne eine für die Vorreihung ausreichende Anzahl von Vorzugsstimmen richtet sich nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag.

Wahl des Obmannes der Fachgruppe und seiner Stellvertreter sowie

der Vorsitzenden der Fachvertreter

§ 99. (1) Nach der Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses ist die Wahl des Obmannes und seiner beiden Stellvertreter durch die Mitglieder des Fachgruppenausschusses und die Wahl des Vorsitzenden der Fachvertreter durch die Fachvertreter durchzuführen.

(2) Wählbar sind nur die Mitglieder des Fachgruppenausschusses (die Fachvertreter).

(3) Der Wahlleiter darf dem jeweiligen Fachgruppenausschuss (den Fachvertretern) nicht als Mitglied angehören.

(4) Zur Erstattung eines Wahlvorschlags ist jedes Mitglied eines Fachgruppenausschusses berechtigt, sofern die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder des Fachgruppenausschusses, die seiner Wählergruppe angehören, nachgewiesen wird; dies gilt sinngemäß auch für die Wahl des Vorsitzenden der Fachvertreter. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen.

(5) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so entfällt jede weitere Wahlhandlung und die vorgeschlagenen Bewerber gelten als gewählt.

(6) Das Wahlergebnis ist von der Hauptwahlkommission zu verlautbaren.

(7) § 98 gilt mit der Maßgabe, dass das Wahlergebnis von den Zustellungsbevollmächtigten der im Fachgruppenausschuss oder bei den Fachvertretern vertretenen Wählergruppen beeinsprucht werden kann.

Wahl des Obmannes der Fachgruppe und seiner Stellvertreter sowie der Vorsitzenden der Fachvertreter

§ 99. (1) Nach der Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses ist die Wahl des Obmannes und seiner beiden Stellvertreter durch die Mitglieder des Fachgruppenausschusses und die Wahl des Vorsitzenden der Fachvertreter durch die Fachvertreter durchzuführen.

(2) Wählbar sind nur die Mitglieder des Fachgruppenausschusses (die Fachvertreter).

(3) Der Wahlleiter darf dem jeweiligen Fachgruppenausschuss (den Fachvertretern) nicht als Mitglied angehören.

(4) Zur Erstattung eines Wahlvorschlags ist jedes Mitglied eines Fachgruppenausschusses berechtigt, sofern die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder des Fachgruppenausschusses, die seiner Wählergruppe angehören, nachgewiesen wird; dies gilt sinngemäß auch für die Wahl des Vorsitzenden der Fachvertreter. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen.

(5) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so entfällt jede weitere Wahlhandlung und die vorgeschlagenen Bewerber gelten als gewählt. Für die Mandatsermittlung bei einer Wahl gilt die Bestimmung des § 97 Abs. 3 sinngemäß.

(6) Das Wahlergebnis ist von der Hauptwahlkommission zu verlautbaren.

(7) § 98 gilt mit der Maßgabe, dass das Wahlergebnis von den Zustellungsbevollmächtigten der im Fachgruppenausschuss oder bei den Fachvertretern vertretenen Wählergruppen beeinsprucht werden kann.

Verlautbarung des Wahlergebnisses

§ 100. Die Hauptwahlkommission hat von jeder Wählergruppe so viele Bewerber, wie ihr Mandate zukommen, für gewählt zu erklären und die Namen der gewählten Mitglieder zu verlautbaren.

Wahlen innerhalb einer Funktionsperiode

§ 100. (1) Wenn infolge der Errichtung eines Fachverbandes während einer Funktionsperiode Wahlen in die entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen abzuhalten sind, sind die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 4 und 7 des 3. Hauptstückes anzuwenden. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen, wobei die Wahl auch ausschließlich in Form einer Wahlkartenwahl durchgeführt werden kann.

(2) Die gemäß Abs. 1 durchgeführten Wahlen haben in der bereits laufenden Funktionsperiode, mit Ausnahme der Besetzung des Fachverbandsausschusses, keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung anderer Organe der betreffenden Landeskammer und der Bundeskammer.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn in der laufenden Funktionsperiode eine Fachvertretung in eine Fachgruppe umgewandelt wird.

(4) Werden Berufsgruppen innerhalb bestehender Fachverbände umgegliedert, hat die Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu prüfen, ob eine Vertretung der umgegliederten Berufsgruppe im neuen Fachverband und in den betreffenden Fachgruppen (Fachvertretungen) durch andere Maßnahmen insbesondere durch Nachbesetzungen gemäß § 115 gewährleistet werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die Hauptwahlkommission der Bundeskammer nach Befragung der Landeskammern eine Neuwahl gemäß Abs. 1 und 2 anzuordnen.

Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis

§ 101. (1) Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe kann nach Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses gegen dessen Ermittlung schriftlich Einspruch bei der Hauptwahlkommission erheben. Der Einspruch muß für jede Fachgruppe oder Fachvertretung gesondert eingebracht werden und muß binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Der Einspruch hat eine Begründung zu enthalten.

(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Aktenlage das Wahlergebnis zu überprüfen und allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig zu stellen. Gegebenenfalls ist die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(3) Wurden wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt, bei deren Beachtung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre, hat die Hauptwahlkommission von ihrer Entscheidung zunächst alle Wählergruppen zu verständigen und nach Rechtskraft ihrer Entscheidung die Wahl für ungültig zu erklären und eine neue Wahl auszuschreiben.

(4) Gegen die Abweisung des Einspruchs steht binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung der Hauptwahlkommission die Beschwerde an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten offen, die bei der Hauptwahlkommission einzubringen ist. Ebenso steht die Beschwerde gegen eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission jenen Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben haben.

(5) Wenn der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Wahlhandlung für ungültig erklärt, hat er gleichzeitig anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen sind.

5.

Abschnitt

Sparten der Landeskammern

Besetzung der Spartenvertretungen

§ 101. (1) Die Hauptwahlkommission hat die Mandate der Mitglieder der Spartenvertretungen zu besetzen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der betreffenden Sparte zumindest einen gültigen Wahlvorschlag für die Urwahlen eingebracht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 84 Abs. 3 Z 5 lit. b, 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens vier Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission einreichen. Die Zurückziehung eines eingebrachten Besetzungsvorschlages durch den Zustellungsbevollmächtigten ist bis spätestens zehn Tage vor dem ersten möglichen Wahltag möglich.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission bis spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a)

sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereinigt oder

b)

(die) Mandate, die sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.

(4) Für den Fall, dass vom Zustellungsbevollmächtigten eine Zurechnungserklärung gemäß Abs. 3 lit. b abgegeben wird, hat dieser, wenn für die betreffende Fachgruppe (Fachvertretung) mehrere gültige Wahlvorschläge eingebracht wurden, auf dem Wahlvorschlag für die Fachgruppe (Fachvertretung) bei jedem Bewerber anzuführen, welcher der Wählergruppen er zuzurechnen ist. Wird eine solche Kennzeichnung der einzelnen Bewerber im Wahlvorschlag für die Fachgruppe (Fachvertretung) nicht bis spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag durchgeführt, ist die abgegebene Zurechnungserklärung für die betreffende Fachgruppe (Fachvertretung) ungültig.

(5) Eine Fachgruppe (Fachvertretung) soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Spartenvertretung vertreten sein.

(6) Die Hauptwahlkommission hat nach Ende der Einreichfrist die Besetzungsvorschläge in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 89 zu prüfen und zu verlautbaren. Die vom Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 4 vorgenommene Kennzeichnung der einzelnen Bewerber ist jedoch nicht zu verlautbaren.

(7) Nach Abschluss der Ermittlung der Ergebnisse der Urwahlen gemäß § 97 hat die Hauptwahlkommission den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht haben, die Mandate zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu berücksichtigen. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Hat eine Wählergruppe, die für die Urwahlen der betreffenden Sparte zumindest einen gültigen Wahlvorschlag und einen Besetzungsvorschlag für die Spartenvertretung eingebracht hat, auf Grund der Zuteilung gemäß Abs. 7 kein Mandat erhalten, gilt (gelten), wenn auf sie zumindest 7,5 Prozent von allen bei den Urwahlen der betreffenden Sparte zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als 11,5 Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.

(9) Hat eine Spartenvertretung höchstens zwölf Mitglieder, so gilt das Minderheitenrecht gemäß Abs. 8 auch bei einem Mandatsanteil von mehr als 11,5 Prozent nur für ein Mitglied.

(10) Das Minderheitenrecht gemäß der Abs. 7 bis 9 steht einer Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Minderheitenrecht gemäß der Abs. 7 bis 9 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

(11) Die Minderheitenmandate gemäß der Abs. 7 bis 9 werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(12) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Spartenvertretung zu verlautbaren.

(13) § 98 gilt sinngemäß.

5.

Abschnitt

Sparten der Landeskammern

Besetzung der Spartenvertretungen

§ 101. (1) Die Hauptwahlkommission hat die Mandate der Mitglieder der Spartenvertretungen zu besetzen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission einreichen.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission aber auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a)

sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder

b)

das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2006)

(5) Eine Fachgruppe (Fachvertretung) soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Spartenvertretung vertreten sein.

(6) Die Hauptwahlkommission hat nach Ende der Einreichfrist die Besetzungsvorschläge in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 89 zu prüfen.

(7) Die Hauptwahlkommission hat den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht haben, die Mandate zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu berücksichtigen. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Hat eine Wählergruppe, die für die Urwahlen der betreffenden Sparte zumindest einen gültigen Wahlvorschlag und einen Besetzungsvorschlag für die Spartenvertretung eingebracht hat, auf Grund der Zuteilung gemäß Abs. 7 kein Mandat erhalten, gilt (gelten), wenn auf sie zumindest 7,5 Prozent von allen bei den Urwahlen der betreffenden Sparte zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als 11,5 Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.

(9) Hat eine Spartenvertretung höchstens zwölf Mitglieder, so gilt das Minderheitenrecht gemäß Abs. 8 auch bei einem Mandatsanteil von mehr als 11,5 Prozent nur für ein Mitglied.

(10) Das Minderheitenrecht gemäß der Abs. 7 bis 9 steht einer Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Minderheitenrecht gemäß der Abs. 7 bis 9 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

(11) Die Minderheitenmandate gemäß der Abs. 7 bis 9 werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(12) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Spartenvertretung zu verlautbaren.

(13) § 98 gilt sinngemäß.

5.

Abschnitt

Sparten der Landeskammern

Besetzung der Spartenvertretungen

§ 101. (1) Die Hauptwahlkommission hat die Mandate der Mitglieder der Spartenvertretungen zu besetzen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission einreichen.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission aber auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a)

sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder

b)

das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag einbringt (einbringen), zurechnen lässt.

Die Mitteilung gemäß lit. a) oder lit. b) muss bis spätestens drei Tage nach dem letzten Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sein. Sie ist ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission unwiderrufbar.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2006)

(5) Eine Fachgruppe (Fachvertretung) soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Spartenvertretung vertreten sein.

(6) Die Hauptwahlkommission hat nach Ende der Einreichfrist die Besetzungsvorschläge in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 89 zu prüfen.

(7) Die Hauptwahlkommission hat den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht haben, die Mandate zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu berücksichtigen. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Hat eine Wählergruppe, die für die Urwahlen der betreffenden Sparte zumindest einen gültigen Wahlvorschlag und einen Besetzungsvorschlag für die Spartenvertretung eingebracht hat, auf Grund der Zuteilung gemäß Abs. 7 kein Mandat erhalten, gilt (gelten), wenn auf sie zumindest 7,5 Prozent von allen bei den Urwahlen der betreffenden Sparte zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als 11,5 Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.

(9) Hat eine Spartenvertretung höchstens zwölf Mitglieder, so gilt das Minderheitenrecht gemäß Abs. 8 auch bei einem Mandatsanteil von mehr als 11,5 Prozent nur für ein Mitglied.

(10) Das Minderheitenrecht gemäß der Abs. 7 bis 9 steht einer Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Minderheitenrecht gemäß der Abs. 7 bis 9 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

(11) Die Minderheitenmandate gemäß der Abs. 7 bis 9 werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(12) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Spartenvertretung zu verlautbaren.

(13) § 98 gilt sinngemäß.

Wahl der Vorsteher der Fachgruppen und ihrer Stellvertreter sowie

der Vorsitzenden der Fachvertretungen

§ 102. (1) Nach der Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses ist die Wahl des Vorstehers und seiner beiden Stellvertreter durch die Mitglieder des Fachgruppenausschusses, soweit keine Fachgruppe errichtet ist, die Wahl des Vorsitzenden der Fachvertretung durch die Fachvertreter durchzuführen. Die Wahlvorschläge sind auf Mitglieder des Fachgruppenausschusses oder der Fachvertreter beschränkt.

(2) Die Wahl wird vom Vorsitzenden der Wahlkommission geleitet. Der Vorsitzende kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Wahlkommission mit der Leitung beauftragen. Der Wahlleiter darf dem jeweiligen Fachgruppenausschuß nicht als Mitglied angehören.

(3) Zur Erstattung eines Wahlvorschlags ist jedes Mitglied eines Fachgruppenausschusses oder jeder Fachvertreter berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder des Fachgruppenausschusses oder der Fachvertreter, die seiner Wählergruppe angehören, nachweist. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen. Falls kein anderer Wahlvorschlag erstattet wird, gelten der Listenführer und die beiden Nachgenannten als Wahlwerber. Die Wahl ist geheim.

(4) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so entfällt jede weitere Wahlhandlung; die vorgeschlagenen Bewerber gelten als gewählt.

(5) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(6) Das Wahlergebnis ist von der Hauptwahlkommission zu verlautbaren.

(7) § 101 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Wahlergebnis von den Zustellungsbevollmächtigten der im Fachgruppenausschuß oder bei den Fachvertretern vertretenen Wählergruppen binnen einer Woche nach Verlautbarung der Wahl bei der Hauptwahlkommission angefochten werden kann.

Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz

§ 102. (1) Wählergruppen, die in der Spartenkonferenz nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen der betreffenden Sparte erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in die Spartenkonferenz entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter in einer Spartenkonferenz ergibt sich aus der Summe der Anzahl der

a)

Obmänner der Fachgruppen (Vorsitzende der Fachvertreter) der betreffenden Sparte und

b)

Mitglieder der betreffenden Spartenvertretung.

(3) Das Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 steht einer Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

(4) Die Vertretungsrechte jener Wählergruppen, die in der Spartenkonferenz bereits entsprechend dem Verhältnis gemäß Abs. 1 oder stärker vertreten sind, werden durch das Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 nicht geschmälert.

(5) Die von den Wählergruppen entsandten Mitglieder müssen in eine der Fachgruppen (Fachvertretungen) der betreffenden Sparte wählbar sein. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß § 99 der Hauptwahlkommission mitzuteilen und von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.

(6) § 98 gilt sinngemäß.

Besetzung der Spartenkonferenz

§ 102. (1) Die Hauptwahlkommission hat die Mandate der Mitglieder der Spartenkonferenzen zu besetzen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission einreichen.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission statt der Einreichung eines Besetzungsvorschlages aber auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a)

sich für die Besetzung der Spartenkonferenz mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder

b)

das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.

(4) Die Hauptwahlkommission hat nach Ende der Einreichfrist die Besetzungsvorschläge in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 89 zu prüfen.

(5) Die Hauptwahlkommission hat den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht haben, die Mandate zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu berücksichtigen. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Die Bestimmungen des § 101 Abs. 8 bis 12 gelten sinngemäß.

(7) Einem Minderheitenmandatar gemäß den Bestimmungen des Absatzes 6 steht das Wahlrecht bei der Wahl gemäß § 103 nur zu, wenn der Prozentsatz der auf die Wählergruppe entfallenden Mandate mehr als 11,5 Prozent betrug.

(8) § 98 gilt sinngemäß.

Besetzung der Spartenkonferenz

§ 102. (1) Die Hauptwahlkommission hat die Mandate der Mitglieder der Spartenkonferenzen zu besetzen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission einreichen.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission statt der Einreichung eines Besetzungsvorschlages aber auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a)

sich für die Besetzung der Spartenkonferenz mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder

b)

das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag einbringt (einbringen), zurechnen lässt.

Die Mitteilung gemäß lit. a) oder lit. b) muss bis spätestens drei Tage nach dem letzten Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sein. Sie ist ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission unwiderrufbar. Eine solche Mitteilung ist aber nur dann zu berücksichtigen, wenn eine idente Mitteilung gemäß § 101 Abs. 3 vorliegt oder abgegeben wird.

(4) Die Hauptwahlkommission hat nach Ende der Einreichfrist die Besetzungsvorschläge in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 89 zu prüfen.

(5) Die Hauptwahlkommission hat den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht haben, die Mandate zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu berücksichtigen. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Die Bestimmungen des § 101 Abs. 8 bis 12 gelten sinngemäß.

(7) Einem Minderheitenmandatar gemäß den Bestimmungen des Absatzes 6 steht das Wahlrecht bei der Wahl gemäß § 103 nur zu, wenn der Prozentsatz der auf die Wählergruppe entfallenden Mandate mehr als 11,5 Prozent betrug.

(8) § 98 gilt sinngemäß.

Wahlen innerhalb einer Funktionsperiode

§ 103. (1) Wenn infolge der Errichtung eines Fachverbandes während einer Funktionsperiode Wahlen in die entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen abzuhalten sind, sind die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3 und 6 des 3. Hauptstückes anzuwenden. Eine Wahl mittels Wahlkarten ist dabei aber nicht vorzusehen. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.

(2) Die gemäß Abs. 1 durchgeführten Wahlen haben in der bereits laufenden Funktionsperiode, mit Ausnahme der Besetzung des Fachverbandsausschusses, keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung anderer Organe der betreffenden Landeskammer und der Bundeskammer.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn in der laufenden Funktionsperiode eine Fachvertretung in eine Fachgruppe umgewandelt wird oder über Beschluß der Hauptwahlkommission, wenn eine Umgliederung von Berufsgruppen innerhalb bestehender Fachverbände vorgenommen wird.

Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter

§ 103. (1) Nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß § 99 und der Bestellung gemäß § 102 ist von den Mitgliedern der Spartenkonferenz die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

(2) Wählbar sind nur Personen, die der jeweiligen Spartenvertretung angehören.

(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.

Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter

§ 103. (1) Nach der Verlautbarung der Mitglieder der Spartenkonferenz gemäß § 102 ist von diesen die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

(2) Wählbar sind nur die Mitglieder der jeweiligen Spartenkonferenz.

(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.

4.

Abschnitt

Sektionen der Landeskammern

Besetzung der Sektionsleitungen

§ 104. (1) Die Hauptwahlkommission hat die Mandate der Mitglieder der Sektionsleitungen zu besetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Sektionsleitungen wird im Wahlkatalog festgesetzt.

(2) Die Hauptwahlkommission hat die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der betreffenden Sektion Mandate für Fachgruppenausschußmitglieder oder Fachvertreter erhalten haben, aufzufordern, mitzuteilen, ob und bejahendenfalls mit welchen Wählergruppen sie sich zu einer Wählergruppe für die Wahl der Sektionsleitung vereinigen, und die von ihnen für die Besetzung der Mandate vorgesehenen Personen als Besetzungsvorschlag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 2 Z 2 und 90 Abs. 3 bis 5 einzureichen. Es können nur Personen vorgeschlagen werden, die bei der Wahl der betreffenden Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter wählbar waren oder bei Durchführung einer Wahl gewesen wären. Die Besetzungsvorschläge müssen binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein.

(3) Wenn sich Wählergruppen, die für die Wahlen in die Fachgruppen oder Fachvertretungen zumindest einen Wahlvorschlag eingebracht haben, für eine Zuteilung nach Abs. 5 vereinigen, kann der Zustellungsbevollmächtigte der Hauptwahlkommission mitteilen, daß von der Anzahl der Mandate einer oder mehrerer Fachgruppen oder Fachvertretungen, die seiner Wählergruppe zuzurechnen sind, ein oder mehrere Mandat(e) abgezogen und (einer) anderen Wählergruppe(n) zugerechnet wird oder werden.

(4) Eine Fachgruppe (Fachvertretung) soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Sektionsleitung vertreten sein. Hierbei bleiben Mandate, die nicht im Sinne des Abs. 1 besetzt, sondern deren Inhaber gemäß Abs. 6 bis 8 entsendet werden, außer Betracht.

(5) Die Hauptwahlkommission hat nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist unverzüglich die Mandate in sinngemäßer Anwendung des § 99 Abs. 2 und 3 den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht haben, zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 mitgeteilte Änderungen in der Zurechnung sind zu berücksichtigen. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Wahlen in die Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Ist eine Wählergruppe, die für die Wahlen in eine, mehrere oder sämtliche Fachgruppen oder Fachvertretungen der betreffenden Sektion einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, in dieser Sektionsleitung nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest fünf Prozent von allen in der betreffenden Sektion zu vergebenden Mandate aller Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erreicht hat, ein Mitglied, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate zwei Mitglieder in die Sektionsleitung entsenden.

(7) Hat eine Sektionsleitung einschließlich des Sektionspräsidiums höchstens zwölf Mitglieder, so beschränkt sich das Entsendungsrecht gemäß Abs. 6 auch bei einem Mandatsanteil von mehr als neun Prozent auf ein Mitglied.

(8) Hat eine Wählergruppe mehr als neun Prozent aller Mandate im Sinne des Abs. 6 erreicht, steht ihr auch dann das Recht zu ein weiteres Mandat zu entsenden, wenn sie bei der Zuteilung der Mandate gemäß Abs. 5 nur ein Mandat erreicht hat und die Sektionsleitung einschließlich des Sektionspräsidiums mehr als zwölf Mitglieder hat.

(9) Das Entsendungsrecht nach Abs. 6 bis 8 steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Wahl der Sektionsleitung mit einer anderen Wählergruppe vereint und diese Vereinigung zumindest ein Mandat in der Sektionsleitung erreicht.

(10) Die gemäß Abs. 6 bis 8 entsandten Mitglieder der Sektionsleitungen müssen wählbar sein. Sie sind von der Hauptwahlkommission zu bestellen. Die gemäß Abs. 6 bis 8 bestellten Mandate werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(11) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Sektionsleitungen zu verlautbaren.

(12) § 101 gilt sinngemäß.

6.

Abschnitt

Wirtschaftsparlament, Präsidium und Erweitertes Präsidium derLandeskammer

Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes

§ 104. (1) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im gesamten erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Wirtschaftsparlament entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Wirtschaftsparlament ergibt sich aus der Summe der gemäß § 101 besetzten Mitglieder aller Spartenvertretungen.

(3) Für die Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe gemäß Abs. 1 gilt Folgendes:

a)

Bei Wählergruppen, die sich für die Besetzung einer Spartenvertretung im Sinne des § 101 Abs. 3 lit. a vereinigten, werden die von den ursprünglichen Wählergruppen bei den Urwahlen erreichten Mandate der vereinigten Wählergruppe zugerechnet, es sei denn der Zustellungsbevollmächtigte der vereinigten Wählergruppe gibt der Hauptwahlkommission bekannt, dass die bei der Urwahl erzielten Mandate den ursprünglichen Wählergruppen zugerechnet werden sollen; für diesen Fall hat der Zustellungsbevollmächtigte jedoch auch die Aufteilung der bei der Besetzung der Spartenvertretung erreichten Mandate auf die ursprünglichen Wählergruppen bekannt zu geben, widrigenfalls seine Erklärung nicht berücksichtigt wird.

b)

Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe gemäß Abs. 1 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

(4) Die Vertretungsrechte jener Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament bereits entsprechend dem Verhältnis gemäß Abs. 1 oder stärker vertreten sind, werden durch das Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 nicht geschmälert.

(5) Die von der Wählergruppe entsandten Mitglieder müssen wählbar sein. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Besetzungen gemäß § 101 der Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.

(6) § 98 gilt sinngemäß.

6.

Abschnitt

Wirtschaftsparlament, Präsidium und Erweitertes Präsidium der Landeskammer

Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes

§ 104. (1) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Wirtschaftsparlament entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Wirtschaftsparlament ergibt sich aus der Summe der gemäß § 101 besetzten Mitglieder aller Spartenvertretungen.

(3) Für die Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe gemäß Abs. 1 gilt Folgendes:

a)

Bei Wählergruppen, die sich für die Besetzung einer Spartenvertretung im Sinne des § 101 Abs. 3 lit. a vereinigten, werden die von den ursprünglichen Wählergruppen bei den Urwahlen erreichten Mandate der vereinigten Wählergruppe zugerechnet, es sei denn der Zustellungsbevollmächtigte der vereinigten Wählergruppe gibt der Hauptwahlkommission bekannt, dass die bei der Urwahl erzielten Mandate den ursprünglichen Wählergruppen zugerechnet werden sollen; für diesen Fall hat der Zustellungsbevollmächtigte jedoch auch die Aufteilung der bei der Besetzung der Spartenvertretung erreichten Mandate auf die ursprünglichen Wählergruppen bekannt zu geben, widrigenfalls seine Erklärung nicht berücksichtigt wird.

b)

Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe gemäß Abs. 1 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

(4) Die Vertretungsrechte jener Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament bereits entsprechend dem Verhältnis gemäß Abs. 1 oder stärker vertreten sind, werden durch das Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 nicht geschmälert.

(5) Die von der Wählergruppe entsandten Mitglieder müssen wählbar sein. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Besetzungen gemäß § 101 der Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.

(6) § 98 gilt sinngemäß.

Wahl der Sektionsobmänner und ihrer Stellvertreter

§ 105. (1) Nach der Verlautbarung der Mitglieder der Sektionsleitung ist die Wahl des Sektionsobmannes und seiner beiden Stellvertreter von den Mitgliedern der Sektionsleitung vorzunehmen.

(2) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 102 Abs. 2 bis 7 sinngemäß Anwendung.

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten

§ 105. (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß § 97 sowie der Besetzungen gemäß der §§ 101 und 104 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten vom Wirtschaftsparlament durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.

(2) Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.

(3) Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Wirtschaftsparlamentes berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes nachweist, die seiner Wählergruppe angehören. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen.

(4) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß.

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten

§ 105. (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß § 97 sowie der Besetzungen gemäß der §§ 101 und 104 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten vom Wirtschaftsparlament durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten. Sind sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter verhindert, wird die Wahl von dem vom Vorsitzenden bestimmten Mitglied der Hauptwahlkommission, ist eine entsprechende Anordnung nicht getroffen worden, von dem an Jahren ältesten verfügbaren Mitglied der Hauptwahlkommission geleitet.

(2) Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.

(3) Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Wirtschaftsparlamentes berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes nachweist, die seiner Wählergruppe angehören. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen.

(4) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß.

5.

Abschnitt

Vorstände und Präsidien der Landeskammern

Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes

§ 106. (1) Ist eine Wählergruppe, die zumindest in einer Sektionsleitung selbst einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, im Vorstand nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten aller Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erreicht hat, ein Vorstandsmitglied, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate zwei Vorstandsmitglieder entsenden. Auf die Zahl dieser Vorstandsmitglieder sind die gemäß § 63 Abs. 2 in das Präsidium der Landeskammer und in die Präsidien der Sektionsleitungen Kooptierten anzurechnen.

(2) Die gemäß Abs. 1 entsandten Mitglieder des Vorstandes müssen wählbar sein. Sie sind von der Hauptwahlkommission zu bestellen.

Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums

§ 106. (1) Wählergruppen, die im Erweiterten Präsidium nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im gesamten erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Erweiterte Präsidium entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Erweiterten Präsidium ergibt sich aus der Summe der

a)

gewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Präsidenten,

b)

Spartenobmännern und

c)

gewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Spartenobmann-Stellvertreter, sofern deren Beiziehung vom Wirtschaftsparlament beschlossen wird.

(3) Ist eine Wählergruppe auch auf Grund der Zuteilung weiterer Mitglieder gemäß Abs. 1 und 2 nicht vertreten, kann sie, wenn sie bei den Urwahlen im Bereich der gesamten Landeskammer zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht hat, einen Vertreter, bei einer Mandatszahl von mehr als neun Prozent zwei Vertreter in das Erweiterte Präsidium entsenden.

(4) Hat das Erweiterte Präsidium jedoch höchstens zwölf Mitglieder, besteht das Entsendungsrecht gemäß Abs. 3 auch bei einer Mandatszahl von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied.

(5) Die gemäß § 63 Abs. 2 in das Präsidium der Landeskammer und in das Präsidium einer Sparte kooptierten Vertreter einer Wählergruppe sind dieser für die Berechnung gemäß Abs. 1 anzurechnen.

(6) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(7) Die gemäß Abs. 1, 3 und 4 entsandten Mitglieder müssen Mitglied einer Spartenvertretung sein oder dem Kreis der weiteren Mitglieder gemäß § 104 angehören. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß §§ 103 und 105 sowie des Beschlusses des Wirtschaftsparlamentes gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 der Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.

(8) § 98 gilt sinngemäß.

Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums

§ 106. (1) Wählergruppen, die im Erweiterten Präsidium nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Erweiterte Präsidium entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Erweiterten Präsidium ergibt sich aus der Summe der

a)

gewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Präsidenten,

b)

Spartenobmännern und

c)

gewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Spartenobmann-Stellvertreter, sofern deren Beiziehung vom Wirtschaftsparlament beschlossen wird.

(3) Ist eine Wählergruppe auch auf Grund der Zuteilung weiterer Mitglieder gemäß Abs. 1 und 2 nicht vertreten, kann sie, wenn sie bei den Urwahlen im Bereich der gesamten Landeskammer zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht hat, einen Vertreter, bei einer Mandatszahl von mehr als neun Prozent zwei Vertreter in das Erweiterte Präsidium entsenden.

(4) Hat das Erweiterte Präsidium jedoch höchstens zwölf Mitglieder, besteht das Entsendungsrecht gemäß Abs. 3 auch bei einer Mandatszahl von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied.

(5) Die gemäß § 63 Abs. 2 in das Präsidium der Landeskammer und in das Präsidium einer Sparte kooptierten Vertreter einer Wählergruppe sind dieser für die Berechnung gemäß Abs. 1 anzurechnen.

(6) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(7) Die gemäß Abs. 1, 3 und 4 entsandten Mitglieder müssen Mitglied einer Spartenvertretung sein oder dem Kreis der weiteren Mitglieder gemäß § 104 angehören. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß §§ 103 und 105 sowie des Beschlusses des Wirtschaftsparlamentes gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 der Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.

(8) § 98 gilt sinngemäß.

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten

§ 107. (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß dem dritten und vierten Abschnitt ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten von der Vollversammlung durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.

(2) Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied der Vollversammlung berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder der Vollversammlung nachweist, die seiner Wählergruppe angehören. Wahlvorschläge sind nicht auf Mitglieder der Vollversammlung beschränkt. Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.

(3) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 102 Abs. 4 bis 7 sinngemäß Anwendung.

7.

Abschnitt

Fachverbände

Besetzung der Fachverbandsausschüsse

§ 107. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat für die Einreichung der Besetzungsvorschläge einen zeitlichen Rahmen von einer Woche festzusetzen und hat diesen zumindest zwölf Wochen vor den Urwahlen den Hauptwahlkommissionen der Landeskammern mitzuteilen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen der in den Wirkungsbereich des jeweiligen Fachverbandes fallenden Fachgruppen (Fachvertretungen) Mandate erreicht haben, können innerhalb des zeitlichen Rahmens gemäß Abs. 1 einen Besetzungsvorschlag für den Fachverbandsausschuss einreichen. Für die Einreichung der Besetzungsvorschläge gelten die Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 sinngemäß.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission der Bundeskammer auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a)

sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und diese einen Besetzungsvorschlag einbringt oder

b)

(die) erreichte(n) Mandate einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n) zurechnen lässt.

(4) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Besetzungsvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb einer Woche nach Ablauf der Einreichfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen.

(5) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat nach Abschluss der Mängelbehebung gemäß Abs. 4 den Wählergruppen die Mandate zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu berücksichtigen.

(6) Hat eine Wählergruppe, die für den Fachverbandsausschuss einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat, auf Grund der Zuteilung gemäß Abs. 5 kein Mandat erhalten, gilt (gelten) wenn auf sie zumindest fünf Prozent von allen bei den Urwahlen der Fachorganisationen des betreffenden Fachverbandes zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.

(7) Das Minderheitenrecht gemäß Abs. 6 steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Minderheitenrecht gemäß Abs. 6 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

(8) Die Minderheitenmandate gemäß Abs. 6 werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(9) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu verlautbaren.

(10) § 98 gilt sinngemäß.

7.

Abschnitt

Fachverbände

Besetzung der Fachverbandsausschüsse

§ 107. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat für die Einreichung der Besetzungsvorschläge einen zeitlichen Rahmen von einer Woche festzusetzen und hat diesen zumindest zwölf Wochen vor den Urwahlen den Hauptwahlkommissionen der Landeskammern mitzuteilen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen der in den Wirkungsbereich des jeweiligen Fachverbandes fallenden Fachgruppen (Fachvertretungen) Mandate erreicht haben, können innerhalb des zeitlichen Rahmens gemäß Abs. 1 einen Besetzungsvorschlag für den Fachverbandsausschuss einreichen. Für die Einreichung der Besetzungsvorschläge gelten die Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 sinngemäß. Hat eine Wählergruppe eine Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission der Bundeskammer auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a)

sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder

b)

das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in den betreffenden Fachgruppen (Fachvertretungen) erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.

(4) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Besetzungsvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb einer Woche nach Ablauf der Einreichfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen.

(5) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat nach Abschluss der Mängelbehebung gemäß Abs. 4 den Wählergruppen die Mandate zuzuteilen. Von den Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind ebenso zu berücksichtigen wie die Zurechnung der Obmänner der zugehörigen Fachgruppen (Vorsitzende der Fachvertreter) zu der betreffenden Wählergruppe. Wird von einer Wählergruppe, der ein Fachgruppenobmann (Vorsitzender der Fachvertreter) angehört, kein Besetzungsvorschlag eingereicht oder steht der betreffenden Wählergruppe aufgrund des Ermittlungsverfahrens kein Mandat zu, gehört der betreffende Fachgruppenobmann (Vorsitzende der Fachvertreter) dennoch dem Fachverbandsausschuss an; das Mandat eines solchen Fachgruppenobmannes (Vorsitzenden einer Fachvertretung) ist in diesen Fällen der im Wahlkatalog festgesetzten Mandatszahl hinzuzuschlagen.

(6) Ist eine Wählergruppe durch ihre Fachgruppenobmänner (Vorsitzende der Fachvertreter) im Fachverbandsausschuss stärker vertreten als dies der Mandatszuteilung gemäß Abs. 5 entspricht, wird das Recht dieser Wählergruppe nicht geschmälert; diese(s) Mandat (e) ist (sind) der Mandatszahl im Wahlkatalog hinzuzuschlagen.

(7) Hat eine Wählergruppe, die für den Fachverbandsausschuss einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat, auf Grund der Zuteilung gemäß der Abs. 5 und 6 kein Mandat erhalten, gilt (gelten) wenn auf sie zumindest fünf Prozent von allen bei den Urwahlen der Fachorganisationen des betreffenden Fachverbandes zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.

(8) Das Minderheitenrecht gemäß Abs. 7 steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Minderheitenrecht gemäß Abs. 7 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

(9) Die Minderheitenmandate gemäß Abs. 7 werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(10) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu verlautbaren.

(11) § 98 gilt sinngemäß.

7.

Abschnitt

Fachverbände

Besetzung der Fachverbandsausschüsse

§ 107. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat für die Einreichung der Besetzungsvorschläge einen zeitlichen Rahmen von einer Woche festzusetzen und hat diesen zumindest zwölf Wochen vor den Urwahlen den Hauptwahlkommissionen der Landeskammern mitzuteilen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen der in den Wirkungsbereich des jeweiligen Fachverbandes fallenden Fachgruppen (Fachvertretungen) Mandate erreicht haben, können innerhalb des zeitlichen Rahmens gemäß Abs. 1 einen Besetzungsvorschlag für den Fachverbandsausschuss einreichen. Für die Einreichung der Besetzungsvorschläge gelten die Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 sinngemäß. Hat eine Wählergruppe eine Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission der Bundeskammer auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a)

sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder

b)

das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in den betreffenden Fachgruppen (Fachvertretungen) erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag einbringt (einbringen), zurechnen lässt.

(4) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Besetzungsvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb einer Woche nach Ablauf der Einreichfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen.

(5) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat nach Abschluss der Mängelbehebung gemäß Abs. 4 den Wählergruppen die Mandate zuzuteilen. Von den Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind ebenso zu berücksichtigen wie die Zurechnung der Obmänner der zugehörigen Fachgruppen (Vorsitzende der Fachvertreter) zu der betreffenden Wählergruppe. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in den betreffenden Fachgruppenausschüssen (bei den Fachvertretern) entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird von einer Wählergruppe, der ein Fachgruppenobmann (Vorsitzender der Fachvertreter) angehört, kein Besetzungsvorschlag eingereicht oder steht der betreffenden Wählergruppe aufgrund des Ermittlungsverfahrens kein Mandat zu, gehört der betreffende Fachgruppenobmann (Vorsitzende der Fachvertreter) dennoch dem Fachverbandsausschuss an; das Mandat eines solchen Fachgruppenobmannes (Vorsitzenden einer Fachvertretung) ist in diesen Fällen der im Wahlkatalog festgesetzten Mandatszahl hinzuzuschlagen, doch muss sich eine Wählergruppe, die aus einer Vereinigung mit einer anderen (Abs. 3 lit. a) hervorgegangen ist oder der Mandate zugerechnet wurden (Abs. 3 lit. b), jene Obmänner zurechnen lassen, deren Mandat bei der Vereinigung übergegangen ist oder zugerechnet wurde.

(6) Ist eine Wählergruppe durch ihre Fachgruppenobmänner (Vorsitzende der Fachvertreter) im Fachverbandsausschuss stärker vertreten als dies der Mandatszuteilung gemäß Abs. 5 entspricht, wird das Recht dieser Wählergruppe nicht geschmälert; diese(s) Mandat (e) ist (sind) der Mandatszahl im Wahlkatalog hinzuzuschlagen.

(7) Hat eine Wählergruppe, die für den Fachverbandsausschuss einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat, auf Grund der Zuteilung gemäß der Abs. 5 und 6 kein Mandat erhalten, gilt (gelten) wenn auf sie zumindest fünf Prozent von allen bei den Urwahlen der Fachorganisationen des betreffenden Fachverbandes zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.

(8) Das Minderheitenrecht gemäß Abs. 7 steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Minderheitenrecht gemäß Abs. 7 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

(9) Die Minderheitenmandate gemäß Abs. 7 werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(10) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse nach der erstmaligen Besetzung der Mandate zu verlautbaren, doch wirkt diese Verlautbarung hinsichtlich der dem Ausschuss gemäß § 48 Abs. 3 angehörenden Mitglieder lediglich deklarativ. Die Mitgliedschaft der Obmänner der entsprechenden Fachgruppen (der Vorsitzenden der Fachvertreter) im Fachverbandsausschuss erlischt mit der Beendigung ihrer Funktion als Obmann der entsprechenden Fachgruppe (Vorsitzender der Fachvertreter).

(11) § 98 gilt sinngemäß.

7.

Abschnitt

Fachverbände

Besetzung der Fachverbandsausschüsse

§ 107. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat für die Einreichung der Besetzungsvorschläge einen zeitlichen Rahmen von einer Woche festzusetzen und hat diesen zumindest zwölf Wochen vor den Urwahlen den Hauptwahlkommissionen der Landeskammern mitzuteilen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen der in den Wirkungsbereich des jeweiligen Fachverbandes fallenden Fachgruppen (Fachvertretungen) Mandate erreicht haben, können innerhalb des zeitlichen Rahmens gemäß Abs. 1 einen Besetzungsvorschlag für den Fachverbandsausschuss einreichen. Für die Einreichung der Besetzungsvorschläge gelten die Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 sinngemäß. Hat eine Wählergruppe eine Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission der Bundeskammer auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a)

sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder

b)

das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in den betreffenden Fachgruppen (Fachvertretungen) erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag einbringt (einbringen), zurechnen lässt, wobei sie diesfalls auch bekanntzugeben hat, welches der zugerechneten Mandate einer Person zugewiesen ist, die eine Funktion als Obmann einer Fachgruppe (Vorsitzender der Fachvertreter) innehat.

(4) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Besetzungsvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb einer Woche nach Ablauf der Einreichfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen.

(5) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat nach Abschluss der Mängelbehebung gemäß Abs. 4 den Wählergruppen die Mandate zuzuteilen. Von den Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind ebenso zu berücksichtigen wie die Zurechnung der Obmänner der zugehörigen Fachgruppen (Vorsitzende der Fachvertreter) zu der betreffenden Wählergruppe. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in den betreffenden Fachgruppenausschüssen (bei den Fachvertretern) entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird von einer Wählergruppe, der ein Fachgruppenobmann (Vorsitzender der Fachvertreter) angehört, kein Besetzungsvorschlag eingereicht oder steht der betreffenden Wählergruppe aufgrund des Ermittlungsverfahrens kein Mandat zu, gehört der betreffende Fachgruppenobmann (Vorsitzende der Fachvertreter) dennoch dem Fachverbandsausschuss an; das Mandat eines solchen Fachgruppenobmannes (Vorsitzenden einer Fachvertretung) ist in diesen Fällen der im Wahlkatalog festgesetzten Mandatszahl hinzuzuschlagen, doch muss sich eine Wählergruppe, die aus einer Vereinigung mit einer anderen (Abs. 3 lit. a) hervorgegangen ist oder der Mandate zugerechnet wurden (Abs. 3 lit. b), jene Obmänner zurechnen lassen, deren Mandat bei der Vereinigung übergegangen ist oder zugerechnet wurde.

(6) Ist eine Wählergruppe durch ihre Fachgruppenobmänner (Vorsitzende der Fachvertreter) im Fachverbandsausschuss stärker vertreten als dies der Mandatszuteilung gemäß Abs. 5 entspricht, wird das Recht dieser Wählergruppe nicht geschmälert; diese(s) Mandat (e) ist (sind) der Mandatszahl im Wahlkatalog hinzuzuschlagen.

(7) Hat eine Wählergruppe, die für den Fachverbandsausschuss einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat, auf Grund der Zuteilung gemäß der Abs. 5 und 6 kein Mandat erhalten, gilt (gelten) wenn auf sie zumindest fünf Prozent von allen bei den Urwahlen der Fachorganisationen des betreffenden Fachverbandes zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.

(8) Das Minderheitenrecht gemäß Abs. 7 steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Minderheitenrecht gemäß Abs. 7 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

(9) Die Minderheitenmandate gemäß Abs. 7 werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(10) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse nach der erstmaligen Besetzung der Mandate zu verlautbaren, doch wirkt diese Verlautbarung hinsichtlich der dem Ausschuss gemäß § 48 Abs. 3 angehörenden Mitglieder lediglich deklarativ. Die Mitgliedschaft der Obmänner der entsprechenden Fachgruppen (der Vorsitzenden der Fachvertreter) im Fachverbandsausschuss erlischt mit der Beendigung ihrer Funktion als Obmann der entsprechenden Fachgruppe (Vorsitzender der Fachvertreter).

(11) § 98 gilt sinngemäß.

6.

Abschnitt

Fachverbände

Besetzung der Fachverbandsausschüsse

§ 108. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat in sinngemäßer Anwendung des § 79 für jeden Sektionsbereich zumindest eine Wahlkommission zu bestellen.

(2) Nach Durchführung der Wahlen in die Fachgruppenausschüsse und Fachvertretungen hat die Hauptwahlkommission der Bundeskammer die Mandate der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu besetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse wird im Wahlkatalog festgesetzt.

(3) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in den betreffenden Fachgruppen und Fachvertretungen Mandate erhalten haben, aufzufordern, mitzuteilen, ob und bejahendenfalls mit welchen Wählergruppen sie sich zu einer Wählergruppe für die Besetzung der einzelnen Fachverbandsausschüsse vereinigen und die von ihnen für die Besetzung der Mandate vorgesehenen Personen als Besetzungsvorschlag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 2 Z 2 und 90 Abs. 3 bis 5 einzureichen. Es können nur Personen vorgeschlagen werden, die bei der Wahl der betreffenden Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter wählbar waren oder bei Durchführung einer Wahl gewesen wären. Die Besetzungsvorschläge müssen binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein.

(4) Für die Zuteilung der Mandate gelten die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.

(5) Hat eine Wählergruppe bei der Zuteilung gemäß Abs. 4 kein Mandat erhalten, kann sie, wenn sie zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten aller betreffenden Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erreicht hat, ein Mitglied, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate zwei Mitglieder in den Fachverbandsausschuß entsenden.

(6) Das Entsendungsrecht gemäß Abs. 5 steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Wahl in den Fachverbandsausschuß mit einer anderen Wählergruppe vereint und diese Vereinigung zumindest ein Mandat im Fachverbandsausschuß erreicht.

(7) Die gemäß Abs. 5 entsandten Mitglieder der Fachverbandsausschüsse müssen wählbar sein. Sie sind von der Hauptwahlkommission zu bestellen. Die gemäß Abs. 5 bestellten Mandate werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(8) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu verlautbaren.

(9) § 101 gilt sinngemäß.

Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner Stellvertreter

§ 108. (1) Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 107 ist die Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

(2) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.

Wahl der Vorsteher der Fachverbände und ihrer Stellvertreter

§ 109. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 107 ist die Wahl des Vorstehers und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen. Die Bestimmungen des § 102 gelten sinngemäß.

8.

Abschnitt

Sparten der Bundeskammer

Besetzung der Spartenvertretungen

§ 109. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Mandate der Mitglieder der Spartenvertretungen der Bundeskammer zu besetzen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der betreffenden Sparte zumindest einen gültigen Wahlvorschlag für die Urwahlen eingebracht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 84 Abs. 3 Z 5 lit. b, 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens vier Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission der Bundeskammer einreichen. Die Zurückziehung eines eingebrachten Besetzungsvorschlages durch den Zustellungsbevollmächtigten ist bis spätestens zehn Tage vor dem ersten Wahltag möglich.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind, einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission der Bundeskammer bis spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a)

sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und diese einen Besetzungsvorschlag einbringt oder

b)

(die) Mandat(e), die sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n) die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.

(4) Die Bestimmungen des § 101 Abs. 4 bis 12 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass einer Wählergruppe das erste Minderheitenmandat gemäß § 101 Abs. 8 bereits bei fünf Prozent der Mandate, das zweite Minderheitenmandat bei mehr als neun Prozent der Mandate zusteht; das Minderheitenrecht gemäß § 101 Abs. 9 steht bei einer Spartenvertretung von höchstens zwölf Mitgliedern auch bei einem Mandatsanteil von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied zu.

(5) § 98 gilt sinngemäß.

8.

Abschnitt

Sparten der Bundeskammer

Besetzung der Spartenvertretungen

§ 109. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Mandate der Mitglieder der Spartenvertretungen der Bundeskammer zu besetzen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens sechs Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission der Bundeskammer einreichen. Hat eine Wählergruppe eine Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind, einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission der Bundeskammer aber auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a)

sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder

b)

das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.

(4) Die Bestimmungen des § 101 Abs. 4 bis 12 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass einer Wählergruppe das erste Minderheitenmandat gemäß § 101 Abs. 8 bereits bei fünf Prozent der Mandate, das zweite Minderheitenmandat bei mehr als neun Prozent der Mandate zusteht; das Minderheitenrecht gemäß § 101 Abs. 9 steht bei einer Spartenvertretung von höchstens zwölf Mitgliedern auch bei einem Mandatsanteil von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied zu.

(5) § 98 gilt sinngemäß.

8.

Abschnitt

Sparten der Bundeskammer

Besetzung der Spartenvertretungen

§ 109. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Mandate der Mitglieder der Spartenvertretungen der Bundeskammer zu besetzen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens sechs Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission der Bundeskammer einreichen. Hat eine Wählergruppe eine Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind, einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission der Bundeskammer aber auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a)

sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder

b)

das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag einbringt (einbringen), zurechnen lässt.

Die Mitteilung gemäß lit. a) oder lit. b) muss bis spätestens drei Tage nach dem letzten Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sein. Sie ist ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission unwiderrufbar.

(4) Die Bestimmungen des § 101 Abs. 4 bis 12 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass einer Wählergruppe das erste Minderheitenmandat gemäß § 101 Abs. 8 bereits bei fünf Prozent der Mandate, das zweite Minderheitenmandat bei mehr als neun Prozent der Mandate zusteht; das Minderheitenrecht gemäß § 101 Abs. 9 steht bei einer Spartenvertretung von höchstens zwölf Mitgliedern auch bei einem Mandatsanteil von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied zu.

(5) § 98 gilt sinngemäß.

7.

Abschnitt

Sektionen der Bundeskammer

Besetzung der Bundessektionsleitungen

§ 110. Die Bestimmungen des § 104 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Fachgruppen und Fachvertretungen die Fachverbände treten.

Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz der

Bundeskammer

§ 110. (1) Wählergruppen, die in der Spartenkonferenz nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen der betreffenden Sparte im Bereich aller Landeskammern erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in die Spartenkonferenz entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter in einer Spartenkonferenz ergibt sich aus der Summe der Anzahl der

a)

Fachverbandsobmänner der betreffenden Sparte,

b)

Spartenobmänner der Landeskammern der betreffenden Sparte und

c)

Mitglieder der betreffenden Spartenvertretung der Bundeskammer.

(3) Die Bestimmungen des § 102 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(4) Die Bestimmung des § 102 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß §§ 103 und 108 zu erfolgen hat.

(5) § 98 gilt sinngemäß.

Besetzung der Spartenkonferenz der Bundeskammer

§ 110. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Mandate der Spartenkonferenzen der Bundeskammer zu besetzen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens sechs Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission der Bundeskammer einreichen. Hat eine Wählergruppe eine Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission statt der Einreichung eines Besetzungsvorschlages aber auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a)

sich für die Besetzung der Spartenkonferenz der Bundeskammer mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder

b)

das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.

(4) Die Bestimmungen des § 101 Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß.

(5) Hat eine Wählergruppe, die für die Spartenkonferenz der Bundeskammer einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat, aufgrund der Zuteilung der Hauptwahlkommission gemäß Abs. 4 kein Mandat erhalten, gilt (gelten), wenn auf sie zumindest fünf Prozent von allen bei den Urwahlen der betreffenden Sparte zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.

(6) Hat eine Spartenkonferenz der Bundeskammer höchstens 12 Mitglieder, so gilt das Minderheitenrecht gemäß Abs. 5 auch bei einem Mandatsanteil von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied.

(7) Die Bestimmungen des § 101 Abs. 10 bis 12 gelten sinngemäß.

(8) Einem Minderheitenmandatar gemäß den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 steht das Wahlrecht bei einer Wahl gemäß § 111 nur zu, wenn der Prozentsatz der auf die Wählergruppe entfallenden Mandate mehr als neun Prozent betrug.

(9) § 98 gilt sinngemäß.

Besetzung der Spartenkonferenz der Bundeskammer

§ 110. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Mandate der Spartenkonferenzen der Bundeskammer zu besetzen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens sechs Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission der Bundeskammer einreichen. Hat eine Wählergruppe eine Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission statt der Einreichung eines Besetzungsvorschlages aber auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a)

sich für die Besetzung der Spartenkonferenz der Bundeskammer mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder

b)

das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag einbringt (einbringen), zurechnen lässt.

Die Mitteilung gemäß lit. a) oder lit. b) muss bis spätestens drei Tage nach dem letzten Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sein. Sie ist ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission unwiderrufbar. Eine solche Mitteilung ist aber nur dann zu berücksichtigen, wenn eine idente Mitteilung gemäß § 109 Abs. 3 vorliegt oder abgegeben wird.

(4) Die Bestimmungen des § 101 Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß.

(5) Hat eine Wählergruppe, die für die Spartenkonferenz der Bundeskammer einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat, aufgrund der Zuteilung der Hauptwahlkommission gemäß Abs. 4 kein Mandat erhalten, gilt (gelten), wenn auf sie zumindest fünf Prozent von allen bei den Urwahlen der betreffenden Sparte zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.

(6) Hat eine Spartenkonferenz der Bundeskammer höchstens 12 Mitglieder, so gilt das Minderheitenrecht gemäß Abs. 5 auch bei einem Mandatsanteil von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied.

(7) Die Bestimmungen des § 101 Abs. 10 bis 12 gelten sinngemäß.

(8) Einem Minderheitenmandatar gemäß den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 steht das Wahlrecht bei einer Wahl gemäß § 111 nur zu, wenn der Prozentsatz der auf die Wählergruppe entfallenden Mandate mehr als neun Prozent betrug.

(9) § 98 gilt sinngemäß.

Wahl der Bundessektionsobmänner und ihrer Stellvertreter

§ 111. Die Bestimmungen des § 105 finden sinngemäß Anwendung.

Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter

§ 111. (1) Nach der Verlautbarung der Besetzungen gemäß § 109 und der Bestellungen gemäß § 110 ist von den Mitgliedern der Spartenkonferenz die Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

(2) Wählbar sind nur Personen, die der jeweiligen Spartenvertretung der Bundeskammer angehören.

(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.

Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter

§ 111. (1) Nach der Verlautbarung der Mitglieder der Spartenkonferenz gemäß § 110 ist von diesen die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

(2) Wählbar sind nur die Mitglieder der jeweiligen Spartenkonferenz der Bundeskammer.

(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.

8.

Abschnitt

Vorstand und Präsidium der Bundeskammer

Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes der Bundeskammer

§ 112. (1) Ist eine Wählergruppe, die zumindest in einer Bundessektionsleitung selbst einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, im Vorstand der Bundeskammer nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten aller Fachverbandsausschüsse erreicht hat, ein Vorstandsmitglied, bei einer Anzahl von mehr als 7,5 Prozent der Mandate zwei Vorstandsmitglieder entsenden. Auf die Zahl dieser Vorstandsmitglieder sind die gemäß § 63 Abs. 2 in die Präsidien der Landeskammern und in die Präsidien der Bundessektionsleitungen Kooptierten anzurechnen.

(2) Die Bestimmungen des § 106 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

9.

Abschnitt

Wirtschaftsparlament, Erweitertes Präsidium und Präsidium derBundeskammer

Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes derBundeskammer

§ 112. (1) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im Bereich aller Landeskammern im gesamten erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer ergibt sich aus der Summe der gemäß § 109 besetzten Mitglieder aller Spartenvertretungen sowie der Landeskammerpräsidenten.

(3) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(4) Die Bestimmung des § 104 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß § 105 und der Besetzungen gemäß § 109 zu erfolgen hat.

(5) § 101 gilt sinngemäß.

9.

Abschnitt

Wirtschaftsparlament, Erweitertes Präsidium und Präsidium der Bundeskammer

Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes der Bundeskammer

§ 112. (1) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im Bereich aller Landeskammern im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer ergibt sich aus der Summe der gemäß § 109 besetzten Mitglieder aller Spartenvertretungen sowie der Landeskammerpräsidenten.

(3) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(4) Die Bestimmung des § 104 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß § 105 und der Besetzungen gemäß § 109 zu erfolgen hat.

(5) § 101 gilt sinngemäß.

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer

§ 113. Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach §§ 108, 110 und 111 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer durchzuführen. Die Bestimmungen des § 107 gelten sinngemäß.

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer

§ 113. (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach § 105 und der Besetzungen nach § 109 sowie der Bestellungen gemäß § 112 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu leiten.

(2) Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.

(3) Die Bestimmungen der §§ 99 Abs. 5 bis 7 und 105 Abs. 3 gelten sinngemäß.

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer

§ 113. (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach § 105 und der Besetzungen nach § 109 sowie der Bestellungen gemäß § 112 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu leiten. Sind sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter verhindert, wird die Wahl von dem vom Vorsitzenden bestimmten Mitglied der Hauptwahlkommission, ist eine entsprechende Anordnung nicht getroffen worden, von dem an Jahren ältesten verfügbaren Mitglied der Hauptwahlkommission geleitet.

(2) Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.

(3) Die Bestimmungen der §§ 99 Abs. 5 bis 7 und 105 Abs. 3 gelten sinngemäß.

9.

Abschnitt

Nachwahlen und Nachbesetzungen

Wahl und Besetzung von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen

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