Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes der HL-Strecke Wien–Salzburg, Abschnitt Hubertendorf–Blindenmarkt
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 384/1996 und nach Durchführung eines Bürgerbeteiligungs-Verfahrens gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 wird verordnet:
Der Trassenverlauf der obbezeichneten Strecke wird im Bereich der Gemeinden St. Martin-Karlsbach, Neumarkt an der Ybbs und Blindenmarkt wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Trasse beginnt bei km 112,400 und endet bei km 116,619 der HL-Strecke Wien-Salzburg im Abschnitt „Hubertendorf-Blindenmarkt“.
Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. darstellt, ist aus dem beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden St. Martin-Karlsbach, Neumarkt an der Ybbs und Blindenmarkt aufliegendem „Katasterlageplan mit Darstellung des Geländestreifens gemäß § 3 Abs. 2 HL-Gesetz 1989 (Plan Nr. 9771/008, Maßstab 1 : 2 000)“ zu ersehen.
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