Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (Karosseriebauer-Meisterprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-03-07
Status Aufgehoben · 2004-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
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Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (§ 94 Z 14 GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten in der Metallbearbeitung und im Lackieren und Behandeln der Oberfläche:

1.

Metallbearbeitung:

a)

Anreißen,

b)

Zuschneiden,

c)

Abkanten, Biegen und Runden,

d)

Sicken,

e)

Treiben und Schlichten,

f)

Verzinnen und Hartlöten,

g)

Gasschmelz- und Elektroschweißen,

h)

Nieten,

i)

Anschlagen,

j)

Vermessen des Rahmens.

2.

Lackieren und Behandeln der Oberfläche:

a)

Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe,

b)

Vorbereiten einer lackierfähigen Oberfläche,

c)

Aufbringen einer Mehrschichtlackierung,

d)

Aufbringen einer Design- bzw. Motivlackierung,

e)

Aufbringen von Zierlinien von Hand,

f)

Aufbringen einer Beilackierung,

g)

Nachmischen eines vorgegebenen Farbtones,

h)

Ausfertigungsarbeiten anhand der Meisterarbeiten.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 24 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 29 Stunden zu beenden.

(4) Im Rahmen des fachlich-praktischen Teils der Meisterprüfung ist im Zusammenhang mit der Ausführung der Meisterarbeiten ein Fachgespräch durchzuführen, um die berufliche Erfahrung und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Die Dauer des Fachgespräches darf nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in drei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in vier Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach vier Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach fünf Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde (§ 7), Fahrzeugkunde (§ 8) und fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 60 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:

1.

Je eine Aufgabe aus den Bereichen

a)

Flächenberechnungen,

b)

Inhaltsberechnungen,

c)

Gewichtsberechnungen und

d)

Festigkeitsberechnungen

2.

die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles (Errechnung der Materialkosten, der Lohnkosten, der Selbstkosten oder des Bruttopreises für im Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer typische Herstellungs- oder Reparaturarbeiten), auch rechnergestützt.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung

1.

einer Entwurfskizze und

2.

einer Fertigungs-(Werk )Zeichnung eines Karosserieteiles auf Grund einer vorgegebenen Entwurfskizze mit den erforderlichen Schnitten und Abwicklungen

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Werkstoffkunde

§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Arten und Eigenschaften der Werkstoffe (Stahl, Aluminium, Kupfer, Zinn, Zink sowie deren Legierungen, Holz, Glas und Kunststoffe),

2.

Verwendung der Lacke und der Grundmaterialien, deren Zusammensetzung und Eigenschaften,

3.

Arten und Eigenschaften der Hilfsstoffe (Isolier-, Klebe-, Schweiß- und Lötmittel),

4.

Veredelung von Stahlblechen durch Verzinken, Verzinnen und Verbleien.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Arbeitskunde

§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachbereichen zu stellen:

1.

Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

2.

Werkzeuge und Maschinen,

3.

Schweißgeräte und Schweißwerkzeuge sowie deren Sicherheitsvorschriften,

4.

Schweißgase, Verwendung von Flaschengas (Behandlung der Flaschen und Ventile),

5.

Methoden der Beschichtung auf Holz, Stahl, Aluminium, verzinkten Blechen und Kunststoffen,

6.

Trocknungsarten,

7.

Arbeitsmethoden der Lackierung,

8.

Farbenlehre (Farbenkreis, RAL-Farben, Lichtlehre, Farbmischungen),

9.

Korrosionsschutz.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fahrzeugkunde

§ 8. Im Gegenstand Fahrzeugkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachbereichen zu stellen:

1.

Elektrik und Elektronik,

2.

Sicherheits- und Rückhaltesysteme,

3.

Pneumatik und Hydraulik,

4.

Optische Fahrzeugvermessung (auch rechnergestützt),

5.

Fahrzeugausrüstung und -zubehör.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachliche Sondervorschriften

§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

1.

kraftfahrrechtliche Vorschriften,

2.

straßenverkehrsrechtliche Vorschriften,

3.

Normen,

4.

sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes,

5.

Umweltschutzvorschriften

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Zusatzprüfung für Kraftfahrzeugtechniker

§ 10. (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94 Z 13 GewO 1994) erbringen oder denen für dieses Handwerk eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, weisen die Befähigung für das Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nach.

(2) Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den Befähigungsnachweis für das Handwerk des Kraftfahrzeugtechnikers nicht vorgeschrieben ist. Sie umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e sowie ein Fachgespräch über die Arbeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c und g. Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als siebeneinhalb Stunden und nicht länger als neun Stunden dauern, wobei die Prüfung im Gegenstand Fachgespräch nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern darf.

Schlußbestimmung

§ 11. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Jänner 1981, BGBl. Nr. 164, über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Karosseriebauer (Karosseriebauer-Meisterprüfungsordnung) außer Kraft.

(2) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Meisterprüfungen im Handwerk der Karosseriebauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworben wurden, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Schlußbestimmung

§ 11. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Jänner 1981, BGBl. Nr. 164, über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Karosseriebauer (Karosseriebauer-Meisterprüfungsordnung) außer Kraft.

(2) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Meisterprüfungen im Handwerk der Karosseriebauer, der Lackierer und der Spengler, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworben wurden, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer.

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