Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Kundmachung des Zweiten Protokolls zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird verordnet:
Das Zweite Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (BGBl. III Nr. 40/1998) ist hinsichtliche (Anm.: richtig: hinsichtlich) der authentischen Textfassungen in französischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß diese beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Einsicht während der Amtsstunden aufliegen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.