Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Kundmachung des Dritten Protokolls zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen
Geltender Text a fecha 1998-03-17
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird verordnet:
Das Dritte Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (BGBl. III Nr. 42/1998) ist hinsichtlich der authentischen Textfassungen in französischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß diese beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Einsicht während der Amtsstunden aufliegen.