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Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Kundmachung des Vierten Protokolls zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen

Geltender Text a fecha 1998-03-17

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG) BGBl. Nr. 660, wird verordnet:

Das Vierte Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (BGBl. III Nr. 44/1998) ist hinsichtlich der authentischen Textfassungen in französischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß diese beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Einsicht während der Amtsstunden aufliegen.