Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer (Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird - hinsichtlich des § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:
Lehrberuf im Transportwesen
§ 1. (1) Im Transportwesen ist der Lehrberuf Berufskraftfahrer mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Berufskraftfahrer ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Überprüfen der Kraftfahrzeuge auf Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit,
Warten der Fahrzeuge,
systematisches Erkennen und Beurteilen von Störungen an den Fahrzeugen sowie Beheben von einfachen Störungen,
sicheres und gewandtes Lenken von Lastkraftwagen, Kraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen unter Beachtung der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie unter Anwenden einer verkehrssicheren, wirtschaftlichen, umweltbewußten und rücksichtsvollen Fahrweise sowie Leistung erster Hilfe,
richtiges Verhalten bei Verkehrsunfällen, sonstigen Zwischenfällen und außergewöhnlichen Situationen im Straßenverkehr,
Behandeln der Beförderungsgüter bei der Lagerung und beim Transport,
Laden, Stauen und Sichern des Ladegutes,
Streckenplanung und Terminplanung,
richtiges Abfassen und Weitergeben von Meldungen über Beschädigungen, Verletzungen und andere Vorkommnisse,
richtiges Verhalten beim grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einschließlich der Kenntnis der erforderlichen Genehmigungen und der zu leistenden Abgaben.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Berufskraftfahrer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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Handhaben der berufsbezogenen Werkzeuge, Maschinen,
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Vorrichtungen, Einrichtungen, Arbeitsbehelfe, Meßgeräte,
Prüfgeräte und einfachen Testgeräte; diese funktionsfähig
halten
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```
Kenntnisse der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer
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Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten;
Grundkenntnisse der Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
```
Einfache Einfache -
```
berufsbezogene berufsbezogene
Fertigkeiten der Fertigkeiten im
Metallbearbeitung; Weichlöten,
Messen, Anreißen, Hartlöten,
Feilen, Sägen, Gasschmelz-
Schneiden mit schweißen und
Schere, Bohren, Elektroschweißen
Senken, Nieten,
Gewindeschneiden
von Hand,
Schleifen
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```
Kenntnis der im - -
```
Betrieb
verwendeten
Fahrzeuge,
Fahrzeugteile und
des Zubehörs
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```
Kenntnis und Verwenden der -
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einschlägigen Treibstoffe,
Schmierstoffe, Reinigungsmittel,
Schutzmittel, Pflegemittel und
Frostschutzmittel
```
```
```
Kenntnis des Aufbaus und der -
```
Wirkungsweise der
Kraftfahrzeugmotoren und der
elektrischen Kraftfahrzeuganlagen
```
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Kenntnis des Fahrgestells, der -
```
Karosserie, der Lenksysteme und der
Bremssysteme
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```
Grundkenntnisse - -
```
der
Fahrzeugwartung
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```
```
Einfache Wartungsarbeiten an Fahrzeugen (wie Motor,
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Auspuffanlage, Batterie, Lichtanlage, Filter, Reifen,
Felgen, Kraftübertragungsanlage, Bremsanlage)
```
```
```
Einführung in die Erkennen und Beurteilen von
```
Fehlerfeststellung Störungen, Beheben von einfachen
Störungen
```
```
```
- Grundkenntnisse -
```
über den Aufbau
und die
Wirkungsweise der
mechanischen,
hydraulischen und
pneumatischen
Systeme der
Fahrzeuge
```
```
```
- Prüfen und Feststellen der
```
Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit
und Verkehrssicherheit im
Sommerbetrieb und im Winterbetrieb
```
```
```
- Kenntnis der Behandeln von
```
Behandlung von Gütern beim
Gütern bei der Transport
Lagerung und
beim Transport,
einschließlich
der
einschlägigen
Warenkunde
```
```
```
Kenntnis der Kenntnis der Laden, Stauen,
```
Ladehilfen Ladetechnik und Sichern des
der Stautechnik Ladegutes, auch
unter Verwendung
entsprechender
Geräte und
Vorrichtungen (wie
Kippeinrichtungen,
Ladebagger,
Ladebordwand,
Ladekran)
```
```
```
-
- Kenntnis über den
```
Transport
gefährlicher Güter
auf der Straße
```
```
```
Kenntnisse der wichtigsten -
```
Fachausdrücke für das Transportwesen
```
```
```
Kenntnisse über Beförderungsverträge -
```
```
```
```
Ausführen von kaufmännischen Arbeiten für den Transport
```
(kaufmännisches Rechnen, Schriftverkehr, Ausfertigen von für
den Transport erforderlichen Papieren)
```
```
```
Kenntnis des einschlägigen -
```
Zahlungsverkehrs
```
```
```
- Handhaben der für die jeweilige
```
Beförderung erforderlichen Papiere
```
```
```
Lesen von Straßenkarten, Landkarten und -
```
Stadtplänen, Kenntnis der wichtigsten
inländischen und ausländischen
(europäischen) Verkehrswege
```
```
```
- Strecken- und Terminplanung
```
```
```
```
- Kenntnisse über die für den
```
Straßengütertransport wesentlichen
Versicherungen (Transport,
Lagerung, Fahrzeuge)
```
```
```
- Kenntnis der für das Lenken von
```
Kraftfahrzeugen erforderlichen
kraftfahrrechtlichen und
verkehrsrechtlichen Vorschriften
```
```
```
- Kenntnis der für das Lenken von
```
Lastkraftwagen, Kraftwagenzügen und
Sattelkraftfahrzeugen
erforderlichen kraftfahrtechnischen
Vorschriften
```
```
```
-
- Lenken von
```
Lastkraftwagen
(auch über 3,5 t
Gesamtgewicht),
von
Kraftwagenzügen
und Sattelkraft-
fahrzeugen sowie
das Ziehen von
Anhängern unter
Beachtung der
einschlägigen
kraftfahrrecht-
lichen und
verkehrsrecht-
lichen
Bestimmungen
```
```
```
-
- Kenntnis und
```
Anwendungen einer
praxisorien-
tierten,
verkehrssicheren,
wirtschaftlichen,
umweltbewußten und
rücksichtsvollen
Fahrweise
```
```
```
-
- An- und
```
Abschleppen,
Rangieren,
Einfahren in und
Ausfahren aus
Parklücken und
Stellplätzen
```
```
```
-
- Richtiges
```
Verhalten bei
Verkehrsunfällen,
sonstigen
Zwischenfällen und
außergewöhnlichen
Situationen im
Straßenverkehr
sowie Leistung
Erster Hilfe
```
```
```
-
- Erkennen und
```
Beurteilen von im
Fahrdienst sich
ankündigenden oder
auftretenden
Pannen oder
Schäden am
Fahrzeug
```
```
```
-
- Richtiges Abfassen
```
und Weitergeben
von Meldungen über
Beschädigungen,
Verletzungen und
andere
Vorkommnisse
```
```
```
-
- Richtiges
```
Verhalten im
Umgang mit
Behörden und
Kunden
```
```
```
-
- Bedienen des
```
Fahrtschreibers
oder des
Kontrollgerätes
sowie die
Benutzung der
Schaublätter,
Kenntnis des
Führens des
Fahrtenbuches
```
```
```
- Grundkentnisse der wichtigsten
```
fremdsprachigen Fachausdrücke für das
Transportwesen
```
```
```
- Grundkenntnisse über die für den
```
Straßengütertransport wesentlichen
Bestimmungen des
Güterbeförderungsrechts sowie des
bürgerlichen Rechts und Handelsrechts
(unter besonderer Berücksichtigung
des Schadenersatzrechts und des
Dienstnehmerhaftpflichtrechts), der
Zollvorschriften, des Strafrechts und
des Verwaltungsstrafrechts sowie die
wesentlichen berufsbezogenen
Vorschriften der Europäischen Union
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Beschäftigungs- und
```
Berufsvorschriften und Beförderungsbedingungen im
Straßenverkehr
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
```
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Bestimmungen
```
```
§ 4. (1) Dem Lehrling sind die im Berufsbild und im § 5 festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, daß er
spätestens zwei Monate nach Beginn des 3. Lehrjahres zur theoretischen Fahrprüfung zwecks Erwerb des Lernfahrausweises (§ 122a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung der Novelle des Kraftfahrgesetzes, BGBl. I Nr. 121/1997),
ab den letzten zwei Monaten der Lehrzeit, jedenfalls aber vor der Lehrabschlußprüfung, zur praktischen Fahrprüfung zumindest für die Klassen B und C und
nach der erfolgreichen Ablegung der praktischen Fahrprüfung oder dem Erwerb der Lenkberechtigung, jeweils zumindest für die Klassen B und C, zur Lehrabschlußprüfung
(2) Sofern der Lehrling auf Grund seines Lebensalters den Lernfahrausweis bereits vor Beginn des letzten Lehrjahres erwirbt, kann mit der praktischen Fahrausbildung bereits ab diesem Zeitpunkt begonnen werden. Der Lehrling kann in diesem Fall bereits ab Beginn des letzten Lehrjahres zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B und C antreten.
§ 5. Dem Berufskraftfahrerlehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.
§ 6. (1) Die für die theoretische Fahrprüfung (§ 11 Abs. 2 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997) erforderliche Ausbildung und die praktische Fahrgrundausbildung sind im Rahmen eines Ausbildungsverbunds mit einer Fahrschule durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Ermächtigung gemäß § 122a Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 besitzt.
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