Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Bodenleger (Bodenleger-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird - hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Lehrberuf in der Raumgestaltung

§ 1. In der Raumgestaltung ist der Lehrberuf Bodenleger mit einer dreijährigen Lehrzeit eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bodenleger ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Lesen und Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen und Verlegeplänen,

2.

Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und der Verwendungsmöglichkeiten der Werkstoffe und Hilfsstoffe,

3.

Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,

4.

Ermitteln des Werkstoffbedarfs und des Hilfsstoffbedarfs,

5.

Herstellen und Verschließen von normgerechten Fugen,

6.

Herstellen von Estrichen sowie Verbinden von Estrichteilen und Sanieren von Untergründen,

7.

Aufbringen und Einbringen von Dämmschichten sowie Herstellen von Haftbrücken,

8.

Verarbeiten von Spachtelmassen und Ausgleichsmassen sowie von plastischen Massen für besondere Beanspruchungen,

9.

Versetzen von Profilen,

10.

Verlegen von Bodenbelägen und Holzböden,

11.

Erstpflegen sowie Oberflächenbehandlung und Oberflächenvergütung von Belägen,

12.

Entfernen und umweltgerechte Entsorgung von Belägen und Hilfsstoffen.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Bodenleger wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Geräte, Baumaschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie

```

ihrer Verwendungsmöglichkeiten, Bearbeitungsmöglichkeiten und

Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Grundkenntnisse Kenntnis -

```

bauphysikalischer bauphysikalischer

Vorgänge (Kälte, Vorgänge (Kälte,

Wärme, Schall, Wärme, Schall,

Feuchtigkeit) Feuchtigkeit,

Elektrostatik)

```

```

```

4.

Kenntnis der Kenntnis über die -

```

Arten des Herstellung des

unmittelbaren Untergrundes

Untergrundes entsprechend den

(Boden, Wand, einschlägigen

Decke) Normen

```

```

```

5.

Prüfen des Untergrundes -

```

```

```

```

6.

Lesen von Skizzen und Bauzeichnungen Anfertigen von

```

Verlegeskizzen

```

```

```

7.

Fachgerechtes Entwickeln, Handhaben der Wasserwaage

```

Handhaben von und Schlauchwaage

Meßgeräten,

Herstellen von

Waagrissen

```

```

```

8.
  • Aufbringen und Einbringen von

```

Dämmschichten und Herstellen von

Haftbrücken

```

```

```

9.
  • Herstellen von Herstellen von

```

plastischen und plastischen und

selbstver- verlaufenden

fließenden Mischungen

Mischungen

```

```

```

10.

Kenntnis der Estricharten, deren Zusammensetzung und deren

```

Zusätze

```

```

```

11.
  • Schütten, Planieren, Einwiegen,

```

Mischen, Verdichten und Glätten

```

```

```

12.
  • Herstellen und Verschließen von

```

normgerechten Fugen

```

```

```

13.

Grundkenntnisse Kenntnis der Belagsarten und ihrer

```

der Belagsarten und Verarbeitung (insbesondere der

ihrer Verarbeitung, Sportbeläge, Wandbeläge, Bodenbeläge,

insbesondere der ableitfähigen Beläge, Beläge aus

elastischen und Holz, Holzfußböden und plastischen

textilen Beläge und Beläge)

der Beläge aus Holz

```

```

```

14.
  • Kraftschlüssiges Verbinden von

```

Estrichteilen und Sanieren von

Untergründen

```

```

```

15.

Ansetzen von Ansetzen von plastischen Massen

```

Spachtelmassen und für besondere Beanspruchung

Ausgleichsmassen

```

```

```

16.
    • Einbringen und

```

Verlegen von

Trockenelementen und

Holzuntergründen

```

```

```

17.

Verarbeiten von Verarbeiten von plastischen Massen für

```

Spachtelmassen und besondere Beanspruchung

Ausgleichsmassen

```

```

```

18.

Oberflächen- Oberflächenbehandlung (mit Maschinen)

```

behandlung (von

Hand)

```

```

```

19.
  • Verlegen und Verkleben

```

```

```

```

20.

Schneiden, Schneiden, Zuschneiden, Sägen,

```

Zuschneiden Bohren, Fräsen, Schrauben, Kleben,

Verspannen, Konfektionieren,

Verschweißen, Verfugen, Schleifen

```

```

```

21.

Versetzen von Versetzen von -

```

einfachen Profilen Spezialprofilen

```

```

```

22.

Erstpflegen von Belägen im Rahmen der Oberflächen-

```

Verlegung behandlung und

Oberflächenvergütung

```

```

```

23.

Grundkenntnisse über einschlägige Umweltschutzvorschriften

```

und deren Umsetzung auf der Arbeitsstelle

```

```

```

24.

Kenntnis der umweltgerechten Entsorgung von Werkstoffen und

```

Hilfsstoffen

```

```

```

25.

Arbeiten im Zusammenhang mit dem Entfernen von Belägen und

```

Kenntnis von deren umweltgerechter Entsorgung

```

```

```

26.
  • Grundkenntnisse der einschlägigen

```

Normen und Vorschriften

```

```

```

27.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

```

28.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der

```

Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

```

```

```

29.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bodenleger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Bodenleger oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben zu umfassen:

1.

Herstellen eines Estrichs, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

a)

Messen,

b)

Verlegen einer Dämmschicht,

c)

Mischen,

d)

Verdichten,

e)

Glätten,

f)

Herstellen von Fugen.

2.

Verlegen eines Bodenbelages, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

a)

Prüfen des Untergrundes,

b)

Herstellen einer Haftbrücke,

c)

Verlegen und Verkleben eines Belages,

d)

Konfektionieren, Verschweißen von Nähten.

3.

Verlegen eines Holzbodens, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

a)

Prüfen des Untergrundes,

b)

Verlegen und Verkleben eines Holzbodens,

c)

Schleifen und Versiegeln eines Holzbodens,

d)

Montieren von Profilleisten.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 15 Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind für die einzelnen Arbeitsproben jeweils fünf Stunden vorzusehen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach 16 Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachgerechte Arbeitsweise,

2.

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

3.

Ebenflächigkeit,

4.

richtiges Verwenden der Meßinstrumente und Werkzeuge,

5.

richtiger Einsatz der Materialien.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffe und Hilfsstoffe,

2.

Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

3.

Untergrund,

4.

Klebstoffe,

5.

Oberflächenbearbeitung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längenberechnung und Flächenberechnung,

2.

Volumsberechnung und Masseberechnung,

3.

Materialbedarfsberechnung,

4.

Bruchrechnung, Prozentrechnung und Proportionsberechnung.

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