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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Bootbauer (Bootbauer-Ausbildungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird - hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Lehrberuf im Bootbau

§ 1. Im Bootbau ist der Lehrberuf Bootbauer mit einer dreijährigen Lehrzeit eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bootbauer ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Einrichten des Arbeitsplatzes,

2.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3.

Festlegen der Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden,

4.

Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,

5.

Herstellen von Bootteilen aus Holz und Kunststoff,

6.

Herstellen von Bootkörpern aus Holz und Kunststoff,

7.

Ausfertigen eines Bootes,

8.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Bootbauer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

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Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und

Arbeitsbehelfe

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2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer

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Eigenschaften, Bearbeitungsmöglichkeiten und

Verarbeitungsmöglichkeiten

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3.

Grundkenntnisse Kenntnis der Lagerung und Auswahl der

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der Lagerung und Werkstoffe und Hilfsstoffe

Auswahl der

Werkstoffe und

Hilfsstoffe

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4.

Kenntnis des Bootsbaues

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5.

Kenntnis der wichtigsten Bootsteile

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6.

Messen

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7.

Anreißen

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8.

Aufreißen

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9.

Zuschneiden Zuschneiden mit

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Maschine

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10.

Sägen Sägen mit Maschine

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11.

Fügen Fügen mit Maschine

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12.

Hobeln -

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13.
  • Fräsen

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14.

Schlitzen -

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15.

Stemmen -

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16.

Raspeln - -

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17.

Feilen - -

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18.

Körnen - -

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19.

Bohren - -

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20.
  • Kleben

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21.
  • Dichten

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22.

Schrauben - -

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23.

Nieten - -

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24.

Laschen (Überlappen)

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25.
  • Wasserfest -

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verleimen

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26.
  • Passen von Bootsplanken, Spanten,

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Steven, Kiel und Spiegel

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27.
  • Formverleimen

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28.
  • Herstellen von Laminaten aus

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Kunststoff

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29.
  • Reparieren von Laminaten

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30.
  • Anschlagen von Bootsbeschlägen

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31.

Abziehen -

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32.

Putzen -

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33.

Naßschleifen und Trockenschleifen -

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34.
  • Behandeln und Konservieren der

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Oberfläche von Bootsteilen

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35.
  • Lesen von Werkzeichnungen

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36.
  • Anfertigen von Skizzen, Lesen von

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Plänen

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37.
  • Kenntnis des Mastbaues

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38.
  • Kenntnis der Besegelung von Booten

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39.
    • Reparatur von Booten

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40.

Grundkenntnisse über die im berufsrelevanten Arbeitsbereich

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anfallenden Reststoffe, über deren Trennung, Verwertung und

Entsorgung

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41.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

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Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

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```

42.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und

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Sicherheitsnormen sowie der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

```

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```

43.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

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Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bootbauer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Bootbauer oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung hat die Herstellung eines der nachfolgend angeführten Bootsteile nach Angabe zu umfassen:

1.

Einlaminieren einer Schottwand,

2.

Herstellen eines laminierten Teils aus faserverstärktem Kunststoff,

3.

Stevenverbindung einschließlich Ausarbeiten des Stevens mit Sponung,

4.

Schwertkasten für Segelboot,

5.

Spiegel mit Schmiege und Knie,

6.

Ruderpinne mit Rudertasche,

7.

Anfertigen eines Riemens oder Skulls.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachgerechte Arbeitsweise,

2.

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

3.

Ebenflächigkeit,

4.

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

5.

richtiger Einsatz von Materialien.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über einschlägige Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffkunde,

2.

Arbeitsverfahren,

3.

Verbindungselemente,

4.

Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,

5.

gebräuchliche Bootsarten und Bootsklassen.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längenberechnung und Flächenberechnung,

2.

Volumsberechnung und Masseberechnung,

3.

Materialbedarfsberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Skizze nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Verhältniszahlen

§ 12. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bootbauer werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

```

1.

eine fachlich einschlägig ausgebildete

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Person ............................... zwei Lehrlinge;

```

2.

für jede weitere fachlich einschlägig

```

ausgebildete Person .................. ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bootbauer werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bootbauer, BGBl. Nr. 171/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 578/1982 treten mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bootbauer, BGBl. Nr. 255/1977, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 389/1990 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Lehrberuf Bootbauer ausgebildet werden, sind nach der vorliegenden Ausbildungsordnung weiter auszubilden.

(4) Lehrlinge, die vor dem 1. Juli 1998 zur Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bootbauer angetreten sind und diese nicht bestanden haben, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 zur Wiederholungsprüfung entsprechend der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

Schlußbestimmung

§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.