Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf EDV-Techniker (EDV-Techniker-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird - hinsichtlich des § 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:
Lehrberuf in der Datenverarbeitungssystemtechnik
§ 1. In der Datenverarbeitungssystemtechnik ist der Lehrberuf EDV-Techniker mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf EDV-Techniker ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Einrichten des Arbeitsplatzes,
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,
Kundenorientiertes Erstellen von Anforderungsanalysen und Konzepten,
Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Betriebsmittel und Materialien und elektronischen Datenverarbeitungsprogramme,
Fachgerechtes Einsetzen von Programmiertools und Programmiermethoden,
Installieren, Anschließen, Konfigurieren und Prüfen von Geräten und Netzwerken (Hardware) und der erforderlichen elektronischen Datenverarbeitungsprogramme (Software),
Aufsuchen, Eingrenzen, Analysieren und Beheben von Fehlern und Störungen,
Instandsetzen und Tauschen von Geräten und von einzelnen Komponenten und Bauteilen von Netzwerken und der zugehörigen elektronischen Datenverarbeitungsprogramme (Software),
Einrichten und Betreuen von Einzelarbeitsplätzen und Netzwerkarbeitsplätzen in der elektronischen Datenverarbeitung,
Beraten und Schulen der Anwender,
Verwalten und Sichern von Daten,
Erstellen von Dokumentationen und Erfassen von technischen Daten über die Einrichtung der Hardware und der Software.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf EDV-Techniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
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Der Lehrbetrieb
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1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes
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1.1.1 Einführung in - - -
die Aufgaben
des Betriebes
(Branchen-
stellung,
Erzeugungs-
programm,
Dienstlei-
stungspro-
gramm, Ver-
triebspro-
gramm)
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1.1.2 Kenntnis des organisatorischen - -
Aufbaus sowie der Aufgaben und
Zuständigkeiten der einzelnen
Betriebsbereiche
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1.1.3 Kenntnis der Marktposition, - -
des Kundenkreises, mit
seinen Einkaufsgewohnheiten
sowie des Kundenverhaltens
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```
1.1.4 Kenntnis der - - -
Betriebsform und der
Rechtsform des
Lehrbetriebes
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1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
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```
1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen
Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und
Hilfsmittel
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```
1.2.2 Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und
Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden
Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
```
```
1.2.3 Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum
Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse über die betrieblichen
Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz; Grundkenntnisse
über die im Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über
deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des
Abfalls
```
```
1.2.4 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften und der für den Lehrling wichtigen Behörden,
Sozialversicherungsträger und Interessensvertretungen
```
```
1.2.5 Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes
```
```
1.3 Ausbildung im dualen System
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1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
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```
1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über
wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
```
```
1.3.3 Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung,
Teamarbeit und Projektarbeit
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```
1.3.4 Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke
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Produkte der Datenverarbeitung
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```
2.1 Einsatzbereiche, technische Entwicklung
```
```
2.1.1 Kenntnis über Hardware und Software, Peripherie,
Betriebssysteme und Anwenderprogramme
```
```
2.1.2 Kenntnis über Kenntnis über Systemaufbau mit
technische Büro- Schnittstellen und Bussystemen
kommunikation sowie über Netzwerke und externe
Dienstleistungen
```
```
2.1.3 - Kenntnis über Datenübertragung und
Datenaustausch
```
```
2.1.4 Kenntnis über - -
Datensicherheit und
Datenschutz
```
```
2.2 Beschaffung
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```
2.2.1 Kenntnis über Produktmarkt und Entwicklungstrends
(Marktübersicht)
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```
2.2.2 - Kenntnis über Preise und
Anschaffungskonditionen (Liefer- und
Zahlungsbedingungen)
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2.2.3 - Mitarbeit bei Angebotsvergleichen
```
```
2.2.4 - Mitarbeit bei Investitionsvorschlägen
```
```
2.2.5 - - Mitarbeit bei der
Vertragsgestaltung und bei
Vertragsverhandlungen
```
```
2.2.6 - - Mitarbeit bei der
Auftragsvergabe und
Auftragskontrolle
```
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```
Systemgestaltung und Systembereitstellung
```
```
```
3.1 Projektmanagement
```
```
3.1.1 Grundkennt- Mitarbeit bei Projektdefinition,
nisse über Projektplanung, Projektkontrolle
Projektdefi-
nition,
Projekt-
planung,
Projekt-
kontrolle
```
```
3.1.2 Grundkennt- Mitarbeit bei Anforderungsanalyse und
nisse über Konzepterstellung
Anforderungs-
analyse und
Konzepter-
stellung
```
```
3.1.3 Kenntnis über Mitarbeit beim Einsatz der
Projektme- Projektmethoden, Tools
thoden, Tools
```
```
3.1.4 Kenntnis der Mitarbeit bei der Qualitätssicherung
Qualitätssi-
cherung
```
```
3.2 Installation, Konfiguration und Optimierung betrieblicher
Softwarelösungen
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```
3.2.1 - Kenntnis über Optimieren von Netzwerken
die
Konfiguration
von
Netzwerken
```
```
3.2.2 Grundkennt- Kenntnis über/und Einsatz von
nisse des Programmiertools und Programmiermethoden
Programmie-
rens
```
```
3.2.3 - Kenntnis über Verwenden von Datenbanken,
Datenbanken, Datenmodellen und
Datenmodelle Datenstrukturen
und Daten-
strukturen
```
```
3.2.4 - Kenntnis über Mitarbeit bei der
Systemkonfi- Systemkonfiguration und
guration und Softwaregestaltung
Software-
gestaltung
```
```
3.2.5 - Mitarbeit bei der Softwareanpassung und
Softwareaktualisierung
```
```
3.2.6 Durchführen von Dokumentationen
```
```
3.3 Analysedaten
```
```
3.3.1 Mitarbeit bei der Marktbeobachtung
```
```
3.3.2 Mitarbeit bei der Erfassung von Geschäftsprozessen,
Datenflüssen, Schnittstellen
```
```
3.3.3 Durchführen der - -
Bestandsaufnahme: Hardware,
Software
```
```
3.3.4 Kenntnis über technische, kaufmännische und organisatorische
Rahmenbedingungen
```
```
3.4 Anwenderbezogene Realisierung
```
```
3.4.1 Arbeiten mit Hardware und Betriebssystemen
```
```
3.4.2 - - Arbeiten mit
Netzwerkbetriebssystemen
```
```
3.4.3 - Durchführen von Datenübernahme
```
```
3.4.4 - Durchführen von Datenaustausch
```
```
3.4.5 - - Durchführen der
Systemdokumentation
```
```
3.4.6 - - Festlegung von Datenstandards
und Schnittstellen
```
```
3.4.7 - - Erstellen von
kundenorientierten
Lösungskonzepten
```
```
```
Service und Support
```
```
```
4.1 Service und Supportkonzepte
```
```
4.1.1 - Durchführen von Updates von
Software-Netzwerken
```
```
4.1.2 Mitarbeit beim Austausch von Baugruppen und Geräten
```
```
4.1.3 - - Bedienungseinweisung und
Bedienungsberatung
```
```
4.1.4 - - Kundenorientiertes Verhalten
und fachgerechte
Kundenberatung und
Kundenbetreuung
```
```
4.1.5 Mitarbeit bei Fehleranalysen Durchführen von
Fehleranalysen
```
```
4.1.6 Mitarbeit bei Durchführen von
Störungsbehebung Störungsbehebung
```
```
4.2 Installation und Wartung von Hardware und Software
```
```
4.2.1 Lesen deutscher und englischer technischer Unterlagen und
deren Anwendung
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```
4.2.2 Inbetriebnahme von Hardware und Software
```
```
4.2.3 - - Anpassen von unterschiedlichen
Systemumgebungen
```
```
4.2.4 - - Systempflege und
Systemadministration
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```
4.2.5 Erstellen von Dokumentationen
```
```
4.3 Anwenderberatung
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```
4.3.1 - Mitwirken bei Analysen von
Anwenderproblemen
```
```
4.3.2 - - Mitwirken bei der
Anwenderberatung und
Anwenderschulung
```
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Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf EDV-Techniker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Programmieren.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf EDV-Techniker oder für einen Lehrberuf der Kommunikationstechnik oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung umfaßt folgende Arbeitsproben:
Eine Arbeitsprobe aus der elektronischen Datenverarbeitungssystemtechnik bestehend aus:
Zusammenbauen von Systembauteilen, Systembaugruppen und Geräten,
Herstellen der die Funktion erklärenden Hilfsmittel (wie Systemdiagramm, Ablaufdiagramm),
Inbetriebnehmen und Prüfen der Funktionen,
eine Arbeitsprobe in der elektronischen Datenverarbeitung bestehend aus der Installation und Einrichtung eines Software-Pakets.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist jeder Arbeitsprobe eine Dauer von dreieinhalb Stunden zu Grunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Fachgerechte Arbeitsweise,
richtiger Zusammenbau und Anschluß nach vorgegebenen Unterlagen,
richtige und zweckentsprechende Funktion,
anwenderfreundliche Konfiguration,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen und die Fähigkeit zur fachgerechten Beratung eines Anwenders (Schulungsgespräch) festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Geräte, Baugruppen, Demonstrationsobjekte, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
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