Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Vermessungstechniker (Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-05-14
Status Aufgehoben · 2025-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird – hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet:

Lehrberuf in der Vermessungstechnik

§ 1. In der Vermessungstechnik wird der Lehrberuf Vermessungstechniker mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Vermessungstechniker ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Lesen von Skizzen, Plänen und Karten,

2.

Arbeiten mit verschiedenen Meßgeräten,

3.

Planen und Organisieren von Vermessungsarbeiten nach gegebenen Richtlinien,

4.

Ausführen und Dokumentieren von Vermessungsarbeiten nach gegebenen Richtlinien,

5.

Erfassen von Vermessungsdaten,

6.

Berechnen und Auswerten von Vermessungsdaten,

7.

Anfertigen von Skizzen,

8.

Analoges und digitales Erstellen, Bearbeiten und Dokumentieren von Plänen.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Vermessungstechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Auswerten, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Arbeitsgeräte und Einrichtungen

```

```

```

2.

Anfertigen, Erneuern und Fortführen von Skizzen und Plänen

```

in analoger und digitaler Form unter Beachtung der

einschlägigen Vorschriften, wie Verordnungen, Normen usw.

```

```

```

3.

Kenntnis über - - -

```

normgerechte

Papierformate,

normgerechte

Blatteintei-

lung und

normgerechtes

Planfalten

```

```

```

4.

Kenntnis der - - -

```

Zeichenträger,

deren

Beschaffen-

heit, deren

Bearbeitung,

Kenntnis der

Vor- und

Nachteile

```

```

```

5.

Kenntnis der - - -

```

einschlägigen

Normen und

Signaturvor-

schriften für

das Zeichnen

und

Anfertigen

von Plänen

```

```

```

6.

Kenntnis über - - -

```

Arten von

Plänen und

Karten, vor

allem der

Österreichi-

schen Karte

(ÖK)

```

```

```

7.

Kenntnis von - - -

```

Vervielfälti-

gungsmethoden

und deren

Anwendung

```

```

```

8.

Planlesen

```

```

```

```

9.
    • Grundkenntnisse über

```

Einsatzmöglichkeiten der

Mikroverfilmung,

Reproduktionstechnik und

Drucktechnik

```

```

```

10.

Kenntnis der berufsbezogenen Trigonometrie und Durchführen

```

einfacher geodätischer Berechnungen

```

```

```

11.
  • Geodätisches Rechnen mit technischem

```

Taschenrechner und EDV-Programm

```

```

```

12.
    • Kenntnis der Toleranzen und

```

Durchführen von einfachen

Fehlerrechnungen

```

```

```

13.
    • Berechnen und Konstruieren von

```

Höhenschichtlinien sowie von

Längs- und Querprofilen;

Berechnen von Kubaturen und

Massen

```

```

```

14.
  • Planliches Erfassen von -

```

Leitungen und

unterirdischen Einbauten

```

```

```

15.

Grundkennt- Kenntnis über das Nivellieren unter Einschluß

```

nisse über der hiefür erforderlichen Geräte

die (insbesondere digitaler und

Höhenmessung Präzisionsnivelliergeräte)

```

```

```

16.

Grundkennt- Kenntnis über Theodolite und Distanzmeßgeräte

```

nisse über (direkt, optisch, elektronisch)

die

Richtungs-

und Strecken-

messung

```

```

```

17.
    • Grundkenntnisse über das

```

Globale Positionierungssystem

(GPS) und dessen Anwendung

```

```

```

18.
  • Kenntnis der Fehler von Meßgeräten und deren

```

Einfluß auf die Meßgenauigkeit; Erkennen und

Beseitigen derselben

```

```

```

19.

Messen mit Messen mit Richtungs-, Strecken- und

```

einfachen Höhenmeßgeräten (zB mit Theodolit und

Meßgeräten Nivellier)

```

```

```

20.
  • Messen unter Einsatz von codierten Methoden

```

```

```

```

21.

Meßhelfertätigkeit (Kenntnis und Ausübung)

```

```

```

```

22.
  • Aufmessen von Bauwerken

```

```

```

```

23.
    • Grundkenntnisse über Einsatz

```

und Verwendungsmöglichkeiten

von Luftbildern

```

```

```

24.

Kenntnis über Kenntnis über Aufbau und Einsatzgebiete

```

EDV (Hardware des rechnergestützten Messens, Zeichnens

und und Fertigens (Anwendersoftware)

insbesondere

Betriebs-

systeme)

```

```

```

25.
  • Anwenden der rechnergestützten Systeme,

```

insbesondere des rechnergestützten

Zeichnens und Konstruierens (CAD)

```

```

```

26.
    • Durchführen von Datensicherung

```

und Archivierung

```

```

```

27.

Kenntnis über - -

```

Büroorganisation

```

```

```

28.

Kenntnis der Organisation und Aufgaben des Vermessungswesens

```

```

```

```

29.
  • Grundkenntnisse über Behördenorganisation und

```

über berufsbezogene Rechtsvorschriften

(insbesondere Bauordnung, Raumordnungsgesetz,

Grundbuchsgesetz, Allgemeine

Verwaltungsverfahrensgesetze (AVG),

Vermessungsgesetz und Vermessungsverordnung

```

```

```

30.
  • Erhebungen bei Behörden und

```

Leitungsbetreibern, insbesondere

Vermessungsamt, Grundbuchsgericht und

Baubehörden

```

```

```

31.

Abfragen aus der Grundstücksdatenbank -

```

```

```

```

32.
  • Grundkenntnisse über Koordinatensysteme und

```

Einteilung des amtlichen Mappenblattschnitts

```

```

```

33.
    • Grundkenntnisse über

```

Grundlagenmessungen

```

```

```

34.
    • Grundkenntnisse über

```

geographische

Informationssysteme

```

```

```

35.

Grundkenntnisse der Bodenarten, Pflanzen und Bäume

```

```

```

```

36.

Kenntnis der berufsbezogenen fremdsprachigen Fachausdrücke

```

```

```

```

37.

Richtiges Verhalten gegenüber Kunden und Grundstücksbesitzern

```

```

```

```

38.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

```

39.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit sowie Grundkenntnisse über

einschlägige Umweltschutzvorschriften

```

```

```

40.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

```

41.
    • Kenntnis einschlägiger

```

Weiterbildungsmöglichkeiten

```

```

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Vermessungstechniker gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Vermessungstechniker oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung hat eine Arbeitsprobe zu umfassen, wobei folgende Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen sind:

1.

Berechnen einer vermessungstechnischen Aufnahme,

2.

Ausarbeiten eines Plans am CAD-Arbeitsplatz mit Datensicherung.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Fachgerechte Ausführung,

2.

übersichtlicher Lösungsweg,

3.

fachgerechtes Verwenden der richtigen Geräte und Programme.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Pläne, Skizzen, Zeichnungen und Geräte heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von je zwei Prüfungsaufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Vermessungskunde und Gerätekunde,

2.

berufsbezogene Rechtsvorschriften und Normen,

3.

Grundzüge der elektronischen Datenverarbeitung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Standpunktberechnung (zwei- und dreidimensional),

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