ENERGIECHARTAPROTOKOLL ÜBER ENERGIEEFFIZIENZ UND DAMIT VERBUNDENE UMWELTASPEKTE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1998-04-16
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 81/1998

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt und

2.

im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 B-VG ist die französische, italienische, russische und spanische Fassung des Staatsvertrages samt Anlage dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 16. Dezember 1997 bei der Regierung der Portugiesischen Republik hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Artikel 18 Absatz 1 mit 16. April 1998 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen der Regierung der Portugiesischen Republik haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Protokoll ratifiziert, genehmigt bzw. angenommen: Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Griechenland, Italien, Kasachstan, Kirgisistan, Liechtenstein, Luxemburg, Moldova, Niederlande, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tadschikistan, Tschechische Republik, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigtes Königreich (einschließlich Insel Man und Jersey).

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS –

im Hinblick auf die im Abschlußdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde, und insbesondere auf die darin enthaltenen Erklärungen, daß Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz und des damit verbundenen Umweltschutzes notwendig ist;

gestützt auf den Vertrag über die Energiecharta *), der vom 17. Dezember 1994 bis zum 16. Juni 1995 zur Unterzeichnung aufliegt;

eingedenk der von internationalen Organisationen und Foren auf dem Gebiet der Energieeffizienz und der Umweltaspekte des Energiekreislaufs geleisteten Arbeit;

angesichts der verbesserten Versorgungssicherheit und des erheblichen Nutzens für Wirtschaft und Umwelt, die sich aus der Umsetzung kostengünstiger Energieeffizienzmaßnahmen ergeben und angesichts deren Bedeutung für die Umstrukturierung von Volkswirtschaften und die Verbesserung des Lebensstandards;

in der Erkenntnis, daß Verbesserungen der Energieeffizienz die negativen Auswirkungen des Energiekreislaufs auf die Umwelt, einschließlich der Erwärmung der Erdatmosphäre und der Übersäuerung, verringern;

in der Überzeugung, daß Energiepreise so weit wie möglich einen wettbewerblichen Markt widerspiegeln sollen, der eine marktorientierte Preisbildung unter Einschluß einer umfassenderen Einbeziehung von Umweltkosten und -nutzen garantiert, und in der Erkenntnis, daß eine solche Preisbildung für Fortschritte auf dem Gebiet der Energieeffizienz und des damit verbundenen Umweltschutzes wesentlich ist;

in Würdigung der wichtigen Rolle der privaten Wirtschaft, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, hinsichtlich der Förderung und Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen und in der Absicht, einen günstigen institutionellen Rahmen für wirtschaftlich rentable Investitionen im Bereich der Energieeffizienz sicherzustellen;

in der Erkenntnis, daß privatwirtschaftliche Zusammenarbeit erforderlichenfalls durch zwischenstaatliche Zusammenarbeit ergänzt werden muß, insbesondere auf dem Gebiet der Energiepolitikformulierung und -analyse sowie auf Gebieten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz von großer Bedeutung sind, sich jedoch für eine private Finanzierung nicht eignen;

in dem Wunsch, gemeinsame und koordinierte Maßnahmen auf dem Gebiet der Energieeffizienz und des damit verbundenen Umweltschutzes zu ergreifen und ein Protokoll zu verabschieden, das den Rahmen für eine möglichst wirtschaftliche und effiziente Nutzung von Energie festlegt -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:


*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 81/1998

TEIL I

EINLEITUNG

Artikel 1

Geltungsbereich und Ziele des Protokolls

(1) Dieses Protokoll legt Grundsätze für die Politik zur Förderung der Energieeffizienz als wesentliche Energiequelle und zur hieraus folgenden Verringerung schädlicher Umwelteinflüsse von Energiesystemen fest. Des weiteren dient es als Orientierung für die Entwicklung von Energieeffizienzprogrammen, nennt Bereiche der Zusammenarbeit und schafft einen Rahmen für die Entwicklung gemeinsamer und koordinierter Maßnahmen. Diese Maßnahmen können die Erkundung, Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Lagerung, Beförderung, Verteilung und den Verbrauch von Energie in allen Wirtschaftszweigen einschließen.

(2) Die Ziele dieses Protokolls sind

a)

die Förderung der Energieeffizienzpolitik im Einklang mit nachhaltiger Entwicklung;

b)

die Schaffung von Rahmenbedingungen, die Produzenten und Verbraucher dazu bewegen, Energie so sparsam, effizient und umweltfreundlich wie möglich zu nutzen, insbesondere durch die Schaffung effizienter Energiemärkte und eine umfassendere Einbeziehung von Umweltkosten und -nutzen, und

c)

die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

1.

bedeutet „Charta“ die im Abschlußdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde; die Unterzeichnung des Abschlußdokuments gilt als Unterzeichnung der Charta;

2.

bedeutet „Vertragspartei“ einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die zugestimmt haben, durch dieses Protokoll gebunden zu sein und für die das Protokoll in Kraft ist;

3.

bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine Organisation, die von Staaten gebildet wird, welche ihr die Zuständigkeit für eine Reihe bestimmter unter dieses Protokoll fallender Angelegenheiten übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten für sie bindende Entscheidungen zu treffen;

4.

bedeutet „Energiekreislauf“ die gesamte Energiekette, einschließlich der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erkundung, Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Lagerung, Beförderung, Verteilung und dem Verbrauch der verschiedenen Energieformen, der Abfallbehandlung und -entsorgung sowie die Außerbetriebnahme, Stillegung oder Beendigung dieser Tätigkeiten bei gleichzeitiger Beschränkung der schädlichen Umweltauswirkungen auf ein Mindestmaß;

5.

bedeutet „Kostengünstigkeit“ das Erreichen eines gesetzten Zieles bei geringsten Kosten oder das Erreichen des größten Nutzens bei gegebenen Kosten;

6.

bedeutet „Energieeffizienz verbessern“ darauf hinwirken, den unveränderten mengenmäßigen Ertrag (einer Ware oder einer Dienstleistung) ohne Qualitäts- oder Leistungseinbuße zu erhalten bei gleichzeitiger Verringerung der zur Produktion dieses Ertrags eingesetzten Energiemenge;

7.

bedeutet „Umweltauswirkung“ eine von einer gegebenen Tätigkeit ausgehende Wirkung auf die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, der Pflanzen- und Tierwelt, des Bodens, der Luft, des Wassers, des Klimas, der Landschaft und der historischen Denkmäler oder sonstiger Bauten oder die Wechselwirkungen zwischen diesen Faktoren; der Begriff umfaßt auch Wirkungen auf das Kulturerbe oder auf wirtschaftlich-soziale Verhältnisse, die sich aus Veränderungen dieser Faktoren ergeben.

TEIL II

ENERGIEPOLITISCHE GRUNDSÄTZE

Artikel 3

Wesentliche Grundsätze

Die Vertragsparteien lassen sich von folgenden Grundsätzen leiten:

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und unterstützen einander erforderlichenfalls bei der Entwicklung und Umsetzung von Energieeffizienzpolitiken, -gesetzen und -verordnungen.

(2) Die Vertragsparteien erarbeiten Energieeffizienzpolitiken und angemessene rechtliche Rahmenbedingungen, die unter anderem folgendes fördern:

a)

das effiziente Funktionieren von Marktmechanismen einschließlich marktorientierter Preisbildung und einer umfassenderen Einbeziehung von Umweltkosten und -nutzen;

b)

den Abbau von Hemmnissen, die der effizienten Nutzung von Energie entgegenstehen, um auf diese Weise Investitionen anzuregen;

c)

Mechanismen zur Finanzierung von Energieeffizienzinitiativen;

d)

Bildung und Bewußtseinsbildung;

e)

Verbreitung und Transfer von Technologien und

f)

Transparenz gesetzlicher und verwaltungsrechtlicher Rahmenbedingungen.

(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, im gesamten Energiekreislauf den vollen Nutzen der Energieeffizienz zu erreichen. Zu diesem Zweck werden sie nach bestem Vermögen kostengünstige und wirtschaftlich effiziente Energieeffizienzpolitiken und gemeinsame und koordinierte Maßnahmen ausarbeiten und umsetzen, wobei sie Umweltaspekten gebührend Rechnung tragen.

(4) Die Energieeffizienzpolitiken umfassen sowohl kurzfristige Maßnahmen zur Angleichung der bisherigen Praxis als auch langfristige Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im gesamten Energiekreislauf.

(5) Bei der Zusammenarbeit zur Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls berücksichtigen die Vertragsparteien die Unterschiede bei den nachteiligen Auswirkungen und den Kosten der Bekämpfung von Umweltbelastungen zwischen den Vertragsparteien.

(6) Die Vertragsparteien erkennen die große Bedeutung der Privatwirtschaft an. Sie unterstützen Maßnahmen, die von Energieversorgungsunternehmen, zuständigen Behörden und Fachagenturen getroffen werden, sowie die enge Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Verwaltung.

(7) Kooperative und koordinierte Maßnahmen berücksichtigen die einschlägigen Grundsätze, die in internationalen Übereinkünften verabschiedet wurden, welche den Schutz und die Verbesserung der Umwelt zum Ziel haben und denen Vertragsparteien als Vertragsparteien angehören.

(8) Die Vertragsparteien machen von der Arbeit und der Sachkenntnis zuständiger internationaler und anderer Gremien umfassend Gebrauch und achten auf die Vermeidung doppelter Arbeit.

Artikel 4

Aufgabenverteilung und Koordinierung

Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, daß die Energieeffizienzpolitiken zwischen allen ihren verantwortlichen Behörden koordiniert werden.

Artikel 5

Strategien und politische Ziele

Die Vertragsparteien erarbeiten Strategien und politische Ziele zur Verbesserung der Energieeffizienz und damit zur Verringerung der Umweltauswirkungen des Energiekreislaufs unter Berücksichtigung ihrer speziellen Energiesituation. Diese Strategien und Ziele haben allen interessierten Parteien gegenüber transparent zu sein.

Artikel 6

Finanzierung und finanzielle Anreize

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Umsetzung neuer Ansätze und Methoden zur Finanzierung von Investitionen in den Bereichen Energieeffizienz und energiebezogener Umweltschutz, wie beispielsweise Vereinbarungen über Gemeinschaftsunternehmen (Joint-ventures) zwischen Energieverbrauchern und externen Investoren (im folgenden als „Drittfinanzierung“ bezeichnet).

(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, private Kapitalmärkte und bestehende internationale Finanzinstitutionen zu nutzen und den Zugang zu diesen zu fördern, um Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und im Bereich Umweltschutz im Zusammenhang mit Energieeffizienz zu erleichtern.

(3) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich des Vertrags über die Energiecharta und ihrer anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen für Energieverbraucher steuerliche und finanzielle Anreize schaffen, um die Marktdurchdringung von Energieeffizienztechnologien, -produkten und -dienstleistungen zu erleichtern. Sie sind bestrebt, dabei Transparenz sicherzustellen und die Verzerrung internationaler Märkte auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Artikel 7

Förderung energieeffizienter Technologien

(1) Im Einklang mit dem Vertrag über die Energiecharta fördern die Vertragsparteien Handel und Zusammenarbeit im Bereich energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien, energiebezogener Dienstleistungen und Managementpraktiken.

(2) Die Vertragsparteien fördern die Nutzung dieser Technologien, Dienstleistungen und Managementpraktiken im gesamten Energiekreislauf.

Artikel 8

Inländische Programme

(1) Zur Erreichung der in Artikel 5 genannten politischen Ziele wird jede Vertragspartei die für ihre Verhältnisse geeignetsten Energieeffizienzprogramme entwickeln, umsetzen und regelmäßig aktualisieren.

(2) Diese Programme können folgende Tätigkeiten einschließen:

a)

Entwicklung langfristiger Szenarien für Energienachfrage und -angebot als Orientierungshilfe für Entscheidungen;

b)

Beurteilung der Auswirkungen ergriffener Maßnahmen auf Energie, Umwelt und Wirtschaft;

c)

Festlegung von Normen zur Verbesserung der Effizienz energieverbrauchender Ausrüstungen sowie Anstrengungen, diese auf internationaler Ebene zu harmonisieren, um Handelsverzerrungen zu vermeiden;

d)

Entwicklung und Förderung privater Initiativen und wirtschaftlicher Zusammenarbeit, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen (Joint-ventures);

e)

Förderung der Anwendung der energieeffizientesten Technologien, die wirtschaftlich rentabel und umweltfreundlich sind;

f)

Unterstützung innovativer Ansätze im Bereich von Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz wie beispielsweise Drittfinanzierung oder Mitfinanzierung;

g)

Entwicklung geeigneter Energiebilanzen und -datenbanken, beispielsweise mit ausreichend detaillierten Daten über Energienachfrage und über Technologien zur Verbesserung der Energieeffizienz;

h)

Förderung der Schaffung von Beratungs- und Informationsdiensten, die von öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Einrichtungen betrieben werden können und die Informationen über Energieeffizienzprogramme und -technologien zur Verfügung stellen und Verbrauchern und Betrieben behilflich sind;

i)

Unterstützung und Förderung von Kraftwärmekopplung und von Maßnahmen zur Erhöhung der Effizienz der Erzeugung von Fernwärme und deren Verteilung an Gebäude und Wirtschaft;

j)

Schaffung spezialisierter Energieeffizienzgremien auf geeigneter Ebene, die über genügend finanzielle Mittel und Personal verfügen, um Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen.

(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß für die Umsetzung ihrer Energieeffizienzprogramme geeignete institutionelle und rechtliche Infrastrukturen vorhanden sind.

TEIL III

INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 9

Bereiche der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Mögliche Bereiche der Zusammenarbeit werden in der Anlage genannt.

TEIL IV

VERWALTUNGS- UND RECHTSREGELUNGEN

Artikel 10

Rolle der Chartakonferenz

(1) Alle von der Chartakonferenz in Übereinstimmung mit diesem Protokoll gefaßten Beschlüsse werden nur von den Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta gefaßt, die auch Vertragsparteien dieses Protokolls sind.

(2) Die Chartakonferenz ist bestrebt, innerhalb von 180 Tagen nach Inkrafttreten dieses Protokolls Verfahren zur ständigen Überprüfung und Erleichterung der Durchführung seiner Bestimmungen, einschließlich der Erfordernisse hinsichtlich der Berichterstattung, sowie zur Identifizierung von Bereichen der Zusammenarbeit nach Artikel 9 zu beschließen.

Artikel 11

Sekretariat und Finanzierung

(1) Das nach Artikel 35 des Vertrags über die Energiecharta errichtete Sekretariat gewährt der Chartakonferenz alle erforderliche Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten aus diesem Protokoll und stellt vorbehaltlich der Genehmigung der Chartakonferenz weitere Dienste zugunsten des Protokolls zur Verfügung, die von Zeit zu Zeit benötigt werden.

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