Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Versicherungsagenten (Versicherungsagenten-Befähigungsnachweisverordnung)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 28. Jänner 2003 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 28. Jänner 2003 außer Kraft getreten.
Arten des Befähigungsnachweises
§ 1. (1) Die Befähigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Versicherungsagenten (§ 124 Z 17 GewO 1994) ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für den akademisch geprüften Versicherungskaufmann an einer Universität oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann oder
die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Erlangung des Außendienst-Zertifikats beim Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft (BÖV-Prüfung) oder
den erfolgreichen Abschluß eines sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studiums oder eines Fachhochschul-Studienganges im Wirtschafts- und Managementbereich oder einer Handelsakademie oder deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes und eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder
den erfolgreichen Abschluß einer in Z 4 nicht genannten Studienrichtung oder einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen gemäß § 77 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes oder einer sonstigen berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich kaufmännischen Bereich liegt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder
die erfolgreiche Ablegung der Unternehmerprüfung (§ 23 GewO 1994) oder den erfolgreichen Abschluß eines Ausbildungsganges gemäß § 8 Abs. 2 Z 5 bis 11 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 748/1995, durch den die Unternehmerprüfung ersetzt wird, und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten, sofern eine mindestens zweijährige vergleichbare Vorpraxis aus dem Banken-, Bausparkassen- oder Anlagebereich (zB Immobilientreuhänder, Vermögensverwaltung) nachgewiesen wird.
(2) Durch den Nachweis einer aufrechten oder ruhend gemeldeten Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten wird gleichfalls der Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Versicherungsagenten erbracht.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 28. Jänner 2003 außer Kraft getreten.
Übergangsbestimmungen
§ 2. (1) Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsagenten erworben haben, bleibt unberührt.
(2) Für Personen, die das Gewerbe der Versicherungsagenten bis zum Ablauf des 30. September 1998 anmelden, gilt der Befähigungsnachweis auch dann als erbracht, wenn sie eine mindestens 18monatige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten nachweisen.