Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend ein Förderungsprogramm zur Sicherung ausreichender Berufsausbildungsmöglichkeiten (Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz) erlassen wird(NR: GP XX RV 1153 AB 1261 S. 128. BR: AB 5703 S. 642.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-07-22
Status Aufgehoben · 2008-06-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 31
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Ausbildungsprojekte

§ 1. (1) Für die Schulentlaßjahrgänge 1998 und 1999 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 1998/1999 und 1999/2000 Projekte für Ausbildungsmaßnahmen mit 2 500 Plätzen in Lehrgängen und 1 500 Plätzen in Lehrlingsstiftungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung von geeigneten Trägern bereitzustellen und zu besetzen. Diese Plätze sind auf die Bundesländer aufzuteilen.

(2) Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz trifft, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Entscheidungen über die Anzahl der den einzelnen Bundesländern zugewiesenen Plätze in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen sowie die Aufteilung der gemäß § 6 bereitgestellten Bundesmittel bedürfen darüber hinaus des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Wenn ein Bundesland zusätzlich Landesmittel zur Verfügung stellt, so kann die Anzahl der Plätze entsprechend erhöht werden.

Ausbildungsprojekte

§ 1. (1) Für die Schulentlaßjahrgänge 1998 und 1999 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 1998/1999 und 1999/2000 Projekte für Ausbildungsmaßnahmen mit 2 500 Plätzen in Lehrgängen und 1 500 Plätzen in Lehrlingsstiftungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung von geeigneten Trägern bereitzustellen und zu besetzen. Diese Plätze sind auf die Bundesländer aufzuteilen.

(2) Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz trifft, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Entscheidungen über die Anzahl der den einzelnen Bundesländern zugewiesenen Plätze in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen sowie die Aufteilung der gemäß § 6 bereitgestellten Bundesmittel bedürfen darüber hinaus des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Wenn ein Bundesland zusätzlich Landesmittel zur Verfügung stellt, so kann die Anzahl der Plätze entsprechend erhöht werden.

(4) Wenn es im Sinne einer Lösung der Probleme auf dem Jugendarbeitsmarkt im Bundesland sinnvoll und zielführend ist, können durch einvernehmlichen Beschluß der Landesarbeitsgruppe die Ausbildungsmaßnahmen auch auf die Schulentlaßjahrgänge 1997 und früher ausgedehnt werden. Die Unterbringung des jeweiligen Entlaßjahrganges 1998 bzw. 1999 darf dadurch nicht erschwert werden.

Ausbildungsprojekte

§ 1. (1) Für die Schulentlaßjahrgänge 1998 und 1999 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 1998/1999 und 1999/2000 Projekte für Ausbildungsmaßnahmen mit 2 500 Plätzen in Lehrgängen und 1 500 Plätzen in Lehrlingsstiftungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung von geeigneten Trägern bereitzustellen und zu besetzen. Für den Schulentlassjahrgang 2000 sind beginnend im Ausbildungsjahr 2000/2001 Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen und zur Ausbildung in Lehrgängen und diesen vorgelagerten Maßnahmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen und durchzuführen. Bei der Aufteilung der Ausbildungsplätze ist darauf zu achten, dass jedenfalls der Ausbildungsbedarf für Jugendliche mit bestimmten persönlichen Merkmalen wie schulischen Ausbildungsmängeln und persönlichen Behinderungen gedeckt werden kann.

(2) Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz trifft, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Entscheidungen über die Anzahl der den einzelnen Bundesländern zugewiesenen Plätze in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen sowie die Aufteilung der gemäß § 6 bereitgestellten Bundesmittel bedürfen darüber hinaus des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Wenn ein Bundesland zusätzlich Landesmittel zur Verfügung stellt, so kann die Anzahl der Plätze entsprechend erhöht werden.

(4) Wenn es im Sinne einer Lösung der Probleme auf dem Jugendarbeitsmarkt im Bundesland sinnvoll und zielführend ist, können durch einvernehmlichen Beschluß der Landesarbeitsgruppe die Ausbildungsmaßnahmen auch auf die Schulentlaßjahrgänge 1997 und früher ausgedehnt werden. Die Unterbringung des jeweiligen Entlaßjahrganges 1998 bzw. 1999 darf dadurch nicht erschwert werden.

Ausbildungsprojekte

§ 1. (1) Für die Schulentlaßjahrgänge 1998 und 1999 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 1998/1999 und 1999/2000 Projekte für Ausbildungsmaßnahmen mit 2 500 Plätzen in Lehrgängen und 1 500 Plätzen in Lehrlingsstiftungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung von geeigneten Trägern bereitzustellen und zu besetzen. Für den Schulentlassjahrgang 2000 sind beginnend im Ausbildungsjahr 2000/2001 Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen und zur Ausbildung in Lehrgängen und diesen vorgelagerten Maßnahmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen und durchzuführen. Für den Schulentlassjahrgang 2001 sind beginnend im Ausbildungsjahr 2001/2002 insbesondere in jenen Bundesländern, in denen auf dem Ausbildungsmarkt ein besonderes Ungleichgewicht herrscht, vom Arbeitsmarktservice unter Mitwirkung und angemessener finanzieller Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen und zur Ausbildung in Lehrgängen und diesen vorgelagerten Maßnahmen mit verstärkter Ausrichtung auf die neuen Technologien bereitzustellen und durchzuführen; Abs. 2 und § 2 Abs. 1 bis 5 sind auf diese Projekte nicht anzuwenden. Bei der Aufteilung der Ausbildungsplätze ist darauf zu achten, dass jedenfalls der Ausbildungsbedarf für Jugendliche mit bestimmten persönlichen Merkmalen wie schulischen Ausbildungsmängeln und persönlichen Behinderungen gedeckt werden kann.

(2) Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz trifft, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Entscheidungen über die Anzahl der den einzelnen Bundesländern zugewiesenen Plätze in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen sowie die Aufteilung der gemäß § 6 bereitgestellten Bundesmittel bedürfen darüber hinaus des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Wenn ein Bundesland zusätzlich Landesmittel zur Verfügung stellt, so kann die Anzahl der Plätze entsprechend erhöht werden.

(4) Wenn es im Sinne einer Lösung der Probleme auf dem Jugendarbeitsmarkt im Bundesland sinnvoll und zielführend ist, können durch einvernehmlichen Beschluß der Landesarbeitsgruppe die Ausbildungsmaßnahmen auch auf die Schulentlaßjahrgänge 1997 und früher ausgedehnt werden. Die Unterbringung des jeweiligen Entlaßjahrganges 1998 bzw. 1999 darf dadurch nicht erschwert werden.

Ausbildungsprojekte

§ 1. (1) Für die Schulentlaßjahrgänge 1998 und 1999 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 1998/1999 und 1999/2000 Projekte für Ausbildungsmaßnahmen mit 2 500 Plätzen in Lehrgängen und 1 500 Plätzen in Lehrlingsstiftungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung von geeigneten Trägern bereitzustellen und zu besetzen. Für den Schulentlassjahrgang 2000 sind beginnend im Ausbildungsjahr 2000/2001 Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen und zur Ausbildung in Lehrgängen und diesen vorgelagerten Maßnahmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen und durchzuführen. Für die Schulentlassjahrgänge 2001 bis 2003 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 2001/2002 bis 2003/2004 insbesondere in jenen Bundesländern, in denen auf dem Ausbildungsmarkt ein besonderes Ungleichgewicht herrscht, vom Arbeitsmarktservice unter Mitwirkung und angemessener finanzieller Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen, Projekte zur Vorbereitung auf den Beginn einer Berufsausbildung und zur Ausbildung in Lehrgängen mit verstärkter Ausrichtung auf die neuen Technologien bereitzustellen und durchzuführen; Abs. 2 und § 2 Abs. 1 bis 5 sind auf diese Projekte nicht anzuwenden. Bei der Aufteilung der Ausbildungsplätze ist darauf zu achten, dass jedenfalls der Ausbildungsbedarf für Jugendliche mit bestimmten persönlichen Merkmalen wie schulischen Ausbildungsmängeln und persönlichen Behinderungen gedeckt werden kann.

(2) Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz trifft, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Entscheidungen über die Anzahl der den einzelnen Bundesländern zugewiesenen Plätze in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen sowie die Aufteilung der gemäß § 6 bereitgestellten Bundesmittel bedürfen darüber hinaus des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Wenn ein Bundesland zusätzlich Landesmittel zur Verfügung stellt, so kann die Anzahl der Plätze entsprechend erhöht werden.

(4) Wenn es im Sinne einer Lösung der Probleme auf dem Jugendarbeitsmarkt im Bundesland sinnvoll und zielführend ist, können durch einvernehmlichen Beschluß der Landesarbeitsgruppe die Ausbildungsmaßnahmen auch auf die Schulentlaßjahrgänge 1997 und früher ausgedehnt werden. Die Unterbringung des jeweiligen Entlaßjahrganges 1998 bzw. 1999 darf dadurch nicht erschwert werden.

(5) Unabhängig von Abs. 1 können in Maßnahmen gemäß § 3 auch behinderte Jugendliche und Jugendliche mit besonderen Vermittlungshemmnissen einbezogen werden, wenn sie die Schulpflicht abgeschlossen haben und die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 erfüllen.

Ausbildungsprojekte

§ 1. (1) Für die Schulentlaßjahrgänge 1998 und 1999 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 1998/1999 und 1999/2000 Projekte für Ausbildungsmaßnahmen mit 2 500 Plätzen in Lehrgängen und 1 500 Plätzen in Lehrlingsstiftungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung von geeigneten Trägern bereitzustellen und zu besetzen. Für den Schulentlassjahrgang 2000 sind beginnend im Ausbildungsjahr 2000/2001 Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen und zur Ausbildung in Lehrgängen und diesen vorgelagerten Maßnahmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen und durchzuführen. Für die Schulentlassjahrgänge 2001 bis 2005 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 2001/2002 bis 2005/2006 insbesondere in jenen Bundesländern, in denen auf dem Ausbildungsmarkt ein besonderes Ungleichgewicht herrscht, vom Arbeitsmarktservice unter Mitwirkung und angemessener finanzieller Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen, Projekte zur Vorbereitung auf den Beginn einer Berufsausbildung und zur Ausbildung in Lehrgängen mit verstärkter Ausrichtung auf die neuen Technologien bereitzustellen und durchzuführen; Abs. 2 und § 2 Abs. 1 bis 5 sind auf diese Projekte nicht anzuwenden. Bei der Aufteilung der Ausbildungsplätze ist darauf zu achten, dass jedenfalls der Ausbildungsbedarf für Jugendliche mit bestimmten persönlichen Merkmalen wie schulischen Ausbildungsmängeln und persönlichen Behinderungen gedeckt werden kann.

(2) Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz trifft, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Entscheidungen über die Anzahl der den einzelnen Bundesländern zugewiesenen Plätze in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen sowie die Aufteilung der gemäß § 6 bereitgestellten Bundesmittel bedürfen darüber hinaus des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Wenn ein Bundesland zusätzlich Landesmittel zur Verfügung stellt, so kann die Anzahl der Plätze entsprechend erhöht werden.

(4) Wenn es im Sinne einer Lösung der Probleme auf dem Jugendarbeitsmarkt im Bundesland sinnvoll und zielführend ist, können durch einvernehmlichen Beschluß der Landesarbeitsgruppe die Ausbildungsmaßnahmen auch auf die Schulentlaßjahrgänge 1997 und früher ausgedehnt werden. Die Unterbringung des jeweiligen Entlaßjahrganges 1998 bzw. 1999 darf dadurch nicht erschwert werden.

(5) Unabhängig von Abs. 1 können in Maßnahmen gemäß § 3 auch behinderte Jugendliche und Jugendliche mit besonderen Vermittlungshemmnissen einbezogen werden, wenn sie die Schulpflicht abgeschlossen haben und die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 erfüllen.

Ausbildungsprojekte

§ 1. (1) Für die Schulentlaßjahrgänge 1998 und 1999 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 1998/1999 und 1999/2000 Projekte für Ausbildungsmaßnahmen mit 2 500 Plätzen in Lehrgängen und 1 500 Plätzen in Lehrlingsstiftungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung von geeigneten Trägern bereitzustellen und zu besetzen. Für den Schulentlassjahrgang 2000 sind beginnend im Ausbildungsjahr 2000/2001 Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen und zur Ausbildung in Lehrgängen und diesen vorgelagerten Maßnahmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen und durchzuführen. Für die Schulentlassjahrgänge 2001 bis 2007 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 2001/2002 bis 2007/2008 insbesondere in jenen Bundesländern, in denen auf dem Ausbildungsmarkt ein besonderes Ungleichgewicht herrscht, vom Arbeitsmarktservice unter Mitwirkung und angemessener finanzieller Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen, Projekte zur Vorbereitung auf den Beginn einer Berufsausbildung und zur Ausbildung in Lehrgängen mit verstärkter Ausrichtung auf die neuen Technologien bereitzustellen und durchzuführen; Abs. 2 und § 2 Abs. 1 bis 5 sind auf diese Projekte nicht anzuwenden. Bei der Aufteilung der Ausbildungsplätze ist darauf zu achten, dass jedenfalls der Ausbildungsbedarf für Jugendliche mit bestimmten persönlichen Merkmalen wie schulischen Ausbildungsmängeln und persönlichen Behinderungen gedeckt werden kann.

(2) Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz trifft, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Entscheidungen über die Anzahl der den einzelnen Bundesländern zugewiesenen Plätze in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen sowie die Aufteilung der gemäß § 6 bereitgestellten Bundesmittel bedürfen darüber hinaus des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Wenn ein Bundesland zusätzlich Landesmittel zur Verfügung stellt, so kann die Anzahl der Plätze entsprechend erhöht werden.

(4) Wenn es im Sinne einer Lösung der Probleme auf dem Jugendarbeitsmarkt im Bundesland sinnvoll und zielführend ist, können durch einvernehmlichen Beschluß der Landesarbeitsgruppe die Ausbildungsmaßnahmen auch auf die Schulentlaßjahrgänge 1997 und früher ausgedehnt werden. Die Unterbringung des jeweiligen Entlaßjahrganges 1998 bzw. 1999 darf dadurch nicht erschwert werden.

(5) Unabhängig von Abs. 1 können in Maßnahmen gemäß § 3 auch behinderte Jugendliche und Jugendliche mit besonderen Vermittlungshemmnissen einbezogen werden, wenn sie die Schulpflicht abgeschlossen haben und die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 erfüllen.

Landesprojektgruppen

§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 2 erster Satz genannten Bundesminister können nach diesem Bundesgesetz zu treffende Entscheidungen in jedem Bundesland einer Landesprojektgruppe unter dem Vorsitz des Landeshauptmannes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übertragen. Der Landesprojektgruppe gehören jedenfalls an:

1.

der Landeshauptmann oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender,

2.

ein Vertreter des Landesschulrates,

3.

ein Vertreter der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice,

4.

ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

5.

ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte,

6.

ein Vertreter der Landesorganisation des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

7.

ein Vertreter der Landesgruppe der Vereinigung Österreichischer Industrieller und

8.

der Leiter der Lehrlingsstelle.

(2) Die Landesprojektgruppe kann die Aufnahme von Vertretern weiterer Institutionen mit beratender Stimme, die Bestellung von Stellvertretern sowie die Beiziehung von Experten beschließen.

(3) Die Mitglieder der Landesprojektgruppe (deren Stellvertreter) werden vom Landeshauptmann auf Vorschlag der jeweiligen Organisation bestellt.

(4) In den Aufgabenbereich der Landesprojektgruppe fallen folgende Aufgaben:

1.

Entscheidung über die örtliche und fachliche Verwendung der dem Bundesland getrennt nach Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen zur Verfügung gestellten Anzahl von Ausbildungsplätzen.

2.

Ermittlung der vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen in fachlicher und örtlicher Hinsicht.

3.

Entscheidung über die Träger der Lehrgänge und der Lehrlingsstiftungen und die mit diesen abzuschließenden Vereinbarungen.

(5) Die Landesprojektgruppe kann mit der Vorbereitung ihrer Entscheidungen geeignete Institutionen beauftragen. Sie kann ferner die Landesorganisation des Arbeitsmarktservice beauftragen, in Abwicklung ihrer Entscheidungen im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Trägern eine Fördervereinbarung über Kapazität, Ort, Inhalt und Dauer der Ausbildungsmaßnahme zu schließen. Die Landesprojektgruppe trifft die Entscheidungen einvernehmlich.

(6) Räumliche Kapazitäten in Bundesschulen und sonstigen öffentlichen Pflichtschulen (wie Berufsschulen) können für Ausbildungszwecke nach Maßgabe der schulrechtlichen Regelungen unentgeltlich in Anspruch genommen werden.

(7) Bei der Planung soll auch die besondere Situation der weiblichen Lehrstellensuchenden berücksichtigt werden.

Lehrgänge

§ 3. (1) Lehrgänge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Trägern, die keine Lehrberechtigten gemäß § 2 BAG sind, organisierte, zehnmonatige Veranstaltungen zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen eines Lehrberufes. Die Lehrgänge haben Mitte November des jeweiligen Kalenderjahres zu beginnen.

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