Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über dieFestsetzung der repräsentativen Erträge 1998 für bestimmte Produkte,die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebautwerden
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 15 Abs. 1 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 402/1997, wird verordnet:
§ 1. Für das Wirtschaftsjahr 1998/99 (Ernte 1998) wird der repräsentative Ertrag für die nachstehenden Produkte, die als nachwachsende Rohstoff auf stillgelegten Flächen angebaut wurden, wie folgt für das gesamte Bundesgebiet festgesetzt:
kg/ha
```
Sommerraps 1 300
```
```
Weizen 5 500
```
```
Erbsen 2 500
```
```
Kamille 150
```
```
Timothegras 4 500
```
§ 1. Für das Wirtschaftsjahr 1998/99 (Ernte 1998) wird der repräsentative Ertrag für die nachstehenden Produkte, die als nachwachsende Rohstoff auf stillgelegten Flächen angebaut wurden, wie folgt für das gesamte Bundesgebiet festgesetzt:
kg/ha
```
Sommerraps 1 300
```
```
Weizen 5 500
```
```
Erbsen 2 500
```
```
Kamille 150
```
```
Timothegras 4 500
```
```
Johanniskraut 300
```
§ 1. Für das Wirtschaftsjahr 1998/99 (Ernte 1998) wird der repräsentative Ertrag für die nachstehenden Produkte, die als nachwachsende Rohstoff auf stillgelegten Flächen angebaut wurden, wie folgt für das gesamte Bundesgebiet festgesetzt:
kg/ha
```
Sommerraps 1 300
```
```
Weizen 5 500
```
```
Erbsen 2 500
```
```
Kamille 150
```
```
Timothegras 4 500
```
```
Johanniskraut 300
```
```
Industriemais 8 000 kg/ha
```
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
§ 1. Für das Wirtschaftsjahr 1998/99 (Ernte 1998) wird der repräsentative Ertrag für die nachstehenden Produkte, die als nachwachsende Rohstoff auf stillgelegten Flächen angebaut wurden, wie folgt für das gesamte Bundesgebiet festgesetzt:
kg/ha
```
Sommerraps 1 300
```
```
Weizen 5 500
```
```
Erbsen 2 500
```
```
Kamille 150
```
```
Timothegras 4 500
```
```
Johanniskraut 300
```
```
Industriemais 8 000 kg/ha
```
```
Sonnenblumen 2 000 kg/ha
```
§ 2. Für das Wirtschaftsjahr 1998/99 (Ernte 1998) wird der repräsentative Ertrag für Winterraps, der als nachwachsender Rohstoff auf stillgelegten Flächen angebaut wurde, wie folgt festgesetzt:
Ertrag
in kg/ha
```
Für das Bundesland:
```
Burgenland ........................................... 1 900
Steiermark ........................................... 2 000
Kärnten .............................................. 2 000
```
Für die Region Mostviertel:
```
(bestehend aus den Gebieten der Bezirksbauernkammern
Amstetten, Atzenbrugg, Haag, Herzogenburg, Mank, Melk,
Neulengbach, Persenbeug, Scheibbs, St. Peter/Au,
St. Pölten, Tulln, Waidhofen/Ybbs, Ybbs) ............. 2 100
Weinviertel/Ost:
(bestehend aus den Gebieten der Bezirksbauernkammern
Gänserndorf, Laa/Thaya, Marchfeld, Mistelbach,
Poysdorf, Wolkersdorf, Zistersdorf) .................. 1 900
Weinviertel/West:
(bestehend aus den Gebieten der Bezirksbauernkammern
Haugsdorf, Hollabrunn, Kirchberg, Korneuburg,
Ravelsbach, Retz, Stockerau) ......................... 2 000
Wien/Niederösterreich-Süd:
(bestehend aus den Gebieten der Bezirksbauernkammern
Wien, Bruck/Leitha, Ebreichsdorf, Neunkirchen,
Pottenstein, Schwechat, Wiener Neustadt) ............. 1 800
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
§ 2. Für das Wirtschaftsjahr 1998/99 (Ernte 1998) wird der repräsentative Ertrag für Winterraps, der als nachwachsender Rohstoff auf stillgelegten Flächen angebaut wurde, wie folgt festgesetzt:
Ertrag
in kg/ha
```
Für das Bundesland:
```
Burgenland ........................................... 1 900
Steiermark ........................................... 2 000
Kärnten .............................................. 2 000
Oberösterreich ....................................... 2 100
```
Für die Region Mostviertel:
```
(bestehend aus den Gebieten der Bezirksbauernkammern
Amstetten, Atzenbrugg, Haag, Herzogenburg, Mank, Melk,
Neulengbach, Persenbeug, Scheibbs, St. Peter/Au,
St. Pölten, Tulln, Waidhofen/Ybbs, Ybbs) ............. 2 100
Weinviertel/Ost:
(bestehend aus den Gebieten der Bezirksbauernkammern
Gänserndorf, Laa/Thaya, Marchfeld, Mistelbach,
Poysdorf, Wolkersdorf, Zistersdorf) .................. 1 900
Weinviertel/West:
(bestehend aus den Gebieten der Bezirksbauernkammern
Haugsdorf, Hollabrunn, Kirchberg, Korneuburg,
Ravelsbach, Retz, Stockerau) ......................... 2 000
Wien/Niederösterreich-Süd:
(bestehend aus den Gebieten der Bezirksbauernkammern
Wien, Bruck/Leitha, Ebreichsdorf, Neunkirchen,
Pottenstein, Schwechat, Wiener Neustadt) ............. 1 800
Waldviertel-Ost
(bestehend aus den Gebieten der Bezirksbauernkammern
Eggenburg, Geras, Gföhl, Horn, Langenlois) ........... 1 900
Waldviertel West
(bestehend aus den Gebieten der Bezirksbauernkammern
Allentsteig, Dobersberg, Raabs/Thaya, Waidhofen/Thaya,
Zwettl) .............................................. 2 000
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.