Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung des Unterstützungsvereins für die Zertifizierungsstelle des Berufsförderungsinstitutes (bfi-CERT) zur Zertifizierung von Personen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet:
§ 1. Der Unterstützungsverein für die Zertifizierungsstelle des Berufsförderungsinstitutes (bfi-CERT) mit Sitz in 8700 Leoben, Kappenstraße 7, wird als Stelle, die Personen zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von TQM-Managern.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
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