Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle des Österreichischen Brandschutzverbandes (ÖBV CERT)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet:
§ 1. Die Zertifizierungsstelle des Österreichischen Brandschutzverbandes (ÖBV CERT) mit Sitz in 1030 Wien, Rasumofskygasse 30/2, wird als Stelle, die Personen zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von sachkundigen Personen, genannt Löscherwarte, für die periodische Überprüfung und Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern. Die von den Löscherwarten durchzuführenden Tätigkeiten entsprechen sinngemäß der prEN 12367.
§ 3. (1) Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt nicht Tätigkeiten von Kesselprüfstellen gemäß dem Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992.
(2) Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
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