Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Intervention von Butter und Rahm sowie zur Bestimmung der Butterqualität (Interventionsbutter-Verordnung 1998)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-09-01
Status Aufgehoben · 2007-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 80
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 11 und 12, 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 11 und 12, 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

1.

hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung von Butter und der privaten Lagerhaltung von Butter und Rahm im Rahmen des Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse und der Verordnung (EG) Nr. 454/95 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm und

2.

zur Bestimmung der Butterqualität für Absatzmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

1.

hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung von Butter und der privaten Lagerhaltung von Butter und Rahm im Rahmen des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S 48 und der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm, ABl. Nr. L 333 vom 24. Dezember 1999, S 11 und

2.

zur Bestimmung der Butterqualität für Absatzmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

1.

hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung von Butter und der privaten Lagerhaltung von Butter und Rahm im Rahmen des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S 48 und der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm, ABl. Nr. L 333 vom 24. Dezember 1999, S 11 und

2.

zur Bestimmung der Butterqualität für Absatzmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria” (AMA) zuständig.

2.

Abschnitt

Butterqualität

Zulassung der herstellenden Betriebe

§ 3. (1) Betriebe, die Butter für die öffentliche Lagerhaltung, für die private Lagerhaltung oder für Absatzmaßnahmen herstellen, haben die Zulassung unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu beantragen. Der Antrag ist für jede Betriebsstätte gesondert einzubringen. Der Antragsteller (Hersteller) hat dabei in zweifacher Ausfertigung eine Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Butter und der vorgesehenen Herstellungsvorgänge vorzulegen.

(2) Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen, wenn die in der Verordnung (EG) Nr. 454/95 vorgesehenen Bedingungen und die in der Anlage 1 festgesetzten technischen Kriterien erfüllt sind.

(3) Betriebe, die nicht für die öffentliche oder private Lagerhaltung oder für Absatzmaßnahmen bestimmte Butter, welche als Teebutter bezeichnet werden soll, herstellen, werden auf Antrag durch den Hersteller unter Überwachung durch die AMA gestellt.

(4) Betriebe, die Butter für Absatzmaßnahmen herstellen und die Zulassung gemäß Abs. 1 bis 31. Dezember 1998 beantragen, gelten bis zur Entscheidung der AMA über den Zulassungsantrag, längstens jedoch bis 30. Juni 1999, als zugelassen.

2.

Abschnitt

Butterqualität

Zulassung der herstellenden Betriebe

§ 3. (1) Betriebe, die Butter für die öffentliche Lagerhaltung, für die private Lagerhaltung oder für Absatzmaßnahmen herstellen, haben die Zulassung unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu beantragen. Der Antrag ist für jede Betriebsstätte gesondert einzubringen. Der Antragsteller (Hersteller) hat dabei in zweifacher Ausfertigung eine Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Butter und der vorgesehenen Herstellungsvorgänge vorzulegen.

(2) Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen, wenn die in der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 vorgeschriebenen Bedingungen und die in der Anlage 1 festgesetzten technischen Kriterien erfüllt sind.

(3) Betriebe, die nicht für die öffentliche oder private Lagerhaltung oder für Absatzmaßnahmen bestimmte Butter, welche als Teebutter bezeichnet werden soll, herstellen, werden auf Antrag durch den Hersteller unter Überwachung durch die AMA gestellt.

(4) Betriebe, die Butter für Absatzmaßnahmen herstellen und die Zulassung gemäß Abs. 1 bis 31. Dezember 1998 beantragen, gelten bis zur Entscheidung der AMA über den Zulassungsantrag, längstens jedoch bis 30. Juni 1999, als zugelassen.

2.

Abschnitt

Butterqualität

Zulassung der herstellenden Betriebe

§ 3. (1) Betriebe, die Butter für die öffentliche Lagerhaltung, für die private Lagerhaltung oder für Absatzmaßnahmen herstellen, haben die Zulassung unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu beantragen. Der Antrag ist für jede Betriebsstätte gesondert einzubringen. Der Antragsteller (Hersteller) hat dabei in zweifacher Ausfertigung eine Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Butter und der vorgesehenen Herstellungsvorgänge vorzulegen.

(2) Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen, wenn die in der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 vorgeschriebenen Bedingungen und die in der Anlage 1 festgesetzten technischen Kriterien erfüllt sind.

(3) Betriebe, die nicht für die öffentliche oder private Lagerhaltung oder für Absatzmaßnahmen bestimmte Butter, welche als Teebutter bezeichnet werden soll, herstellen, werden auf Antrag durch den Hersteller unter Überwachung durch die AMA gestellt.

(4) Betriebe, die Butter für Absatzmaßnahmen herstellen und die Zulassung gemäß Abs. 1 bis 31. Dezember 1998 beantragen, gelten bis zur Entscheidung der AMA über den Zulassungsantrag, längstens jedoch bis 30. Juni 1999, als zugelassen.

Butterqualitätsklasse

§ 4. (1) Die Butter darf mit der Qualitätsklasse „Teebutter'' nur bezeichnet werden, wenn sie die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegten Eigenschaften aufweist.

(2) Die Überwachung der Qualität von Butter, die im Anwendungsbereich dieser Verordnung mit der Qualitätsklasse „Teebutter'' bezeichnet werden soll, obliegt der AMA.

Butterqualitätsklasse

§ 4. (1) Die Butter darf mit der Qualitätsklasse „Teebutter” nur bezeichnet werden, wenn sie die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegten Eigenschaften aufweist.

(2) Die Überwachung der Qualität von Butter, die im Anwendungsbereich dieser Verordnung mit der Qualitätsklasse „Teebutter” bezeichnet werden soll, obliegt der AMA.

Haltbarkeitsanforderung

§ 5. Die für die öffentliche Lagerhaltung bestimmte Butter muß aus Sauerrahm hergestellt sein.

Haltbarkeitsanforderung

§ 5. Die für die öffentliche Lagerhaltung bestimmte Butter muß aus Sauerrahm hergestellt sein.

3.

Abschnitt

Öffentliche Lagerhaltung

Mitteilungsfrist

§ 6. Die AMA kann auf Antrag eine kürzere Frist als die in Art. 3 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 454/95 genannte Frist für die Unterrichtung über die beabsichtigte Erzeugung von Butter für die öffentliche Lagerhaltung genehmigen, wenn die Kontrolle nicht gefährdet ist.

3.

Abschnitt

Öffentliche Lagerhaltung

Mitteilungsfrist

(Anm.: § 6.) Die AMA kann auf Antrag eine kürzere Frist als die in Art. 5 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 genannte Frist für die Unterrichtung über die beabsichtigte Erzeugung von Butter für die öffentliche Lagerhaltung genehmigen, wenn die Kontrolle nicht gefährdet ist.

3.

Abschnitt

Öffentliche Lagerhaltung

Mitteilungsfrist

(Anm.: § 6.) Die AMA kann auf Antrag eine kürzere Frist als die in Art. 5 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 genannte Frist für die Unterrichtung über die beabsichtigte Erzeugung von Butter für die öffentliche Lagerhaltung genehmigen, wenn die Kontrolle nicht gefährdet ist.

Verpackung

§ 7. Die AMA hat dem Anbieter die näheren technischen Anforderungen der Verpackung (Kartons und Innenverpackung) mitzuteilen.

Verpackung

§ 7. Die AMA hat dem Anbieter die näheren technischen Anforderungen der Verpackung (Kartons und Innenverpackung) mitzuteilen.

Kennzeichnung

§ 8. (1) Die Kartons müssen zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführt sind, auf einer Seitenfläche mit folgenden Angaben in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift versehen sein; die Mindestbeschriftungsgröße beträgt 20 mm:

1.

die Qualitätsklasse „Teebutter'', sofern es sich um in Österreich erzeugte Butter handelt;

2.

Kennummer der Betriebsstätte der Herstellung;

3.

die Nummer der Butterung (Partie);

4.

der Tag der Herstellung;

5.

die laufende Nummer der Kartons je Butterung (Partie).

(2) Die Kennummer der Betriebsstätte und die Kennummer des Herstellers werden anläßlich der Zulassung von der AMA zugeteilt.

(3) Die Angabe des Datums der Einlagerung der Butter im Interventionskühlhaus kann unterbleiben, wenn das Interventionskühlhaus ein Register führt, in dem die erforderlichen Angaben am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

(4) Die Herstellungs- und Einlagerungsdaten sind nach Tag, Monat und Jahr offen anzugeben.

(5) Eine Butterung umfaßt die Buttermenge, die beim Butterfertigungsverfahren in einem Fertigungsgang oder beim kontinuierlichen Verfahren einer durchgehenden Produktion einer Butterungsmaschine entspricht.

Kennzeichnung

§ 8. (1) Die Kartons müssen zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführt sind, auf einer Seitenfläche mit folgenden Angaben in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift versehen sein; die Mindestbeschriftungsgröße beträgt 20 mm:

1.

die Qualitätsklasse „Teebutter”, sofern es sich um in Österreich erzeugte Butter handelt;

2.

Kennummer der Betriebsstätte der Herstellung;

3.

die Nummer der Butterung (Partie);

4.

der Tag der Herstellung;

5.

die laufende Nummer der Kartons je Partie, wobei diese Nummer durch eine auf der Palette angebrachte Palettennummer ersetzt werden kann.

(2) Die Kennummer der Betriebsstätte und die Kennummer des Herstellers werden anläßlich der Zulassung von der AMA zugeteilt.

(3) Die Angabe des Datums der Einlagerung der Butter im Interventionskühlhaus kann unterbleiben, wenn das Interventionskühlhaus ein Register führt, in dem die erforderlichen Angaben am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

(4) Die Herstellungs- und Einlagerungsdaten sind nach Tag, Monat und Jahr offen anzugeben.

(5) Eine Butterung umfaßt die Buttermenge, die beim Butterfertigungsverfahren in einem Fertigungsgang oder beim kontinuierlichen Verfahren einer durchgehenden Produktion einer Butterungsmaschine entspricht.

Kennzeichnung

§ 8. (1) Die Kartons müssen zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführt sind, auf einer Seitenfläche mit folgenden Angaben in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift versehen sein; die Mindestbeschriftungsgröße beträgt 20 mm:

1.

die Qualitätsklasse „Teebutter”, sofern es sich um in Österreich erzeugte Butter handelt;

2.

Kennummer der Betriebsstätte der Herstellung;

3.

die Nummer der Butterung (Partie);

4.

der Tag der Herstellung;

5.

die laufende Nummer der Kartons je Partie, wobei diese Nummer durch eine auf der Palette angebrachte Palettennummer ersetzt werden kann.

(2) Die Kennummer der Betriebsstätte und die Kennummer des Herstellers werden anläßlich der Zulassung von der AMA zugeteilt.

(3) Die Angabe des Datums der Einlagerung der Butter im Interventionskühlhaus kann unterbleiben, wenn das Interventionskühlhaus ein Register führt, in dem die erforderlichen Angaben am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

(4) Die Herstellungs- und Einlagerungsdaten sind nach Tag, Monat und Jahr offen anzugeben.

(5) Eine Butterung umfaßt die Buttermenge, die beim Butterfertigungsverfahren in einem Fertigungsgang oder beim kontinuierlichen Verfahren einer durchgehenden Produktion einer Butterungsmaschine entspricht.

Angebote

§ 9. (1) Angebote sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters schriftlich oder mittels Telefax (Telekopie) bei der AMA einzureichen.

(2) Die AMA hat den Empfang der Angebote zu registrieren und zu bestätigen.

(3) Im Zeitpunkt der Einreichung des Angebots muß die Butter hergestellt sein.

Angebote

§ 9. (1) Angebote sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters schriftlich bei der AMA einzureichen.

(2) Die AMA hat den Empfang der Angebote zu registrieren und zu bestätigen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2000).

Angebote

§ 9. (1) Angebote sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters schriftlich bei der AMA einzureichen.

(2) Die AMA hat den Empfang der Angebote zu registrieren und zu bestätigen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2000).

Lieferung

§ 10. (1) Die Butter ist vom Anbieter frachtfrei an die Rampe des von der AMA bestimmten Interventionskühlhauses zu liefern und auf seine Kosten und Gefahr zu entladen.

(2) Bei der Anlieferung der Butter sind dem Inhaber des Interventionskühlhauses oder dessen Bevollmächtigten neben den Transportpapieren die Anlieferungsscheine, gesondert für jeden Herstellungsbetrieb, zu übergeben. Die Anlieferungsscheine müssen folgende Angaben enthalten:

1.

Datum der Anlieferung,

2.

Name und Anschrift des Herstellers einschließlich Kennummer der Betriebsstätte,

3.

Anzahl der Kartons je Datum der Herstellung und Nummer der Butterung,

4.

Nettogewicht der angelieferten Butter, mindestens jedoch 25 kg je Stück.

(3) Der Inhaber des Interventionskühlhauses oder dessen Bevollmächtigter hat über den Empfang der Butter eine Empfangsbestätigung auszustellen und diese dem Überbringer der Butter zu übergeben.

Lieferung

§ 10. (1) Die Butter ist vom Zuschlagsempfänger frachtfrei an die Rampe des von der AMA bestimmten Interventionskühlhauses, nicht abgeladen, zu liefern. Sofern eine direkte Entladung vom Transportmittel nicht möglich ist, gehen die Kosten für die Entladung auf die Kühlhausrampe zu Lasten des Zuschlagsempfängers.

(2) Bei der Anlieferung der Butter sind dem Inhaber des Interventionskühlhauses oder dessen Bevollmächtigten neben den Transportpapieren die Anlieferungsscheine, gesondert für jeden Herstellungsbetrieb, zu übergeben. Die Anlieferungsscheine müssen folgende Angaben enthalten:

1.

Datum der Anlieferung,

2.

Name und Anschrift des Herstellers einschließlich Kennummer der Betriebsstätte,

3.

Anzahl der Kartons je Datum der Herstellung und Nummer der Butterung,

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