Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung des TÜV Österreich zur Zertifizierung von Personen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet:
§ 1. Der TÜV-Österreich mit Sitz in 1015 Wien, Krugerstraße 16, wird als Stelle, die Personen zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Personen im Bereich der Schweißtechnik gemäß nachfolgenden Normen:
ÖNORM EN 287 T1 „Prüfung von Schweißern - Schmelzschweißen - Stähle'' (Ausgabe 06/92 idF 06/97)
ÖNORM EN 287 T2 „Prüfung von Schweißern - Schmelzschweißen - Aluminium und Aluminiumlegierungen'' (Ausgabe 06/92 idF 08/97) ÖNORM M 7807 „Prüfung von Stahlschweißern; Rohrschweißer für Niederdruck- und Mitteldruck-Gasleitungen'' (Ausgabe 05/76) ÖNORM M 7862 „Prüfung von Kunststoffschweißern; Schweißer für Rohrleitungen aus Polyethylen'' (Ausgabe 09/88)
ÖNORM M 7863 „Prüfung von Kunststoffschweißern;
Konstruktionsschweißer'' (Ausgabe 06/89)
AD *1)-Merkblatt HP 3 „Schweißaufsicht, Schweißer'', Abschnitt 3
„Schweißer'' (Ausgabe 04/96)
TRD *2) 201, Anlage 2 „Schweißen von Bauteilen aus Stahl - Schweißaufsicht, Schweißer'', Abschnitt 3 „Schweißer'' (Ausgabe 07/97)
*1) Arbeitsgemeinschaft Druckbehälter (AD)
*2) Technische Regeln für Dampfkessel (TRD)
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
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