Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenüber die Berufsausbildung im Lehrberuf Landmaschinentechniker(Landmaschinentechniker-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-09-01
Status Aufgehoben · 2015-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird - hinsichtlich des § 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Lehrberuf in der Landmaschinentechnik

§ 1. In der Landmaschinentechnik ist der Lehrberuf Landmaschinentechniker mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Landmaschinentechniker ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Einrichten des Arbeitsplatzes,

2.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3.

Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,

4.

fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,

5.

Aufsuchen, Erkennen und Beheben von Störungsursachen an Verbrennungsmotoren sowie an den verschiedenen Aggregaten,

6.

Instandhalten, Erzeugen und Ausrüsten von Steuereinrichtungen, Regeleinrichtungen und Zusatzeinrichtungen und Zubehör insbesondere bei mechanischen, elektrischen, hydraulischen und pneumatischen Baugruppen,

7.

Durchführen von Einstellarbeiten und Nachstellarbeiten und von Reparaturarbeiten an mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Teilen und Einbau von Zubehörteilen,

8.

Warten, Reparieren und Instandsetzen von einschlägigen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Maschinen und der Hofmechanisierung und Innenmechanisierung,

9.

Kenntnis über technische Zusammenhänge, Abläufe, Wirkungsweisen und Einsatzmöglichkeiten von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Maschinen, Geräten und Aggregaten,

10.

Anfertigen von Bauteilen und Geräten nach Zeichnungen und Skizzen sowie Herstellen von Konstruktionen in Metallbauweise,

11.

Beurteilen, Einschätzen und Messen elektrischer und berufstypischer nichtelektrischer Größen,

12.

Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung,

13.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung einschlägiger Sicherheitsvorschriften und Umweltstandards,

14.

Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Landmaschinentechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden

```

Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

```

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer

```

Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und

Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Messen - -

```

```

```

```

4.

Anreißen - - -

```

```

```

```

5.

Feilen - - -

```

```

```

```

6.

Meißeln - - -

```

```

```

```

7.

Sägen Sägen mit - -

```

Maschine

```

```

```

8.

Bohren Reiben und Passen -

```

Passen

```

```

```

9.
  • Polieren - -

```

```

```

```

10.
  • Einfaches - -

```

Honen

```

```

```

11.

Scharf- Schleifen Trenn- -

```

schleifen schleifen

```

```

```

12.

Nieten - - -

```

```

```

```

13.

Gewinde- Gewinde- - -

```

schneiden schneiden mit

Maschine

```

```

```

14.

Richten und Biegen - -

```

```

```

```

15.
    • Einfache -

```

Werkstoff-

prüfung

```

```

```

16.

Einfache Blechbear- - -

```

Blechbear- beitung

beitung

```

```

```

17.

Einfaches Schmieden Härten -

```

Warmbehandeln

```

```

```

18.

Weichlöten Weichlöten - -

```

und Hartlöten

```

```

```

19.
  • Gasschmelz- Gasschmelz- -

```

schweißen schweißen,

auch in

Zwangslage

```

```

```

20.
  • Elektro- Elektro- -

```

schweißen schweißen,

auch in

Zwangslage

```

```

```

21.
  • Schutzgas- Schutzgas- -

```

schweißen schweißen,

auch in

Zwangslage

```

```

```

22.
  • Brennschneiden -

```

```

```

```

23.

Einfaches Drehen -

```

Längsdrehen

und

Plandrehen

```

```

```

24.
  • Kleben - -

```

```

```

```

25.

Lesen von Serviceplänen und - -

```

Wartungsplänen

```

```

```

26.
  • Lesen von Funktionszeichnungen und

```

Schaltplänen elektrischer, hydraulischer und

pneumatischer Art

```

```

```

27.

Anfertigen Anfertigen von Skizzen und Schaltplänen

```

einfacher

Skizzen

```

```

```

28.

Durchführung Aufsuchen, Erkennen und Beheben von

```

einfacher mechanischen Störungsursachen an

Service- landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen

arbeiten und einschließlich der Hof- und

Wartungs- Innenmechanisierung

arbeiten

```

```

```

29.

Grundkennt- Aufsuchen, Erkennen und Beheben von

```

nisse der elektrischen und elektronischen Störungen an

Elektro- landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen;

technik und einschließlich Prüfen der Funktion

Elektronik

```

```

```

30.
    • Montage, Installation von

```

einschlägigen elektrischen

Geräten und Maschinen im

landwirtschaftlichen Bereich

```

```

```

31.
  • Grundkennt- Montage und

```

nisse der Instandhaltungsarbeiten an

Hydraulik und elektrohydraulischen und

Pneumatik pneumatischen Baugruppen,

Aggregaten und Anlagen

einschließlich Prüfen der

Funktion

```

```

```

32.
    • Fehlersuche und Behebung an

```

Verbrennungsmotoren,

Krafterzeugungsbauteilen und

Kraftübertragungsbauteilen,

sowie an Lenkeinrichtungen und

Bremseinrichtungen

```

```

```

33.
  • Kenntnis der Gemischzusammensetzung und

```

Abgasmessung an Verbrennungsmotoren

```

```

```

34.
  • Ausbau und Einbau sowie Instandhaltung von

```

Bauteilen, Baugruppen, Lagern und

Anlageteilen

```

```

```

35.

Grundkennt- Kenntnis über die -

```

nisse über Bearbeitung von

die Nicht-Eisen-Metallen und

Bearbeitung Kunststoffen

von

Nicht-Eisen-

Metallen und

Kunststoffen

```

```

```

36.
  • Instandsetzung von Fahrzeugen, Maschinen,

```

Geräten und Anlagen der Landwirtschaft,

Forstwirtschaft, Gartenwirtschaft und

Kommunalwirtschaft und von leichten

Baumaschinen

```

```

```

37.
  • Kenntnis über die Herstellung von

```

Zusatzgeräten in Metallbauweise

```

```

```

38.
  • Kenntnis der kraftfahrzeugrechtlichen

```

Vorschriften im landwirtschaftlichen Bereich

```

```

```

39.
  • Kenntnis der technischen Daten und

```

Vorschriften im Fahrwerk, Lenkbereich und

Bremsbereich

```

```

```

40.

Lesen von Lesen von Fertigungszeichnungen und

```

einfachen Anfertigen von einschlägigen Skizzen

Fertigungs-

zeichnungen

```

```

```

41.

Grundkennt- Kenntnis über - -

```

nisse über Korrosions-

Korrosions- schutz und

schutz und Oberflächen-

Oberflächen- schutz

schutz

```

```

```

42.

Kenntnis und Verwendung von Schmiermitteln und deren

```

umweltgerechte Entsorgung

```

```

```

43.

Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung

```

```

```

```

44.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

```

```

```

```

45.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften

```

zum Schutz der Umwelt; Grundkenntnisse der betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren

Trennung, Verwertung, sowie über die Entsorgung des Abfalls

```

```

```

46.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

```

47.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften

```

einschließlich der einschlägigen ÖVE-Vorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit

```

```

```

48.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

Lehrabschlußprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinentechniker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Landmaschinentechniker oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung umfaßt folgende Arbeitsproben:

1.

Eine Arbeitsprobe aus der Metallbearbeitung, bestehend aus:

a)

Messen, Anreißen, Feilen, Bohren,

b)

Gewindeschneiden,

c)

Weichlöten und Hartlöten,

d)

einfache Arbeiten an Werkzeugmaschinen,

e)

Gasschmelzschweißen und Elektroschweißen;

2.

eine Arbeitsprobe aus der Steuer- und Regelungstechnik, bestehend aus:

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