Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenüber die Berufsausbildung im Lehrberuf Landmaschinentechniker(Landmaschinentechniker-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird - hinsichtlich des § 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:
Lehrberuf in der Landmaschinentechnik
§ 1. In der Landmaschinentechnik ist der Lehrberuf Landmaschinentechniker mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Landmaschinentechniker ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Einrichten des Arbeitsplatzes,
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,
fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,
Aufsuchen, Erkennen und Beheben von Störungsursachen an Verbrennungsmotoren sowie an den verschiedenen Aggregaten,
Instandhalten, Erzeugen und Ausrüsten von Steuereinrichtungen, Regeleinrichtungen und Zusatzeinrichtungen und Zubehör insbesondere bei mechanischen, elektrischen, hydraulischen und pneumatischen Baugruppen,
Durchführen von Einstellarbeiten und Nachstellarbeiten und von Reparaturarbeiten an mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Teilen und Einbau von Zubehörteilen,
Warten, Reparieren und Instandsetzen von einschlägigen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Maschinen und der Hofmechanisierung und Innenmechanisierung,
Kenntnis über technische Zusammenhänge, Abläufe, Wirkungsweisen und Einsatzmöglichkeiten von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Maschinen, Geräten und Aggregaten,
Anfertigen von Bauteilen und Geräten nach Zeichnungen und Skizzen sowie Herstellen von Konstruktionen in Metallbauweise,
Beurteilen, Einschätzen und Messen elektrischer und berufstypischer nichtelektrischer Größen,
Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung,
Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung einschlägiger Sicherheitsvorschriften und Umweltstandards,
Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Landmaschinentechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden
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Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer
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Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und
Bearbeitungsmöglichkeiten
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Messen - -
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Anreißen - - -
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Feilen - - -
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Meißeln - - -
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Sägen Sägen mit - -
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Maschine
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Bohren Reiben und Passen -
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Passen
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- Polieren - -
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- Einfaches - -
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Honen
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Scharf- Schleifen Trenn- -
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schleifen schleifen
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Nieten - - -
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Gewinde- Gewinde- - -
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schneiden schneiden mit
Maschine
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Richten und Biegen - -
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- Einfache -
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Werkstoff-
prüfung
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Einfache Blechbear- - -
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Blechbear- beitung
beitung
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Einfaches Schmieden Härten -
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Warmbehandeln
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Weichlöten Weichlöten - -
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und Hartlöten
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- Gasschmelz- Gasschmelz- -
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schweißen schweißen,
auch in
Zwangslage
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- Elektro- Elektro- -
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schweißen schweißen,
auch in
Zwangslage
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- Schutzgas- Schutzgas- -
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schweißen schweißen,
auch in
Zwangslage
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- Brennschneiden -
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Einfaches Drehen -
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Längsdrehen
und
Plandrehen
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- Kleben - -
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Lesen von Serviceplänen und - -
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Wartungsplänen
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- Lesen von Funktionszeichnungen und
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Schaltplänen elektrischer, hydraulischer und
pneumatischer Art
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Anfertigen Anfertigen von Skizzen und Schaltplänen
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einfacher
Skizzen
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Durchführung Aufsuchen, Erkennen und Beheben von
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einfacher mechanischen Störungsursachen an
Service- landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen
arbeiten und einschließlich der Hof- und
Wartungs- Innenmechanisierung
arbeiten
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Grundkennt- Aufsuchen, Erkennen und Beheben von
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nisse der elektrischen und elektronischen Störungen an
Elektro- landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen;
technik und einschließlich Prüfen der Funktion
Elektronik
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-
- Montage, Installation von
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einschlägigen elektrischen
Geräten und Maschinen im
landwirtschaftlichen Bereich
```
```
```
- Grundkennt- Montage und
```
nisse der Instandhaltungsarbeiten an
Hydraulik und elektrohydraulischen und
Pneumatik pneumatischen Baugruppen,
Aggregaten und Anlagen
einschließlich Prüfen der
Funktion
```
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-
- Fehlersuche und Behebung an
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Verbrennungsmotoren,
Krafterzeugungsbauteilen und
Kraftübertragungsbauteilen,
sowie an Lenkeinrichtungen und
Bremseinrichtungen
```
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- Kenntnis der Gemischzusammensetzung und
```
Abgasmessung an Verbrennungsmotoren
```
```
```
- Ausbau und Einbau sowie Instandhaltung von
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Bauteilen, Baugruppen, Lagern und
Anlageteilen
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Grundkennt- Kenntnis über die -
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nisse über Bearbeitung von
die Nicht-Eisen-Metallen und
Bearbeitung Kunststoffen
von
Nicht-Eisen-
Metallen und
Kunststoffen
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- Instandsetzung von Fahrzeugen, Maschinen,
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Geräten und Anlagen der Landwirtschaft,
Forstwirtschaft, Gartenwirtschaft und
Kommunalwirtschaft und von leichten
Baumaschinen
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- Kenntnis über die Herstellung von
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Zusatzgeräten in Metallbauweise
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- Kenntnis der kraftfahrzeugrechtlichen
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Vorschriften im landwirtschaftlichen Bereich
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- Kenntnis der technischen Daten und
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Vorschriften im Fahrwerk, Lenkbereich und
Bremsbereich
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Lesen von Lesen von Fertigungszeichnungen und
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einfachen Anfertigen von einschlägigen Skizzen
Fertigungs-
zeichnungen
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Grundkennt- Kenntnis über - -
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nisse über Korrosions-
Korrosions- schutz und
schutz und Oberflächen-
Oberflächen- schutz
schutz
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Kenntnis und Verwendung von Schmiermitteln und deren
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umweltgerechte Entsorgung
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Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung
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Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke
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Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften
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zum Schutz der Umwelt; Grundkenntnisse der betrieblichen
Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren
Trennung, Verwertung, sowie über die Entsorgung des Abfalls
```
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Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen
(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften
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einschließlich der einschlägigen ÖVE-Vorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
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Lehrabschlußprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinentechniker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Landmaschinentechniker oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung umfaßt folgende Arbeitsproben:
Eine Arbeitsprobe aus der Metallbearbeitung, bestehend aus:
Messen, Anreißen, Feilen, Bohren,
Gewindeschneiden,
Weichlöten und Hartlöten,
einfache Arbeiten an Werkzeugmaschinen,
Gasschmelzschweißen und Elektroschweißen;
eine Arbeitsprobe aus der Steuer- und Regelungstechnik, bestehend aus:
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