Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenüber die Berufsausbildung im Lehrberuf Modellbauer(Modellbauer-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-09-01
Status Aufgehoben · 2023-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird - hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Lehrberuf im Modellbau

§ 1. Im Modellbau ist der Lehrberuf Modellbauer mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Modellbauer ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Einrichten des Arbeitsplatzes,

2.

Auswählen der erforderlichen Materialien,

3.

Messen und Anreißen,

4.

Bearbeiten der Werkstoffe Holz, Kunststoff und Metall,

5.

Anfertigen von Unikaten, Urmodellen, Modellen und Kernkästen,

6.

Lesen und Erstellen von Zeichnungen,

7.

Herstellen von Verbindungen,

8.

fachgerechter Zusammenbau,

9.

fachgerechte Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Modellbauer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

```

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer

```

Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten,

Bearbeitungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Kenntnis der Lagerung und Auswahl der Werkstoffe und

```

Hilfsstoffe

```

```

```

4.

Messen

```

```

```

```

5.

Anreißen

```

```

```

```

6.

Grundkenntnisse über Kenntnis der Bearbeitung von Holz,

```

die Bearbeitung von Holzwerkstoffen, Kunstharz,

Holz, Kunststoffhalbzeug und der im

Holzwerkstoffen, Modellbau gängigen Metalle

Kunstharzen,

Kunststoffen und

Metallen

```

```

```

7.

Von Hand: Mit Maschine: Mit Maschine:

```

Hobeln, Sägen, Hobeln, Sägen, Schweifen, Graten

Stemmen, Bohren, Bohren,

Feilen, Raspeln, Schleifen,

Schleifen, Stechen,

Schweifen, Schlitzen,

Schlitzen, Dübeln, Dübeln, Graten,

Graten, Schärfen, Gewinde-

Stechen, Fügen, schneiden,

Putzen, Schweifen,

Gewindeschneiden Fügen, Leimen,

Kleben

```

```

```

8.

Kitten - -

```

```

```

```

9.

Oberflächenbehandlung

```

```

```

```

10.

Einfaches Drehen Drehen

```

```

```

```

11.

Einfaches Fräsen Fräsen

```

```

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```

12.

Herstellen von lösbaren und nichtlösbaren Verbindungen

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```

13.

Überplatten -

```

```

```

```

14.

Falzen -

```

```

```

```

15.

Nuten -

```

```

```

```

16.
  • Schichtverleimen

```

```

```

```

17.

Formschrägen

```

```

```

```

18.
  • Modellteilung

```

```

```

```

19.

Lesen von Werkzeichnungen

```

```

```

```

20.

Skizzieren Anfertigen -

```

einfacher

Werkzeichnungen

```

```

```

21.
    • Grundkenntnisse über

```

rechnergestützte

Zeichnungserstellung

```

```

```

22.

Anfertigen des Modellaufrisses nach der Werkzeichnung unter

```

Berücksichtigung der Schwindmaße und Bearbeitungszugaben

```

```

```

23.

Festlegen des Modellaufbaues

```

```

```

```

24.
  • Herstellen und Zusammenbauen der Modell-

```

und Kernkastenteile

```

```

```

25.

Anpassen Anpassen und Anbringen von Hohlkehlen und

```

Metallteilen

```

```

```

26.
    • Anfertigen von

```

Schablonen,

einfachen Lehren und

Kokillen

```

```

```

27.
  • Anfertigen von Anfertigen von

```

Kunstharzteilen Kunstharzmodellen

an Modellen und und Kernkästen

Kernkästen

```

```

```

28.
  • Grundkenntnisse der Formtechnik

```

```

```

```

29.
  • Grundkenntnisse der wichtigsten

```

Gußarten und der Technologie des

Gießens

```

```

```

30.
    • Grundkenntnisse der

```

Kernmaschinen,

Schießmaschinen und

Formmaschinen

```

```

```

31.
  • Grundkenntnisse über die

```

einschlägigen Normen

```

```

```

32.

Einfache Qualitätskontrolle

```

```

```

```

33.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

```

Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren

Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

```

```

```

34.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

```

```

```

```

35.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

```

36.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit

```

```

```

37.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Modellbauer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Modellbauer oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen zumindest eines Teiles entweder in Holz oder Kunststoff oder in Metall nach Wahl des Prüflings zu umfassen, wobei entsprechend der Wahl des Prüflings folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

1.

bei der Anfertigung eines Teiles in Holz oder Kunststoff:

Messen, Anreißen, Hobeln, Fügen, Stemmen, Stechen, Raspeln, Feilen, Bohren, Zusammenbauen, Drehen und Sägen;

2.

bei der Anfertigung eines Teiles in Metall: Messen, Anreißen, Feilen, Sägen, Drehen, Bohren, Fräsen, Passen und Zusammenbauen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis sowie das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

2.

Winkeligkeit und Ebenheit,

3.

Verwenden der richtigen Werkzeuge,

4.

richtiger Zusammenbau.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffkunde,

2.

Modellarten und Kernkastenarten,

3.

Meßverfahren und Prüfverfahren,

4.

Werkzeuge und Holzbearbeitungsmaschinen,

5.

Verbindungen und Vorrichtungen.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längenberechnung und Flächenberechnung,

2.

Volumsberechnung und Masseberechnung,

3.

Prozentrechnung und Proportionsrechnung,

4.

Materialbedarfsberechnung,

5.

Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung und Wirkungsgradberechnung,

6.

Physikalische Berechnung (Festigkeit, Zug, Druck, Abscherung).

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer Fertigungszeichnung eines Bauteiles mit Schwindmaßangaben aus einer Zusammenstellungszeichnung zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Verhältniszahlen

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