Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Produktionstechniker (Produktionstechniker-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-08-28
Status Aufgehoben · 2015-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 8a und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird - hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Lehrberuf in der Produktionstechnik

§ 1. (1) In der Produktionstechnik, insbesondere in der Metallbearbeitung, ist der Lehrberuf Produktionstechniker mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Produktionstechniker kann bis zum Ablauf des 30. September 2003 eingetreten werden.

Lehrberuf in der Produktionstechnik

§ 1. In der Produktionstechnik, insbesondere in der Metallbearbeitung, ist der Lehrberuf Produktionstechniker mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Produktionstechniker ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Einrichten des Arbeitsplatzes,

2.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3.

Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,

4.

fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,

5.

Planen des Einsatzes der Werkzeuge, Vorrichtungen und technischen Fertigungshilfen auf (auch rechnergestützten) Fertigungsmaschinen und Fertigungsanlagen,

6.

Bedienen der Produktionsanlagen, Überwachen der Arbeitsabläufe von Fertigungsmaschinen und Fertigungsanlagen,

7.

Produktionsplanung/Montageplanung und Produktionssteuerung/Montagesteuerung sowie betriebliche Logistik und Lagerhaltung,

8.

Überwachen und Sicherstellen der Produktqualität sowie Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

9.

Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen, sowie Durchführen von einfachen Instandhaltungsarbeiten,

10.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Sicherheits- und Umweltstandards,

11.

Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Produktionstechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden

```

Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

```

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Lesen und Anwenden technischer Unterlagen, Anfertigen von

```

Skizzen

```

```

```

4.

Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung,

```

Teamarbeit und Projektarbeit

```

```

```

5.

Grundkennt- Kenntnis über die Funktion und

```

nisse über Einsatzmöglichkeiten sowie

den Produk- Verwendungsmöglichkeiten der für die

tionsablauf, Ausbildung relevanten Produkte

die Funktion,

Einsatzmög-

lichkeiten und

Verwendungs-

möglichkeiten

der im

Erzeugungspro-

gramm

enthaltenen

Produkte

```

```

```

6.

Grundausbildung in der Ausbildung an

```

mechanischen Bearbeitung von rechnergesteuerten Anlagen

Metallen und Kunststoffen

(wie Messen, Verbinden,

Trennen, Bearbeiten von

Oberflächen, Montieren) auch

unter Verwendung von

Maschinen und Geräten

```

```

```

7.
  • Kenntnis der Einfaches Programmieren,

```

Programmie- Parametrieren und Anschließen

rung von von freiprogrammierbaren

rechnerge- Steuerungen und Regelungen

steuerten

Anlagen

```

```

```

8.

Grundkennt- Kenntnis über elektrische und elektronische

```

nisse der Bauteile und Baugruppen

Elektrotechnik

```

```

```

9.

Wartung von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen, sowie

```

Durchführung von Instandhaltungsarbeiten

```

```

```

10.
  • Montieren und Demontieren von Maschinenteilen

```

und Anlagenteilen

```

```

```

11.

Zusammenbauen und Verdrahten von elektromechanischen und

```

elektronischen Bauteilen zu Baugruppen nach

Schaltungsunterlagen und Anleitungen

```

```

```

12.

Messen, Prüfen und Einstellen von Funktionen an Baugruppen

```

und Produkten

```

```

```

13.

Rüsten und Einstellen der Werkzeuge, Geräte und Maschinen

```

an Produktionsanlagen

```

```

```

14.

Grundkennt- Kenntnis über Bedienen und Überwachen von

```

nisse über elektrische, elektrischen, pneumatischen

elektrische, pneumatische und hydraulischen Antrieben

pneumatische und

und hydraulische

hydraulische Antriebe

Antriebe

```

```

```

15.

Grundkennt- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen

```

nisse der

Qualitäts-

sicherung

```

```

```

16.

Grundkennt- Arbeitsplanung und Produktionsplanung,

```

nisse über Betriebsdatenerfassung unter Anleitung

Arbeitsvor-

bereitung

```

```

```

17.
  • Ausstellung und Abrechnung der

```

Arbeitsunterlagen unter Anleitung

```

```

```

18.

Grundkenntnisse über den Beschaffung von Waren und

```

Warenfluß Dienstleistungen unter

Anleitung

```

```

```

19.
  • Grundkennt- Lagerverwaltung mit

```

nisse der Unterstützung der

Logistik elektronischen

Datenverarbeitung unter

Anleitung

```

```

```

20.

Grundkenntnisse über Produktmarkt und Entwicklungstrends

```

```

```

```

21.
  • Grundkenntnisse über interne

```

Auftragsabwicklung

```

```

```

22.

Grundkennt- Durchführen von rechnergestützten

```

nisse über die Dokumentationen in Bezug auf die

Datenverar- durchgeführte Arbeitsleistung und

beitung Dienstleistung

```

```

```

23.
    • Grundkenntnisse der

```

Kostenrechnung

```

```

```

24.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

```

```

```

```

25.

Grundkenntnisse über die ergonomische Gestaltung des

```

Arbeitsplatzes; Kenntnis über die funktionelle Gestaltung

des Arbeitsplatzes

```

```

```

26.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

```

Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren

Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

```

```

```

27.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

```

28.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und

```

Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften und Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der

Gesundheit

```

```

```

29.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Produktionstechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden

```

Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

```

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Lesen und Anwenden technischer Unterlagen, Anfertigen von

```

Skizzen

```

```

```

4.

Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung,

```

Teamarbeit und Projektarbeit

```

```

```

5.

Grundkennt- Kenntnis über die Funktion und

```

nisse über Einsatzmöglichkeiten sowie

den Produk- Verwendungsmöglichkeiten der für die

tionsablauf, Ausbildung relevanten Produkte

die Funktion,

Einsatzmög-

lichkeiten und

Verwendungs-

möglichkeiten

der im

Erzeugungspro-

gramm

enthaltenen

Produkte

```

```

```

6.

Ausbildung in der Ausbildung an

```

mechanischen Bearbeitung von rechnergesteuerten Anlagen

Metallen und Kunststoffen,

wie Messen, Bohren, Drehen,

Fräsen, Schleifen,

Verbinden, Trennen und

Montieren, auch unter

Verwendung von Maschinen

und Geräten

```

```

```

7.
  • Kenntnis der Programmierung von

```

Programmierung rechnergesteuerten Maschinen

von rechnerge- und Anlagen

steuerten

Anlagen

```

```

```

8.

Grundkennt- Kenntnis über elektrische und elektronische

```

nisse der Bauteile und Baugruppen

Elektrotechnik

```

```

```

9.

Wartung von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen, sowie

```

Durchführung von Instandhaltungsarbeiten

```

```

```

10.
  • Durchführung einfacher Montage- und

```

Demontagearbeiten an Maschinen und Anlagen

```

```

```

11.

Zusammenbauen und Verdrahten von elektromechanischen und

```

elektronischen Bauteilen zu Baugruppen nach

Schaltungsunterlagen und Anleitungen

```

```

```

12.

Messen, Prüfen und Einstellen von Funktionen an Baugruppen

```

und Produkten

```

```

```

13.

Rüsten und Einstellen der Werkzeuge, Geräte und Maschinen

```

an Produktionsanlagen

```

```

```

14.

Grundkennt- Kenntnis über Bedienen und Überwachen von

```

nisse über elektrische, elektrischen, pneumatischen

elektrische, pneumatische und hydraulischen Antrieben

pneumatische und

und hydraulische

hydraulische Antriebe

Antriebe

```

```

```

15.

Grundkennt- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen

```

nisse der

Qualitäts-

sicherung

```

```

```

16.

Grundkennt- Kenntnis der Arbeitsplanung, der

```

nisse über Produktionsplanung sowie der

Arbeitsvorbe- Betriebsdatenerfassung

reitung

```

```

```

17.
  • Kenntnis der Ausstellung und Abrechnung von

```

Arbeitsunterlagen

```

```

```

18.

Grundkenntnisse über den Beschaffung von Waren und

```

Warenfluß Dienstleistungen unter

Anleitung

```

```

```

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