Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Sportartikelmonteur (Sportartikelmonteur-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-08-28
Status Aufgehoben · 2001-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 8a und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird - hinsichtlich des § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Lehrberuf im Sportartikelservice

§ 1. (1) Im Sportartikelservice ist der Lehrberuf Sportartikelmonteur mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Sportartikelmonteur kann bis zum Ablauf des 30. September 2003 eingetreten werden.

Lehrberuf im Sportartikelservice

§ 1. (1) Im Sportartikelservice ist der Lehrberuf Sportartikelmonteur mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Sportartikelmonteur kann bis zum Ablauf des 31. Oktober 2001 eingetreten werden.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Sportartikelmonteur ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Einrichten des Arbeitsplatzes,

2.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3.

Pflegen und Warten der einschlägigen Meßgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Geräte,

4.

Analysieren von Störungen und Reparieren der Geräteteile, Anlagen und Systeme,

5.

Montieren und Demontieren von Geräteteilen, Anlagen und Systemen an Sportgeräten,

6.

fachgerechtes und funktionsgerechtes Warten (Prüfen, Einstellen und Anschließen) von mechanischen, elektrischen und elektronischen Geräteteilen oder Anlageteilen,

7.

Ausrüsten oder Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen oder Zusatzgeräten,

8.

Marktbeobachtung über Sportartikel,

9.

Führen von Beratungsgesprächen und Informationsgesprächen,

10.

Erstellen und Führen von Servicedokumentationen und Materialdokumentationen,

11.

Verwerten und fachgerechtes Entsorgen von Material und Restprodukten.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Sportartikelmonteur wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden

```

Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und

Vorrichtungen

```

```

```

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer

```

Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und

Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Lesen von Gebrauchsanleitungen, Einbauanleitungen und

```

Werkzeichnungen

```

```

```

4.

Lesen von Anfertigen von technischen

```

technischen Dokumentationen, Skizzen und

Dokumentationen Arbeitsunterlagen

```

```

```

5.

Messen - -

```

mechanischer

Größen

```

```

```

6.

Messen - -

```

elektrischer

Größen

```

```

```

7.

Messen - -

```

nichtelektri-

scher Größen

(wie

Durchflußmenge,

Kraft, Druck)

```

```

```

8.

Ausbildung in Ausbildung in den Verbindungstechniken

```

der Bearbeitung (Löten, Schweißen)

von Metallen,

Kunststoffen und

Holz (Messen,

Anreißen, Biegen

und Richten,

Bohren, Sägen,

Feilen,

Schleifen und

Schärfen,

Gewindeschneiden

von Hand)

```

```

```

9.

Durchführen der wichtigsten Arten des

```

Oberflächenschutzes bei Metallen, Kunststoffen, Holz und

sonstigen gebräuchlichen Werkstoffen

```

```

```

10.

Kenntnis über Durchführen von Klebungen unter

```

die Berücksichtigung der

verschiedenen sicherheitstechnischen Vorschriften

Klebetechniken

```

```

```

11.

Demontieren und Erweitern und Umbauen von Geräten,

```

Montieren von Steuerungen, Systemen und Anlagen

einfachem

Zubehör und

Zusatzein-

richtungen

```

```

```

12.

Kenntnis über Einstellung von

```

die Funktion von Sicherheitseinrichtungen an Geräten,

Sicherheitsein- Systemen und Anlagen

richtungen

```

```

```

13.

Fehlersuche und Fehlerbehebung an Geräten, in

```

Steuerungen und Anlagen

```

```

```

14.
  • Eingrenzen und Bestimmen von Störungen

```

und deren Ursachen im mechanischen

Bereich

```

```

```

15.
  • Eingrenzen und Bestimmen von Störungen

```

und deren Ursachen im

elektrisch/elektronischen Bereich

```

```

```

16.
  • Eingrenzen und Bestimmen von Störungen

```

und deren Ursachen im

pneumatisch/hydraulischen Bereich

```

```

```

17.
  • Fehlersuche und Fehlererhebung an

```

Geräten, in Steuerungen und Anlagen

```

```

```

18.
  • Beurteilen von Gebrechen bzw. Schäden

```

```

```

```

19.

Warten und Warten und Instandsetzen von Geräten,

```

Instandsetzen Steuerungen, Systemen und Anlagen

von einfachen

Geräten,

Steuerungen,

Systemen

```

```

```

20.
  • Kontrollieren der durchgeführten

```

Arbeiten unter Einbeziehung

angrenzender Gebiete

```

```

```

21.

Kenntnis über Durchführung der Qualitätssicherung;

```

Qualitätssiche- Beachten der technischen

rung (ISO 9000) Vorschriften und

Sicherheitsbestimmungen

```

```

```

22.

Kenntnis des Führen von Verkaufsgesprächen; Bedarf

```

fachgerechten und Wünsche der Kunden ermitteln,

Verhaltens Verkaufsargumente ableiten

gegenüber Kunden

```

```

```

23.
  • Fragen, Einwände und Vorschläge der

```

Kunden berücksichtigen

```

```

```

24.

Kenntnis des Mitwirken bei der Behandlung von

```

fachgerechten Reklamationen

Verhaltens bei

Reklamationen

```

```

```

25.

Grundkenntnisse Kenntnis über Marktbeobachtung und

```

über das das Warenangebot Marktanalyse

Warenangebot an an Sportartikeln

Sportartikeln

```

```

```

26.

Bedarfs- und wunschgemäße Warenvorlage; Information der

```

Kunden über Wareneigenschaften,

Verwendungsmöglichkeiten, Pflege, Qualitäts- und

Preisunterschiede

```

```

```

27.

Kenntnis und Anwendung der einschlägigen englischen

```

Fachausdrücke

```

```

```

28.

Kenntnis der Vorschriften über den betrieblichen

```

Umweltschutz und die fachgerechte Trennung und

Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen

```

```

```

29.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und

```

Normen sowie der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und

der Umwelt

```

```

```

30.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

```

31.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen

```

arbeitsrechtlichen Vorschriften

```

```

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Sportartikelmonteur gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde und Fachrechnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Sportartikelmonteur oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung umfaßt folgende Arbeitsproben:

1.

Eine Montagearbeit oder Einstellarbeit nach Angabe, wobei sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

a)

Messen mit gebräuchlichen Meßwerkzeugen,

b)

Montieren und Einstellen von Geräteteilen;

2.

Aufsuchen, Erkennen und Beheben von Störungen und Schäden.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit so zu stellen, daß die Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 in der Regel in je drei Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

2.

richtiger Zusammenbau,

3.

richtige Funktionsprüfung und Meßergebnisse,

4.

fachgerechtes Ausführen der Prüfarbeit.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen und die Grundzüge des kaufmännischen Wissens (Verkaufsgespräch, Produktkunde) des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei können einschlägige Geräteteile, Bauteile, Baugruppen, Meßgeräte, Werkzeuge und Schautafeln herangezogen werden. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffe,

2.

Werkzeuge und Arbeitsgeräte,

3.

Arbeitsverfahren,

4.

Bauteile von Sportgeräten,

5.

Sportgeräte und deren Verwendung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längenberechnung und Flächenberechnung,

2.

Volumsberechnung und Masseberechnung,

3.

Hebelberechnung,

4.

Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung und Wirkungsgradberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

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