Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Steinmetz (Steinmetz-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-09-01
Status Aufgehoben · 2010-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird - hinsichtlich des § 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Lehrberuf in der Steinbearbeitung

§ 1. In der Steinbearbeitung ist der Lehrberuf Steinmetz mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Steinmetz ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Lesen und Anfertigen von Skizzen und Plänen,

2.

Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Werkstoffe und Hilfsstoffe,

3.

Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,

4.

Ermitteln des Werkstoffbedarfs und des Hilfsstoffbedarfs,

5.

Herstellen und Bearbeiten von Werkstücken aus Naturstein und Kunststein,

6.

Herstellen und Bearbeiten von Belägen aus Terrazzo,

7.

Erstellen von Verankerungsteilen und Verbindungsteilen,

8.

Herstellen und Behandeln von Oberflächen,

9.

Gestalten von Schriften, Ornamenten und Symbolen,

10.

Transportieren, Montieren und Verlegen von Werkstücken, Verkleidungen und Belägen aus Naturstein und Kunststein,

11.

Qualitätskontrolle von Werkstücken und einfachen Prüfarbeiten.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Steinmetz wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Auswerten einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben, Pflegen und Instandhalten der zu verwendenden

```

Werkzeuge, Vorrichtungen, Einrichtungen und

Arbeitsbehelfe und einfachen Maschinen

```

```

```

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer

```

Eigenschaften und Anwendungsmöglichkeiten

```

```

```

3.
  • Grundkenntnisse der Einwirkung von

```

Feuchtigkeit, Hitze und Frost

```

```

```

4.
  • Kenntnis über Kenntnis über den

```

den Zweck der Zweck der

Hauptfugen, Hauptfugen,

Lagerfugen und Lagerfugen,

Stoßfugen Stoßfugen und

Dehnungsfugen

```

```

```

5.

Messen, Anreißen Ausmessen, Ausmessen,

```

Anreißen, Anreißen,

Aufreißen Aufreißen von

einfacher Formen Formen

```

```

```

6.
  • Anfertigen von Skizzen und Planlesen

```

```

```

```

7.

Feststellen von Fehlern am Werkstein -

```

```

```

```

8.

Absehen - -

```

```

```

```

9.

Randschläge - -

```

aufziehen mittels

Zahneisen und

Breiteisen

```

```

```

10.

Herstellen von Quadern, -

```

Schlagaufziehen, Bossieren, Spitzen,

Stocken, Kröneln, Pecken und Billen,

Scharrieren, Hobeln und Flächen

```

```

```

11.
  • Herstellen von einhäuptigen und

```

mehrhäuptigen Steinen nach Grundriß

und Aufriß

```

```

```

12.

Herstellen von Anarbeiten von Profilen und Kehren,

```

Lagerflächen an Verkröpfungen, Totlauf

Quadern,

winkelrechte

Flächen

ausarbeiten

```

```

```

13.

Überprüfen der fertiggestellten Arbeiten unter

```

Verwendung der einschlägigen Hilfsmittel

```

```

```

14.
  • Kenntnis über Herstellen von

```

Verankerungs- Verzapfungen,

methoden und Verankerungen

Ankerbeschaf- und Fundierungen

fenheit

```

```

```

15.

Verwenden von Herstellen und Herstellen und

```

Schablonen Verwenden Verwenden von

einfacher Schablonen nach

Schablonen Skizzen und Plänen

```

```

```

16.
  • Ritzen des -

```

Blockes

```

```

```

17.
  • Handschleifen und Schleifen und

```

Polieren von Polieren mit

Flächen und Maschine

Profilen

```

```

```

18.
  • Zuschneiden nach Plan und Maßliste

```

```

```

```

19.

Grundkenntnisse über Kunststein und -

```

Terrazzo

```

```

```

20.
    • Herstellen von

```

Formen als

Arbeitsbehelf

```

```

```

21.

Herstellen des Herstellen und Herstellen und

```

Mischgutes für Bearbeiten von Bearbeiten von

Kunststein und Kunststein Kunststein und

Terrazzo Terrazzo

```

```

```

22.

Kenntnis über Herstellen von -

```

Schalung und Schalungen und

Bewehrung Bewehrungen laut

Plan

```

```

```

23.
  • Gravieren von Zeichnen und

```

vorgezeichneten Gravieren von

Schriften, Schriften,

Ornamenten und Ornamenten und

Symbolen Symbolen

```

```

```

24.
  • Einfache Versetzen von

```

Versetzarbeiten Stufen, Versetzen

(Grabsteine, und Verankern von

Stufen, Böden) Pfeilerverkleidun-

gen, Sockelver-

kleidungen,

Türumrahmungen und

Fensterumrahmungen

```

```

```

25.

Kenntnis über Klebemörtel und -

```

Feuchtigkeitsabdichtungen;

Herstellen von Haftbrücken

```

```

```

26.
  • Verlegen von Bodenplatten und

```

Versetzen von Wandplatten

```

```

```

27.
    • Kenntnis über

```

Fußbodenaufbau

```

```

```

28.
  • Grundkenntnisse -

```

über Gerüstungen

```

```

```

29.
  • Verfugen, auch unter Verwendung

```

dauerelastischer Materialien

```

```

```

30.
  • Restaurierung und Konservierung

```

```

```

```

31.

Kenntnis über den betrieblichen Umweltschutz, die

```

Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen

Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb

verwendeten Werkstoffe und Hilfsstoffe

```

```

```

32.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

```

33.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie

```

der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum

Schutze des Lebens und der Gesundheit

```

```

```

34.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen

```

arbeitsrechtlichen Vorschriften

```

```

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinmetz gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Steinmetz oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben zu umfassen:

1.

Oberflächenbearbeitung von Naturstein und Kunststein,

2.

Profilarbeiten mittels beigestellten Schablonen,

3.

Schriftenhauen,

4.

Herstellen von Kunststein und Terrazzo inklusive Schalung und Bewehrung,

5.

Verlegen und Versetzen von Werkstücken aus Naturstein und Kunststein.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachgerechte Arbeitsweise,

2.

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

3.

Ebenflächigkeit,

4.

richtiger Einsatz der Materialien,

5.

Maßhaltigkeit und Sauberkeit.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung und Umweltschutz sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

2.

Gesteinskunde und Materialkunde (Werkstoffe und deren Lagerung),

3.

Stilkunde,

4.

Oberflächenbearbeitung,

5.

Arbeitsverfahren.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längenberechnung und Flächenberechnung,

2.

Volumsberechnung und Masseberechnung,

3.

Materialbedarfsberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

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