Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung in der Straßenerhaltung (Straßenerhaltungsfachmann-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-08-28
Status Aufgehoben · 2011-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 8a und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird - hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Lehrberuf in der Straßenerhaltung

§ 1. (1) In der Straßenerhaltung ist der Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann mit einer dreijährigen Lehrzeit als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann kann bis zum Ablauf des 30. September 2003 eingetreten werden.

Lehrberuf in der Straßenerhaltung

§ 1. In der Straßenerhaltung ist der Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann mit einer dreijährigen Lehrzeit eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Lesen und Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen und Verlegeplänen,

2.

Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und der Verwendungsmöglichkeiten der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,

3.

Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,

4.

Herstellen von Betonmischungen,

5.

Aufbauen, Planieren und Verdichten des Untergrundes,

6.

Herstellen von Straßenunterbau und Straßendecken,

7.

Herstellen von Entwässerungsanlagen, Drainagen und ähnlichen Einrichtungen,

8.

Begrünen und Pflegen unbefestigter Flächen sowie Sträucher und Bäume,

9.

Pflastern von Natur- und Kunststeinen bzw. Natur- und Kunststeinplatten auf Sand und Beton,

10.

Pflastern von Hochbord-, Tiefbord- und Schrägbord-Randsteinen,

11.

Oberflächenbehandlung,

12.

Herstellen von Schalungen und Schächten,

13.

Arbeiten mit Kunststoffen, Anstrichmitteln und Metallen,

14.

Einleiten und Durchführen des Winterdienstes,

15.

Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden

```

Werkzeuge, Geräte, Baumaschinen, Einrichtungen und

Arbeitsbehelfe

```

```

```

2.

Kenntnis der Baustoffe und Hilfsstoffe, ihrer

```

Eigenschaften sowie ihrer Verwendungs- und

Verarbeitungsmöglichkeiten unter Beachtung von

einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien

```

```

```

3.

Lesen und Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen und

```

Verlegeplänen

```

```

```

4.

Grundkenntnisse Verhütung von Schäden bei der Lagerung

```

der Lagerung von und von schädlichen Einflüssen auf

Baustoffen die Baustoffe bei der Lagerung und

Verarbeitung

```

```

```

5.
  • Ausmessen und Vermessen, Berechnen,

```

Fluchten und Ausmessen von Bögen

```

```

```

6.
  • Sichern und Pölzen von Baugruben,

```

Künetten und Schächten; Herstellen von

Sicherungsgeländern

```

```

```

7.

Feststellen des Materialbedarfs; Herstellen von

```

Betonmischungen

```

```

```

8.
  • Kenntnis der Fundierung, Herstellen

```

von Fundamenten, Beton- und

Steinmauerwerk, Durchlässen, Drainagen

und Regulierungen

```

```

```

9.

Aufbauen, Planieren und Verdichten des Untergrundes

```

```

```

```

10.
  • Pflastern von Natursteinen und

```

Kunststeinen, von Natursteinplatten

und Kunststeinplatten und Randsteinen

(Hochbord, Tiefbord, Schrägbord) auf

Sand und Beton

```

```

```

11.
  • Vergießen, Verfugen und Ausbessern von

```

Oberflächen

```

```

```

12.

Kenntnis der berufseinschlägigen Vorschriften des

```

Verkehrsrechts (Beschilderung, Absperrung und

Absicherung von Baustellen und Arbeitsgebieten sowie

bei Unfällen)

```

```

```

13.

Kenntnis über Einleiten und Durchführen sämtlicher

```

und Mitwirken winterdienstlicher Maßnahmen

bei winter-

dienstlichen

Maßnahmen

```

```

```

14.

Kenntnis über Herstellen und Bereitstellen von

```

Mischungen für Mischungen für den Winterdienst

den

Winterdienst;

Mitwirken bei

der Herstellung

von Mischungen

für den

Winterdienst

```

```

```

15.
    • Herstellen von

```

Künetten und

Schächten;

Herstellen von

Schalungen

```

```

```

16.

Kenntnis über Mitwirken beim Aufstellen und

```

das Aufstellen Aufstellen und Abtragen von

und Abtragen von Abtragen von Gerüsten

Gerüsten aller Gerüsten

Art

```

```

```

17.
    • Einfache Arbeiten an

```

Holzverarbeitungs-

maschinen

```

```

```

18.
  • Einschlägige Holzschutz- und

```

Isolierarbeiten

```

```

```

19.

Entrosten, Abbeizen, Abbrennen, Imprägnieren und

```

Schleifen von Geländern und Leiteinrichtungen

```

```

```

20.

Grundieren und Streichen von Geländern und

```

Leiteinrichtungen

```

```

```

21.
  • Zubereiten und Mischen

```

gebrauchsfertiger Materialien

```

```

```

22.

Kenntnis und Anwendung der Schmiermittel samt

```

Entsorgung

```

```

```

23.
  • Grundkenntnisse im Feilen, Bohren,

```

Sägen, Gewindeschneiden (Hand und

Maschine), Biegen, Elektroschweißen

```

```

```

24.

Grundkenntnisse der Pflanzenschutz- und

```

Düngemittelvorschriften sowie

Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen

```

```

```

25.

Behandeln, - -

```

Pflegen,

Bewässern,

Düngen und

Lagern der

handels-

üblichen

Pflanzen,

Sträucher und

Bäume

```

```

```

26.

Händische und maschinelle Bodenbearbeitung sowie

```

Bodenverbesserung und Düngung

```

```

```

27.

Rasenbau, Verlegung von Rasenziegeln, Rasenpflege

```

```

```

```

28.
  • Grundkenntnisse des gärtnerischen

```

Hangverbaus, der Hangsicherung und

des gärtnerischen Wegebaus

```

```

```

29.

Kenntnis über den Umweltschutz und den Arbeitsschutz,

```

über die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und

über den Lawinenschutz

```

```

```

30.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und

```

der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum

Schutz des Lebens und der Gesundheit

```

```

```

31.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

```

32.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen

```

arbeitsrechtlichen Vorschriften

```

```

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung hat eine Arbeitsprobe zu umfassen, bei der sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:

1.

Messen,

2.

Anfertigen eines Profils und Herstellen eines Schachtes,

3.

Versetzen von Steinen,

4.

Anfertigen eines Mauerwerks,

5.

Herstellung einer Sandunterlage,

6.

Verlegung eines Kanals,

7.

die Erstellung eines Fertigungsprogrammes.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachgerechte Arbeitsweise,

2.

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

3.

Ebenflächigkeit,

4.

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

5.

richtiger Einsatz von Materialien.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Straßenverkehrsrecht, einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffkunde,

2.

Straßenverkehrsrecht,

3.

Maschinenkunde und Gerätekunde,

4.

Lawinenkunde,

5.

Unfallverhütung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längenberechnung und Flächenberechnung,

2.

Volumsberechnung und Masseberechnung,

3.

Materialbedarfsberechnung,

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