Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Zahntechniker (Zahntechniker-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-09-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird - hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Lehrberuf im Gesundheitsbereich

§ 1. Im Gesundheitsbereich ist der Lehrberuf Zahntechniker mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Zahntechniker ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Anfertigen und Auswerten von Skizzen und Zeichnungen für prothetische und kieferorthopädische/orthodontische Arbeiten,

2.

Herstellen jeglicher Art von Modellen nach anatomischen Abformungen,

3.

Durchführen von Reparaturen und Wiederinstandsetzung von herausnehmbarem Zahnersatz,

4.

Herstellen von Teilprothesen und deren Befestigungselementen, wie gebogene Klammern, sowie Modellgußtechnik,

5.

Herstellen von Totalprothesen für Oberkiefer und Unterkiefer samt aller dafür erforderlichen zahntechnischen Vorarbeiten,

6.

Anwenden von feinmechanischen Bindungen sowie der Frästechnik,

7.

Anfertigen von Teilkronen und Vollkronen und Brücken aus Metall und deren Verblendung mit allen möglichen Verblendmaterialien,

8.

Anfertigen von Teilkronen und Vollkronen und Brücken aus Kunststoffen und Keramikmaterialien,

9.

Anfertigen von kieferorthopädischen und orthodontischen Geräten,

10.

Beachten der hygienischen Vorschriften, der berufsspezifischen Gesetze und Normen.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Zahntechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Einrichtungen
2. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten
3. Kenntnis des Zahnersatzes nach physiologischen, hygienischen und funktionellen Gesichtspunkten
4. Bohren und Schleifen
5. Polieren von einfachem Zahnersatz Polieren von zahntechnischen Arbeiten
6. Herstellen von Modellen nach anatomischen Abformungen Herstellen von Modellen für Kronen, Brücken und Prothesen Herstellen jeglicher Art von Modellen
7. Modellmontage in Fixator Modellmontage und Einstellen in Artikulator
8. Herstellen von einfachen Bißregstrierhilfen und individuellen Löffeln Herstellen von Bißregistrierhilfen und Funktionslöffeln
9. Durchführen von einfachen Reparaturen (Bruch, Sprung) Durchführen von Reparaturen (Zähne, Klammern) Durchführen von Reparaturen und Erweiterungen
10. Herstellen von Unterfütterungen und Basiserneuerungen
11. Dublieren von Modellen und Stümpfen
12. Sockeln von kieferorthopädischen Modellen Grundkenntnisse der Kieferorthopädie und Orthodontie Kenntnis der Kieferorthopädie und Orthodontie Anfertigen von kieferorthopädischen und orthodontischen Geräten
13. Kenntnis der paradontalprophylaktischen und -therapeutischen Behelfe Anfertigen paradontalprophylaktischer und -therapeutischer Behelfe
14. Auswerten von Skizzen und Zeichnungen prothetischer und kieferorthopädischer/ orthodontischer Arbeiten Anfertigen von Zeichnungen Skizzen und prothetischer und kieferorthopädischer/ orthodontischer Arbeiten
15. Biegen und Einarbeiten von Klammern
16. Aufstellen von Teilprothesen
17. Aufstellen von totalen Ober- und Unterkieferprothesen
18. Ausmodellieren nach anatomischen Gesichtspunkten von Prothesen, Einbetten, Herstellen nach unterschiedlichen Verfahren, Polymerisieren, Ausbetten, Reokkludieren, selektives Einschleifen, Ausarbeiten, Remontieren
19. Löten, Schweißen, Kleben
20. Anwenden der Gußtechniken
21. Einbetten, Ausbetten und Sandstrahlen von Gußobjekten Anfertigen von Kronen, Gußfüllungen und Übertragungskappen Anfertigen von Brücken und Mehrflächenfüllungen
22. Kenntnis der Modellgußtechnik Anfertigen von Modellgußprothesen
23. Kenntnis der Gnathologie und Aufwachstechnik Anwenden der Aufwachstechnik
24 Modellieren von Kronen, Gußfüllungen und Übertragungskappen Modellieren von Brücken und Mehrflächenfüllungen
25. Grundkenntnisse der Verblendtechnik Kenntnis der Verblendtechnik Verblendtechnische Arbeiten
26. Grundkenntnisse der Keramik Kenntnis der Keramik Anfertigen der Keramik
27. Kenntnis und Anwenden der feinmechanischen Bindungen und Frästechnik
28. Kenntnis implantatgetragener Konstruktionen, chirurgischer Prothesen und Epithesen
29. Kenntnis berufsspezifischer Gesetze, Vorschriften und Normen
30. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
31. Kenntnis der einschlägigen Sicherheits- und Umweltvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Umwelt und der Gesundheit; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
32. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zahntechniker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Zahntechniker oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung umfaßt folgende Arbeitsproben (zwei nach Wahl der Prüfungskommission und eine nach Wahl des Prüflings):

1.

nach Wahl der Prüfungskommission:

a)

Kronen- und Brückentechnik: vom Abdruck ausgehend mindestens fünf Einheiten,

b)

Prothetik: Aufstellen einer totalen Ober- und Unterkieferprothese, die anatomisch auszumodellieren ist;

2.

nach Wahl des Prüflings:

a)

Modellgußverfahren: Vermessen und Modellieren eines Ober- oder Unterkiefermodellgusses bis zum Einbetten,

b)

Biegen, Ausarbeiten und Polieren von nicht mehr als fünf verschiedenen Klammern, eingearbeitet in einer Kunststoffbasis,

c)

Herstellen einer Ober- oder Unterkieferplatte mit Labialbogen und verschiedenen Feder- und Halteelementen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 22 Stunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach 24 Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

bei der Kronen- und Brückentechnik: Gesamteindruck, Modellherstellung, Paßgenauigkeit, Okklusion, Funktion, Form, Farbe, Politur;

2.

bei der Prothetik: Gesamteindruck, Modellanalyse, Ästhetik, Paßgenauigkeit, Okklusion, Funktion, Modellation;

3.

beim Modellgußverfahren: Gesamteindruck, Konstruktion, Modellation, Ansatz der Gußkanäle;

4.

beim Klammern: Gesamteindruck, Vermessung, Biegegenauigkeit, Politur, Kunststoffbasis;

5.

bei Regulierungen: Gesamteindruck, Planung, Biegegenauigkeit, Politur, Kunststoffbasis.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen und die Fähigkeit zur fachgerechten Beratung eines Anwenders (Schulungsgespräch) festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Geräte, Modelle, Demonstrationsobjekte, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von je sechs Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Anatomie: Schädel, Gewebe des Kopfes, Kauapparat, Zähne, Kopfmuskulatur und Mund;

2.

Werkstoff- und Maschinenkunde: Herkunft und Eigenschaften der für die Zahntechnik wichtigsten Werkstoffe, Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Einrichtungen;

3.

Prothetik: Begriff, Einteilung und Grundlage der Prothetik, Statik, Stabilität, Dynamik, Abdruckarten, Modellherstellung, Artikulationslehre, Kronen- und Brückenarbeiten.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Prozentrechnungen,

2.

Legierungsberechnungen von Edelmetallen,

3.

Mischungsberechnungen von anderen einschlägigen Werkstoffen (zB Wachs).

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben zu umfassen:

1.

Zeichnen von Zähnen,

2.

Anfertigen von Skizzen prothetischer und orthodontischer Arbeiten.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können, wobei jeder Aufgabe 15 Minuten zugrunde zu legen sind.

(3) Die Prüfung ist nach 45 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Verhältniszahlen

§ 12. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Zahntechniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

1.

eine fachlich einschlägig ausgebildete Person ein Lehrling;

2.

zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen zwei Lehrlinge;

3.

drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen drei Lehrlinge;

4.

vier bis 24 fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je drei Personen ein weiterer Lehrling;

5.

ab 25 fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je vier Personen ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

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