ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Staat Kuwait über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. Juli 1998 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 mit 22. September 1998 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER STAAT KUWAIT (im folgenden die „Vertragsstaaten“ genannt),
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Bedingungen für die Förderung der gemeinsamen wirtschaftlichen Zusammenarbeit und insbesondere für Investitionen durch Investoren eines Vertragsstaates im Gebiet des anderen zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der gegenseitige Schutz solcher Investitionen Anreize für geschäftliche Initiativen bieten und den Wohlstand in beiden Vertragsstaaten steigern wird,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens und sofern aus dem Zusammenhang keine andere Definition erforderlich ist
bedeutet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die sich im Besitz bzw. unter der direkten oder indirekten Aufsicht eines Investors eines Vertragsstaates befinden und im Gebiet des anderen Vertragsstaates gemäß den in diesem Vertragsstaat geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften investiert werden. Dieser Begriff beinhaltet insbesondere, aber nicht ausschließlich:
materielle und immaterielle Vermögenswerte, Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Miet- und Pachtverträge, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
eine Gesellschaft oder ein gewerbliches Unternehmen, Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen, Pfandbriefe, Schuldverschreibungen und sonstige Forderungen gegenüber einer Gesellschaft oder einem gewerblichen Unternehmen, Anleihen und Wertpapieremissionen eines Investors eines Vertragsstaates sowie zwecks Reinvestition einbehaltene Gewinne;
Geldforderungen oder Ansprüche in bezug auf sonstige Vermögenswerte bzw. auf eine vertragliche Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat und mit einer Investition verbunden ist;
geistige und gewerbliche Eigentumsrechte, wie sie im Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum definiert werden, insbesondere, aber nicht ausschließlich Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Muster und Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Betriebsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
sämtliche durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte, die nach den bestehenden nationalen gesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung bedürfen, einschließlich Konzessionen für die Aufsuchung, den Abbau, die Gewinnung bzw. Nutzung von Bodenschätzen.
„Investor“ bedeutet:
in bezug auf den Staat Kuwait
jede natürliche Person, die gemäß den in Kuwait geltenden rechtlichen Bestimmungen Staatsangehöriger des Staates Kuwait ist; und
die Regierung des Staates Kuwait und jede juristische Person oder jedes andere Rechtssubjekt, das rechtmäßig nach den gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsvorschriften des Staates Kuwait errichtet wurde, wie etwa Institutionen, Entwicklungsfonds, Körperschaften, Stiftungen, Betriebe, Geschäftsstellen, Unternehmen, Genossenschaften, Personengesellschaften, Handelsgesellschaften, Kapitalgesellschaften, Firmen, Organisationen und Wirtschaftsverbände oder ähnliche Einrichtungen, ungeachtet dessen, ob es sich um Einrichtungen handelt, deren Haftung beschränkt ist oder nicht, sowie jedes außerhalb der Gerichtsbarkeit des Staates Kuwait als juristische Person gegründetes Rechtssubjekt, an dem die Regierung des Staates Kuwait, einer seiner Staatsangehörigen oder ein innerhalb seiner Gerichtsbarkeit gegründetes Rechtssubjekt ein vorrangiges Interesse hat;
in bezug auf die Republik Österreich
jede natürliche Person, die Staatsangehöriger der Republik Österreich ist; und
jede juristische Person und auch jede Handelsgesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Österreich errichtet wurde und ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat; sowie jede juristische Person, die außerhalb der Gerichtsbarkeit der Republik Österreich errichtet wurde und ihren Sitz hat und in der ein Investor der Republik Österreich entscheidenden Einfluß hat;
in bezug auf ein „Drittland“, eine natürliche Person, ein Rechtssubjekt oder eine andere Organisation, die mutatis mutandis , entsprechend dem jeweiligen Fall, die in Punkt (a) bzw. (b) für einen Vertragsstaat angeführten Bedingungen erfüllt.
Die Begriffe „besitzen“ bzw. „überwachen“ beinhalten auch die von Tochtergesellschaften oder Zweigorganisationen ausgeübten Eigentumsrechte oder Kontrollen, ungeachtet dessen, wo diese angesiedelt sind.
„Erträge“ bedeutet diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, ungeachtet der Form, in der sie ausbezahlt werden, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Einnahmen im Bereich der Verwaltung und technischen Hilfe und andere Entgelte sowie Sachleistungen, wie zB in Form von Gütern und Dienstleistungen.
„Ohne Verzögerung“ bedeutet in einem für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird und darf höchstens ein Monat betragen.
„Gebiet“ bedeutet das gesamte völkerrechtlich anerkannte Gebiet eines Vertragsstaates, einschließlich der Gebiete außerhalb des Küstenmeeres, die gemäß den völkerrechtlichen Bestimmungen und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsstaates als ein Gebiet bezeichnet wurden oder werden können, über das ein Vertragsstaat Hoheitsrechte oder Gerichtsbarkeit ausüben kann.
Der Begriff „damit verbundene Aktivitäten“ bezeichnet Aktivitäten, die mit einer Investition im Zusammenhang stehen und gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des als Aufnahmestaat fungierenden Vertragsstaates durchgeführt werden und beinhaltet insbesondere:
die Gründung, Aufsicht und Instandhaltung von Zweigstellen, Geschäftstellen, Büros oder anderen Einrichtungen zur Abwicklung von Geschäften;
die Gründung von Unternehmen, der Erwerb von Unternehmen oder Anteilen an Unternehmen bzw. diesbezügliche Vermögensanteile, Unternehmensführung und -kontrolle, Instandhaltung, Nutzung, Genuß und Ausweitung sowie Verkauf, Liquidation, Auflösung oder sonstige Veräußerung von neugegründeten oder erworbenen Unternehmen;
die Erstellung, Erfüllung und Umsetzung von mit Investionen im Zusammenhang stehenden Verträgen;
der Erwerb, Besitz, die Nutzung und Veräußerung von Vermögen jeglicher Art durch rechtliche Maßnahmen, einschließlich geistiges Eigentum und der Schutz desselben;
die Aufnahme von Mitteln bei lokalen Finanzinstituten sowie der Ankauf, Verkauf und die Ausgabe von Aktien und anderen Effekten auf den lokalen Finanzmärkten sowie der Ankauf von Devisen für die Durchführung der Investitionen;
die Erzeugung, Verwendung und der Verkauf von Produkten sowie sonstige wirtschaftliche und kommerzielle Aktivitäten und Dienstleistungen.
Artikel 2
Investitionsförderung
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Investitionen und damit verbundene Aktivitäten von Investoren des anderen Vertragsstaates auf seinem Gebiet gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und sonstigen Regelungen zu fördern und zuzulassen.
Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens sind die Vertragsstaaten bemüht, die Gründung und Schaffung geeigneter juristischer Personen durch Investoren zu fördern und zu erleichtern, um so zur Schaffung, Entwicklung und Durchführung von Investitionsprojekten in verschiedenen Wirtschaftszweigen beizutragen, wie sie nach den Gesetzen und sonstigen Bestimmungen der als Aufnahmestaat fungierenden Vertragsstaaten zulässig sind.
Jeder Vertragsstaat ist bemüht, auf seinem Gebiet die notwendigen Maßnahmen für die Bewilligung geeigneter Einrichtungen, für die Schaffung von Anreizen und anderer Arten der Förderung von Investitionen und damit verbundenen Aktivitäten der Investoren des anderen Vertragsstaates zu treffen und umzusetzen, und die Investoren erhalten diesbezüglich von dem als Aufnahmestaat fungierenden Vertragsstaat sämtliche nowendigen Genehmigungen, Bewilligungen, Konzessionen und Bevollmächtigungen in dem Ausmaß und unter den Bedingungen, wie sie durch die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften festgelegt sind.
Die Vertragsstaaten können sich gegenseitig in der Form, die ihnen geeignet erscheint, beraten, um so zur Förderung und Erleichterung von Investitionsmöglichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet beizutragen.
Die Investoren jedes Vertragsstaates sind berechtigt, Top-Manager und Fachpersonal jeglicher Nationalität nach freier Wahl einzustellen, und jeder Vertragsstaat stellt diesbezüglich alle notwendigen Einrichtungen in dem Ausmaß zur Verfügung, wie dies seine gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften erlauben. Jeder Vertragsstaat prüft gemäß seinen Verpflichtungen, die er im Rahmen multilateraler, von beiden Vertragsstaaten unterzeichneter Verträge, wie das Allgemeine Abkommen über Handel und Dienstleistungen, eingegangen ist und unter Berücksichtigung seiner innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung natürlicher Personen, in gutem Glauben und in wohlwollender Art und Weise Anträge, die von Investoren des anderen Vertragsstaates und von ihnen beschäftigten leitenden Angestellten, in bezug auf die Einreise, Ausreise und den vorübergehenden Aufenthalt in seinem Gebiet gestellt wurden, um Aktivitäten setzen zu können, die mit der Durchführung, Verwaltung, Instandhaltung, Nutzung, dem Genuß von oder der Verfügung über Investitionen im Zusammenhang stehen, und jeder Vertragsstaat prüft unter Berücksichtigung seiner innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung natürlicher Personen, in gutem Glauben und in wohlwollender Art und Weise Anträge von begleitenden Familienangehörigen solcher Investoren und leitender Angestellter in bezug auf die Einreise, Ausreise und den vorübergehenden Aufenthalt in seinem Gebiet.
In bezug auf den Transport von Gütern oder Personen, die mit einer Investition im Zusammenhang stehen, gewährt jeder Vertragsstaat in dem Ausmaß, in dem dies seine entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften erlauben, die Durchführung eines solchen Transports durch Unternehmen des anderen Vertragsstaates.
Artikel 3
Schutz von Investitionen
Investitionen und damit verbundene Aktivitäten der Investoren eines Vertragsstaates, die auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates zugelassen sind, genießen vollen Schutz und volle Sicherheit auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates in einer dem Völkerrecht und den Bestimmungen dieses Abkommens entsprechenden Art und Weise. Kein Vertragsstaat beeinträchtigt in irgendeiner Weise durch willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, Instandhaltung und Nutzung, den Genuß von oder die Verfügung über Investitionen oder sonstige damit verbundene Aktivitäten.
Jeder Vertragsstaat gibt sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, Vorschriften, Verwaltungsvorschriften und Verfahren bekannt, die mit Investitionen, die von Investoren des anderen Vertragsstaates auf seinem Gebiet getätigt werden, im Zusammenhang stehen oder diese direkt betreffen.
Jeder Vertragsstaat erfüllt jede Verpflichtung oder Aufgabe, die er in bezug auf Investitionen eines Investors des anderen Vertragsstaates auf seinem Gebiet eingegangen ist.
Bereits bestehende Investitionen sollen in dem als Aufnahmestaat fungierenden Vertragsstaat nicht zusätzlichen Erfüllungserfordernissen unterzogen werden, die ihre Ausweitung oder ihren Fortbestand in einer Art und Weise behindern oder einschränken, die ihrer Durchführbarkeit schadet oder diese negativ beeinflußt, es sei denn, daß derartige Erfordernisse aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Volksgesundheit, des Umweltschutzes oder auf Grund anderer Überlegungen, die von öffentlichem Interesse sind, für unerläßlich angesehen und gemäß den allgemein anwendbaren Rechtsvorschriften umgesetzt werden.
Jeder Vertragsstaat ist sich dessen bewußt, daß zur Aufrechterhaltung eines günstigen Umfeldes für Investitionen, die auf seinem Gebiet von Investoren des anderen Vertragsstaates getätigt werden, wirksame Mittel zur Geltendmachung von Forderungen und Durchsetzung von Rechten in bezug auf Investitionen angeboten werden müssen. Jeder Vertragsstaat sichert Investoren des anderen Vertragsstaates das Recht auf Zugang zur Gerichtsbarkeit, zu Verwaltungsgerichten und -behörden sowie allen anderen Recht sprechenden Einrichtungen zu, sowie das Recht, Personen ihrer Wahl einzustellen, die gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften Forderungen und Rechte in bezug auf ihre Investitionen geltend machen können.
Im Falle einer Liquidation einer Investition wird dem Liquidationserlös der gleiche Schutz und die gleiche Behandlung wie der ursprünglichen Investition, auch in der Form wie sie im nachfolgenden Artikel 6 gewährleistet wird, zuteil.
Investitionen der Investoren eines Vertragsstaates unterliegen nicht der Requirierung, Beschlagnahme, Konfiszierung oder anderen vergleichbaren Maßnahmen, es sei denn auf Grund eines anwendbaren Gesetzes und im Einklang mit den anwendbaren Grundsätzen des Völkerrechts und anderer relevanter Bestimmungen dieses Abkommens.
Artikel 4
Behandlung von Investitionen
Jeder Vertragsstaat behandelt Investitionen, Erträge und damit verbundene Aktivitäten, die von Investoren des anderen Vertragsstaates in seinem Gebiet getätigt werden, jederzeit gerecht und angemessen. Diese Behandlung darf nicht weniger günstig sein, als jene, die der Staat in vergleichbaren Fällen Investitionen und damit verbundenen Aktivitäten seiner eigenen Investoren oder Investoren aus Drittländern, je nachdem, welche die günstigste Behandlung ist, zuteil werden läßt.
Keiner der beiden Vertragsstaaten gewährt Investoren des anderen Vertragsstaates hinsichtlich Entschädigungsleistungen, Transfers und Erträgen sowie hinsichtlich der Verwaltung, Instandhaltung, Nutzung und des Genusses oder der Verfügung über ihre Investitionen und andere damit verbundene Aktivitäten eine weniger günstige Behandlung als jene, die er seinen eigenen Investoren oder Investoren aus Drittländern, je nachdem, welche die günstigste Behandlung ist, zuteil werden läßt.
Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen jedoch nicht so ausgelegt werden, daß sie einen Vertragsstaat verpflichten, Investoren des anderen Vertragsstaates den gegenwärtigen oder zukünftigen Nutzen einer Behandlung, Bevorrechtung oder eines Privilegs auf Grund folgender Vereinbarungen oder Regelungen zu gewähren:
auf Grund einer Zollunion, Wirtschaftsgemeinschaft, Freihandelszone, Währungsunion oder einer anderen regionalen wirtschaftlichen Vereinbarung oder einem vergleichbaren internationalen Abkommen, dem einer der beiden oder beide Vertragsstaaten beigetreten sind, oder beitreten werden; oder
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.