Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur datenbankmäßigen Erfassung von Rindern (Rindererfassungs-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 102, 108 und 113 Z 1 jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 820/97 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 117 vom 7. Mai 1997, S 1, insbesondere in Hinblick auf die Errichtung einer gemäß Art. 6 Abs. 3 dieser Verordnung betriebsfähigen elektronischen Datenbank.
Zuständigkeit
§ 2. (1) Soweit im folgenden Absatz nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.
(2) Die Einreichung der Formblätter gemäß § 4 hat jedoch bei der für den Betriebssitz zuständigen Landwirtschaftskammer gemäß Anhang zu erfolgen.
Meldepflicht
§ 3. Tierhalter haben ihren Rinderbestand mit Stichtag 1. Dezember 1998, 0.00 Uhr, zu melden.
Formvorschriften
§ 4. (1) Die Meldungen haben schriftlich unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter zu erfolgen.
(2) Die von der AMA aufzulegenden Formblätter haben folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen:
Name/Firma und Anschrift des Meldepflichtigen sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz,
die Kennzeichnung nach § 3 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997 in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 1 der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413,
gegebenenfalls die frühere Ohrmarkennummer,
das Geburtsdatum und die Angabe, ob der Geburtsort sich in Österreich befindet,
das Geschlecht,
die Rasse,
die Ohrmarkennummer des Mutter- und die des Vatertieres, soweit sie bekannt sind.
(3) Die Formblätter sind bis spätestens 10. Dezember 1998 einzureichen.
Sanktionen
§ 5. Auf Tiere, für die keine oder keine ordnungsgemäße Meldung erstattet wurde, ist die Verordnung (EG) Nr. 494/98 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, ABl. Nr. L 060 vom 28. Februar 1998, S 78, in Verbindung mit den §§ 9a bis 9d der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, anzuwenden.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 6. (1) Der Tierhalter hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen des Tierhalters, die für ihre Prüfung erforderlich sind, Einsicht zu nehmen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Tierhalters anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweise Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen veranlassen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Tierhalter zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Registrierung hat der Tierhalter auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 5 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.
Anhang
zu § 2 Abs. 2
Die Formblätter sind einzureichen:
bei der für den Betriebssitz des Tierhalters jeweils zuständigen Landwirtschaftskammer in den Bundesländern Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg,
bei der für den Betriebssitz des Tierhalters zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene für die Bundesländer Burgenland, Steiermark und Oberösterreich,
bei der für den Betriebssitz des Tierhalters zuständigen Bezirksbauernkammer Amstetten, Baden, Bruck/Leitha, Gänserndorf, Gaming, Gföhl, Gmünd-Schrems, Groß Gerungs, Haag, Hainfeld-Lilienfeld, Hollabrunn, Horn, Kirchschlag, Korneuburg, Krems, Laa/Thaya, Langenlois, Mank, Marchfeld, Melk, Mistelbach, Neunkirchen, Ottenschlag, Persenbeug, Poysdorf, Retz, St. Peter/Au, St. Pölten, Scheibbs, Tulln, Waidhofen/Thaya, Waidhofen/Ybbs, Wr. Neustadt, Zwettl und
bei der AMA für Tierhalter mit Betriebssitz in Wien.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.