Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung des Instituts für Fertigungstechnik, Abteilung Austauschbau und Meßtechnik, der Technischen Universität Wien
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr gemäß § 38 Z 1 AkkG verordnet:
§ 1. Das Institut für Fertigungstechnik, Abteilung Austauschbau und Meßtechnik, der Technischen Universität Wien mit Sitz in 1040 Wien, Karlsplatz 13, wird als Stelle, die Personen zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis erstreckt sich auf die Zertifizierung von Personen im Bereich des Qualitätsmanagements (insbesondere Qualitätsauditoren und Qualitätsmanager).
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
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