Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen (CELEX-Nr.: 394L0067)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
§ 1. (1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle, CELEX-Nr. 394L0067 (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994), umgesetzt.
(2) Diese Verordnung gilt, soweit § 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 16 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen in Verbrennungsanlagen (§ 3 Z 1) gefährliche Abfälle (§ 3 Z 2) verbrannt oder mitverbrannt (§ 3 Z 3; Produktionsanlage) werden.
§ 1. (1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle, CELEX-Nr. 394L0067 (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994), umgesetzt.
(2) Diese Verordnung gilt, soweit § 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 16 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen in Verbrennungsanlagen (§ 3 Z 1) gefährliche Abfälle (§ 3 Z 2) verbrannt oder mitverbrannt (§ 3 Z 3; Produktionsanlage) werden, sofern die Anlagen vor dem 28. Dezember 2002
rechtskräftig genehmigt sind und betrieben werden, oder
in erster Instanz genehmigt sind und die Anlagen spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb genommen werden.
§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für
Anlagen zur Verbrennung von Tierkörpern oder Tierkörperteilen;
Anlagen zur Verbrennung von Altöl (§ 21 des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998);
Anlagen, die dem § 29 AWG unterliegen;
gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Abs. 2, wenn und soweit in einer für diese Anlagen erlassenen Verordnung auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1994 die Verbrennung oder Mitverbrennung gefährlicher Abfälle eigens geregelt ist;
Anlagen zur Verbrennung gefährlicher brennbarer flüssiger Abfälle, wenn die bei der Verbrennung unmittelbar entstehenden Abgase keine anderen Emissionen oder keine höheren Emissionskonzentrationen verursachen können als die bei der Verbrennung von Heizöl extra leicht entstehenden Abgase.
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind
Verbrennungsanlage: unabhängig vom Anteil des Abfalleinsatzes an der Gesamtbrennstoffwärmeleistung, jede technische Anlage zur thermischen Behandlung von gefährlichen Abfällen durch Oxidation mit oder ohne Wärmerückgewinnung, einschließlich Anlagen mit Ent- oder Vergasungsverfahren, bei denen die dabei entstehenden Stoffe zur Verbrennung bestimmt sind. Die Definition bezieht sich auf den Standort und die gesamte Anlage einschließlich der Einrichtungen zur Übernahme und zur Lagerung der gefährlichen Abfälle, der Vorbehandlung, des Feuerungs- und Kesselbereiches, der Brennstoff- und Luftzuführungssysteme, der Abgasbehandlung, der Abwasserbehandlung, der Einrichtungen zur Behandlung der anfallenden Abfälle, der Anlagen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge und zur ständigen Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen;
Gefährliche Abfälle: Abfälle im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen (Festsetzungsverordnung 1997), BGBl. II Nr. 227, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 75/1998;
3.1. Mitverbrennungsanlage: sofern die Z 3.2 und Z 3.3 nicht anderes bestimmen, eine Verbrennungsanlage, in der Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung eingesetzt werden. Bei der Berechnung der 40-vH-Grenze gelten Rest- und Althölzer (Z 4), kommunale Klärschlämme (Z 5) sowie Altreifen und Altreifenschnitzel (Schlüsselnummer 57502 der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog'', ausgegeben am 1. September 1997) nicht als Abfälle, sondern als andere Brennstoffe.
3.2. Eine Verbrennungsanlage, für die eine Positivliste für die Zuordnung von Abfällen durch eine Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erlassen wird, gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Liste als Mitverbrennungsanlage, wenn gefährliche Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung eingesetzt werden.
3.3. Mit der Umsetzung einer EG-Richtlinie über die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle in Mitverbrennungsanlagen in nationales Recht, spätestens jedoch mit dem Ende der Umsetzungsfrist einer derartigen Richtlinie in nationales Recht, ist eine Mitverbrennungsanlage eine Verbrennungsanlage, in der gefährliche Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung eingesetzt werden.
Rest- und Althölzer: Holzabfälle der Schlüsselnummerngruppe 171 und der Schlüsselnummern 17201 und 17203 der ÖNORM
Kommunale Klärschlämme: Schlämme aus der Behandlung kommunaler Abwässer der Schlüsselnummerngruppen 943 und 945 der ÖNORM S 2100;
Emissionsgrenzwerte: die Massenkonzentration an Schadstoffen in den Emissionen von Anlagen, die während bestimmter Zeiträume nicht überschritten werden darf; die Volumeneinheit des Abgases ist bezogen auf 0 Grad C und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf und auf einen Volumenanteil an Sauerstoff im Abgas von 10 bzw. 11 vH;
Emissionsfracht: das Produkt aus der Emission (mg/m3) des jeweiligen Schadstoffes und dem trockenen Abgasvolumenstrom (m3/h) bei 0 Grad C, 1013 hPa und 10 bzw. 11 vH Sauerstoff.
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind
Verbrennungsanlage: unabhängig vom Anteil des Abfalleinsatzes an der Gesamtbrennstoffwärmeleistung, jede technische Anlage zur thermischen Behandlung von gefährlichen Abfällen durch Oxidation mit oder ohne Wärmerückgewinnung, einschließlich Anlagen mit Ent- oder Vergasungsverfahren, bei denen die dabei entstehenden Stoffe zur Verbrennung bestimmt sind. Die Definition bezieht sich auf den Standort und die gesamte Anlage einschließlich der Einrichtungen zur Übernahme und zur Lagerung der gefährlichen Abfälle, der Vorbehandlung, des Feuerungs- und Kesselbereiches, der Brennstoff- und Luftzuführungssysteme, der Abgasbehandlung, der Abwasserbehandlung, der Einrichtungen zur Behandlung der anfallenden Abfälle, der Anlagen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge und zur ständigen Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen;
Gefährliche Abfälle: Abfälle gemäß einer Verordnung nach § 2 Abs. 5 AWG. Für die folgenden gefährlichen Abfälle gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften über gefährliche Abfälle mit Ausnahme von § 4 Z 2 lit. b nicht:
brennbare flüssige Abfälle, einschließlich Altöl, mit einem spezifischen Heizwert von mindestens 30 MJ/kg, deren Massegehalt an polychlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffen, wie insbesondere polychlorierten Biphenylen (PCB) oder Pentachlorphenol (PCP), nicht mehr als 50 ppm erreicht, und die nicht auf Grund anderer Bestandteile eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß § 2 Abs. 5 AWG aufweisen;
brennbare flüssige Abfälle, einschließlich Altöl, wenn die bei der Verbrennung unmittelbar entstehenden Abgase keine anderen Emissionen und keine höheren Emissionskonzentrationen verursachen können, als die bei der Verbrennung von Heizöl extra leicht entstehenden Abgase;
3.1. Mitverbrennungsanlage: sofern die Z 3.2 und Z 3.3 nicht anderes bestimmen, eine Verbrennungsanlage, in der Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung eingesetzt werden. Bei der Berechnung der 40-vH-Grenze gelten Rest- und Althölzer (Z 4), kommunale Klärschlämme (Z 5) sowie Altreifen und Altreifenschnitzel (Schlüsselnummer 57502 der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog”, ausgegeben am 1. September 1997) nicht als Abfälle, sondern als andere Brennstoffe.
3.2. Eine Verbrennungsanlage, für die eine Positivliste für die Zuordnung von Abfällen durch eine Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erlassen wird, gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Liste als Mitverbrennungsanlage, wenn gefährliche Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in jedem Betriebszeitpunkt zugeführten Gesamtbrennstoffwärmeleistung eingesetzt werden.
3.3. Mit der Umsetzung einer EG-Richtlinie über die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle in Mitverbrennungsanlagen in nationales Recht, spätestens jedoch mit dem Ende der Umsetzungsfrist einer derartigen Richtlinie in nationales Recht, ist eine Mitverbrennungsanlage eine Verbrennungsanlage, in der gefährliche Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in jedem Betriebszeitpunkt zugeführten Gesamtbrennstoffwärmeleistung eingesetzt werden.
Rest- und Althölzer: Holzabfälle der Schlüsselnummerngruppe 171 und der Schlüsselnummern 17201 und 17203 der ÖNORM
S 2100;
Kommunale Klärschlämme: Schlämme aus der Behandlung kommunaler Abwässer der Schlüsselnummerngruppen 943 und 945 der ÖNORM S 2100;
Emissionsgrenzwerte: die Massenkonzentration an Schadstoffen in den Emissionen von Anlagen, die während bestimmter Zeiträume nicht überschritten werden darf; die Volumeneinheit des Abgases ist bezogen auf 0 ºC und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf und auf einen Volumenanteil an Sauerstoff im Abgas von 10 bzw. 11 vH;
Emissionsfracht: das Produkt aus der Emission (mg/m3) des jeweiligen Schadstoffes und dem trockenen Abgasvolumenstrom (m3/h) bei 0 ºC, 1013 hPa und 10 bzw. 11 vH Sauerstoff.
§ 4. Eine Mitverbrennungsanlage darf erst dann in Betrieb gehen, wenn folgende Annahmevoraussetzungen (Z 1) erfüllt und folgende Prüfungsmaßnahmen (Z 2) getroffen sind:
Der Betriebsanlageninhaber darf die Abfälle zur Verbrennung in seiner Verbrennungsanlage nur annehmen, wenn ihm vor Annahme dieser Abfälle eine Beschreibung der Abfälle mit folgenden Angaben vorliegt:
physikalische Beschaffenheit und, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, auch die chemische Zusammensetzung der Abfälle - insbesondere hinsichtlich PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwermetalle und Schwefel - sowie alle erforderlichen Angaben zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess,
gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle; Stoffe, mit denen die Abfälle nicht vermischt werden dürfen; Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen.
Der Betriebsanlageninhaber hat vor Annahme der Abfälle folgende Prüfungsmaßnahmen zu treffen:
Bestimmung der Masse der Abfälle,
Prüfung der Papiere, die in der Richtlinie 91/689/EWG und in der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben sind, und der Papiere gemäß § 19
Entnahme repräsentativer Proben vor dem Abladen (ausgenommen infektiöse Abfälle), sofern dies nicht unangemessen ist, um festzustellen, ob die Abfälle der Beschreibung nach Z 1 entsprechen.
§ 5. (1) Verbrennungsanlagen müssen - erforderlichenfalls unter Anwendung einer Abfallvorbehandlung - in der Weise betrieben werden, dass ein möglichst vollständiger Verbrennungsgrad erreicht wird.
(2) Alle Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass die bei der Verbrennung der Abfälle entstehenden Gase nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft (Nachbrennzone) in kontrollierter und homogener Weise auch unter den voraussichtlich ungünstigsten Bedingungen an oder nahe an der Innenwand des Feuerraums für mindestens zwei Sekunden bei mindestens 6 vH Sauerstoffgehalt auf eine Temperatur von mindestens 850 Grad C gebracht werden; wenn Abfälle mit einem Gehalt von mehr als ein Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, verbrannt werden, muß die Temperatur auf mindestens 1 100 Grad C erhöht werden.
(3) Werden Verbrennungsanlagen nur mit gefährlichen Flüssigabfällen oder einer Mischung aus gasförmigen und staubförmigen Stoffen aus einer thermischen Vorbehandlung der Abfälle unter Sauerstoffmangel beschickt und machen die gasförmigen Anteile mehr als 50 vH der gesamten Feuerungswärmeleistung aus, muss der Sauerstoffgehalt nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft mindestens 3 vH betragen.
(4) Alle Verbrennungsanlagen müssen mit Brennern ausgestattet sein, die automatisch in Gang gesetzt werden, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft unter die im Abs. 2 vorgeschriebene Mindesttemperatur sinkt. Diese Brenner müssen auch in der Anlaufphase und beim Abschalten der Anlage eingesetzt sein, um sicherzustellen, dass die im Abs. 2 vorgeschriebene Mindesttemperatur während der Verweilzeit der gefährlichen Abfälle in der Verbrennungskammer beibehalten wird.
(5) Stützbrenner gemäß Abs. 4 dürfen nur mit Heizöl extra leicht, Erdgas oder Flüssiggas betrieben werden.
§ 6. Ein System zur Verhinderung der Beschickung mit Abfällen sowie dessen Einsatz ist in folgenden Fällen zwingend vorgeschrieben:
in der Anfahrphase, bis die erforderliche Mindestverbrennungstemperatur erreicht ist;
wenn die erforderliche Mindestverbrennungstemperatur unterschritten wird;
wenn die nach § 10 Abs. 1 Z 1 geforderten kontinuierlichen Messungen ergeben, dass ein Emissionsgrenzwert überschritten wird.
§ 7. Die Behörde hat auf Antrag mit Bescheid andere als die im § 5 genannten Anforderungen zuzulassen, wenn die im § 8 angeführten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden und die Emissionen an Dioxinen und Furanen geringer als die oder gleich den Emissionen sind, die mit den im § 5 festgelegten Anforderungen erreicht werden.
§ 8. (1) Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas (bezogen auf 11 vH Sauerstoff) nicht überschritten werden:
als Halbstundenmittelwerte:
```
staubförmige Emissionen 10 mg/m3
```
```
gas- und dampfförmige organische Stoffe,
```
angegeben als organisch gebundener
Kohlenstoff (C org.) insgesamt 10 mg/m3
```
Chlorwasserstoff 10 mg/m3
```
```
Fluorwasserstoff 0,7 mg/m3
```
```
Stickstoffoxide, angegeben als NO2 300 mg/m3
```
```
Schwefeldioxid 50 mg/m3
```
```
Kohlenstoffmonoxid 100 mg/m3
```
```
als Tagesmittelwerte:
```
```
Staubteile insgesamt 10 mg/m3
```
```
gas- und dampfförmige organische Stoffe,
```
angegeben als organisch gebundener
Kohlenstoff (C org.) insgesamt 10 mg/m3
```
Chlorwasserstoff 10 mg/m3
```
⋯
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