Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zurAnerkennung von landwirtschaftlichen Betriebskooperationen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-01-15
Status Aufgehoben · 2002-05-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 99 Abs. 1 Z 5,6 und 15, § 101, § 105 und § 108 Marktordnungsgesetz 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission bezüglich Gemeinsamer Marktorganisationen hinsichtlich des Betriebsbegriffes und der Erzeugereigenschaften im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 355 vom 5. Dezember 1992, S 1) sowie im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. November 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405 vom 31. Dezember 1992, S 1).

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.

Kriterien für Betriebskooperation

§ 3. (1) Eine Betriebskooperation im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn

1.

sie einen eigenen Produktionszweig umfasst, der von den beteiligten Betrieben vollständig zur gemeinsamen Bewirtschaftung ausgegliedert wurde,

2.

sie von den an ihr beteiligten Betrieben wirtschaftlich eigenständig geführt wird,

3.

sie im wesentlichen mit Produktionsfaktoren (insbesondere Maschinen, Gebäude, Grund und Boden) bewirtschaftet wird, über welche die Betriebskooperation selbständig verfügen kann, und

4.

deren Betriebsinhaber eine juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig vom rechtlichen Status der Vereinigung und ihrer Mitglieder, ist.

(2) Die gemäß § 5 anerkannten Betriebskooperationen gelten als eigene Betriebe hinsichtlich der Gewährung von Prämien oder Förderungen sowie hinsichtlich der Erhebung der Zusatzabgabe im Milchsektor.

Verfahren zur Anerkennung von Betriebskooperationen

§ 4. (1) Die AMA hat Betriebskooperationen auf Antrag anzuerkennen.

(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Verzeichnis der an der Betriebskooperation beteiligten Betriebe und deren Anteil an der Betriebskooperation,

2.

Gegenstand der Betriebskooperation,

3.

getrennt für jeden beteiligten Betrieb eine Aufstellung der an die Betriebskooperation übertragenen sowie der weiterhin im Verfügungsbereich des beteiligten Betriebs bleibenden Produktionsfaktoren und eine Zusammenstellung der Ausstattung der Betriebskooperation mit der Angabe, ob die Produktionsfaktoren ins Eigentum der Betriebskooperation übertragen wurden oder ihr nur zur Nutzung überlassen wurden,

4.

die Grundsätze, nach denen die Ergebnisaufteilung erfolgen soll,

5.

Darstellung des voraussichtlichen Jahresarbeitsbedarfs der Betriebskooperation und seiner Deckung,

6.

Bezeichnung und Rechtsform des Betriebsinhabers sowie

7.

vertretungsbefugte Organe.

(3) Die Antragsteller haben gleichzeitig mit dem Antrag vorzulegen:

1.

den Vertrag über die Gründung der Betriebskooperation,

2.

eine Darstellung über die wesentlichen Auswirkungen bezüglich Produktionsumfang, Kosten, Arbeitsbedarf sowie eventueller sonstiger Auswirkungen der gemeinsamen im Vergleich zur getrennten Bewirtschaftung und

3.

im Falle von Personengemeinschaften Solidarhaftungserklärungen sämtlicher Mitglieder.

(4) Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren im Rahmen dieser Verordnung ist das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.

Anerkennung von Betriebskooperationen

§ 5. (1) Betriebskooperationen sind anzuerkennen, wenn

1.

die Kriterien gemäß § 3 Abs. 1 und die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3 vorliegen und

2.

sie nicht zu dem Zweck gegründet wurden, ein höheres Prämienvolumen im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen oder anderer Förderungen zu erreichen oder bestehende Förderungsauflagen von beteiligten Betrieben zu umgehen.

(2) Die Anerkennung erfolgt mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres, wenn der Antrag gemäß § 4 bis spätestens 30. Juni vollständig mit allen notwendigen Unterlagen bei der AMA einlangt. Bei Anträgen, die nach dem 30. Juni oder unvollständig bis zum 30. Juni einlangen, hat die AMA das für den Wirksamkeitsbeginn maßgebliche Kalenderjahr im Bescheid festzustellen. Wenn es sich um eine Betriebskooperation in einem Bereich handelt, auf den die Verordnung über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor anzuwenden ist, tritt anstelle des Kalenderjahres der nächstfolgende bzw. der bescheidmäßig festzustellende Zwölfmonatszeitraum.

Mitteilungspflichten

§ 6. Die vertretungsbefugten Organe der Betriebskooperation haben jede Veränderung, die dazu führt, daß die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der AMA anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sofern nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 7. (1) Der Betriebsinhaber der Betriebskooperation und die Betriebsinhaber der beteiligten Betriebe haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und der AMA (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die sie für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Fall automationsunterstützter Buchführung haben die in Abs. 1 genannten Betriebsinhaber auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften abweichende Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege, Bücher oder Karten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die Dauer von sieben Jahren vom Ende jenes Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.

(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.

Widerruf

§ 8. (1) Wenn die für die Bewilligung maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wegfallen, sind erteilte Bewilligungen zu widerrufen. Die AMA hat im Widerrufsbescheid festzustellen, ob der Widerruf mit Beginn des laufenden oder mit Beginn des nächsten Kalenderjahres wirksam wird. Die AMA hat hiefür zu berücksichtigen, wann die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Bewilligung weggefallen sind und ob vor Wegfall dieser Voraussetzungen die anerkannte Betriebskooperation Anträge auf Prämien oder Förderungen gestellt hat und die dafür maßgeblichen Bedingungen eingehalten wurden.

(2) Wenn außer in Fällen höherer Gewalt aus Gründen, die dem Betriebsinhaber oder den Betriebsinhabern der beteiligten Betriebe anzulasten sind, eine Prüfung, ob die zur Aufrechterhaltung der Bewilligung maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse noch vorhanden sind, nicht durchgeführt werden kann, sind erteilte Bewilligungen mit Wirkung ab dem Kalenderjahr zu widerrufen, für das eine beabsichtigte Prüfung verweigert wurde.

(3) Wenn es sich um eine Betriebskooperation in einem Bereich handelt, auf den die Verordnung über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor anzuwenden ist, tritt anstelle des Kalenderjahres sinngemäß der in Betracht kommende Zwölfmonatszeitraum.

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