Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Garantiemengen im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 - MGV 1999)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-04-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2007-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 162
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(5) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums schriftlich anzuzeigen oder den Abnehmer gleichzeitig mit der Meldung gemäß § 14 Abs. 2 schriftlich dazu zu berechtigen, die zur Nutzung vorgesehene Menge zu berechnen und der AMA zu melden.

(6) Die dem Heimgut mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Almbetrieb dem Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums schriftlich anzuzeigen oder den Abnehmer gleichzeitig mit der Meldung gemäß § 14 Abs. 2 schriftlich dazu zu berechtigen, die zur Nutzung vorgesehene Menge zu berechnen und der AMA zu melden.

Ist erstmals für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 anzuwenden (vgl.

§ 44 Abs. 1g).

Lieferungen von Almen

§ 15. (1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(3) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(4) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(5) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums schriftlich anzuzeigen oder den Abnehmer gleichzeitig mit der Meldung gemäß § 14 Abs. 2 schriftlich dazu zu berechtigen, die zur Nutzung vorgesehene Menge zu berechnen und der AMA zu melden.

(6) Die dem Heimgut mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Almbetrieb dem Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums schriftlich anzuzeigen oder den Abnehmer gleichzeitig mit der Meldung gemäß § 14 Abs. 2 schriftlich dazu zu berechtigen, die zur Nutzung vorgesehene Menge zu berechnen und der AMA zu melden.

Sonderbestimmungen für Messen

§ 16. Werden Kühe im Rahmen von Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, im Rahmen von Zuchtviehausstellungen gehalten, kann die AMA eine für die Dauer der Messeveranstaltung befristete Referenzmenge im Ausmaß der von der Messe gelieferten Milchmenge aus der einzelstaatlichen Reserve zuteilen, wenn der Veranstalter

1.

eine derartige Zuteilung schriftlich innerhalb eines Monats nach Ende der Messe beantragt und

2.

eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über das Vorliegen einer Messe oder messeähnlichen Veranstaltung sowie deren Dauer vorlegt.

Sonderzuteilung von Referenzmengen

§ 17. (1) Für den Zwölfmonatszeitraum 1996/97 stehen 12 000 t Anlieferungs-Referenzmenge aus der einzelstaatlichen Reserve zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Verfügung.

(2) Anträge auf Zuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge sind bis 11. Juni 1996 im Wege des zuständigen Abnehmers bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts einzubringen.

§ 18. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger, deren mitgeteilter repräsentativer Fettgehalt mindestens 0,3 Prozentpunkte unter dem einzelbetrieblichen Fettgehalt

1.

des Kalenderjahres 1994 oder,

2.

sofern dies günstiger ist, der Monate Juli bis Dezember 1994 liegt und die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Milchanlieferung nicht auf Dauer eingestellt haben. Für den repräsentativen Fettgehalt ist ausschließlich der gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, in der Fassung BGBl. Nr. 858/1995 ermittelte Fettgehalt heranzuziehen. Die maßgeblichen Werte des einzelbetrieblichen Fettgehalts sind durch den zuständigen Abnehmer zu bestätigen.

(2) Für die Zuteilungsbemessung ist nur jene Fettgehaltssteigerung maßgeblich, die die Mindestdifferenz von 0,3 Prozentpunkten übersteigt.

(3) Die maximal zuteilbare Menge ist dadurch zu ermitteln, daß je 0,01 Prozentpunkte Fettgehaltssteigerung über der Mindestdifferenz die Anlieferungs-Referenzmenge mit dem Faktor 0,18% multipliziert wird. Als Anlieferungs-Referenzmenge sind die zum 31. März 1995 dem Milcherzeuger mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I sowie eine allfällige mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge II heranzuziehen abzüglich der gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 und 7 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung ermittelten Referenzmengen-Anteile sowie unter Berücksichtigung aller seit dem 1. April 1995 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgten dauerhaften Verringerungen der Anlieferungs-Referenzmenge.

(4) Ergibt sich bei der Berechnung gemäß Abs. 3 eine Menge unter 500 kg, so erfolgt keine Zuteilung.

(5) Übersteigt die Summe der gemäß Abs. 3 und 4 ermittelten Menge 8 000 t, erfolgt eine aliquote Kürzung.

(6) Zwischen Antragstellung und schriftlicher Mitteilung durch die AMA gemäß § 21 Abs. 1 über die Zuteilung der Referenzmenge darf der Milcherzeuger die seinem Betrieb zustehende Referenzmenge weder ganz noch teilweise auf andere Milcherzeuger - ausgenommen Übertragungen gemäß § 11 - übertragen. Eine derartige Übertragung ist unwirksam.

(7) Wird die gemäß den vorgenannten Bestimmungen zugeteilte Referenzmenge binnen zwei Zwölfmonatszeiträumen ab Wirksamkeit der Zuteilung ganz oder teilweise auf andere Betriebe übertragen, fällt die zugeteilte Referenzmenge in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß in die einzelstaatliche Reserve zurück.

(8) Wird nach dem Zeitpunkt der Antragstellung die Pachtung eines Betriebes beendet, so steht dem Inhaber des ehemals gepachteten Betriebs von der gemäß den vorgenannten Bestimmungen zugeteilten Referenzmenge ein Anteil zu, der dem Anteil der Anlieferungs-Referenzmenge des ehemals gepachteten Betriebs an der Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Abs. 3 entspricht.

§ 19. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,

1.

die in den Jahren 1991 bis 1995 für den Almbetrieb Investitionen, die unmittelbar oder mittelbar der Milcherzeugung auf dem Almbetrieb dienen, getätigt haben

a)

unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel, wobei das Förderungsansuchen spätestens auf Basis der Förderungsrichtlinien für das Jahr 1994 eingereicht worden sein muß, oder

b)

ohne Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel, sofern die Investitionen zwar gemäß den Förderungsrichtlinien grundsätzlich förderbar waren, aber die für öffentliche Förderungen festgesetzte Einkommensgrenze überschritten wurde oder

c)

mit Hilfe von zur Schadensabgeltung gewährten Versicherungsleistungen oder

2.

deren Almbetrieb erstmals für den Alpsommer 1994 von der AMA als Alm im Sinne des § 71 Abs. 3 und 4 MOG im Jahr 1994 anerkannt wurde.

Vom Almbetrieb darf in den Alpsommern 1992 und 1993 keine Almmilchlieferung, im Alpsommer 1994 eine Almmilchlieferung höchstens an 60 Tagen erfolgt sein.

(2) Antragsberechtigt sind ferner Milcherzeuger, denen gemäß § 5 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung Anlieferungs-Referenzmengen auf Almen zugeteilt wurden, wenn auf Basis der in § 5 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung festgelegten Kriterien die durchschnittliche Anlieferung in den Alpsommern 1992 und 1993 weniger als 80% der Anlieferung des Alpsommers 1994 betrug.

(3) Im Antrag ist darzulegen:

1.

Durch Milcherzeuger gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b mittels einer Bestätigung der Förderungsstelle die Gewährung der öffentlichen Förderungsmittel oder im Fall der Nichtgewährung öffentlicher Förderungsmittel die Förderungswürdigkeit der getätigten Investitionen,

2.

durch Milcherzeuger gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c mittels einer Bestätigung der Versicherung die Gewährung von Versicherungsleistungen.

(4) Für die Bemessung der Referenzmenge für den Almbetrieb werden herangezogen:

1.

Für Milcherzeuger gemäß Abs. 1 die Differenz zwischen der allfällig mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge und der Menge, die sich ergibt aus den gemäß Viehzählung zum 1. Dezember 1995 auf dem Heimbetrieb des Milcherzeugers vorhandenen Milchkühen multipliziert mit einer Liefermenge von 1 000 kg pro Kuh, bei Gemeinschaftsalmen aus zwei Drittel der Kuhgräser der Alm multipliziert mit 1 000 kg;

2.

für Milcherzeuger gemäß Abs. 2 die Differenz zwischen der mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge und der im Alpsommer 1994 angelieferten Menge Milch und Erzeugnisse aus Milch, soweit die im Wirtschaftsjahr 1994/95 für die Anlieferung von Almen zustehende Einzelrichtmenge überschritten wurde und die Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag gemäß § 71 Abs. 3 und 4 MOG in Anspruch genommen wurde, höchstens jedoch 1 400 kg pro Kuh, die im Alpsommer 1994 als aufgetrieben gemeldet wurde.

(5) Der repräsentative Fettgehalt

1.

bleibt im Falle einer zusätzlichen Zuteilung zu einer bereits mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge unverändert,

2.

entspricht im Falle einer gänzlichen Neuzuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Abs. 1 dem durchschnittlichen Fettgehalt der im Zwölfmonatszeitraum 1996/97 gelieferten Milch.

(6) Übersteigt die Summe der gemäß Abs. 4 ermittelten Mengen 4 000 t, so werden zuerst die Anträge gemäß Abs. 1 berücksichtigt, die verbleibende Menge wird den Anträgen gemäß Abs. 2 aliquot zugeteilt. Übersteigt die für Anträge gemäß Abs. 1 erforderliche Menge 4 000 t, wird nur den Anträgen gemäß Abs. 1 aliquot zugeteilt. Ergibt sich für Anträge gemäß Abs. 2 eine Menge unter 500 kg, so erfolgt keine Zuteilung.

(7) Für die zugeteilten Referenzmengen finden die Sonderbestimmungen für Almen (§§ 14 und 15) Anwendung.

§ 20. Wird die zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß § 18 reservierte Menge nicht ausgeschöpft, kann sie an Milcherzeuger gemäß § 19 zugeteilt werden, ebenso kann die für Milcherzeuger gemäß § 19 reservierte, nicht ausgeschöpfte Menge an Milcherzeuger gemäß § 18 zugeteilt werden.

§ 21. (1) Die AMA hat den Milcherzeugern die gemäß §§ 17 bis 20 zugeteilten Referenzmengen mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 1996 mitzuteilen. Die Referenzmengen sind jeweils auf ganze Zahlen zu runden.

(2) Der Milcherzeuger kann binnen vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung schriftlich begründete Einwände gegen die Berechnung der gemäß Abs. 1 mitgeteilten Referenzmenge bei der AMA einbringen. Über die vorgebrachten Einwände zu der dem Milcherzeuger mitgeteilten Erhöhung der Referenzmenge hat die AMA mittels Bescheid zu entscheiden.

Zuteilung von Referenzmengen im Zwölfmonatszeitraum 1999/2000

§ 21a. (1) Für den Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 stehen 150 000 t Anlieferungs-Referenzmengen aus der einzelstaatlichen Reserve zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Verfügung.

(2) Anträge auf Zuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge sind bis 17. September 1999 beim zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts einzubringen und vom Abnehmer bis 27. September 1999 an die AMA weiterzuleiten.

§ 21b. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,

1.

die in keinem der beiden unmittelbar vorangehenden Zwölfmonatszeiträumen ihre gesamte Anlieferungs-Referenzmenge gemäß § 9 (Leasing) übertragen haben,

2.

deren Anlieferungs-Referenzmenge seit den beiden vorangegangenen Zwölfmonatszeiträumen durch Übertragung von Referenzmengen gemäß § 8 (Handelbarkeit) nicht insgesamt geringer geworden ist,

3.

die im laufenden Zwölfmonatszeitraum bis zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Übertragung von Referenzmengen gemäß § 8 auf einen anderen Betrieb angezeigt haben und

4.

die im laufenden Zwölfmonatszeitraum im Rahmen einer zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge weiterhin Milch an einen Abnehmer liefern oder die auf Grund eines Elementarereignisses (§ 11 Abs. 1) die Milchlieferung vorübergehend eingestellt haben.

(2) Für die Zuteilungsbemessung ist die zum Beginn des Zwölfmonatszeitraums 1999/2000 einzelbetrieblich zustehende Anlieferungs-Referenzmenge des Milcherzeugers (Startmenge 1. April 1999) einschließlich aller bis 17. September 1999 beim zuständigen Abnehmer für den laufenden Zwölfmonatszeitraum angezeigten Übertragungen von Anlieferungs-Referenzmengen gemäß § 8, die bis spätestens 27. September 1999 der AMA weitergeleitet werden, maßgeblich.

(3) Die Zuteilung erfolgt in einem Prozentsatz der Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Abs. 2, der auf Basis der zur Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge (§ 21a Abs. 1) und der eingereichten Anträge unter Berücksichtigung der Mindestzuteilung gemäß Abs. 4 zu ermitteln ist.

(4) Die Mindestzuteilungsmenge beträgt unbeschadet einer sich gemäß Abs. 3 errechneten geringeren Menge 500 kg.

(5) Beantragt ein Milcherzeuger jedoch abweichend von Abs. 3 oder Abs. 4 eine geringere Zuteilungsmenge, so erfolgt die Zuteilung höchstens im beantragten Ausmaß.

(6) Für die den Almen zugeteilten Mengen sind die §§ 14 und 15 anzuwenden.

§ 21c. (1) Überträgt ein Milcherzeuger im Zwölfmonatszeitraum, in dem die Zuteilung erfolgt, oder innerhalb der nachfolgenden sechs Zwölfmonatszeiträume die Anlieferungs-Referenzmenge ganz oder teilweise gemäß § 8 oder gemäß § 9, so ist

1.

bei einer Übertragung gemäß § 8 die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge zur Gänze der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn die zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge nicht von der Übertragung erfasst ist,

2.

bei einer zeitweiligen Übertragung gemäß § 9 für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen. Nach Ende des Zwölfmonatszeitraums, in dem die zeitweilige Übertragung erfolgt ist, steht jedoch die zugeteilte Referenzmenge wieder dem Milcherzeuger zur Verfügung.

(2) Bei Aufteilung eines Betriebs gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 3 ist die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge anteilig zu den aufgeteilten Anlieferungs-Referenzmengen aufzuteilen.

(3) Wird bis zur Erledigung des Zuteilungsverfahrens durch die AMA eine Änderung des Verfügungsrechts (§ 5) oder eine Verpachtung eines Betriebs an mehrere gemäß § 7 angezeigt, so erfolgt die Zuteilung an den neuen Verfügungsberechtigten.

§ 21c. (1) Überträgt ein Milcherzeuger im Zwölfmonatszeitraum, in dem die Zuteilung erfolgt, oder innerhalb der nachfolgenden sechs Zwölfmonatszeiträume die Anlieferungs-Referenzmenge ganz oder teilweise gemäß § 8 oder gemäß § 9, so ist

1.

bei einer Übertragung gemäß § 8 die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge zur Gänze der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn die zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge nicht von der Übertragung erfasst ist,

2.

bei einer zeitweiligen Übertragung gemäß § 9 für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen. Nach Ende des Zwölfmonatszeitraums, in dem die zeitweilige Übertragung erfolgt ist, steht jedoch die zugeteilte Referenzmenge wieder dem Milcherzeuger zur Verfügung. Wird jedoch die zeitweilige Übertragung von einem Milcherzeuger auf eine Gemeinschaftsalm, an der er beteiligt ist, durchgeführt, so erfolgt auf Antrag des Milcherzeugers die Wiederzuteilung mit Wirkung für den laufenden Zwölfmonatszeitraum.

(2) Bei Aufteilung eines Betriebs gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 3 ist die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge anteilig zu den aufgeteilten Anlieferungs-Referenzmengen aufzuteilen.

(3) Wird bis zur Erledigung des Zuteilungsverfahrens durch die AMA eine Änderung des Verfügungsrechts (§ 5) oder eine Verpachtung eines Betriebs an mehrere gemäß § 7 angezeigt, so erfolgt die Zuteilung an den neuen Verfügungsberechtigten.

§ 21c. (1) Überträgt ein Milcherzeuger im Zwölfmonatszeitraum, in dem die Zuteilung erfolgt, oder innerhalb der nachfolgenden sechs Zwölfmonatszeiträume die Anlieferungs-Referenzmenge ganz oder teilweise gemäß § 8 oder gemäß § 9, so ist

1.

bei einer Übertragung gemäß § 8 - ausgenommen Übertragungen an eine gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 18/1999 anerkannte Betriebskooperation durch die beteiligten Betriebe - die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge zur Gänze der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn die zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge nicht von der Übertragung erfasst ist,

2.

bei einer zeitweiligen Übertragung gemäß § 9 für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen. Nach Ende des Zwölfmonatszeitraums, in dem die zeitweilige Übertragung erfolgt ist, steht jedoch die zugeteilte Referenzmenge wieder dem Milcherzeuger zur Verfügung. Wird jedoch die zeitweilige Übertragung von einem Milcherzeuger auf eine Gemeinschaftsalm, an der er beteiligt ist, durchgeführt, so erfolgt auf Antrag des Milcherzeugers die Wiederzuteilung mit Wirkung für den laufenden Zwölfmonatszeitraum.

(2) Bei Aufteilung eines Betriebs gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 3 ist die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge anteilig zu den aufgeteilten Anlieferungs-Referenzmengen aufzuteilen.

(3) Wird bis zur Erledigung des Zuteilungsverfahrens durch die AMA eine Änderung des Verfügungsrechts (§ 5) oder eine Verpachtung eines Betriebs an mehrere gemäß § 7 angezeigt, so erfolgt die Zuteilung an den neuen Verfügungsberechtigten.

§ 21c. (1) Überträgt ein Milcherzeuger im Zwölfmonatszeitraum, in dem die Zuteilung erfolgt, oder innerhalb der nachfolgenden sechs Zwölfmonatszeiträume die Anlieferungs-Referenzmenge ganz oder teilweise gemäß § 8 oder gemäß § 9, so ist

1.

bei einer Übertragung gemäß § 8 - ausgenommen Übertragungen an eine gemäß dem 2. Abschnitt der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2002 anerkannte Betriebskooperation durch die beteiligten Betriebe - die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge zur Gänze der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn die zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge nicht von der Übertragung erfasst ist,

2.

bei einer zeitweiligen Übertragung gemäß § 9 für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen. Nach Ende des Zwölfmonatszeitraums, in dem die zeitweilige Übertragung erfolgt ist, steht jedoch die zugeteilte Referenzmenge wieder dem Milcherzeuger zur Verfügung. Wird jedoch die zeitweilige Übertragung von einem Milcherzeuger auf eine Gemeinschaftsalm, an der er beteiligt ist, durchgeführt, so erfolgt auf Antrag des Milcherzeugers die Wiederzuteilung mit Wirkung für den laufenden Zwölfmonatszeitraum.

(2) Bei Aufteilung eines Betriebs gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 3 ist die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge anteilig zu den aufgeteilten Anlieferungs-Referenzmengen aufzuteilen.

(3) Wird bis zur Erledigung des Zuteilungsverfahrens durch die AMA eine Änderung des Verfügungsrechts (§ 5) oder eine Verpachtung eines Betriebs an mehrere gemäß § 7 angezeigt, so erfolgt die Zuteilung an den neuen Verfügungsberechtigten.

§ 21c. (1) Überträgt ein Milcherzeuger im Zwölfmonatszeitraum, in dem die Zuteilung erfolgt, oder innerhalb der nachfolgenden sechs Zwölfmonatszeiträume die Anlieferungs-Referenzmenge ganz oder teilweise gemäß § 8 oder gemäß § 9, so ist

1.

bei einer Übertragung gemäß § 8 - ausgenommen Übertragungen an eine gemäß dem 2. Abschnitt der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2002 anerkannte Betriebskooperation durch die beteiligten Betriebe - die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge zur Gänze der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn die zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge nicht von der Übertragung erfasst ist,

2.

bei einer zeitweiligen Übertragung gemäß § 9 - ausgenommen zeitweilige Übertragungen auf Gemeinschaftsalmen durch die beteiligten Milcherzeuger - für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen. Nach Ende des Zwölfmonatszeitraums, in dem die zeitweilige Übertragung erfolgt ist, steht jedoch die zugeteilte Referenzmenge wieder dem Milcherzeuger zur Verfügung.

(2) Bei Aufteilung eines Betriebs gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 3 ist die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge anteilig zu den aufgeteilten Anlieferungs-Referenzmengen aufzuteilen.

(3) Wird bis zur Erledigung des Zuteilungsverfahrens durch die AMA eine Änderung des Verfügungsrechts (§ 5) oder eine Verpachtung eines Betriebs an mehrere gemäß § 7 angezeigt, so erfolgt die Zuteilung an den neuen Verfügungsberechtigten.

§ 21c. (1) ... (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

...

1.

bei einer Übertragung gemäß § 8 - ausgenommen Übertragungen an eine gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 18/1999 anerkannte Betriebskooperation durch die beteiligten Betriebe - die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge zur Gänze der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn die zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge nicht von der Übertragung erfasst ist,

2.

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(2) Bei Aufteilung eines Betriebs gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 3 ist die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge anteilig zu den aufgeteilten Anlieferungs-Referenzmengen aufzuteilen.

(3) Wird bis zur Erledigung des Zuteilungsverfahrens durch die AMA eine Änderung des Verfügungsrechts (§ 5) oder eine Verpachtung eines Betriebs an mehrere gemäß § 7 angezeigt, so erfolgt die Zuteilung an den neuen Verfügungsberechtigten.

§ 21d. Die AMA hat den Milcherzeugern die gemäß §§ 21a bis 21c zugeteilten Referenzmengen sowie deren repräsentativen Fettgehalt mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 1999 mitzuteilen. Die Referenzmengen sind auf jeweils ganze Zahlen kaufmännisch zu runden.

§ 21e. (1) Milcherzeugern, die ohne ihr Verschulden gemäß §§ 4 und 5 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, weder ein Formblatt zur Beantragung von Anlieferungs-Referenzmengen II erhalten haben noch eine Anlieferungs-Referenzmenge II beantragt noch zugeteilt erhalten haben, wird aus der einzelstaatlichen Reserve mit Wirkung vom 1. April 1999 eine Anlieferungs-Referenzmenge im Ausmaß der gemäß §§ 4 und 5 Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung ermittelten Anlieferungs-Referenzmenge II zugeteilt, wenn sie

1.

bis 31. März 2000 bei der AMA die Zuteilung beantragen und

2.

anlässlich der Antragstellung durch bisherige monatliche Abrechnungen der Abnehmer darlegen können, dass sie davon ausgehen konnten, dass ihnen ab 1. April 1995 auch eine Anlieferungs-Referenzmenge II zusteht.

(2) Milcherzeugern, die

1.

mit Wirkung für den Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 eine endgültige Umwandlung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß § 39 Abs. 4 bewilligt erhalten oder denen gemäß Abs. 1 Anlieferungs-Referenzmengen zugeteilt werden und

2.

gemäß §§ 21a bis 21d zusätzliche Anlieferungs-Referenzmengen, welche nicht gemäß § 21c Abs. 1 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wurden, zugeteilt erhalten haben,

(3) Die AMA hat den Milcherzeugern die gemäß den Abs. 1 und 2 zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen sowie deren repräsentativen Fettgehalt mitzuteilen. Die Referenzmengen sind auf jeweils ganze Zahlen kaufmännisch zu runden.

(4) Hinsichtlich der gemäß Abs. 2 zugeteilten Referenzmengen ist § 21c anzuwenden.

(5) Die Zuteilung gemäß Abs. 1 und 2 erfolgt unabhängig von der gemäß § 21a Abs. 1 zur Verfügung stehenden Menge.

Zuteilung von Referenzmengen im Zwölfmonatszeitraum 2003/04

§ 21f. (1) Für den Zwölfmonatszeitraum 2003/04 stehen 36 000 t Anlieferungs-Referenzmengen aus der einzelstaatlichen Reserve zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Verfügung.

(2) Anträge auf Zuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge sind bis 27. Oktober 2003 beim zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts einzubringen. Der Abnehmer hat zu prüfen, ob der Antragsteller das Erfordernis gemäß § 21g Abs. 1 Z 3 erfüllt und bis 3. November 2003 die eingereichten und bestätigten Anträge an die AMA weiterzuleiten.

§ 21g. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,

1.

auf deren Betriebe gemäß § 8 - mit Ausnahme der Übertragungen an eine gemäß dem 2. Abschnitt der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2002 anerkannte Betriebskooperation durch die beteiligten Betriebe - Anlieferungs-Referenzmengen übertragen wurden, wobei die Summe der Übertragungen abzüglich allfälliger Übertragungen auf andere Betriebe gemäß § 8 eine um insgesamt mindestens 1 000 kg höhere Anlieferungs-Referenzmenge ergibt,

a)

mit Wirksamkeit für die Zwölfmonatszeiträume 2000/01 bis 2002/03 oder

b)

mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum 2003/04, sofern die Übertragung bis 31. Juli 2003 beim zuständigen Abnehmer angezeigt und bis 11. August 2003 die vollständig ausgefüllte und unterfertigte Anzeige vom Abnehmer an die AMA weitergeleitet wurde,

2.

auf deren Betriebe in jedem der Zwölfmonatszeiträume 2000/01 bis 2002/03 gemäß § 9 - ausgenommen zeitweilige Übertragungen auf Gemeinschaftsalmen durch die beteiligten Milcherzeuger - Anlieferungs-Referenzmengen übertragen wurden, wobei im Durchschnitt der drei Zwölfmonatszeiträume 1 000 kg übertragen wurden, und

3.

die bis zum Zeitpunkt der Antragstellung im Rahmen einer zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge Milch an einen Abnehmer geliefert haben oder die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Grund eines Elementarereignisses (§ 11 Abs. 1) die Milchlieferung vorübergehend eingestellt haben.

(2) Für die Zuteilungsbemessung wird die dem milcherzeugenden Betrieb zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums 2003/04 zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich aller bis 31. Juli 2003 angezeigten und vom Abnehmer bis 11. August 2003 an die AMA weitergeleiteten Übertragungen gemäß §§ 7, 8 und 9 - ausgenommen zeitweilige Übertragungen auf Gemeinschaftsalmen durch die beteiligten Milcherzeuger - zu Grunde gelegt.

(3) Die Zuteilung erfolgt in einem Prozentsatz der gemäß Abs. 2 zu berücksichtigenden Anlieferungs-Referenzmenge, der auf Basis der zur Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge (§ 21f Abs. 1) und der eingereichten Anträge zu ermitteln ist, wobei Mengen unter 360 kg nicht zugeteilt werden. Die Höchstzuteilungsmenge entspricht der sich gemäß § 21g Abs. 1 Z 1 ergebenden Anlieferungs-Referenzmenge und der durchschnittlich zeitweilig übertragenen Anlieferungs-Referenzmenge gemäß § 21g Abs. 1 Z 2. Die Anlieferungs-Referenzmengen werden mit einem repräsentativen Fettgehalt von 4,03% zugeteilt.

§ 21h. (1) Überträgt ein Milcherzeuger im Zwölfmonatszeitraum, in dem die Zuteilung erfolgt, oder innerhalb der nachfolgenden drei Zwölfmonatszeiträume die Anlieferungs-Referenzmenge ganz oder teilweise gemäß § 8 oder gemäß § 9, so ist

1.

bei einer Übertragung gemäß § 8 - ausgenommen Übertragungen an eine gemäß dem 2. Abschnitt der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2002 anerkannte Betriebskooperation durch die beteiligten Betriebe - die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge zur Gänze der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn die zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge nicht von der Übertragung erfasst ist,

2.

bei einer zeitweiligen Übertragung gemäß § 9 - ausgenommen zeitweilige Übertragungen auf Gemeinschaftsalmen durch die beteiligten Milcherzeuger - für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen. Nach Ende des Zwölfmonatszeitraums, in dem die zeitweilige Übertragung erfolgt ist, steht jedoch die zugeteilte Referenzmenge wieder dem Milcherzeuger zur Verfügung.

(2) Bei Aufteilung eines Betriebs gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 ist die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge anteilig zu den aufgeteilten Anlieferungs-Referenzmengen aufzuteilen.

(3) Wird bis zur Erledigung des Zuteilungsverfahrens durch die AMA eine Änderung des Verfügungsrechts (§ 5) angezeigt, so erfolgt die Zuteilung an den neuen Verfügungsberechtigten.

§ 21i. Die AMA hat den Milcherzeugern die gemäß §§ 21f bis 21g zugeteilten Referenzmengen sowie deren repräsentativen Fettgehalt mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 2003 mitzuteilen. Die Referenzmengen sind auf jeweils ganze Zahlen kaufmännisch zu runden.

Zuteilung von Anlieferungs-Referenzmengen im

Zwölfmonatszeitraum 2004/2005

§ 21j. (1) Antragsberechtigt sind

1.

Milcherzeuger,

a)

deren Betrieb in den Zollausschlussgebieten Kleinwalsertal oder Jungholz liegt und

b)

die zum 1. April 2004 für diesen Betrieb über eine Anlieferungs-Referenzmenge aus dem Mitgliedstaat Deutschland verfügten,

2.

Milcherzeuger,

a)

deren Almbetrieb im Gebiet der Almen Kallbrunn und Kammerling, Land Salzburg, liegt und

b)

die über einen Hauptbetrieb auf dem Gebiet des Mitgliedstaats Deutschland verfügen.

(2) Anträge auf Zuteilung sind bis 10. März 2005 beim zuständigen österreichischen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts einzubringen. Der Abnehmer hat zu prüfen, ob der Antragsteller das Erfordernis gemäß Abs. 1 erfüllt und bis 17. März 2005 die eingereichten und bestätigten Anträge an die AMA weiterzuleiten.

(3) Bei nach dem 1. April 2004 auslaufenden Pachtverträgen mit deutschen Pächtern von Betrieben gemäß Abs. 1 Z 1, bei denen der Betrieb mit der Referenzmenge an den Verpächter zurückfällt, ist die Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmenge bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Pachtvertrags im Wege des zuständigen Abnehmers zu beantragen.

(4) Für den Zwölfmonatszeitraum 2004/2005 wird abweichend von § 9 Abs. 2 das Fristende für die Benachrichtigung von der Anzeige einer zeitweiligen Übertragung der gemäß § 21k zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen mit 31. März 2005 festgesetzt. Eine solche Übertragung ist innerhalb der Zollausschlussgebiete Kleinwalsertal und Jungholz zulässig.

(5) Für den Zwölfmonatszeitraum 2004/2005 wird abweichend von § 39 Abs. 1 das Fristende für Anträge auf befristete Umwandlungen durch Milcherzeuger gemäß Abs. 1 Z 1 mit 31. März 2005 festgesetzt.

§ 21k. Die AMA hat den Milcherzeugern gemäß § 21j Abs. 1 Z 1 nach Prüfung der vom Mitgliedstaat Deutschland zur Verfügung gestellten Daten die Referenzmengen in Höhe der aus deutschen Referenzmengenbeständen zum 1. April 2004 zustehenden Referenzmengen sowie deren repräsentativen Fettgehalt mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 2004 zuzuteilen und dies den Milcherzeugern mitzuteilen.

§ 21l. Die AMA hat den Milcherzeugern gemäß § 21j Abs. 1 Z 2 nach Prüfung der vom Mitgliedstaat Deutschland für diese Milcherzeuger bekannt gegebenen Daten zusätzliche Anlieferungs-Referenzmengen mit dem derzeitigen repräsentativen Fettgehalt der verfügbaren Almreferenzmengen zuzuteilen. Falls eine österreichische Referenzmenge noch nicht vorhanden war, ist der für Österreich gültige Referenzfettgehalt gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 heranzuziehen. Die Zuteilung erfolgt mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 2004 und ist den Milcherzeugern mitzuteilen.

Zuweisung nicht genützter Anlieferungs-Referenzmengen (Saldierung)

§ 22. (1) Das Ausmaß der Gesamtmenge für Lieferungen, das im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden ist (Unterlieferung einschließlich der einzelstaatlichen Reserve, im Folgenden Unterlieferung), kann anderen Milcherzeugern, deren Lieferungen die ihnen zugeteilte(n) Anlieferungs-Referenzmenge(n) überschritten haben (Überlieferer), nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugewiesen werden.

(2) Die Zuweisung der nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt nach folgender Berechnungsformel:

Unterlieferung


Summe der Überlieferung

Die Berechnung erfolgt durch die AMA. Die AMA teilt dem jeweiligen Abnehmer bis 15. Juni mit, welcher Anteil der einzelbetrieblichen Überlieferung, ausgedrückt in einem Prozentsatz, nach diesem Verfahren ausgeglichen (saldiert) werden kann. Der Prozentsatz ist auf vier Dezimalstellen zu runden.

(3) Rundungen zugunsten der Überlieferer sind nicht zulässig. Im Falle, daß die Summe der Unterlieferungen die Summe der Überlieferungen übersteigt, gelten die Unterlieferungen in Höhe der Überlieferungen als zugewiesen im Sinne des Abs. 1.

(4) Die AMA hat bei dem nach Abs. 2 zu berechnenden Zuweisungsprozentsatz jene Differenzen zu berücksichtigen, die sich aus den im vorangegangenen Jahr erstatteten Meldungen der Abnehmer gemäß § 30 Abs. 1 und 2 ergeben haben und bei der im vorangegangenen Jahr erfolgten Erhebung der Zusatzabgabe gemäß § 29 nicht berücksichtigt wurden, da der Differenzbetrag außer Verhältnis zu den dabei entstehenden Kosten und zum verursachten Verwaltungsaufwand gestanden ist.

Zuweisung nicht genützter Anlieferungs-Referenzmengen (Saldierung)

§ 22. (1) Das Ausmaß der Gesamtmenge für Lieferungen, das im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden ist (Unterlieferung einschließlich der einzelstaatlichen Reserve, im Folgenden Unterlieferung), kann anderen Milcherzeugern, deren Lieferungen die ihnen zugeteilte(n) Anlieferungs-Referenzmenge(n) überschritten haben (Überlieferer), nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugewiesen werden.

(2) Die Zuweisung der nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt nach folgender Berechnungsformel:

Unterlieferung


Summe der Überlieferung

Die Berechnung erfolgt durch die AMA. Die AMA teilt dem jeweiligen Abnehmer bis 15. Juni mit, welcher Anteil der einzelbetrieblichen Überlieferung, ausgedrückt in einem Prozentsatz, nach diesem Verfahren ausgeglichen (saldiert) werden kann. Der Prozentsatz ist auf vier Dezimalstellen zu runden.

(3) Rundungen zugunsten der Überlieferer sind nicht zulässig. Im Falle, daß die Summe der Unterlieferungen die Summe der Überlieferungen übersteigt, gelten die Unterlieferungen in Höhe der Überlieferungen als zugewiesen im Sinne des Abs. 1.

(4) Die AMA hat bei dem nach Abs. 2 zu berechnenden Zuweisungsprozentsatz jene Differenzen zu berücksichtigen, die sich aus den im vorangegangenen Jahr erstatteten Meldungen der Abnehmer gemäß § 30 Abs. 1 und 2 ergeben haben und bei der im vorangegangenen Jahr erfolgten Erhebung der Zusatzabgabe gemäß § 29 nicht berücksichtigt wurden, da der Differenzbetrag außer Verhältnis zu den dabei entstehenden Kosten und zum verursachten Verwaltungsaufwand gestanden ist.

(5) Ein Milcherzeuger, der auf die Referenzmenge eines anderen Milcherzeugers, ohne diese übertragen erhalten zu haben, Milch abliefert (Fremdmilcheinschüttung), hat für diese auf die fremde Referenzmenge abgelieferte Milchmenge die Zusatzabgabe zu entrichten.

Ist erstmals für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 anzuwenden (vgl.

§ 44 Abs. 1g).

Zuweisung nicht genützter Anlieferungs-Referenzmengen (Saldierung)

§ 22. (1) Das Ausmaß der Gesamtmenge für Lieferungen, das im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden ist (Unterlieferung einschließlich der einzelstaatlichen Reserve, im Folgenden Unterlieferung), kann anderen Milcherzeugern, deren Lieferungen die ihnen zugeteilte(n) Anlieferungs-Referenzmenge(n) überschritten haben (Überlieferer), nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugewiesen werden.

(2) Die Zuweisung der nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt folgendermaßen:

1.

Der Zuweisungsprozentsatz wird errechnet durch Division der Unterlieferungen durch die Summe der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer, wobei alle Unterlieferungen zugewiesen werden müssen.

2.

Betriebe, die ihre einzelbetriebliche Referenzmenge überliefern, haben die Zusatzabgabe wie folgt zu entrichten:

a)

für jenen Teil der Überlieferungen bis zu diesem Zuweisungsprozentsatz ist eine Basiszusatzabgabe zu entrichten,

b)

für jenen Teil der Überlieferungen, der den Zuweisungsprozentsatz übersteigt, ist jene Zusatzabgabe zu entrichten, die sich ergibt, indem die eingehobene Zusatzabgabe gemäß Z 2 lit. a von der geschuldeten Gesamtzusatzabgabe gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 abgezogen wird und der Restbetrag durch jene Überlieferungen, die über die Zuweisungsmengen gemäß Z 1 hinausgehen, dividiert wird.

3.

Das Verhältnis von Basiszusatzabgabe gemäß Z 2 lit. a zur Zusatzabgabe gemäß Z 2 lit. b beträgt unter Berücksichtigung der geschuldeten Gesamtzusatzabgabe gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 0,7 zu 1. Die Berechnung erfolgt durch die AMA. Die AMA teilt dem jeweiligen Abnehmer bis 15. Juni mit, welcher Anteil der einzelbetrieblichen Überlieferung, ausgedrückt in einem Prozentsatz, nach diesem Verfahren ausgeglichen (saldiert) werden kann. Der Prozentsatz ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Ferner hat die AMA die Höhe der Zusatzabgabe gemäß Z 2 lit. a und b, ausgedrückt in Euro/100 kg und gerundet auf drei Dezimalstellen, bekannt zu geben.

(3) Rundungen zugunsten der Überlieferer sind nicht zulässig. Im Falle, daß die Summe der Unterlieferungen die Summe der Überlieferungen übersteigt, gelten die Unterlieferungen in Höhe der Überlieferungen als zugewiesen im Sinne des Abs. 1. In diesem Fall ist keine Basiszusatzabgabe gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a zu entrichten.

(4) Die AMA hat bei dem nach Abs. 2 zu berechnenden Zuweisungsprozentsatz jene Differenzen zu berücksichtigen, die sich aus den im vorangegangenen Jahr erstatteten Meldungen der Abnehmer gemäß § 30 Abs. 1 und 2 ergeben haben und bei der im vorangegangenen Jahr erfolgten Erhebung der Zusatzabgabe gemäß § 29 nicht berücksichtigt wurden, da der Differenzbetrag außer Verhältnis zu den dabei entstehenden Kosten und zum verursachten Verwaltungsaufwand gestanden ist.

(5) Ein Milcherzeuger, der auf die Referenzmenge eines anderen Milcherzeugers, ohne diese übertragen erhalten zu haben, Milch abliefert (Fremdmilcheinschüttung), hat für diese auf die fremde Referenzmenge abgelieferte Milchmenge die Zusatzabgabe zu entrichten.

Ist erstmals für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 anzuwenden (vgl.

§ 44 Abs. 1g).

Zuweisung nicht genützter Anlieferungs-Referenzmengen (Saldierung)

§ 22. (1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(2) Die Zuweisung der nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt folgendermaßen:

1.

Der Zuweisungsprozentsatz wird errechnet durch Division der Unterlieferungen durch die Summe der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer, wobei alle Unterlieferungen zugewiesen werden müssen.

2.

Betriebe, die ihre einzelbetriebliche Referenzmenge überliefern, haben die Zusatzabgabe wie folgt zu entrichten:

a)

für jenen Teil der Überlieferungen bis zu diesem Zuweisungsprozentsatz ist eine Basiszusatzabgabe zu entrichten,

b)

für jenen Teil der Überlieferungen, der den Zuweisungsprozentsatz übersteigt, ist jene Zusatzabgabe zu entrichten, die sich ergibt, indem die eingehobene Zusatzabgabe gemäß Z 2 lit. a von der geschuldeten Gesamtzusatzabgabe gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 abgezogen wird und der Restbetrag durch jene Überlieferungen, die über die Zuweisungsmengen gemäß Z 1 hinausgehen, dividiert wird.

3.

Das Verhältnis von Basiszusatzabgabe gemäß Z 2 lit. a zur Zusatzabgabe gemäß Z 2 lit. b beträgt unter Berücksichtigung der geschuldeten Gesamtzusatzabgabe gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 0,7 zu 1. Die Berechnung erfolgt durch die AMA. Die AMA teilt dem jeweiligen Abnehmer bis 15. Juni mit, welcher Anteil der einzelbetrieblichen Überlieferung, ausgedrückt in einem Prozentsatz, nach diesem Verfahren ausgeglichen (saldiert) werden kann. Der Prozentsatz ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Ferner hat die AMA die Höhe der Zusatzabgabe gemäß Z 2 lit. a und b, ausgedrückt in Euro/100 kg und gerundet auf drei Dezimalstellen, bekannt zu geben.

(3) ... (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

... In diesem Fall ist keine Basiszusatzabgabe gemäß Abs. 2 Z 2

lit. a zu entrichten.

(4) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(5) Ein Milcherzeuger, der auf die Referenzmenge eines anderen Milcherzeugers, ohne diese übertragen erhalten zu haben, Milch abliefert (Fremdmilcheinschüttung), hat für diese auf die fremde Referenzmenge abgelieferte Milchmenge die Zusatzabgabe zu entrichten.

Beförderung zwischen Mitgliedstaaten

§ 23. (1). Bei jeder Beförderung von Waren der Unterposition 0401 1090, 0401 2019, 0401 2099, 0401 3019, 0401 3039 und 0401 3099 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige, ohne technische Hilfe lesbare Belege mitzuführen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:

1.

Name und Anschrift des Versenders und Empfängers,

2.

Menge und KN-Code der beförderten Ware,

3.

Datum der Versendung sowie

4.

eine Erklärung eines im Inland ansässigen Abnehmers, der von der AMA zugelassen ist (Versender), daß die beförderte Ware von den in § 1 genannten Rechtsakten und den Vorschriften dieser Verordnung erfaßt ist.

(2) Bei jeder Beförderung von in Abs. 1 genannten Waren aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland ist eine Bestätigung des Versandbetriebs mit den Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und der Erklärung eines Abnehmers, daß die beförderte Ware von den in § 1 genannten Rechtsakten erfaßt ist, mitzuführen.

Zulassung des Abnehmers

§ 24. (1) Abnehmer, die am 31. März 1995 als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des MOG bereits tätig sind, gelten als zugelassen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte; sie haben bis 31. Jänner 1996 die Verpflichtungserklärung gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 abzugeben und sich gleichzeitig zu verpflichten, die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch gemäß den in der Anlage angeführten Kriterien von einem von der AMA anerkannten Labor (§ 25) überprüfen zu lassen.

(2) Abnehmern,

1.

die ihre Tätigkeit als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (Art. 9 lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92) nach dem 31. März 1995 aufnehmen oder

2.

bei denen es sich um Anlagen gemäß § 16a MOG oder § 69a MOG oder Einrichtungen, die Milch im Sinne des § 3 Abs. 3 MOG übernommen haben, handelt oder bei denen es sich um einen Zusammenschluß von Milcherzeugern zum Zweck des gemeinsamen Transports von Milch oder Erzeugnissen aus Milch handelt,

(3) Der Erzeuger darf nur an Abnehmer liefern, die zugelassen sind. Wird an einen nicht zugelassenen Abnehmer geliefert, ist für diese Lieferung die Zusatzabgabe zu entrichten. Wird die Zulassung gemäß Abs. 4 entzogen, hat der Abnehmer dies unverzüglich dem Milcherzeuger mitzuteilen und für die angelieferte Milch die Zusatzabgabe zu entrichten, ohne den Milcherzeuger damit zu belasten.

(4) Neben den in Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 angeführten Fällen ist die Zulassung den Abnehmern zu entziehen, wenn sie trotz Verwarnung durch die AMA die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der Milch in einem von der AMA nicht anerkannten Labor überprüfen lassen.

(5) Ein Abnehmer, der nicht nur saisonbedingt die Übernahme der Milch eingestellt hat, hat bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Abnehmer neuerlich die Zulassung gemäß Abs. 2 zu beantragen.

Zulassung des Abnehmers

§ 24. (1) Abnehmer, die am 31. März 1995 als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des MOG bereits tätig sind, gelten als zugelassen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte; sie haben bis 31. Jänner 1996 die Verpflichtungserklärung gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 abzugeben und sich gleichzeitig zu verpflichten, die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch gemäß den in der Anlage angeführten Kriterien von einem von der AMA anerkannten Labor (§ 25) überprüfen zu lassen.

(2) Abnehmern,

1.

die ihre Tätigkeit als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (Art. 9 lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92) nach dem 31. März 1995 aufnehmen oder

2.

bei denen es sich um Anlagen gemäß § 16a MOG oder § 69a MOG oder Einrichtungen, die Milch im Sinne des § 3 Abs. 3 MOG übernommen haben, handelt oder bei denen es sich um einen Zusammenschluß von Milcherzeugern zum Zweck des gemeinsamen Transports von Milch oder Erzeugnissen aus Milch handelt,

(3) Der Erzeuger darf nur an Abnehmer liefern, die zugelassen sind. Wird an einen nicht zugelassenen Abnehmer geliefert, ist für diese Lieferung die Zusatzabgabe zu entrichten. Wird die Zulassung gemäß Abs. 4 entzogen, hat der Abnehmer dies unverzüglich dem Milcherzeuger mitzuteilen und für die angelieferte Milch die Zusatzabgabe zu entrichten, ohne den Milcherzeuger damit zu belasten.

(4) Neben den in Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 angeführten Fällen ist die Zulassung den Abnehmern zu entziehen, wenn sie trotz Verwarnung durch die AMA die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der Milch in einem von der AMA nicht anerkannten Labor überprüfen lassen. Die AMA kann die Zulassung entziehen, wenn trotz erfolgter Verwarnung durch Mitwirkung des Abnehmers Fremdmilcheinschüttungen im Sinne des § 22 Abs. 5 erfolgen.

(5) Ein Abnehmer, der nicht nur saisonbedingt die Übernahme der Milch eingestellt hat, hat bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Abnehmer neuerlich die Zulassung gemäß Abs. 2 zu beantragen.

Zulassung des Abnehmers

§ 24. (1) Abnehmer, die am 31. März 1995 als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des MOG bereits tätig sind, gelten als zugelassen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte; sie haben bis 31. Jänner 1996 die Verpflichtungserklärung gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 abzugeben und sich gleichzeitig zu verpflichten, die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch gemäß den in der Anlage angeführten Kriterien von einem von der AMA anerkannten Labor (§ 25) überprüfen zu lassen.

(2) Abnehmern,

1.

die ihre Tätigkeit als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (Art. 9 lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92) nach dem 31. März 1995 aufnehmen oder

2.

bei denen es sich um einen Zusammenschluss von Milcherzeugern zum Zwecke des gemeinsamen Transports von Milch oder Erzeugnissen aus Milch handelt,

(3) Der Erzeuger darf nur an Abnehmer liefern, die zugelassen sind. Wird an einen nicht zugelassenen Abnehmer geliefert, ist für diese Lieferung die Zusatzabgabe zu entrichten. Wird die Zulassung gemäß Abs. 4 entzogen, hat der Abnehmer dies unverzüglich dem Milcherzeuger mitzuteilen und für die angelieferte Milch die Zusatzabgabe zu entrichten, ohne den Milcherzeuger damit zu belasten.

(4) Neben den in Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 angeführten Fällen ist die Zulassung den Abnehmern zu entziehen, wenn sie trotz Verwarnung durch die AMA die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der Milch in einem von der AMA nicht anerkannten Labor überprüfen lassen. Die AMA kann die Zulassung entziehen, wenn trotz erfolgter Verwarnung durch Mitwirkung des Abnehmers Fremdmilcheinschüttungen im Sinne des § 22 Abs. 5 erfolgen.

(5) Ein Abnehmer, der nicht nur saisonbedingt die Übernahme der Milch eingestellt hat, hat bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Abnehmer neuerlich die Zulassung gemäß Abs. 2 zu beantragen.

Zulassung des Abnehmers

§ 24. (1) Abnehmer, die am 31. März 1995 als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des MOG bereits tätig sind, gelten als zugelassen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte; sie haben bis 31. Jänner 1996 die Verpflichtungserklärung gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 abzugeben und sich gleichzeitig zu verpflichten, die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch gemäß den in der Anlage angeführten Kriterien von einem von der AMA anerkannten Labor (§ 25) überprüfen zu lassen.

(2) Abnehmern,

1.

die ihre Tätigkeit als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (Art. 9 lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92) nach dem 31. März 1995 aufnehmen oder

2.

bei denen es sich um einen Zusammenschluss von Milcherzeugern zum Zwecke des gemeinsamen Transports von Milch oder Erzeugnissen aus Milch handelt,

(3) Der Erzeuger darf nur an Abnehmer liefern, die von der AMA zugelassen sind. Wird an einen nicht zugelassenen Abnehmer geliefert, hat der Abnehmer für diese Lieferung die Zusatzabgabe zu entrichten. Liefert ein Milcherzeuger entgegen § 23 direkt an einen Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat, hat der Milcherzeuger die Zusatzabgabe selbst zu entrichten. Wird die Zulassung gemäß Abs. 4 oder 5 entzogen, hat der Abnehmer dies unverzüglich dem Milcherzeuger mitzuteilen und für die nach Entzug der Zulassung angelieferte Milch die Zusatzabgabe zu entrichten, ohne den Milcherzeuger damit zu belasten.

(4) Neben den in Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 angeführten Fällen ist die Zulassung dem Abnehmer zu entziehen, wenn er trotz Verwarnung durch die AMA die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der Milch in einem von der AMA nicht anerkannten Labor überprüfen lässt.

(5) Die AMA kann die Zulassung entziehen, wenn

1.

trotz erfolgter Verwarnung durch Mitwirkung des Abnehmers Fremdmilcheinschüttungen im Sinne des § 22 Abs. 5 erfolgen oder

2.

der Abnehmer der AMA die Einstellung seiner Tätigkeit als Abnehmer mitteilt oder

3.

der Abnehmer seit mindestens einem Zwölfmonatszeitraum nicht mehr als Abnehmer tätig ist.

(6) Eine neuerliche Zulassung gemäß Abs. 2 ist zu beantragen:

1.

durch einen Abnehmer, dessen Zulassung gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 entzogen worden ist, oder

2.

durch einen Abnehmer, dem die Zulassung gemäß Abs. 4 oder Abs. 5 Z 1 entzogen worden ist, oder

3.

durch einen Abnehmer, dem die Zulassung gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3 entzogen worden ist, bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Abnehmer.

Zulassung des Abnehmers

§ 24. (1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(2) ... (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

...

1.

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

2.

bei denen es sich um einen Zusammenschluss von Milcherzeugern zum Zwecke des gemeinsamen Transports von Milch oder Erzeugnissen aus Milch handelt,

(3) Der Erzeuger darf nur an Abnehmer liefern, die von der AMA zugelassen sind. Wird an einen nicht zugelassenen Abnehmer geliefert, hat der Abnehmer für diese Lieferung die Zusatzabgabe zu entrichten. Liefert ein Milcherzeuger entgegen § 23 direkt an einen Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat, hat der Milcherzeuger die Zusatzabgabe selbst zu entrichten. Wird die Zulassung gemäß Abs. 4 oder 5 entzogen, hat der Abnehmer dies unverzüglich dem Milcherzeuger mitzuteilen und für die nach Entzug der Zulassung angelieferte Milch die Zusatzabgabe zu entrichten, ohne den Milcherzeuger damit zu belasten.

(4) Neben den in Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 angeführten Fällen ist die Zulassung dem Abnehmer zu entziehen, wenn er trotz Verwarnung durch die AMA die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der Milch in einem von der AMA nicht anerkannten Labor überprüfen lässt.

(5) Die AMA kann die Zulassung entziehen, wenn

1.

trotz erfolgter Verwarnung durch Mitwirkung des Abnehmers Fremdmilcheinschüttungen im Sinne des § 22 Abs. 5 erfolgen oder

2.

der Abnehmer der AMA die Einstellung seiner Tätigkeit als Abnehmer mitteilt oder

3.

der Abnehmer seit mindestens einem Zwölfmonatszeitraum nicht mehr als Abnehmer tätig ist.

(6) Eine neuerliche Zulassung gemäß Abs. 2 ist zu beantragen:

1.

durch einen Abnehmer, dessen Zulassung gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 entzogen worden ist, oder

2.

durch einen Abnehmer, dem die Zulassung gemäß Abs. 4 oder Abs. 5 Z 1 entzogen worden ist, oder

3.

durch einen Abnehmer, dem die Zulassung gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3 entzogen worden ist, bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Abnehmer.

Anerkennung von Labors

§ 25. (1) Die Überprüfung der Qualität und wertbestimmenden Merkmale der an Abnehmer angelieferten Milch nach den in der Anlage festgelegten Kriterien hat durch ein anerkanntes Labor zu erfolgen.

(2) Das Labor hat die Anerkennung bei der AMA schriftlich zu beantragen und das Vorhandensein einer für die Durchführung der Aufgaben entsprechenden personellen und technischen Ausstattung sowie einer die Qualität der Untersuchungsergebnisse sicherstellenden Betriebsweise darzulegen.

(3) Die AMA hat nach Überprüfung des Labors bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Anerkennung zu erteilen und kann zusätzliche Auflagen vorschreiben, wie insbesondere das Vorhandensein technischer Einrichtungen sowie die Durchführung regelmäßiger Ringversuche, um die Reproduzierbarkeit und die Standardisierung der Untersuchungsverfahren sicherzustellen.

(4) Die AMA hat die anerkannten Labors regelmäßig sowie durch unangemeldete Kontrollen vor Ort zu überprüfen, ob die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen noch vorliegen.

(5) Soweit die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen oder auf Grund von Überprüfungen festgestellt wird, daß die in der Anlage vorgesehenen Kriterien nicht eingehalten werden, kann die Anerkennung widerrufen werden.

Nachweise des Erzeugers

§ 26. (1) Der Milcherzeuger hat auf Verlangen dem Abnehmer in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen zusätzlich zur Meldung durch den für den übertragenden Betrieb zuständigen Abnehmer nachzuweisen, welche Referenzmengen zu welchem Zeitpunkt von welchem Milcherzeuger mit welchem repräsentativen Fettgehalt auf ihn übergegangen sind.

(2) Geht in den Fällen der Übergabe, der Überlassung, der Aufteilung oder der Rückgabe eines gesamten Betriebs oder eines Betriebsteiles keine Referenzmenge auf den neuen Verfügungsberechtigten über, stellt die AMA dem ursprünglichen Verfügungsberechtigten auf Antrag hierüber eine mit Gründen versehene Bescheinigung aus.

(3) Wechselt der Milcherzeuger den Abnehmer, so hat der bisherige Abnehmer dem neuen Abnehmer zu bescheinigen, daß er den Wechsel berücksichtigt.

(4) Der Abnehmer darf die nachzuweisenden Tatsachen bei der Berechnung der Anlieferungs-Referenzmengen nur berücksichtigen, wenn ihm Belege, Bescheinigungen und Bestätigungen nach den Abs. 1 bis 3 vorliegen. Er hat diese sieben Jahre vom Ende des Kalendermonats an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.

Berechnung der Monatsanlieferung

§ 27. Die auf eine Nachkommastelle in Kilogramm erfaßten einzelnen Milchanlieferungsmengen eines Milcherzeugers sind monatlich zusammenzuzählen und auf ganze Kilogramm kaufmännisch zu runden.

Berechnung der Monatsanlieferung

§ 27. (1) Erfolgt die Ersterfassung der Milch in Liter, ist mit dem Faktor 1,025 auf Kilogramm umzurechnen. Im Falle der Anlieferung von Hartkäse an einen Abnehmer entspricht ein Kilogramm Hartkäse 13 Kilogramm Milch. Werden gleichzeitig Hartkäse und Butter an einen Abnehmer angeliefert, ist die Butter nicht getrennt in Kilogramm Milch umzurechnen.

(2) Die auf eine Nachkommastelle in Kilogramm erfassten einzelnen Milchanlieferungsmengen eines Milcherzeugers sind monatlich zusammenzuzählen und auf ganze Kilogramm kaufmännisch zu runden.

Berechnung der Monatsanlieferung

§ 27. Erfolgt die Ersterfassung der Milch in Liter, ist mit dem Faktor 1,025 auf Kilogramm umzurechnen. Die auf eine Nachkommastelle in Kilogramm erfassten einzelnen Milchanlieferungsmengen eines Milcherzeugers sind monatlich zusammenzuzählen und auf ganze Kilogramm kaufmännisch zu runden.

Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge

§ 28. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger jährlich bis 20. April die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällige zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitzuteilen. Kann die Berechnung erst erfolgen, nachdem die AMA eine Datenüberprüfung vorgenommen hat, kann die Mitteilung abweichend vom ersten Satz bis zu einem von der AMA den Abnehmern mitzuteilenden Termin, der unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Daten und dem Interesse der Milcherzeuger an der tatsächlichen Höhe der Referenzmenge zu bestimmen ist, spätestens jedoch bis 10. Mai erfolgen.

(2) Der Abnehmer hat auf Antrag des Milcherzeugers oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut zu berechnen. Er hat die Berechnung innerhalb eines Monats dem Milcherzeuger und der AMA mitzuteilen.

(3) Wechselt der Milcherzeuger den Abnehmer, hat der neue Abnehmer die Berechnung vorzunehmen.

(4) Der Milcherzeuger hat dem Abnehmer, der die Berechnung vorzunehmen hat, auf Verlangen die erforderlichen Angaben (§ 26) mitzuteilen.

(5) Wenn der Milcherzeuger keine Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 2 erhält oder mit der Mitteilung nicht einverstanden ist, kann er bei der AMA die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Der Milcherzeuger und gegebenenfalls der Abnehmer haben dabei der AMA die erforderlichen Angaben (Abs. 4) mitzuteilen.

(6) Unbeschadet des Abs. 5 kann die AMA von Amts wegen die dem Milcherzeuger im laufenden Zwölfmonatszeitraum zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge durch Bescheid mitteilen.

(7) Die AMA kann eine gemäß § 9 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung erfolgte Mitteilung (Bescheid) berichtigen, wenn durch Übernahme von nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben des Abnehmers eine unrichtige Mitteilung (Bescheid) erlassen wurde. Eine derartige Berichtigung kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgenommen werden. Sie wird mit Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums wirksam.

Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge

§ 28. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger jährlich bis 20. Mai die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitzuteilen.

(2) Der Abnehmer hat auf Antrag des Milcherzeugers oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut zu berechnen. Er hat die Berechnung innerhalb eines Monats dem Milcherzeuger und der AMA mitzuteilen.

(3) Wechselt der Milcherzeuger den Abnehmer, hat der neue Abnehmer die Berechnung vorzunehmen.

(4) Der Milcherzeuger hat dem Abnehmer, der die Berechnung vorzunehmen hat, auf Verlangen die erforderlichen Angaben (§ 26) mitzuteilen.

(5) Wenn der Milcherzeuger keine Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 2 erhält oder mit der Mitteilung nicht einverstanden ist, kann er bei der AMA die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Der Milcherzeuger und gegebenenfalls der Abnehmer haben dabei der AMA die erforderlichen Angaben (Abs. 4) mitzuteilen.

(6) Unbeschadet des Abs. 5 kann die AMA von Amts wegen die dem Milcherzeuger im laufenden Zwölfmonatszeitraum zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge durch Bescheid mitteilen.

(7) Die AMA kann eine gemäß § 9 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung erfolgte Mitteilung (Bescheid) berichtigen, wenn durch Übernahme von nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben des Abnehmers eine unrichtige Mitteilung (Bescheid) erlassen wurde. Eine derartige Berichtigung kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgenommen werden. Sie wird mit Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums wirksam.

Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge

§ 28. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger jährlich bis 20. Mai die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitzuteilen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(3) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(4) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(5) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(6) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(7) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

Erhebung der Zusatzabgabe

§ 29. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger den Zusatzabgabebetrag vom Entgelt für die Lieferung des auf die Mitteilung durch die AMA gemäß § 22 Abs. 2 folgenden Kalendermonats abzuziehen, soweit dieser nicht bereits gemäß Abs. 2 einbehalten wurde. Zum gleichen Zeitpunkt sind Vorauszahlungen gemäß Abs. 2, die die tatsächlich zu entrichtende Zusatzabgabe überschreiten, dem Milcherzeuger zuzüglich allfälliger Zinsen gemäß Abs. 3 zu überweisen.

(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine Referenzmenge überschreiten, ist der Abnehmer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Referenzmenge überschreitenden Anlieferungen als Vorauszahlung auf die Zusatzabgabe einzubehalten; der Milcherzeuger kann dies durch Stellung einer anderen Sicherheit abwenden.

(3) Der Abnehmer hat die Vorauszahlungen auf die Zusatzabgabe auf einem Fremdgeldkonto gesondert zu veranlagen und mindestens zum Eckzinssatz zu verzinsen. Von den anfallenden Zinsen kann der Abnehmer die dabei anfallenden Bankspesen und gesetzlichen Abzüge bedecken.

(4) Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Abrechnung ist der am letzten Tag des abzurechnenden Zwölfmonatszeitraumes geltende Richtpreis und der nach den in § 1 genannten Rechtsakten maßgebliche Fettgehalt zugrundezulegen.

(5) Im Fall der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 sind die geschuldeten Beträge mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, mindestens jedoch 20 Euro.

Erhebung der Zusatzabgabe

§ 29. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger den Zusatzabgabebetrag vom Entgelt für die Lieferung des auf die Mitteilung durch die AMA gemäß § 22 Abs. 2 folgenden Kalendermonats abzuziehen, soweit dieser nicht bereits gemäß Abs. 2 einbehalten wurde. Zum gleichen Zeitpunkt sind Vorauszahlungen gemäß Abs. 2, die die tatsächlich zu entrichtende Zusatzabgabe überschreiten, dem Milcherzeuger zuzüglich allfälliger Zinsen gemäß Abs. 3 zu überweisen.

(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine Referenzmenge überschreiten, ist der Abnehmer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Referenzmenge überschreitenden Anlieferungen als Vorauszahlung auf die Zusatzabgabe einzubehalten; der Milcherzeuger kann dies durch Stellung einer anderen Sicherheit abwenden.

(3) Der Abnehmer hat die Vorauszahlungen auf die Zusatzabgabe auf einem Fremdgeldkonto gesondert zu veranlagen und mindestens zum Eckzinssatz zu verzinsen. Von den anfallenden Zinsen kann der Abnehmer die dabei anfallenden Bankspesen und gesetzlichen Abzüge bedecken.

(4) Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Abrechnung ist der am letzten Tag des abzurechnenden Zwölfmonatszeitraumes geltende Richtpreis und der nach den in § 1 genannten Rechtsakten maßgebliche Fettgehalt zugrundezulegen.

(5) Im Falle der Aussetzung der Einhebung der Zusatzabgabe sind die Aussetzungszinsen gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 zu berechnen.

Erhebung der Zusatzabgabe

§ 29. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger den Zusatzabgabebetrag vom Entgelt für die Lieferung des auf die Mitteilung durch die AMA gemäß § 22 Abs. 2 folgenden Kalendermonats abzuziehen, soweit dieser nicht bereits gemäß Abs. 2 einbehalten wurde. Zum gleichen Zeitpunkt sind Vorauszahlungen gemäß Abs. 2, die die tatsächlich zu entrichtende Zusatzabgabe überschreiten, dem Milcherzeuger zuzüglich allfälliger Zinsen gemäß Abs. 3 zu überweisen.

(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine Referenzmenge überschreiten, ist der Abnehmer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Referenzmenge überschreitenden Anlieferungen als Vorauszahlung auf die Zusatzabgabe einzubehalten; der Milcherzeuger kann dies durch Stellung einer anderen Sicherheit abwenden.

(3) Der Abnehmer hat die Vorauszahlungen auf die Zusatzabgabe auf einem Fremdgeldkonto gesondert zu veranlagen und mindestens zum vom Abnehmer für täglich fällige Gelder erzielten Zinssatz zu verzinsen. Von den anfallenden Zinsen kann der Abnehmer die dabei anfallenden Bankspesen und gesetzlichen Abzüge bedecken.

(4) Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Abrechnung ist der am letzten Tag des abzurechnenden Zwölfmonatszeitraumes geltende Richtpreis und der nach den in § 1 genannten Rechtsakten maßgebliche Fettgehalt zugrundezulegen.

(5) Im Falle der Aussetzung der Einhebung der Zusatzabgabe sind die Aussetzungszinsen gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 zu berechnen.

Erhebung der Zusatzabgabe

§ 29. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger den Zusatzabgabebetrag vom Entgelt für die Lieferung des auf die Mitteilung durch die AMA gemäß § 22 Abs. 2 folgenden Kalendermonats abzuziehen, soweit dieser nicht bereits gemäß Abs. 2 einbehalten wurde. Zum gleichen Zeitpunkt sind Vorauszahlungen gemäß Abs. 2, die die tatsächlich zu entrichtende Zusatzabgabe überschreiten, dem Milcherzeuger zuzüglich allfälliger Zinsen gemäß Abs. 3 zu überweisen.

(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine Referenzmenge überschreiten, ist der Abnehmer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Referenzmenge überschreitenden Anlieferungen als Vorauszahlung auf die Zusatzabgabe einzubehalten; der Milcherzeuger kann dies durch Stellung einer anderen Sicherheit abwenden.

(3) Der Abnehmer hat die Vorauszahlungen auf die Zusatzabgabe auf einem Fremdgeldkonto gesondert zu veranlagen und mindestens zum vom Abnehmer für täglich fällige Gelder erzielten Zinssatz zu verzinsen. Von den anfallenden Zinsen kann der Abnehmer die dabei anfallenden Bankspesen und gesetzlichen Abzüge bedecken.

(4) Im Falle der Aussetzung der Einhebung der Zusatzabgabe sind die Aussetzungszinsen gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 zu berechnen.

Erhebung der Zusatzabgabe

§ 29. (1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(3) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(4) Im Falle der Aussetzung der Einhebung der Zusatzabgabe sind die Aussetzungszinsen gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 zu berechnen.

Meldepflichten des Abnehmers

§ 30. (1) Der Abnehmer übersendet der AMA bis zum 40. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über

1.

die Summe aller beim Abnehmer im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Referenzmengen I und Referenzmengen II,

2.

die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die

a)

von Erzeugern mit und ohne Referenzmenge und

b)

auf Referenzmengen I und Referenzmengen II hin erfolgt sind,

3.

den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,

4.

den durchschnittlichen repräsentativen Fettgehalt der Referenzmengen,

5.

die nicht ausgenützten Anteile der Referenzmengen,

6.

die Überlieferungen,

7.

die Summe der gemäß §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 11 übertragenen Referenzmengen,

8.

die Summe der gemäß § 13 wieder zugeteilten sowie der gemäß § 16 befristet zugeteilten Referenzmengen,

9.

die Summe der befristeten Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen,

10.

die Summe der befristeten Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,

11.

die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,

12.

die den einzelnen Milcherzeugern für den laufenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen sowie

13.

die im Wege von Nutzungserklärungen übertragenen Referenzmengen.

Sind die Angaben gemäß den Z 1 bis 13 unrichtig und in sich widersprüchlich, gilt die Mitteilung als nicht gelegt, wenn die Unrichtigkeit der Angaben zumindest durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde.

(2) Der Abnehmer übersendet der AMA innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Abgabeanmeldung, die für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthält:

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2.

bei Änderung der Anschrift des Milcherzeugers die alte und die neue Anschrift,

3.

die der Abgabeanmeldung zugrundegelegte Referenzmenge,

4.

die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,

5.

den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,

6.

die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,

7.

die Anlieferungsmenge, getrennt aufgeführt nach jener Menge unter Berücksichtigung der Fettkorrektur,

a)

die vom Abnehmer selbst verrechnet wurde,

b)

die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurde und

c)

die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurde,

8.

die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,

9.

die nach § 13 wieder zugeteilten Referenzmengen sowie

10.

die zu entrichtende Zusatzabgabe.

(3) Der Abgabeanmeldung gemäß Abs. 2 ist ein Deckblatt voranzustellen, das mindestens folgende Angaben enthalten muß:

1.

Die Zahl der Erzeuger, wobei getrennt davon anzugeben ist die Zahl der Erzeuger, die auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen,

2.

die Zahl der Erzeuger, denen nach § 22 Referenzmengen zugewiesen worden sind, sowie die Summe der auf diese Weise zugewiesenen Referenzmengen,

3.

die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen sowie

4.

die Summe der abzuführenden Zusatzabgabe.

(4) Der Abnehmer hat die Zusatzabgabe innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums auf das von der AMA bekanntgegebene Konto abzuführen.

(5) Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, sind die in den Abs. 1 bis 3 genannten Angaben mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in der von der AMA festgelegten Form vorzulegen.

(6) Der Abnehmer hat die Nutzungserklärungen gemäß § 15 Abs. 5 und 6 bis 10. April des folgenden Zwölfmonatszeitraums der AMA zu übermitteln.

Meldepflichten des Abnehmers

§ 30. (1) Der Abnehmer übersendet der AMA bis zum 40. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

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