Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Garantiemengen im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 - MGV 1999)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-04-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2007-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 162
Änderungshistorie JSON API

Frischkäse und Topfen ........................... 8 kg Milch

Sonstiger Käse .................................. 11 kg Milch

Saure Milchprodukte mit Fruchtzusätzen ......... 0,8 kg Milch

Äquivalenzmenge für Milcherzeugnisse

§ 37. Die Äquivalenzmengen je Kilogramm Milcherzeugnis werden wie folgt festgesetzt:

Hartkäse ........................................ 13 kg Milch

Frischkäse und Topfen ........................... 8 kg Milch

Sonstiger Käse .................................. 11 kg Milch

Saure Milchprodukte mit Fruchtzusätzen .......... 0,8 kg Milch

Kakaomilch, Vanillemilch, Schokoladenmilch oder

Milch mit anderen Zusätzen mit einem Gehalt von

mindestens 90 Gewichtshundertteilen Milch

(aromatisierte Milch) ........................... 0,9 kg Milch

Äquivalenzmenge für Milcherzeugnisse

§ 37. ... (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

... Kakaomilch, Vanillemilch, Schokoladenmilch oder

Milch mit anderen Zusätzen mit einem Gehalt von

mindestens 90 Gewichtshundertteilen Milch

(aromatisierte Milch) ........................... 0,9 kg Milch

Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 38. (1) Soweit die Summe der mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen die Gesamtmenge für Direktverkäufe unterschreitet, kann bis maximal zum Ausmaß der Gesamtmenge für Direktverkäufe eine Direktverkaufs-Referenzmenge an Milcherzeuger nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugeteilt werden.

(2) Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge sind bis Ende Februar für den folgenden Zwölfmonatszeitraum mit einem von der AMA aufgelegten Formblatt bei der AMA einzureichen.

(3) Der Antrag hat insbesondere zu enthalten:

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Antragstellers,

2.

Höhe der allfällig zustehenden Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen,

3.

Höhe der beantragten Direktverkaufs-Referenzmenge und

4.

Gründe für die Notwendigkeit der Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge.

(4) Die Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge ist nicht zulässig, wenn der Antragsteller

1.

eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge oder Direktverkaufs-Referenzmenge ganz oder teilweise bzw. auf Dauer oder vorübergehend übertragen hat oder

2.

eine ihm zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge vorübergehend oder endgültig in eine Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelt hat oder

3.

eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge oder Direktverkaufs-Referenzmenge im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum nicht zur Gänze ausgenutzt hat. Eine Unterschreitung bis höchstens 20% ist unschädlich.

Im Fall der dauerhaften Übertragung gemäß Z 1 oder der endgültigen Umwandlung gemäß Z 2 ist eine Zuteilung frühestens nach Ablauf von zwei Zwölfmonatszeiträumen nach dem Wirksamwerden der Übertragung oder Umwandlung möglich.

(5) § 33 Abs. 2 ist anzuwenden.

Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 38. (1) Für die Zuteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen zum 1. April 2000 an Erzeuger stehen 5 000 t aus der einzelstaatlichen Reserve zur Verfügung.

(2) Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge sind bis 31. März 2000 mit einem von der AMA aufgelegten Formblatt bei der AMA einzureichen.

(3) Der Antrag hat zu enthalten:

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Antragstellers,

2.

Höhe der allfällig zustehenden Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen,

3.

Höhe der beantragten Direktverkaufs-Referenzmenge und

4.

Gründe für die Notwendigkeit der Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge.

(4) Die Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge ist nicht zulässig, wenn der Antragsteller

1.

eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge oder Direktverkaufs-Referenzmenge ganz oder teilweise bzw. auf Dauer oder vorübergehend übertragen hat oder

2.

eine ihm zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge vorübergehend oder endgültig in eine Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelt hat oder

3.

eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge oder Direktverkaufs-Referenzmenge im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum nicht zur Gänze ausgenützt hat. Eine Unterschreitung bis höchstens 20% ist unschädlich.

(5) Übersteigt die Summe der beantragten Direktverkaufs-Referenzmengen die gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehende Menge, erfolgt eine lineare Zuteilung je Antragsteller, höchstens aber im beantragten Ausmaß.

(6) Die bereits eingereichten Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirkung vom 1. April 2000 werden im Rahmen des Zuteilungsverfahrens gemäß den Abs. 1 bis 5 berücksichtigt, außer es erfolgt bis 31. März 2000 eine schriftliche Zurückziehung des Antrages.

§ 38a. (1) Abweichend von § 33 Abs. 2 wird die gemäß § 38 zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugeteilt. Hat ein Milcherzeuger jedoch im Zwölfmonatszeitraum 2000/01 weniger als 80% seiner neu zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge direkt verkauft, erfolgt mit Wirkung vom 1. April 2001 eine Kürzung der Direktverkaufs-Referenzmenge auf das tatsächliche Ausmaß des Direktverkaufs. Eine Kürzung erfolgt auch, wenn ein geringeres Ausmaß des Direktverkaufs im Rahmen der Vorortkontrolle festgestellt wird.

(2) Hat ein Milcherzeuger eine (zusätzliche) Direktverkaufs-Referenzmenge gemäß § 38 zugeteilt erhalten und erfolgt mit Wirkung für den Zwölfmonatszeitraum der Zuteilung oder innerhalb der nachfolgenden zwei Zwölfmonatszeiträume

1.

eine Übertragung (eines Teils) der Direktverkaufs-Referenzmenge gemäß § 8 oder § 9 oder

2.

eine Anpassung (eines Teils) der Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge gemäß § 39,

Abschnitt IV

Gemeinsame Bestimmungen

Anpassung der Referenzmengen

§ 39. (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind für den laufenden Zwölfmonatszeitraum jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen.

In dem Antrag sind anzugeben:

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2.

die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,

3.

die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie

4.

die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.

(2) Direktverkaufs-Referenzmengen auf Almen können vor ihrer endgültigen Zuteilung in Anlieferungs-Referenzmengen umgewandelt werden, wenn sich insbesondere auf Grund der Witterungsbedingungen eine Änderung des Vermarktungsverhaltens mit höherer Anlieferung ergeben hat.

(3) Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Abs. 1 geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtmengen.

(4) Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Sofern bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, erhält der Abnehmer eine Durchschrift des Bescheides.

Abschnitt IV

Gemeinsame Bestimmungen

Anpassung der Referenzmengen

§ 39. (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind für den laufenden Zwölfmonatszeitraum jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen.

In dem Antrag sind anzugeben:

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2.

die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,

3.

die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie

4.

die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.

(2) Direktverkaufs-Referenzmengen auf Almen können vor ihrer endgültigen Zuteilung in Anlieferungs-Referenzmengen umgewandelt werden, wenn sich insbesondere auf Grund der Witterungsbedingungen eine Änderung des Vermarktungsverhaltens mit höherer Anlieferung ergeben hat.

(3) Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Abs. 1 geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtmengen.

(4) Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Wenn bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, ist gleichzeitig der Abnehmer zu informieren.

Abschnitt IV

Gemeinsame Bestimmungen

Anpassung der Referenzmengen

§ 39. (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind für den laufenden Zwölfmonatszeitraum jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen.

In dem Antrag sind anzugeben:

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2.

die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,

3.

die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie

4.

die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.

(2) Direktverkaufs-Referenzmengen auf Almen können vor ihrer endgültigen Zuteilung in Anlieferungs-Referenzmengen umgewandelt werden, wenn sich insbesondere auf Grund der Witterungsbedingungen eine Änderung des Vermarktungsverhaltens mit höherer Anlieferung ergeben hat.

(3) Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Abs. 1 geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung, letztmalig jedoch im Zwölfmonatszeitraum 2003/2004, möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtmengen.

(4) Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Wenn bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, ist gleichzeitig der Abnehmer zu informieren.

Abschnitt IV

Gemeinsame Bestimmungen

Anpassung der Referenzmengen

§ 39. (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind für den laufenden Zwölfmonatszeitraum jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen.

In dem Antrag sind anzugeben:

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2.

die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,

3.

die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie

4.

die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.

(2) Direktverkaufs-Referenzmengen auf Almen können vor ihrer endgültigen Zuteilung in Anlieferungs-Referenzmengen umgewandelt werden, wenn sich insbesondere auf Grund der Witterungsbedingungen eine Änderung des Vermarktungsverhaltens mit höherer Anlieferung ergeben hat.

(2a) Zum 1. April 2004 hat die AMA die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen I sowie Anlieferungs-Referenzmengen II, im Rahmen derer im Zwölfmonatszeitraum 2003/2004 Milcherzeugnisse an Abnehmer geliefert worden sind, endgültig in Direktverkaufs-Referenzmengen I bzw. Direktverkaufs-Referenzmengen II umzuwandeln, sofern die Verfügungsberechtigten der Almen dies bis spätestens 31. Mai 2004 bei der AMA beantragen. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 bis 4 gelten für Direktverkaufs-Referenzmengen II sinngemäß.

(3) Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Abs. 1 geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung, letztmalig jedoch im Zwölfmonatszeitraum 2003/2004, möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtmengen.

(4) Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Wenn bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, ist gleichzeitig der Abnehmer zu informieren.

Abschnitt IV

Gemeinsame Bestimmungen

Anpassung der Referenzmengen

§ 39. (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind für den laufenden Zwölfmonatszeitraum jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen.

In dem Antrag sind anzugeben:

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2.

die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,

3.

die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie

4.

die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/2005)

(2a) Zum 1. April 2004 hat die AMA die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen I sowie Anlieferungs-Referenzmengen II, im Rahmen derer im Zwölfmonatszeitraum 2003/2004 Milcherzeugnisse an Abnehmer geliefert worden sind, endgültig in Direktverkaufs-Referenzmengen I bzw. Direktverkaufs-Referenzmengen II umzuwandeln, sofern die Verfügungsberechtigten der Almen dies bis spätestens 31. Mai 2004 bei der AMA beantragen. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 bis 4 gelten für Direktverkaufs-Referenzmengen II sinngemäß.

(3) Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Abs. 1 geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtmengen.

(4) Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Wenn bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, ist gleichzeitig der Abnehmer zu informieren.

Abschnitt IV

Gemeinsame Bestimmungen

Anpassung der Referenzmengen

§ 39. (1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/2005)

(2a) Zum 1. April 2004 hat die AMA die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen I sowie Anlieferungs-Referenzmengen II, im Rahmen derer im Zwölfmonatszeitraum 2003/2004 Milcherzeugnisse an Abnehmer geliefert worden sind, endgültig in Direktverkaufs-Referenzmengen I bzw. Direktverkaufs-Referenzmengen II umzuwandeln, sofern die Verfügungsberechtigten der Almen dies bis spätestens 31. Mai 2004 bei der AMA beantragen. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 bis 4 gelten für Direktverkaufs-Referenzmengen II sinngemäß.

(3) Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Abs. 1 geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtmengen.

(4) Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Wenn bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, ist gleichzeitig der Abnehmer zu informieren.

Gesonderte Feststellung

§ 39a. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen einer Anlieferung oder eines Direktverkaufs - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden.

Antragstellung für Milchprämien und Ergänzungszahlungen

§ 39b. (1) Die Anträge sind für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge haben zusätzlich zu den gemäß in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,

2.

Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer anzugeben,

3.

Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.

(2) Für die Kalenderjahre 2005 und 2006 müssen lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Antrag ausgewiesen werden.

(3) Im Fall von höherer Gewalt oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken, hat der Betriebsinhaber diese(n) sowie die Wiederaufnahme der Erzeugung bis spätestens 15. Mai der gemäß § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.

(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der jeweiligen Einlaufstelle maßgeblich.

(5) Als Zurückziehung des Antrags gelten:

1.

für das der Wirksamkeit der Übertragung folgende Kalenderjahr die Übertragung der gesamten Referenzmengen gemäß § 8 in Bezug auf den abgebenden Betriebsinhaber,

2.

für das laufende Kalenderjahr die Leermeldung in der fristgerechten Erklärung über die Direktverkäufe gemäß § 36 Abs. 1, sofern der meldende Betriebsinhaber zum 31. März dieses Kalenderjahres über keine Anlieferungs-Referenzmenge verfügt.

Ergänzungszahlungen

§ 39c. Die Ergänzungszahlungen gemäß Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden auf Basis der am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraumes einzelbetrieblich zur Verfügung stehenden Referenzmengen in Form eines linearen Prämienzuschlags gewährt.

Mitwirkungs- und Duldungspflichten

§ 40. Zum Zweck der Überwachung haben die Abnehmer, Labors, Milcherzeuger und Direktverkäufer den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und der AMA (Prüforgane) das Betreten der Betriebsstätte während der üblichen Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automationsunterstützter Buchführung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 40. (1) Zum Zwecke der Überprüfung haben die Abnehmer, Labors und Milcherzeuger (im Folgenden Geprüfte genannt) den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Kosten des Geprüften den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Hat der Geprüfte Dritte eingeschaltet, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.

(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.

Muster und Formblätter

§ 41. Soweit von der AMA für Anzeigen Muster oder Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden. Diese Muster oder Formblätter haben neben Name, Firma und Anschrift des Meldenden auch die Möglichkeit zum Ausfüllen der gemäß den jeweiligen Bestimmungen geforderten Angaben zu enthalten.

Muster und Formblätter

§ 41. Soweit von der AMA für Anzeigen Muster oder Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden. Diese Muster oder Formblätter haben neben Name, Firma und Anschrift des Meldenden auch die Möglichkeit zum Ausfüllen der gemäß den jeweiligen Bestimmungen geforderten Angaben zu enthalten. Die AMA kann die Übermittlung der Anzeigen und Meldungen im elektronischen Wege zulassen, wenn dies dem Interesse der Verwaltungsvereinfachung dienlich ist.

Strafbestimmungen

§ 42. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1.

Milch als Abnehmer übernimmt, ohne gemäß § 24 zugelassen zu sein,

2.

es als Abnehmer unterläßt, die angelieferte Milch in einem anerkannten Labor auf die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale gemäß der Anlage zu § 25 überprüfen zu lassen,

3.

als Erzeuger Nachweise zur Erlangung von Referenzmengen im Rahmen der Sonderzuteilung gemäß den §§ 17 bis 21 vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,

4.

als Erzeuger Nachweise gemäß § 26 zur Erlangung von Referenzmengen vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,

5.

Milch eines anderen Milcherzeugers abliefert oder Milch zu einem anderen Milcherzeuger zur Vermarktung verbringt,

6.

entgegen Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 als abgabenpflichtiger Abnehmer den geschuldeten Betrag nicht rechtzeitig entrichtet.

Strafbestimmungen

§ 42. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1.

Milch als Abnehmer übernimmt, ohne gemäß § 24 zugelassen zu sein,

2.

es als Abnehmer unterläßt, die angelieferte Milch in einem anerkannten Labor auf die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale gemäß der Anlage zu § 25 überprüfen zu lassen,

3.

als Erzeuger Nachweise zur Erlangung von Referenzmengen im Rahmen der Sonderzuteilung gemäß den §§ 17 bis 21 vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,

4.

als Erzeuger Nachweise gemäß § 26 zur Erlangung von Referenzmengen vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,

5.

Milch eines anderen Milcherzeugers abliefert oder Milch zu einem anderen Milcherzeuger zur Vermarktung verbringt,

6.

entgegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 als abgabenpflichtiger Abnehmer den geschuldeten Betrag nicht rechtzeitig entrichtet.

Strafbestimmungen

§ 42. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1.

Milch als Abnehmer übernimmt, ohne gemäß § 24 zugelassen zu sein,

2.

es als Abnehmer unterläßt, die angelieferte Milch in einem anerkannten Labor auf die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale gemäß der Anlage zu § 25 überprüfen zu lassen,

3.

als Erzeuger Nachweise zur Erlangung von Referenzmengen im Rahmen der Sonderzuteilung gemäß den §§ 17 bis 21 vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,

4.

als Erzeuger Nachweise gemäß § 26 zur Erlangung von Referenzmengen vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,

5.

Milch eines anderen Milcherzeugers abliefert oder Milch zu einem anderen Milcherzeuger zur Vermarktung verbringt,

6.

entgegen Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 als abgabenpflichtiger Abnehmer den geschuldeten Betrag nicht erhebt oder den geschuldeten Betrag entgegen der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor nicht rechtzeitig entrichtet.

Strafbestimmungen

§ 42. ... (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

...

1.

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

2.

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

3.

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

4.

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

5.

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

6.

entgegen Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 als abgabenpflichtiger Abnehmer den geschuldeten Betrag nicht erhebt oder den geschuldeten Betrag entgegen der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor nicht rechtzeitig entrichtet.

Berichtspflicht

§ 43. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die für die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten zu erfolgenden Meldungen erforderlichen Mitteilungen zu machen.

Schlußbestimmungen

§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1999 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt verwirklicht werden.

(2) Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 80/1998, ist weiter auf jene Sachverhalte anzuwenden, die bis einschließlich den Zwölfmonatszeitraum 1998/99 verwirklicht werden.

Schlußbestimmungen

§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1999 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt verwirklicht werden.

(1a) Die §§ 12a, 13 Abs. 3 und 33 Abs. 4 Z 1 treten mit 1. April 2003 in Kraft.

(2) Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 80/1998, ist weiter auf jene Sachverhalte anzuwenden, die bis einschließlich den Zwölfmonatszeitraum 1998/99 verwirklicht werden.

Schlußbestimmungen

§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1999 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt verwirklicht werden.

(1a) Die §§ 12a, 13 Abs. 3 und 33 Abs. 4 Z 1 treten mit 1. April 2003 in Kraft.

(1b) § 33a tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(2) Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 80/1998, ist weiter auf jene Sachverhalte anzuwenden, die bis einschließlich den Zwölfmonatszeitraum 1998/99 verwirklicht werden.

Schlußbestimmungen

§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1999 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt verwirklicht werden.

(1a) Die §§ 12a, 13 Abs. 3 und 33 Abs. 4 Z 1 treten mit 1. April 2003 in Kraft.

(1b) § 33a tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(1c) § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 21c Abs. 1 Z 1, § 24 Abs. 2 Z 2, § 30 Abs. 1 bis 3, § 35, § 37 und § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 139/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 80/1998, ist weiter auf jene Sachverhalte anzuwenden, die bis einschließlich den Zwölfmonatszeitraum 1998/99 verwirklicht werden.

Schlußbestimmungen

§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1999 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt verwirklicht werden.

(1a) Die §§ 12a, 13 Abs. 3 und 33 Abs. 4 Z 1 treten mit 1. April 2003 in Kraft.

(1b) § 33a tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(1c) § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 21c Abs. 1 Z 1, § 24 Abs. 2 Z 2, § 30 Abs. 1 bis 3, § 35, § 37 und § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 139/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.

(1d) Die §§ 24 Abs. 2 bis 6, 27, 29 Abs. 5, 33 Abs. 6 und 7, 35 Z 1 lit. b, 36 Abs. 1 und 2 und 42 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2002 treten mit 31. März 2002 in Kraft.

(2) Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 80/1998, ist weiter auf jene Sachverhalte anzuwenden, die bis einschließlich den Zwölfmonatszeitraum 1998/99 verwirklicht werden.

Schlußbestimmungen

§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1999 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt verwirklicht werden.

(1a) Die §§ 12a, 13 Abs. 3 und 33 Abs. 4 Z 1 treten mit 1. April 2003 in Kraft.

(1b) § 33a tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(1c) § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 21c Abs. 1 Z 1, § 24 Abs. 2 Z 2, § 30 Abs. 1 bis 3, § 35, § 37 und § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 139/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.

(1d) Die §§ 24 Abs. 2 bis 6, 27, 29 Abs. 5, 33 Abs. 6 und 7, 35 Z 1 lit. b, 36 Abs. 1 und 2 und 42 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2002 treten mit 31. März 2002 in Kraft.

(1e) § 12a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 188/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

(2) Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 80/1998, ist weiter auf jene Sachverhalte anzuwenden, die bis einschließlich den Zwölfmonatszeitraum 1998/99 verwirklicht werden.

Schlußbestimmungen

§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1999 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt verwirklicht werden.

(1a) Die §§ 12a, 13 Abs. 3 und 33 Abs. 4 Z 1 treten mit 1. April 2003 in Kraft.

(1b) § 33a tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(1c) § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 21c Abs. 1 Z 1, § 24 Abs. 2 Z 2, § 30 Abs. 1 bis 3, § 35, § 37 und § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 139/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.

(1d) Die §§ 24 Abs. 2 bis 6, 27, 29 Abs. 5, 33 Abs. 6 und 7, 35 Z 1 lit. b, 36 Abs. 1 und 2 und 42 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2002 treten mit 31. März 2002 in Kraft.

(1e) § 12a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 188/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

(1f) § 1, § 2, § 3, § 9, § 11, § 12a Abs. 1, § 13 Abs. 1 und Abs. 2, § 32, § 33 Abs. 5 und Abs. 6, § 39 Abs. 2a, § 39b, § 39c, § 40 und § 42 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2004 treten mit 1. April 2004 in Kraft.

(2) Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 80/1998, ist weiter auf jene Sachverhalte anzuwenden, die bis einschließlich den Zwölfmonatszeitraum 1998/99 verwirklicht werden.

Schlußbestimmungen

§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1999 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt verwirklicht werden.

(1a) Die §§ 12a, 13 Abs. 3 und 33 Abs. 4 Z 1 treten mit 1. April 2003 in Kraft.

(1b) § 33a tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(1c) § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 21c Abs. 1 Z 1, § 24 Abs. 2 Z 2, § 30 Abs. 1 bis 3, § 35, § 37 und § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 139/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.

(1d) Die §§ 24 Abs. 2 bis 6, 27, 29 Abs. 5, 33 Abs. 6 und 7, 35 Z 1 lit. b, 36 Abs. 1 und 2 und 42 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2002 treten mit 31. März 2002 in Kraft.

(1e) § 12a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 188/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

(1f) § 1, § 2, § 3, § 9, § 11, § 12a Abs. 1, § 13 Abs. 1 und Abs. 2, § 32, § 33 Abs. 5 und Abs. 6, § 39 Abs. 2a, § 39b, § 39c, § 40 und § 42 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2004 treten mit 1. April 2004 in Kraft.

(1g) § 8 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 2 und 4, § 12a Abs. 1, § 15 Abs. 5 und 6, § 22 Abs. 2 und 3 sowie § 30 Abs. 2a und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2005 treten mit 1. April 2006 in Kraft und sind erstmalig für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 anzuwenden.

(2) Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 80/1998, ist weiter auf jene Sachverhalte anzuwenden, die bis einschließlich den Zwölfmonatszeitraum 1998/99 verwirklicht werden.

Schlußbestimmungen

§ 44. (1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(1a) Die §§ 12a, 13 Abs. 3 und 33 Abs. 4 Z 1 treten mit 1. April 2003 in Kraft.

(1b) § 33a tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(1c) § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 21c Abs. 1 Z 1, § 24 Abs. 2 Z 2, § 30 Abs. 1 bis 3, § 35, § 37 und § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 139/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.

(1d) Die §§ 24 Abs. 2 bis 6, 27, 29 Abs. 5, 33 Abs. 6 und 7, 35 Z 1 lit. b, 36 Abs. 1 und 2 und 42 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2002 treten mit 31. März 2002 in Kraft.

(1e) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(1f) § 1, § 2, § 3, § 9, § 11, § 12a Abs. 1, § 13 Abs. 1 und Abs. 2, § 32, § 33 Abs. 5 und Abs. 6, § 39 Abs. 2a, § 39b, § 39c, § 40 und § 42 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2004 treten mit 1. April 2004 in Kraft.

(1g) § 8 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 2 und 4, § 12a Abs. 1, § 15 Abs. 5 und 6, § 22 Abs. 2 und 3 sowie § 30 Abs. 2a und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2005 treten mit 1. April 2006 in Kraft und sind erstmalig für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 anzuwenden.

(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

Anlage

zu § 25

Die Bestimmung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch hat nach folgender Vorgangsweise zu erfolgen:

I. Beurteilungskriterien, Anzahl der Untersuchungen und Untersuchungsmethoden

1.

Fettgehalt

2.

Eiweißgehalt

3.

Keimzahl

4.

Somatische Zellen

5.

Hemmstoffe

6.

Gefrierpunkt

Sofern auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird, hat die AMA auf Antrag einzelne Gerätetypen zuzulassen und kann darüber hinaus auf Antrag anstelle der unter Z 1 bis 6 genannten Routinemethoden ein anderes Untersuchungsverfahren zulassen. Hinsichtlich der Beschreibung, Standardisierung und Durchführung der Untersuchungen werden von der AMA mittels Merkblatt den Labors die für eine ordnungsgemäße Durchführung der einzuhaltenden Vorgangsweise notwendigen Informationen nach dem Stand der Technik bekanntgegeben.

II. Bewertung der Ergebnisse

1.

Bewertungsgrundlagen

a)

Fettgehalt:

b)

Eiweißgehalt:

c)

Keimzahl:

d)

Somatische Zellen:

e)

Hemmstoffe:

f)

Gefrierpunkt (Gefrierzahl):

2.

Protokollführung durch die Labors

3.

Einstufung nach Qualitätsmerkmalen

a)

Für die Einstufung nach Qualitätsmerkmalen gelten folgende Bewertungsstufen:

Beurteilungskriterium Grenzwert Bewertungsstufe

Keimzahl bis 50 000/ml S

bis 100 000/ml 1

über 100 000/ml 2

Zellzahl bis 250 000/ml S

bis 400 000/ml 1

über 400 000/ml 2

b)

Für die Einstufung in die Bewertungsstufe S muß sowohl der unter lit. a für diese Bewertungsstufe angeführte Grenzwert bei der Keimzahl als auch bei der Zellzahl erreicht werden. Wenn die Milch im Untersuchungsmonat auch nur vorübergehend nicht verkehrsfähig ist oder eine hemmstoffpositive Probe vorliegt, kann eine Einstufung in die Bewertungsstufe S oder 1 nicht erfolgen.

c)

Für die Monatslieferung der Milch eines Milcherzeugers, die in einem Qualitätskriterium nicht mindestens den Anforderungen der Bewertungsstufe 1 entspricht, sind Qualitätsabschläge vorzunehmen. Die Höhe der Qualitätsabschläge ist mit Gültigkeitsdauer von mindestens einem Zwölfmonatszeitraum zwischen Milcherzeuger und Abnehmer im Liefervertrag oder einem integrierten Bestandteil des Liefervertrags zu regeln.

d)

Milch mit positivem Hemmstoffnachweis, mit Fremdwasserzusatz sowie bei rechtskräftig festgestellten Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen, ist nicht verkehrsfähig. Sofern aus technischen Gründen derartige Milch vor der Feststellung der vorgenannten Mängel übernommen werden muß, können auch für diese Milch Abschläge erfolgen.

4.

Vorgangsweise bei fehlenden Proben

a)

Fallen Proben aus, so sind - soweit es technisch möglich ist - Nachuntersuchungen durchzuführen. Wenn keine Nachuntersuchung möglich ist, sind die Ergebnisse der vorhandenen Untersuchungen für die Einstufung heranzuziehen.

b)

Liegen für das Abrechnungsmonat - aus welchen Gründen immer - keine Proben vor, so ist das Ergebnis des Vormonats heranzuziehen. Liegen auch für den Vormonat keine Ergebnisse vor, so werden Vergleichswerte von 50 000 Keimen/ml bzw. 250 000 Zellen/ml zur Berechnung herangezogen.

c)

Bei Fehlen von Proben für die Feststellung des Fettgehaltes und des Eiweißgehaltes dient das arithmetische Mittel der vorhandenen Ergebnisse bzw. das Ergebnis einer einzigen Probe als Auszahlungsgrundlage.

d)

Liegt überhaupt kein Untersuchungsergebnis vor, so ist die Auszahlung auf der Basis des Durchschnitts des Abnehmers des letzten Abrechnungsmonats vorzunehmen.

5.

Gegenproben

Fettgehalt (DIN 10310) 0,19%

Eiweißgehalt (ÖNORM DIN 10334) 0,16 g/100g

Gefrierpunkt (91/180 (EWG) Anhang II/I) 0,005 Grad C

Gesamtkeimzahl (91/180 (EWG) Anhang II) noch nicht festgelegt

somatische Zellen (91/180 noch nicht festgelegt

(EWG) Anhang II/VII)

Hemmstoffe (ÖNORM DIN 10182 Teil 1) nicht anwendbar

6.

Untersuchungskosten

III. Probenahme und Probentransport

1.

Probenehmer

2.

Probenahmetermine

3.

Probemenge

4.

Geräte und Gefäße für die Probenahme

5.

Automatische Probenahme

(1) Eine automatische Probenahme bei Milchsammelwagen und bei stationären Geräten kann grundsätzlich nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

a)

Die Probenahmeanlage wird entsprechend den Anforderungen der ÖNORM L 5265 vor dem Ersteinsatz einer Erstprüfung unterzogen und daraufhin mittels Zertifikat für die Eignung zur Probenahme freigegeben. Die AMA hat den Umfang der Erstprüfung festzulegen. Spätestens zwei Monate nach dem Jahrestag der Erstprüfung bzw. der letzten Routineprüfung der Anlage ist eine Routineprüfung durch ein anerkanntes Labor vorzunehmen. Wird die jährliche Prüfung vor dem Ablauf eines Jahres vorgenommen,so beginnen die Fristen ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen. Bei Probenahmeanlagen, welche bei zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Nachprüfungen beanstandet wurden, ist eine Kontrollprüfung im Umfang der Erstprüfung vorzunehmen.

b)

Probenahmeanlagen, welche eine Prüfung nicht bestanden haben, sind zur Probenahme nicht zugelassen. Die Prüfplakette (siehe lit. c) ist jedenfalls nach einem negativen Prüfungsergebnis zu entfernen. Ein Einsatz des Probenahmesystems ist erst nach bestandener Nachprüfung möglich. Probenahmeanlagen, welche die jährliche Routineprüfung nicht bestanden haben und einer Nachprüfung unterzogen werden, sind nach spätestens sechs Monaten nochmals zu überprüfen. Die zweimonatige Überziehungsfrist gilt auch in diesem Fall, die Jahresfrist beginnt aber ab Ende des sechsten Monats.

c)

Zum Nachweis der normgerechten und mit positivem Ergebnis abgeschlossenen Prüfung am Milchsammelwagen wird an geeigneter sichtbarer Stelle eine Prüfplakette gemäß ÖNORM L 5268 (Ausgabetag 1. April 1987) angebracht. Am Probenahme- bzw. Abschlauchsystem dürfen zwischen den Prüfintervallen keine nachträglichen Änderungen auch nicht von Seiten des Herstellers vorgenommen werden, welche den Bedingungen zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht mehr entsprechen. Wird ein funktionsbeeinträchtigender Eingriff durchgeführt, muß die normgerechte Funktionsweise im Hinblick auf die ÖNORM L 5265 durch eine Zwischenprüfung kontrolliert werden.

d)

Zur Aufnahme der Probeflaschen sind Stativkästen gemäß ÖNORM

(2) Vor und während des Abschlauchens ist die Milch im Behälter durchzumischen. Dabei sind analog die Bestimmungen der Z 4 und Z 6 einzuhalten. Beim Abschlauchen aus den Milcherzeugergefäßen ist sicherzustellen, daß eine nachteilige Beeinflussung der Probe nicht erfolgt.

(3) Zur Reinigungskontrolle des Probenahmegerätes sind am Beginn der Probenahme eine oder mehrere Proben von Hand aus und parallel dazu mittels Probenahmegerät zu ziehen. Weisen die Ergebnisse der Keimzahlbestimmung auf Reinigungsmängel hin, so ist die Probenahme nach neuerlicher Reinigung zu wiederholen. Auch andere gleichwertige Kontrollen sind zugelassen.

6.

Probenahme aus Behältern

7.

Bezeichnung der Proben und Protokollführung

8.

Aufbewahrung und Transport der Proben

9.

Konservierung der Proben

(1) Die Rohmilchproben, ausgenommen jene für den Hemmstoffnachweis, sind mittels einer Lösung auf der Basis von Natriumazid und Chloramphenicol, welche zur Stabilisierung des pH-Wertes Trinatriumcitrat-5,5-hydrat enthält, zu konservieren. Bromphenolblau wird als Farbstoff zugesetzt. Die Dosierung der Konservierungslösung beträgt 0,1 ml pro 40 ml Milchprobe.

(2) Konservierte Proben dürfen bei einem Temperaturbereich bis 20 Grad C sechs Stunden und bei zirka 4 Grad C weitere 72 Stunden aufbewahrt werden.

(3) Die von den Labors zu verwendende Konservierungslösung ist in einer Firma herzustellen, die von der Agrarmarkt Austria beauftragt wird und die qualitätsgesichert arbeitet und daher die Konservierungswirkung garantieren kann.

Anlage

zu § 25

Die Bestimmung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch hat nach folgender Vorgangsweise zu erfolgen:

I. Beurteilungskriterien, Anzahl der Untersuchungen und Untersuchungsmethoden

1.

Fettgehalt

2.

Eiweißgehalt

3.

Keimzahl

4.

Somatische Zellen

5.

Hemmstoffe

6.

Gefrierpunkt

Referenzmethode: 91/180 (EWG) Anhang II/I

Sofern auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird, hat die AMA auf Antrag einzelne Gerätetypen zuzulassen und kann darüber hinaus auf Antrag anstelle der unter Z 1 bis 6 genannten Routinemethoden ein anderes Untersuchungsverfahren zulassen. Hinsichtlich der Beschreibung, Standardisierung und Durchführung der Untersuchungen werden von der AMA mittels Merkblatt den Labors die für eine ordnungsgemäße Durchführung der einzuhaltenden Vorgangsweise notwendigen Informationen nach dem Stand der Technik bekanntgegeben.

II. Bewertung der Ergebnisse

1.

Bewertungsgrundlagen

a)

Fettgehalt:

b)

Eiweißgehalt:

c)

Keimzahl:

d)

Somatische Zellen:

e)

Hemmstoffe:

f)

Gefrierpunkt (Gefrierzahl):

2.

Protokollführung durch die Labors

3.

Einstufung nach Qualitätsmerkmalen

a)

Für die Einstufung nach Qualitätsmerkmalen gelten folgende Bewertungsstufen:

Beurteilungskriterium Grenzwert Bewertungsstufe

Keimzahl bis 50 000/ml S

bis 100 000/ml 1

über 100 000/ml 2

Zellzahl bis 250 000/ml S

bis 400 000/ml 1

über 400 000/ml 2

b)

Für die Einstufung in die Bewertungsstufe S muß sowohl der unter lit. a für diese Bewertungsstufe angeführte Grenzwert bei der Keimzahl als auch bei der Zellzahl erreicht werden. Wenn die Milch im Untersuchungsmonat auch nur vorübergehend nicht verkehrsfähig ist oder eine hemmstoffpositive Probe vorliegt, kann eine Einstufung in die Bewertungsstufe S oder 1 nicht erfolgen.

c)

Für die Monatslieferung der Milch eines Milcherzeugers, die in einem Qualitätskriterium nicht mindestens den Anforderungen der Bewertungsstufe 1 entspricht, sind Qualitätsabschläge vorzunehmen. Die Höhe der Qualitätsabschläge ist mit Gültigkeitsdauer von mindestens einem Zwölfmonatszeitraum zwischen Milcherzeuger und Abnehmer im Liefervertrag oder einem integrierten Bestandteil des Liefervertrags zu regeln.

d)

Milch mit positivem Hemmstoffnachweis, mit Fremdwasserzusatz sowie bei rechtskräftig festgestellten Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen, ist nicht verkehrsfähig. Sofern aus technischen Gründen derartige Milch vor der Feststellung der vorgenannten Mängel übernommen werden muß, können auch für diese Milch Abschläge erfolgen. Der Abschlag entspricht der Summe der im Liefervertrag vereinbarten höchsten Abzüge bei Keimzahl und Zellzahl.

4.

Vorgangsweise bei fehlenden Proben

a)

Fallen Proben aus, so sind - soweit es technisch möglich ist - Nachuntersuchungen durchzuführen. Wenn keine Nachuntersuchung möglich ist, sind die Ergebnisse der vorhandenen Untersuchungen für die Einstufung heranzuziehen.

b)

Liegen für das Abrechnungsmonat - aus welchen Gründen immer - keine Proben vor, so ist das Ergebnis des Vormonats heranzuziehen. Liegen auch für den Vormonat keine Ergebnisse vor, so werden Vergleichswerte von 50 000 Keimen/ml bzw. 250 000 Zellen/ml zur Berechnung herangezogen.

c)

Bei Fehlen von Proben für die Feststellung des Fettgehaltes und des Eiweißgehaltes dient das arithmetische Mittel der vorhandenen Ergebnisse bzw. das Ergebnis einer einzigen Probe als Auszahlungsgrundlage.

d)

Liegt überhaupt kein Untersuchungsergebnis vor, so ist die Auszahlung auf der Basis des Durchschnitts des Abnehmers des letzten Abrechnungsmonats vorzunehmen.

5.

Gegenproben

Fettgehalt (DIN 10310) 0,19%

Eiweißgehalt (ÖNORM DIN 10334) 0,16 g/100g

Gefrierpunkt (91/180 (EWG) Anhang II/I) 0,005 Grad C

Gesamtkeimzahl (91/180 (EWG) Anhang II) noch nicht festgelegt

somatische Zellen (91/180 noch nicht festgelegt

(EWG) Anhang II/VII)

Hemmstoffe (ÖNORM DIN 10182 Teil 1) nicht anwendbar

6.

Untersuchungskosten

III. Probenahme und Probentransport

1.

Probenehmer

2.

Probenahmetermine

3.

Probemenge

4.

Geräte und Gefäße für die Probenahme

5.

Automatische Probenahme

(1) Eine automatische Probenahme bei Milchsammelwagen und bei stationären Geräten kann grundsätzlich nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

a)

Die Probenahmeanlage wird entsprechend den Anforderungen der ÖNORM L 5265 vor dem Ersteinsatz einer Erstprüfung unterzogen und daraufhin mittels Zertifikat für die Eignung zur Probenahme freigegeben. Die AMA hat den Umfang der Erstprüfung festzulegen. Spätestens zwei Monate nach dem Jahrestag der Erstprüfung bzw. der letzten Routineprüfung der Anlage ist eine Routineprüfung durch ein anerkanntes Labor vorzunehmen. Wird die jährliche Prüfung vor dem Ablauf eines Jahres vorgenommen,so beginnen die Fristen ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen. Bei Probenahmeanlagen, welche bei zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Nachprüfungen beanstandet wurden, ist eine Kontrollprüfung im Umfang der Erstprüfung vorzunehmen.

b)

Probenahmeanlagen, welche eine Prüfung nicht bestanden haben, sind zur Probenahme nicht zugelassen. Die Prüfplakette (siehe lit. c) ist jedenfalls nach einem negativen Prüfungsergebnis zu entfernen. Ein Einsatz des Probenahmesystems ist erst nach bestandener Nachprüfung möglich. Probenahmeanlagen, welche die jährliche Routineprüfung nicht bestanden haben und einer Nachprüfung unterzogen werden, sind nach spätestens sechs Monaten nochmals zu überprüfen. Die zweimonatige Überziehungsfrist gilt auch in diesem Fall, die Jahresfrist beginnt aber ab Ende des sechsten Monats.

c)

Zum Nachweis der normgerechten und mit positivem Ergebnis abgeschlossenen Prüfung am Milchsammelwagen wird an geeigneter sichtbarer Stelle eine Prüfplakette gemäß ÖNORM L 5268 (Ausgabetag 1. April 1987) angebracht. Am Probenahme- bzw. Abschlauchsystem dürfen zwischen den Prüfintervallen keine nachträglichen Änderungen auch nicht von Seiten des Herstellers vorgenommen werden, welche den Bedingungen zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht mehr entsprechen. Wird ein funktionsbeeinträchtigender Eingriff durchgeführt, muß die normgerechte Funktionsweise im Hinblick auf die ÖNORM L 5265 durch eine Zwischenprüfung kontrolliert werden.

d)

Zur Aufnahme der Probeflaschen sind Stativkästen gemäß ÖNORM

(2) Vor und während des Abschlauchens ist die Milch im Behälter durchzumischen. Dabei sind analog die Bestimmungen der Z 4 und Z 6 einzuhalten. Beim Abschlauchen aus den Milcherzeugergefäßen ist sicherzustellen, daß eine nachteilige Beeinflussung der Probe nicht erfolgt.

(3) Zur Reinigungskontrolle des Probenahmegerätes sind am Beginn der Probenahme eine oder mehrere Proben von Hand aus und parallel dazu mittels Probenahmegerät zu ziehen. Weisen die Ergebnisse der Keimzahlbestimmung auf Reinigungsmängel hin, so ist die Probenahme nach neuerlicher Reinigung zu wiederholen. Auch andere gleichwertige Kontrollen sind zugelassen.

6.

Probenahme aus Behältern

7.

Bezeichnung der Proben und Protokollführung

8.

Aufbewahrung und Transport der Proben

9.

Konservierung der Proben

(1) Die Rohmilchproben, ausgenommen jene für den Hemmstoffnachweis, sind mittels einer Lösung auf der Basis von Natriumazid und Chloramphenicol, welche zur Stabilisierung des pH-Wertes Trinatriumcitrat-5,5-hydrat enthält, zu konservieren. Bromphenolblau wird als Farbstoff zugesetzt. Die Dosierung der Konservierungslösung beträgt 0,1 ml pro 40 ml Milchprobe.

(2) Konservierte Proben dürfen bei einem Temperaturbereich bis 20 Grad C sechs Stunden und bei zirka 4 Grad C weitere 72 Stunden aufbewahrt werden.

(3) Die von den Labors zu verwendende Konservierungslösung ist in einer Firma herzustellen, die von der Agrarmarkt Austria beauftragt wird und die qualitätsgesichert arbeitet und daher die Konservierungswirkung garantieren kann.

Anlage

zu § 25

Die Bestimmung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch hat nach folgender Vorgangsweise zu erfolgen:

I. Beurteilungskriterien, Anzahl der Untersuchungen und Untersuchungsmethoden

1.

Fettgehalt

2.

Eiweißgehalt

3.

Keimzahl

4.

Somatische Zellen

5.

Hemmstoffe

6.

Gefrierpunkt

Referenzmethode: 91/180 (EWG) Anhang II/I

Sofern auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird, hat die AMA auf Antrag einzelne Gerätetypen zuzulassen und kann darüber hinaus auf Antrag anstelle der unter Z 1 bis 6 genannten Routinemethoden ein anderes Untersuchungsverfahren zulassen. Hinsichtlich der Beschreibung, Standardisierung und Durchführung der Untersuchungen werden von der AMA mittels Merkblatt den Labors die für eine ordnungsgemäße Durchführung der einzuhaltenden Vorgangsweise notwendigen Informationen nach dem Stand der Technik bekanntgegeben.

II. Bewertung der Ergebnisse

1.

Bewertungsgrundlagen

a)

Fettgehalt:

b)

Eiweißgehalt:

c)

Keimzahl:

d)

Somatische Zellen:

e)

Hemmstoffe:

f)

Gefrierpunkt (Gefrierzahl):

2.

Protokollführung durch die Labors

3.

Einstufung nach Qualitätsmerkmalen

a)

Für die Einstufung nach Qualitätsmerkmalen gelten folgende Bewertungsstufen:

Beurteilungskriterium Grenzwert Bewertungsstufe

Keimzahl bis 50 000/ml S

bis 100 000/ml 1

über 100 000/ml 2

Zellzahl bis 250 000/ml S

bis 400 000/ml 1

über 400 000/ml 2

b)

Für die Einstufung in die Bewertungsstufe S muß sowohl der unter lit. a für diese Bewertungsstufe angeführte Grenzwert bei der Keimzahl als auch bei der Zellzahl erreicht werden. Wenn die Milch im Untersuchungsmonat auch nur vorübergehend nicht verkehrsfähig ist oder eine hemmstoffpositive Probe vorliegt, kann eine Einstufung in die Bewertungsstufe S oder 1 nicht erfolgen.

c)

Für die Monatslieferung der Milch eines Milcherzeugers, die in einem Qualitätskriterium nicht mindestens den Anforderungen der Bewertungsstufe 1 entspricht, sind Qualitätsabschläge vorzunehmen. Die Höhe der Qualitätsabschläge ist mit Gültigkeitsdauer von mindestens einem Zwölfmonatszeitraum zwischen Milcherzeuger und Abnehmer im Liefervertrag oder einem integrierten Bestandteil des Liefervertrags zu regeln.

d)

Milch mit positivem Hemmstoffnachweis, mit Fremdwasserzusatz sowie bei rechtskräftig festgestellten Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen, ist nicht verkehrsfähig. Sofern aus technischen Gründen derartige Milch vor der Feststellung der vorgenannten Mängel übernommen werden muß, können auch für diese Milch Abschläge erfolgen. Der Abschlag entspricht der Summe der im Liefervertrag vereinbarten höchsten Abzüge bei Keimzahl und Zellzahl.

4.

Vorgangsweise bei fehlenden Proben

a)

Fallen Proben aus, so sind - soweit es technisch möglich ist - Nachuntersuchungen durchzuführen. Wenn keine Nachuntersuchung möglich ist, sind die Ergebnisse der vorhandenen Untersuchungen für die Einstufung heranzuziehen.

b)

Liegen für das Abrechnungsmonat - aus welchen Gründen immer - keine Proben vor, so ist das Ergebnis des Vormonats heranzuziehen. Liegen auch für den Vormonat keine Ergebnisse vor, so werden Vergleichswerte von 50 000 Keimen/ml bzw. 250 000 Zellen/ml zur Berechnung herangezogen.

c)

Bei Fehlen von Proben für die Feststellung des Fettgehaltes und des Eiweißgehaltes dient das arithmetische Mittel der vorhandenen Ergebnisse bzw. das Ergebnis einer einzigen Probe als Auszahlungsgrundlage.

d)

Liegt überhaupt kein Untersuchungsergebnis vor, so ist die Auszahlung auf der Basis des Durchschnitts des Abnehmers des letzten Abrechnungsmonats vorzunehmen.

5.

Gegenproben

Fettgehalt (DIN 10310) 0,19%

Eiweißgehalt (ÖNORM DIN 10334) 0,16 g/100g

Gefrierpunkt (91/180 (EWG) Anhang II/I) 0,005 Grad C

Gesamtkeimzahl (91/180 (EWG) Anhang II) noch nicht festgelegt

somatische Zellen (91/180 noch nicht festgelegt

(EWG) Anhang II/VII)

Hemmstoffe (ÖNORM DIN 10182 Teil 1) nicht anwendbar

6.

Untersuchungskosten

III. Probenahme und Probentransport

1.

Probenehmer

2.

Probenahmetermine

3.

Probemenge

4.

Geräte und Gefäße für die Probenahme

5.

Automatische Probenahme

(1) Eine automatische Probenahme bei Milchsammelwagen und bei stationären Geräten kann grundsätzlich nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

a)

Die Probenahmeanlage wird entsprechend den Anforderungen der ÖNORM L 5265 vor dem Ersteinsatz einer Erstprüfung unterzogen und daraufhin mittels Zertifikat für die Eignung zur Probenahme freigegeben. Die AMA hat den Umfang der Erstprüfung festzulegen. Spätestens zwei Monate nach dem Jahrestag der Erstprüfung bzw. der letzten Routineprüfung der Anlage ist eine Routineprüfung durch ein anerkanntes Labor vorzunehmen. Wird die jährliche Prüfung vor dem Ablauf eines Jahres vorgenommen,so beginnen die Fristen ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen. Bei Probenahmeanlagen, welche bei zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Nachprüfungen beanstandet wurden, ist eine Kontrollprüfung im Umfang der Erstprüfung vorzunehmen.

b)

Probenahmeanlagen, welche eine Prüfung nicht bestanden haben, sind zur Probenahme nicht zugelassen. Die Prüfplakette (siehe lit. c) ist jedenfalls nach einem negativen Prüfungsergebnis zu entfernen. Ein Einsatz des Probenahmesystems ist erst nach bestandener Nachprüfung möglich. Probenahmeanlagen, welche die jährliche Routineprüfung nicht bestanden haben und einer Nachprüfung unterzogen werden, sind nach spätestens sechs Monaten nochmals zu überprüfen. Die zweimonatige Überziehungsfrist gilt auch in diesem Fall, die Jahresfrist beginnt aber ab Ende des sechsten Monats.

c)

Zum Nachweis der normgerechten und mit positivem Ergebnis abgeschlossenen Prüfung am Milchsammelwagen wird an geeigneter sichtbarer Stelle eine Prüfplakette gemäß ÖNORM L 5268 (Ausgabetag 1. April 1987) angebracht. Am Probenahme- bzw. Abschlauchsystem dürfen zwischen den Prüfintervallen keine nachträglichen Änderungen auch nicht von Seiten des Herstellers vorgenommen werden, welche den Bedingungen zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht mehr entsprechen. Wird ein funktionsbeeinträchtigender Eingriff durchgeführt, muß die normgerechte Funktionsweise im Hinblick auf die ÖNORM L 5265 durch eine Zwischenprüfung kontrolliert werden.

d)

Zur Aufnahme der Probeflaschen sind Stativkästen gemäß ÖNORM

(2) Vor und während des Abschlauchens ist die Milch im Behälter durchzumischen. Dabei sind analog die Bestimmungen der Z 4 und Z 6 einzuhalten. Beim Abschlauchen aus den Milcherzeugergefäßen ist sicherzustellen, daß eine nachteilige Beeinflussung der Probe nicht erfolgt.

(3) Zur Reinigungskontrolle des Probenahmegerätes sind am Beginn der Probenahme eine oder mehrere Proben von Hand aus und parallel dazu mittels Probenahmegerät zu ziehen. Weisen die Ergebnisse der Keimzahlbestimmung auf Reinigungsmängel hin, so ist die Probenahme nach neuerlicher Reinigung zu wiederholen. Auch andere gleichwertige Kontrollen sind zugelassen.

6.

Probenahme aus Behältern

7.

Bezeichnung der Proben und Protokollführung

8.

Aufbewahrung und Transport der Proben

9.

Konservierung der Proben

(1) Die Rohmilchproben sind mittels einer Lösung auf der Basis von Natriumazid und Chloramphenicol, welche zur Stabilisierung des pH-Wertes Trinatriumcitrat-5,5-hydrat enthält, zu konservieren. Bromphenolblau wird als Farbstoff zugesetzt. Die Dosierung der Konservierungslösung beträgt 0,1 ml pro 40 ml Milchprobe. Eine Unterfüllung der Milchprobe um höchstens 5 ml kann in Einzelfällen toleriert werden.

(2) Die Proben für den Hemmstofftest sind vorzugsweise aus unkonservierter Rohmilch anzusetzen. Für die Durchführung von Hemmstoffproben aus konservierter Milch ist das Merkblatt der AMA betreffend Hemmstoffnachweis zu beachten.

(3) Konservierte Proben dürfen bei einem Temperaturbereich bis 20 Grad Celsius sechs Stunden und bei cirka 4 Grad Celsius weitere 72 Stunden aufbewahrt werden.

(4) Die von den Labors zu verwendende Konservierungslösung ist in einer Firma herzustellen, die von der AMA beauftragt wird und die qualitätsgesichert arbeitet und daher die Konservierungswirkung garantieren kann.

Anlage

zu § 25

Die Bestimmung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch hat nach folgender Vorgangsweise zu erfolgen:

I. Beurteilungskriterien, Anzahl der Untersuchungen und Untersuchungsmethoden

1.

Fettgehalt

2.

Eiweißgehalt

3.

Keimzahl

4.

Somatische Zellen

5.

Hemmstoffe

6.

Gefrierpunkt

Referenzmethode: 91/180 (EWG) Anhang II/I

Sofern auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird, hat die AMA auf Antrag einzelne Gerätetypen zuzulassen und kann darüber hinaus auf Antrag anstelle der unter Z 1 bis 6 genannten Routinemethoden ein anderes Untersuchungsverfahren zulassen. Hinsichtlich der Beschreibung, Standardisierung und Durchführung der Untersuchungen werden von der AMA mittels Merkblatt den Labors die für eine ordnungsgemäße Durchführung der einzuhaltenden Vorgangsweise notwendigen Informationen nach dem Stand der Technik bekanntgegeben.

II. Bewertung der Ergebnisse

1.

Bewertungsgrundlagen

a)

Fettgehalt:

b)

Eiweißgehalt:

c)

Keimzahl:

d)

Somatische Zellen:

e)

Hemmstoffe:

f)

Gefrierpunkt (Gefrierzahl):

2.

Protokollführung durch die Labors

3.

Einstufung nach Qualitätsmerkmalen

a)

Für die Einstufung nach Qualitätsmerkmalen gelten folgende Bewertungsstufen:

Beurteilungskriterium Grenzwert Bewertungsstufe

Keimzahl bis 50 000/ml S

bis 100 000/ml 1

über 100 000/ml 2

Zellzahl bis 250 000/ml S

bis 400 000/ml 1

über 400 000/ml 2

b)

Für die Einstufung in die Bewertungsstufe S muß sowohl der unter lit. a für diese Bewertungsstufe angeführte Grenzwert bei der Keimzahl als auch bei der Zellzahl erreicht werden. Wenn die Milch im Untersuchungsmonat auch nur vorübergehend nicht verkehrsfähig ist oder eine hemmstoffpositive Probe vorliegt, kann eine Einstufung in die Bewertungsstufe S oder 1 nicht erfolgen.

c)

Für die Monatslieferung der Milch eines Milcherzeugers, die in einem Qualitätskriterium nicht mindestens den Anforderungen der Bewertungsstufe 1 entspricht, sind Qualitätsabschläge vorzunehmen. Die Höhe der Qualitätsabschläge ist mit Gültigkeitsdauer von mindestens einem Zwölfmonatszeitraum zwischen Milcherzeuger und Abnehmer im Liefervertrag oder einem integrierten Bestandteil des Liefervertrags zu regeln.

d)

Milch mit positivem Hemmstoffnachweis, mit Fremdwasserzusatz sowie bei rechtskräftig festgestellten Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen, ist nicht verkehrsfähig. Sofern aus technischen Gründen derartige Milch vor der Feststellung der vorgenannten Mängel übernommen werden muß, können auch für diese Milch Abschläge erfolgen. Der Abschlag entspricht der Summe der im Liefervertrag vereinbarten höchsten Abzüge bei Keimzahl und Zellzahl.

4.

Vorgangsweise bei fehlenden Proben

a)

Fallen Proben aus, so sind - soweit es technisch möglich ist - Nachuntersuchungen durchzuführen. Wenn keine Nachuntersuchung möglich ist, sind die Ergebnisse der vorhandenen Untersuchungen für die Einstufung heranzuziehen.

b)

Liegen für das Abrechnungsmonat - aus welchen Gründen immer - keine Proben vor, so ist das Ergebnis des Vormonats heranzuziehen. Liegen auch für den Vormonat keine Ergebnisse vor, so werden Vergleichswerte von 50 000 Keimen/ml bzw. 250 000 Zellen/ml zur Berechnung herangezogen.

c)

Bei Fehlen von Proben für die Feststellung des Fettgehaltes und des Eiweißgehaltes dient das arithmetische Mittel der vorhandenen Ergebnisse bzw. das Ergebnis einer einzigen Probe als Auszahlungsgrundlage.

d)

Liegt überhaupt kein Untersuchungsergebnis vor, so ist die Auszahlung auf der Basis des Durchschnitts des Abnehmers des letzten Abrechnungsmonats vorzunehmen.

5.

Gegenproben

Fettgehalt (DIN 10310) 0,19%

Eiweißgehalt (ÖNORM DIN 10334) 0,16 g/100g

Gefrierpunkt (91/180 (EWG) Anhang II/I) 0,005 Grad C

Gesamtkeimzahl (91/180 (EWG) Anhang II) noch nicht festgelegt

somatische Zellen (91/180 noch nicht festgelegt

(EWG) Anhang II/VII)

Hemmstoffe (ÖNORM DIN 10182 Teil 1) nicht anwendbar

6.

Untersuchungskosten

III. Probenahme und Probentransport

1.

Probenehmer

2.

Probenahmetermine

3.

Probemenge

4.

Geräte und Gefäße für die Probenahme

5.

Automatische Probenahme

(1) Eine automatische Probenahme bei Milchsammelwagen und bei stationären Geräten kann grundsätzlich nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

a)

Die Probenahmeanlage wird entsprechend den Anforderungen der ÖNORM L 5265 vor dem Ersteinsatz einer Erstprüfung unterzogen und daraufhin mittels Zertifikat für die Eignung zur Probenahme freigegeben. Die AMA hat den Umfang der Erstprüfung festzulegen. Spätestens zwei Monate nach dem Jahrestag der Erstprüfung bzw. der letzten Wiederholungsprüfung der Anlage ist eine Wiederholungsprüfung durch ein anerkanntes Labor vorzunehmen. Wird die jährliche Prüfung vor dem Ablauf eines Jahres vorgenommen,so beginnen die Fristen ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen. Bei Probenahmeanlagen, welche bei zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Nachprüfungen beanstandet wurden, ist eine Kontrollprüfung im Umfang der Erstprüfung vorzunehmen.

b)

Probenahmeanlagen, welche eine Prüfung nicht bestanden haben, sind zur Probenahme nicht zugelassen. Die Prüfplakette (siehe lit. c) ist jedenfalls nach einem negativen Prüfungsergebnis zu entfernen. Ein Einsatz des Probenahmesystems ist erst nach bestandener Nachprüfung möglich. Probenahmeanlagen, welche die jährliche Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben und einer Nachprüfung unterzogen werden, sind nach spätestens sechs Monaten nochmals zu überprüfen. Die zweimonatige Überziehungsfrist gilt auch in diesem Fall, die Jahresfrist beginnt aber ab Ende des sechsten Monats.

c)

Zum Nachweis der normgerechten und mit positivem Ergebnis abgeschlossenen Prüfung am Milchsammelwagen wird an geeigneter sichtbarer Stelle eine Prüfplakette gemäß ÖNORM L 5268 (Ausgabetag 1. April 1987) angebracht. Am Probenahme- bzw. Abschlauchsystem dürfen zwischen den Prüfintervallen keine nachträglichen Änderungen auch nicht von Seiten des Herstellers vorgenommen werden, welche den Bedingungen zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht mehr entsprechen. Wird ein funktionsbeeinträchtigender Eingriff durchgeführt, muß die normgerechte Funktionsweise im Hinblick auf die ÖNORM L 5265 durch eine Zwischenprüfung kontrolliert werden.

d)

Zur Aufnahme der Probeflaschen sind Stativkästen gemäß ÖNORM

(2) Vor und während des Abschlauchens ist die Milch im Behälter durchzumischen. Dabei sind analog die Bestimmungen der Z 4 und Z 6 einzuhalten. Beim Abschlauchen aus den Milcherzeugergefäßen ist sicherzustellen, daß eine nachteilige Beeinflussung der Probe nicht erfolgt.

(3) Zur Reinigungskontrolle des Probenahmegerätes sind am Beginn der Probenahme eine oder mehrere Proben von Hand aus und parallel dazu mittels Probenahmegerät zu ziehen. Weisen die Ergebnisse der Keimzahlbestimmung auf Reinigungsmängel hin, so ist die Probenahme nach neuerlicher Reinigung zu wiederholen. Auch andere gleichwertige Kontrollen sind zugelassen.

6.

Probenahme aus Behältern

7.

Bezeichnung der Proben und Protokollführung

8.

Aufbewahrung und Transport der Proben

9.

Konservierung der Proben

(1) Die Rohmilchproben sind mittels einer Lösung auf der Basis von Natriumazid und Chloramphenicol, welche zur Stabilisierung des pH-Wertes Trinatriumcitrat-5,5-hydrat enthält, zu konservieren. Bromphenolblau wird als Farbstoff zugesetzt. Die Dosierung der Konservierungslösung beträgt 0,1 ml pro 40 ml Milchprobe. Eine Unterfüllung der Milchprobe um höchstens 5 ml kann in Einzelfällen toleriert werden.

(2) Die Proben für den Hemmstofftest sind vorzugsweise aus unkonservierter Rohmilch anzusetzen. Für die Durchführung von Hemmstoffproben aus konservierter Milch ist das Merkblatt der AMA betreffend Hemmstoffnachweis zu beachten.

(3) Konservierte Proben dürfen bei einem Temperaturbereich bis 20 Grad Celsius sechs Stunden und bei cirka 4 Grad Celsius weitere 72 Stunden aufbewahrt werden.

(4) Die von den Labors zu verwendende Konservierungslösung ist in einer Firma herzustellen, die von der AMA beauftragt wird und die qualitätsgesichert arbeitet und daher die Konservierungswirkung garantieren kann.

Anlage

zu § 25

... (Anm.: aufgbehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006) ... nach

einer von der AMA zugelassenen Methode zu untersuchen. ... (Anm.:

aufgbehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006) ... Der Abschlag ...

(Anm.: aufgbehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006) ...

Wiederholungsprüfung ... (Anm.: aufgbehoben durch VfGH, BGBl. II Nr.

416/2006) ... Wiederholungsprüfung ... (Anm.: aufgbehoben durch

VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006) ... Wiederholungsprüfung ... (Anm.:

aufgbehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006) ...

9.

Konservierung der Proben

(1) Die Rohmilchproben sind mittels einer Lösung auf der Basis von Natriumazid und Chloramphenicol, welche zur Stabilisierung des pH-Wertes Trinatriumcitrat-5,5-hydrat enthält, zu konservieren. Bromphenolblau wird als Farbstoff zugesetzt. Die Dosierung der Konservierungslösung beträgt 0,1 ml pro 40 ml Milchprobe. Eine Unterfüllung der Milchprobe um höchstens 5 ml kann in Einzelfällen toleriert werden.

(2) Die Proben für den Hemmstofftest sind vorzugsweise aus unkonservierter Rohmilch anzusetzen. Für die Durchführung von Hemmstoffproben aus konservierter Milch ist das Merkblatt der AMA betreffend Hemmstoffnachweis zu beachten.

(3) Konservierte Proben dürfen bei einem Temperaturbereich bis 20 Grad Celsius sechs Stunden und bei cirka 4 Grad Celsius weitere 72 Stunden aufbewahrt werden.

(4) Die von den Labors zu verwendende Konservierungslösung ist in einer Firma herzustellen, die von der AMA beauftragt wird und die qualitätsgesichert arbeitet und daher die Konservierungswirkung garantieren kann.

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