← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Garantiemengen im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 - MGV 1999)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006,

V 28/06-11 und V 29-31/06-15, dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugestellt am

27.

Oktober 2006, die Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 in ihrer

Stammfassung BGBl. II Nr. 28/1999 sowie in den Fassungen BGBl. II

Nr. 188/2003 und BGBl. II Nr. 390/2003 als gesetzwidrig aufgehoben

(vgl. BGBl. II Nr. 416/2006).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 101, 105, 108, 113 und 117 Abs. 1 Z 2 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet:

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse über die Referenzmengen im Rahmen der nationalen Gesamtmengen für Milch und Milcherzeugnisse, die

1.

an Abnehmer geliefert werden oder

2.

ohne Einschaltung eines behandelnden oder verarbeitenden Unternehmens an Verbraucher abgegeben werden (Direktverkauf),

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

1.

der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 123,

2.

der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor,

3.

der Art. 95 bis 97 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 und

4.

der Kapitel 1 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Stützungsregelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 339 vom 24.12.2003.

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

1.

der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 123,

2.

der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor,

3.

der Art. 95 bis 97 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 und

4.

der Kapitel 1 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Stützungsregelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 339 vom 24.12.2003 sowie ab dem Kalenderjahr 2005 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004, ABl. Nr. L 345 vom 20.11.2004, S. 1.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Soweit im folgenden Absatz nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

(2) Die Anträge auf Direktzahlung gemäß Titel IV Kapitel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.

Abschnitt II

Lieferung an Abnehmer

Abgabenerhebung

§ 3. Im Fall des § 1 Z 1 wird die Zusatzabgabe von jedem Milcherzeuger für die Milch- und Milchäquivalenzmengen (Milchmengen) erhoben, die von ihm an Abnehmer geliefert werden und die seine Anlieferungs-Referenzmenge überschreiten.

Abschnitt II

Lieferung an Abnehmer

Abgabenerhebung

§ 3. Im Fall der Lieferung von Milch an Abnehmer wird die Zusatzabgabe von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm an Abnehmer geliefert werden und die seine Anlieferungs-Referenzmenge überschreiten.

Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge

§ 4. Die Anlieferungs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge(n) I sowie der auf Antrag durch die AMA zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II.

Änderung des Verfügungsrechts über einen Betrieb

§ 5. (1) Die Referenzmenge eines Betriebs steht dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über diesen Betrieb (Betriebsinhaber) zu.

(2) Ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 besteht aus den zur Milcherzeugung erforderlichen und genutzten Flächen sowie jenen Wirtschaftsgebäuden und Teilen der Betriebsstätte, die zur Milcherzeugung dienen.

(3) Bei Verlegung eines Betriebsstandortes im Zuge eines Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz zur Verlegung aus ungünstiger Orts- oder Hoflage oder auf Grund eines Enteignungsverfahrens gehen die Referenzmengen des Betriebs auf den neuen Betriebsstandort über. Die Verlegung des Betriebsstandortes ist dem Abnehmer schriftlich anzuzeigen. Der Abnehmer hat dies der AMA zu melden.

(4) Bei Änderung des Verfügungsrechts über den milcherzeugenden Betrieb während des laufenden Zwölfmonatszeitraums steht die Referenzmenge in diesem Zwölfmonatszeitraum dem neuen Verfügungsberechtigten nur im Ausmaß der noch nicht angelieferten Menge zu.

Aufteilung eines Betriebs

§ 6. (1) Wird ein Betrieb in mehrere Betriebe aufgeteilt, erhält jeder dieser eigenständigen milcherzeugenden Betriebe die Referenzmenge, die ihm mitgeteilt worden ist oder die - soweit dafür entsprechende Nachweise vorgelegt werden können - der vor der gemeinsamen Bewirtschaftung bestehenden Menge entspricht.

(2) Ist eine Aufteilung gemäß Abs. 1 nicht möglich, sind die Referenzmengen entsprechend einer schriftlichen Vereinbarung der Verfügungsberechtigten aufzuteilen. Diese Vereinbarung ist binnen drei Monaten nach der Aufteilung des Betriebs abzuschließen.

(3) Kommt auch eine Vereinbarung gemäß Abs. 2 nicht zustande, so ist die Referenzmenge auf die milcherzeugenden Betriebe in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand des bisherigen Betriebs gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei erst ab einer Mindestfläche von einem Hektar Referenzmengen auf den neuen milcherzeugenden Betrieb übergehen können. Die Aufteilung hat nach der Wertigkeit der einzelnen Flächen zu erfolgen. Dabei sind Almen, soweit sie nicht unter § 14 Abs. 1 fallen, und Bergmähder zu einem Viertel, Hutweiden zu einem Drittel, einschnittige Dauerwiesen zur Hälfte, Dauerwiesen mit zwei oder mehreren Schnitten, Kulturweiden, Wechselgrünland und die sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen in vollem Ausmaß anzurechnen.

(4) Die Aufteilung der Referenzmenge ist dem für den bisherigen Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzuzeigen, der die AMA sowie allenfalls den für den neuen Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.

(5) Die AMA kann auf Antrag eines Betriebsinhabers bei Aufteilung eines Betriebs durch Übereignung einer Betriebsstätte samt landwirtschaftlichen Nutzflächen genehmigen, daß keine Aufteilung der Referenzmenge gemäß Abs. 1 oder 3 erfolgt, wenn dies zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur oder zur Extensivierung der Milcherzeugung dient. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums, der dem Wirksamwerden des Vertrags folgt, zu stellen.

(6) Erfolgt die Aufteilung gemäß Abs. 1 bis 3 während des laufenden Zwölfmonatszeitraums, sind die im Zwölfmonatszeitraum angelieferten Mengen den einzelnen Betrieben anteilig den Referenzmengen anzurechnen.

Aufteilung eines Betriebs

§ 6. (1) Wird ein Betrieb in mehrere Betriebe aufgeteilt, erhält jeder dieser eigenständigen milcherzeugenden Betriebe die Referenzmenge, die ihm mitgeteilt worden ist oder die - soweit dafür entsprechende Nachweise vorgelegt werden können - der vor der gemeinsamen Bewirtschaftung bestehenden Menge entspricht.

(2) Ist eine Aufteilung gemäß Abs. 1 nicht möglich, sind die Referenzmengen entsprechend einer schriftlichen Vereinbarung der Verfügungsberechtigten aufzuteilen. Diese Vereinbarung ist binnen drei Monaten nach der Aufteilung des Betriebs abzuschließen.

(3) Kommt auch eine Vereinbarung gemäß Abs. 2 nicht zustande, so ist die Referenzmenge auf die milcherzeugenden Betriebe in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand des bisherigen Betriebs gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei erst ab einer Mindestfläche von einem Hektar Referenzmengen auf den neuen milcherzeugenden Betrieb übergehen können. Die Aufteilung hat nach der Wertigkeit der einzelnen Flächen zu erfolgen. Dabei sind Almen, soweit sie nicht unter § 14 Abs. 1 fallen, und Bergmähder zu einem Viertel, Hutweiden zu einem Drittel, einschnittige Dauerwiesen zur Hälfte, Dauerwiesen mit zwei oder mehreren Schnitten, Kulturweiden, Wechselgrünland und die sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen in vollem Ausmaß anzurechnen.

(4) Die Aufteilung der Referenzmenge ist dem für den bisherigen Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzuzeigen, der die AMA sowie allenfalls den für den neuen Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.

(5) Die AMA kann auf Antrag eines Betriebsinhabers bei Aufteilung eines Betriebes durch Übereignung einer Betriebsstätte samt landwirtschaftlichen Nutzflächen genehmigen, dass keine Aufteilung der Referenzmenge gemäß Abs. 1 oder 3 erfolgt, wenn dies zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur oder zur Extensivierung der Milcherzeugung dient. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums, der dem Wirksamwerden des Vertrags folgt, zu stellen. In gleicher Weise kann die AMA auf Antrag eines Betriebsinhabers genehmigen, dass im Falle einer späteren Wiederaufteilung des Betriebs keine Wiederaufteilung der Referenzmenge erfolgt. Dieser Antrag bedarf der Zustimmung aller Betriebseigentümer. Wird ein Eigentümer übergangen, ist die Genehmigung zu widerrufen, sofern innerhalb von drei Monaten, nachdem der übergangene Eigentümer vom Antrag auf Nichtwiederaufteilung Kenntnis erlangt hat, keine Einigung der Betriebseigentümer über eine Nichtwiederaufteilung erfolgt.

(6) Erfolgt die Aufteilung gemäß Abs. 1 bis 3 während des laufenden Zwölfmonatszeitraums, sind die im Zwölfmonatszeitraum angelieferten Mengen den einzelnen Betrieben anteilig den Referenzmengen anzurechnen.

Aufteilung eines Betriebs

§ 6. (1) Wird ein Betrieb in mehrere Betriebe aufgeteilt, erhält jeder dieser eigenständigen milcherzeugenden Betriebe die Referenzmenge, die ihm mitgeteilt worden ist oder die - soweit dafür entsprechende Nachweise vorgelegt werden können - der vor der gemeinsamen Bewirtschaftung bestehenden Menge entspricht.

(2) Ist eine Aufteilung gemäß Abs. 1 nicht möglich, sind die Referenzmengen entsprechend einer schriftlichen Vereinbarung der Verfügungsberechtigten aufzuteilen. Diese Vereinbarung ist binnen drei Monaten nach der Aufteilung des Betriebs abzuschließen.

(3) Kommt auch eine Vereinbarung gemäß Abs. 2 nicht zustande, so ist die Referenzmenge auf die milcherzeugenden Betriebe in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand des bisherigen Betriebs gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei erst ab einer Mindestfläche von einem Hektar Referenzmengen auf den neuen milcherzeugenden Betrieb übergehen können. Die Aufteilung hat nach der Wertigkeit der einzelnen Flächen zu erfolgen. Dabei sind Almen, soweit sie nicht unter § 14 Abs. 1 fallen, und Bergmähder zu einem Viertel, Hutweiden zu einem Drittel, einschnittige Dauerwiesen zur Hälfte, Dauerwiesen mit zwei oder mehreren Schnitten, Kulturweiden, Wechselgrünland und die sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen in vollem Ausmaß anzurechnen.

(4) Die Aufteilung der Referenzmenge ist dem für den bisherigen Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzuzeigen, der die AMA sowie allenfalls den für den neuen Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.

(5) Die AMA hat auf Antrag eines Betriebsinhabers bei Aufteilung eines Betriebes durch Verfügungsrechtsänderung über eine Betriebsstätte samt landwirtschaftlichen Nutzflächen zu genehmigen, dass keine Aufteilung der Referenzmenge gemäß Abs. 1 oder 3 erfolgt, wenn dies zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur oder zur Extensivierung der Milcherzeugung dient. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes, der dem Wirksamwerden der Verfügungsrechtsänderung folgt, zu stellen. In gleicher Weise kann die Agrarmarkt Austria auf Antrag eines Betriebsinhabers genehmigen, dass im Falle einer späteren Wiederaufteilung des Betriebs keine Wiederaufteilung der Referenzmenge erfolgt. Diese Anträge bedürfen der Zustimmung aller Betriebseigentümer. Wird ein Eigentümer übergangen, ist die Genehmigung zu widerrufen, sofern nicht innerhalb von drei Monaten nach Änderung des Verfügungsrechts über den Betrieb bzw., nachdem der übergangene Eigentümer vom Antrag auf Nichtwiederaufteilung Kenntnis erlangt hat, eine Einigung der Betriebseigentümer über eine Nichtaufteilung bzw. Nichtwiederaufteilung erfolgt.

(6) Erfolgt die Aufteilung gemäß Abs. 1 bis 3 während des laufenden Zwölfmonatszeitraums, sind die im Zwölfmonatszeitraum angelieferten Mengen den einzelnen Betrieben anteilig den Referenzmengen anzurechnen.

Aufteilung eines Betriebs

§ 6. (1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(3) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(4) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(5) Die AMA hat auf Antrag eines Betriebsinhabers bei Aufteilung eines Betriebes durch Verfügungsrechtsänderung über eine Betriebsstätte samt landwirtschaftlichen Nutzflächen zu genehmigen, dass keine Aufteilung der Referenzmenge gemäß Abs. 1 oder 3 erfolgt, wenn dies zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur oder zur Extensivierung der Milcherzeugung dient. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes, der dem Wirksamwerden der Verfügungsrechtsänderung folgt, zu stellen. In gleicher Weise kann die Agrarmarkt Austria auf Antrag eines Betriebsinhabers genehmigen, dass im Falle einer späteren Wiederaufteilung des Betriebs keine Wiederaufteilung der Referenzmenge erfolgt. Diese Anträge bedürfen der Zustimmung aller Betriebseigentümer. Wird ein Eigentümer übergangen, ist die Genehmigung zu widerrufen, sofern nicht innerhalb von drei Monaten nach Änderung des Verfügungsrechts über den Betrieb bzw., nachdem der übergangene Eigentümer vom Antrag auf Nichtwiederaufteilung Kenntnis erlangt hat, eine Einigung der Betriebseigentümer über eine Nichtaufteilung bzw. Nichtwiederaufteilung erfolgt.

(6) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

Verpachtung eines Betriebs an mehrere

§ 7. (1) Wenn ein Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb alle zum Grundbestand dieses Betriebs gehörenden Flächen an andere Betriebsinhaber verpachtet, kann die Referenzmenge dieses Betriebs für die Dauer der Pachtverhältnisse auf die Betriebe der Pächter übertragen werden, wenn

1.

der Verpächter die Verpachtung dem für seinen Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzeigt und

2.

die Pächter alle zum Grundbestand des milcherzeugenden Betriebs gehörenden Flächen gepachtet haben, wobei Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten, die sich der Verpächter zurückbehalten hat, ausgenommen werden können und

3.

die Aufteilung der Referenzmenge entsprechend den gepachteten Flächen erfolgt und

4.

Bestätigungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern über die Meldungen der Pachtungen vorgelegt werden, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen.

(2) Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn genannt ist.

(3) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Abnehmer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Referenzmengen sowie der jeweils gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.

(4) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat die angezeigten Übertragungen unter Anschluß der Bestätigungen gemäß Abs. 1 Z 4 der AMA zu melden.

(5) Wird ein Pachtverhältnis vor Beendigung der übrigen Pachtverhältnisse aufgelöst und tritt nicht ein anderer als Pächter in das aufgelöste Pachtverhältnis ein, so fällt die gesamte Referenzmenge, die im Rahmen der Pachtverhältnisse übertragen wurde, mit Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums an den Verpächter zurück.

Verpachtung eines Betriebs an mehrere

§ 7. (1) Wenn ein Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb alle zum Grundbestand dieses Betriebs gehörenden Flächen an andere Betriebsinhaber verpachtet, kann die Referenzmenge dieses Betriebs für die Dauer der Pachtverhältnisse auf die Betriebe der Pächter übertragen werden, wenn

1.

der Verpächter die Verpachtung dem für seinen Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzeigt und

2.

die Pächter alle zum Grundbestand des milcherzeugenden Betriebs gehörenden Flächen gepachtet haben, wobei Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten, die sich der Verpächter zurückbehalten hat, ausgenommen werden können und

3.

die Aufteilung der Referenzmenge entsprechend den gepachteten Flächen erfolgt und

4.

Bestätigungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern über die Meldungen der Pachtungen vorgelegt werden, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen.

(2) Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn genannt ist. Für den laufenden Zwölfmonatszeitraum kann die Referenzmenge nur in dem Ausmaß übertragen werden, in dem sie noch nicht angeliefert wurde.

(3) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Abnehmer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Referenzmengen sowie der jeweils gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.

(4) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat die angezeigten Übertragungen unter Anschluß der Bestätigungen gemäß Abs. 1 Z 4 der AMA zu melden.

(5) Wird ein Pachtverhältnis vor Beendigung der übrigen Pachtverhältnisse aufgelöst und tritt nicht ein anderer als Pächter in das aufgelöste Pachtverhältnis ein, so fällt die gesamte Referenzmenge, die im Rahmen der Pachtverhältnisse übertragen wurde, mit Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums an den Verpächter zurück.

Verpachtung eines Betriebs an mehrere

§ 7. (1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(2) Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn genannt ist. Für den laufenden Zwölfmonatszeitraum kann die Referenzmenge nur in dem Ausmaß übertragen werden, in dem sie noch nicht angeliefert wurde.

(3) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(4) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(5) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

Übertragung von Referenzmengen (Handelbarkeit)

§ 8. (1) Ein Betriebsinhaber kann einem anderen Betriebsinhaber ganz oder teilweise Referenzmengen ohne Überlassung des entsprechenden Betriebs nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen:

1.

die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den abgebenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts. Übertragungen von Referenzmengen für den jeweils laufenden Zwölfmonatszeitraum sind spätestens bis Ende Februar anzuzeigen;

2.

ist der abgebende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident, ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmengen erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, wird die Übertragung der Referenzmenge dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen;

3.

jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des abgebenden Betriebs ist geringer;

4.

bei Abgabe der gesamten Referenzmenge eines Betriebs hat der Abgeber darzulegen, daß er die Anlieferung von Milch aufgeben will;

5.

bei Abgabe von mehr als 50% der Referenzmenge eines Betriebs hat der Abgeber darzulegen, daß er diesen Anteil der Referenzmenge nicht für die Anlieferung für seinen Betrieb benötigt;

6.

der Erwerber hat darzulegen, daß er diese zusätzliche Referenzmenge zur Verbesserung der Struktur seines milcherzeugenden Betriebes benötigt, insbesondere weil er

a)

innerhalb der letzten fünf Jahre den Betrieb übernommen hat oder

b)

Investitionen in die Milcherzeugung für seinen Betrieb getätigt hat oder

c)

die zum Erwerb vorgesehene Referenzmenge für die Ausnutzung der Produktionskapazitäten seines Betriebs benötigt;

7.

soweit der Erwerber über keine Referenzmenge verfügt, hat er neben den Voraussetzungen gemäß Z 6 gleichzeitig mit der Anzeige eine Unterlage vorzulegen, aus der hervorgeht, daß der Erwerb der Referenzmenge für eine wirtschaftlich sinnvolle Betriebsführung erforderlich ist.

(2) Referenzmengen, die gemäß § 7, § 9 oder § 11 vorübergehend übertragen worden sind, können nicht gemäß Abs. 1 übertragen werden.

(3) Die Übertragung wird mit Beginn des auf das Einlangen der vollständig ausgefüllten und unterfertigten Anzeige beim gemäß Abs. 1 Z 1 zuständigen Abnehmer folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam, sofern nicht in der Anzeige der laufende Zwölfmonatszeitraum als Wirksamkeitsbeginn genannt ist und in diesem Fall die Referenzmenge im Zeitpunkt der Anzeige der Übertragung noch nicht in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß angeliefert wurde.

(4) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat den für den erwerbenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltende Anlieferungs-Referenzmenge sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des erwerbenden Betriebs sind neu zu berechnen.

(5) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

Übertragung von Referenzmengen (Handelbarkeit)

§ 8. (1) Ein Betriebsinhaber kann einem anderen Betriebsinhaber ganz oder teilweise Referenzmengen ohne Überlassung des entsprechenden Betriebs nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen:

1.

die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den abgebenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts. Übertragungen von Referenzmengen für den jeweils laufenden Zwölfmonatszeitraum sind spätestens bis Ende Februar anzuzeigen;

2.

ist der abgebende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident, ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmengen erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, wird die Übertragung der Referenzmenge dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen;

3.

jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des abgebenden Betriebs ist geringer;

4.

bei Abgabe der gesamten Referenzmenge eines Betriebs hat der Abgeber darzulegen, daß er die Anlieferung von Milch aufgeben will;

5.

bei Abgabe von mehr als 50% der Referenzmenge eines Betriebs hat der Abgeber darzulegen, daß er diesen Anteil der Referenzmenge nicht für die Anlieferung für seinen Betrieb benötigt;

6.

der Erwerber hat darzulegen, daß er diese zusätzliche Referenzmenge zur Verbesserung der Struktur seines milcherzeugenden Betriebes benötigt, insbesondere weil er

a)

innerhalb der letzten fünf Jahre den Betrieb übernommen hat oder

b)

Investitionen in die Milcherzeugung für seinen Betrieb getätigt hat oder

c)

die zum Erwerb vorgesehene Referenzmenge für die Ausnutzung der Produktionskapazitäten seines Betriebs benötigt;

7.

soweit der Erwerber über keine Referenzmenge verfügt, hat er neben den Voraussetzungen gemäß Z 6 gleichzeitig mit der Anzeige eine Unterlage vorzulegen, aus der hervorgeht, daß der Erwerb der Referenzmenge für eine wirtschaftlich sinnvolle Betriebsführung erforderlich ist.

(2) Referenzmengen, die gemäß § 9 oder § 11 vorübergehend übertragen worden sind, können nicht gemäß Abs. 1 übertragen werden. Für die Übertragung einer gemäß § 7 vorübergehend übertragenen Referenzmenge ist die Zustimmung des Verpächters im Sinne des Abs. 1 Z 2 erforderlich.

(3) Die Übertragung wird mit Beginn des auf das Einlangen der vollständig ausgefüllten und unterfertigten Anzeige beim gemäß Abs. 1 Z 1 zuständigen Abnehmer folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam, sofern nicht in der Anzeige der laufende Zwölfmonatszeitraum als Wirksamkeitsbeginn genannt ist und in diesem Fall die Referenzmenge im Zeitpunkt der Anzeige der Übertragung noch nicht in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß angeliefert wurde.

(4) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat den für den erwerbenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltende Anlieferungs-Referenzmenge sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des erwerbenden Betriebs sind neu zu berechnen.

(5) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

Ist erstmals für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 anzuwenden (vgl.

§ 44 Abs. 1g).

Übertragung von Referenzmengen (Handelbarkeit)

§ 8. (1) Ein Betriebsinhaber kann einem anderen Betriebsinhaber ganz oder teilweise Referenzmengen ohne Überlassung des entsprechenden Betriebs nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen:

1.

die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den abgebenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts. Übertragungen von Referenzmengen für den jeweils laufenden Zwölfmonatszeitraum sind spätestens bis 31. Dezember anzuzeigen;

2.

ist der abgebende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident, ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmengen erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, wird die Übertragung der Referenzmenge dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen;

3.

jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des abgebenden Betriebs ist geringer;

4.

bei Abgabe der gesamten Referenzmenge eines Betriebs hat der Abgeber darzulegen, daß er die Anlieferung von Milch aufgeben will;

5.

bei Abgabe von mehr als 50% der Referenzmenge eines Betriebs hat der Abgeber darzulegen, daß er diesen Anteil der Referenzmenge nicht für die Anlieferung für seinen Betrieb benötigt;

6.

der Erwerber hat darzulegen, daß er diese zusätzliche Referenzmenge zur Verbesserung der Struktur seines milcherzeugenden Betriebes benötigt, insbesondere weil er

a)

innerhalb der letzten fünf Jahre den Betrieb übernommen hat oder

b)

Investitionen in die Milcherzeugung für seinen Betrieb getätigt hat oder

c)

die zum Erwerb vorgesehene Referenzmenge für die Ausnutzung der Produktionskapazitäten seines Betriebs benötigt;

7.

soweit der Erwerber über keine Referenzmenge verfügt, hat er neben den Voraussetzungen gemäß Z 6 gleichzeitig mit der Anzeige eine Unterlage vorzulegen, aus der hervorgeht, daß der Erwerb der Referenzmenge für eine wirtschaftlich sinnvolle Betriebsführung erforderlich ist.

(2) Referenzmengen, die gemäß § 9 oder § 11 vorübergehend übertragen worden sind, können nicht gemäß Abs. 1 übertragen werden. Für die Übertragung einer gemäß § 7 vorübergehend übertragenen Referenzmenge ist die Zustimmung des Verpächters im Sinne des Abs. 1 Z 2 erforderlich.

(3) Die Übertragung wird mit Beginn des auf das Einlangen der vollständig ausgefüllten und unterfertigten Anzeige beim gemäß Abs. 1 Z 1 zuständigen Abnehmer folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam, sofern nicht in der Anzeige der laufende Zwölfmonatszeitraum als Wirksamkeitsbeginn genannt ist und in diesem Fall die Referenzmenge im Zeitpunkt der Anzeige der Übertragung noch nicht in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß angeliefert wurde.

(4) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat den für den erwerbenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltende Anlieferungs-Referenzmenge sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des erwerbenden Betriebs sind neu zu berechnen.

(5) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

Übertragung von Referenzmengen (Handelbarkeit)

§ 8. (1) ... (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr.

416/2006)...

```

1.

... spätestens bis 31. Dezember ...

```

(2) Referenzmengen, die gemäß § 9 oder § 11 vorübergehend übertragen worden sind, können nicht gemäß Abs. 1 übertragen werden. Für die Übertragung einer gemäß § 7 vorübergehend übertragenen Referenzmenge ist die Zustimmung des Verpächters im Sinne des Abs. 1 Z 2 erforderlich.

(3) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(4) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(5) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

Zeitweilige Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge (Leasing)

§ 9. (1) Der Betriebsinhaber kann die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzen will, für diesen Zwölfmonatszeitraum einem oder mehreren anderen Betriebsinhaber(n) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorübergehend zur Nutzung übertragen:

1.

Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den übertragenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts so zeitgerecht, daß die Verständigung gemäß Abs. 3 noch möglich ist.

2.

Ist der übertragende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident und soll die gesamte Anlieferungs-Referenzmenge übertragen werden, so ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmenge erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, so bleibt die Übertragung dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

3.

Die Übertragung hat sich auf die gesamte Anlieferungs-Referenzmenge (Gesamtleasing) oder auf einen Teil, der höchstens 50% der zum Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beträgt (Teilleasing), zu beziehen. Das Verleasen eines Teiles der Anlieferungs-Referenzmenge von mehr als 50% ist hinsichtlich der Teilmenge, die die 50% übersteigt, unwirksam.

4.

Beim Teilleasing hat der übertragende Betriebsinhaber darzulegen, daß er im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum mindestens 50% seiner Anlieferungs-Referenzmenge oder im laufenden Zwölfmonatszeitraum mindestens 25% seiner im Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge angeliefert hat bzw. auf Grund außergewöhnlicher persönlicher oder betrieblicher Umstände eine geringere Anlieferung vorliegt.

5.

Jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des übertragenden Betriebs ist geringer oder es handelt sich um eine Übertragung auf gemeinschaftlich genutzte Almen mit lediglich einer Anlieferungs-Referenzmenge.

(2) Ein Gesamtleasing darf höchstens für einen Zwölfmonatszeitraum erfolgen. Eine unmittelbar anschließende neuerliche Übertragung der gesamten Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig. Im Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 ist ein Gesamtleasing nur dann möglich, wenn im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum kein Gesamtleasing erfolgt ist.

(3) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat den für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des übernehmenden Betriebs sind neu zu berechnen.

(4) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

Zeitweilige Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge (Leasing)

§ 9. (1) Der Betriebsinhaber kann die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzen will, für diesen Zwölfmonatszeitraum einem oder mehreren anderen Betriebsinhaber(n) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorübergehend zur Nutzung übertragen:

1.

Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den übertragenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts so zeitgerecht, daß die Verständigung gemäß Abs. 3 noch möglich ist.

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2001)

3.

Die Übertragung hat sich auf die gesamte Anlieferungs-Referenzmenge (Gesamtleasing) oder auf einen Teil, der höchstens 50% der zum Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beträgt (Teilleasing), zu beziehen. Das Verleasen eines Teiles der Anlieferungs-Referenzmenge von mehr als 50% ist hinsichtlich der Teilmenge, die die 50% übersteigt, unwirksam.

4.

Beim Teilleasing hat der übertragende Betriebsinhaber darzulegen, daß er im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum mindestens 50% seiner Anlieferungs-Referenzmenge oder im laufenden Zwölfmonatszeitraum mindestens 25% seiner im Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge angeliefert hat bzw. auf Grund außergewöhnlicher persönlicher oder betrieblicher Umstände eine geringere Anlieferung vorliegt.

5.

Jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des übertragenden Betriebs ist geringer oder es handelt sich um eine Übertragung auf gemeinschaftlich genutzte Almen mit lediglich einer Anlieferungs-Referenzmenge.

(2) Ein Gesamtleasing darf höchstens für einen Zwölfmonatszeitraum erfolgen. Eine unmittelbar anschließende neuerliche Übertragung der gesamten Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig. Im Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 ist ein Gesamtleasing nur dann möglich, wenn im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum kein Gesamtleasing erfolgt ist.

(3) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat den für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des übernehmenden Betriebs sind neu zu berechnen.

(4) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

Zeitweilige Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge (Leasing)

§ 9. (1) Der Betriebsinhaber kann einen Teil der ihm zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzen will, für diesen Zwölfmonatszeitraum einem oder mehreren anderen Betriebsinhaber(n) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorübergehend zur Nutzung übertragen:

1.

Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den übertragenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts so zeitgerecht, dass die Verständigung gemäß Abs. 2 noch möglich ist.

2.

Die Übertragung hat sich auf einen Teil, der höchstens 50% der zum Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beträgt (Teilleasing), zu beziehen. Das Verleasen eines Teiles der Anlieferungs-Referenzmenge von mehr als 50% ist hinsichtlich der Teilmenge, die die 50% übersteigt, unwirksam.

3.

Die Übertragung der gesamten Anlieferungs-Referenzmenge (Gesamtleasing) ist - mit Ausnahme von § 11 - unzulässig.

4.

Der übertragende Betriebsinhaber hat darzulegen, dass er im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum mindestens 50% seiner Anlieferungs-Referenzmenge oder im laufenden Zwölfmonatszeitraum mindestens 25% seiner im Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge angeliefert hat bzw. aufgrund außergewöhnlicher persönlicher oder betrieblicher Umstände eine geringere Anlieferung vorliegt.

5.

Jede Übertragungsvereinbarung muss eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg umfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des übertragenden Betriebs ist geringer oder es handelt sich um eine Übertragung auf gemeinschaftlich genutzte Almen mit lediglich einer Anlieferungs-Referenzmenge.

(2) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat den für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des übernehmenden Betriebs sind neu zu berechnen.

(3) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

Ist erstmals für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 anzuwenden (vgl.

§ 44 Abs. 1g).

Zeitweilige Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge (Leasing)

§ 9. (1) Der Betriebsinhaber kann einen Teil der ihm zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzen will, für diesen Zwölfmonatszeitraum einem oder mehreren anderen Betriebsinhaber(n) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorübergehend zur Nutzung übertragen:

1.

Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den übertragenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts so zeitgerecht, dass die Verständigung gemäß Abs. 2 noch möglich ist.

2.

Die Übertragung hat sich auf einen Teil, der höchstens 50% der zum Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beträgt (Teilleasing), zu beziehen. Wird das Teilleasing im unmittelbar darauf folgenden Zwölfmonatszeitraum wiederholt, so hat sich die Übertragung auf einen Teil, der höchstens 30% der zum Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beträgt, zu beziehen. Das Verleasen eines Teiles der Anlieferungs-Referenzmenge von mehr als 50% bzw. 30% ist hinsichtlich der Teilmenge, die den genannten Prozentsatz übersteigt, unwirksam. Wird das Teilleasing in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Zwölfmonatszeiträumen durchgeführt, kann ein neuerliches Teilleasing – ausgenommen in Fällen gemäß § 11 – frühestens nach Ablauf von zwei weiteren Zwölfmonatszeiträumen durchgeführt werden.

3.

Die Übertragung der gesamten Anlieferungs-Referenzmenge (Gesamtleasing) ist - mit Ausnahme von § 11 - unzulässig.

4.

Der übertragende Betriebsinhaber hat darzulegen, dass er im laufenden Zwölfmonatszeitraum zumindest einen Teil seiner zum Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge angeliefert hat.

5.

Jede Übertragungsvereinbarung muss eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg umfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des übertragenden Betriebs ist geringer oder es handelt sich um eine Übertragung auf gemeinschaftlich genutzte Almen mit lediglich einer Anlieferungs-Referenzmenge.

(2) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat den für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des übernehmenden Betriebs sind neu zu berechnen.

(3) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

Verfügung über Referenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses

§ 10. (1) Hat der Pächter als Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb während der Dauer des Pachtverhältnisses für den Pachtbetrieb

1.

Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen gemäß § 75b Abs. 1 Z 1 bis 3 MOG erlangt bzw. erworben und stimmt im Falle des § 75 b Abs. 1 Z 3 MOG der Verpächter der Übertragung der Referenzmenge vom Pachtbetrieb auf einen anderen Betrieb zu, oder

2.

Referenzmengen gemäß § 8 erworben,

(2) Anstelle einer Übertragung gemäß Abs. 1 kann der Pächter die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mengen gemäß § 8 übertragen.

(3) Die Übertragung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums, der dem Ablauf des Pachtvertrags folgt, dem für den übertragenden Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzuzeigen. Dieser Abnehmer hat die weiteren davon berührten Abnehmer und die AMA von der Übertragung zu benachrichtigen.

(4) Der über den zuvor verpachteten Betrieb Verfügungsberechtigte darf bis zur endgültigen Entscheidung, ob und in welchem Ausmaß Referenzmengen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 übertragen werden, innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 Verfügungen nur insoweit treffen, als die Ansprüche des bisherigen Pächters gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn genannt ist.

Verfügung über Referenzmenge bei vorübergehender Unbenutzbarkeit

des Betriebs

§ 11. (1) Wird die Haltung von Kühen in einem milcherzeugenden Betrieb durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis wie insbesondere durch Zerstörung des Stalles durch Brand, Hochwasser oder Lawine oder durch Stallneubau oder Stallumbau am gleichen Ort vorübergehend unmöglich (unbenützbarer Betrieb), so kann die Referenzmenge für eine vorübergehende Dauer von höchstens 36 Monaten auf einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe (übernehmende Betriebe) übertragen werden, sofern

1.

der Betriebsinhaber des unbenützbaren Betriebs die Übertragung schriftlich dem für seinen Betrieb zuständigen Abnehmer anzeigt, und

2.

der Betriebsinhaber des unbenützbaren Betriebs anlässlich der Anzeige gemäß Z 1 Nachweise über das Eintreten des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses sowie die Unmöglichkeit der Haltung von Kühen vorlegt.

Für den laufenden Zwölfmonatszeitraum kann die Referenzmenge in diesem Zwölfmonatszeitraum nur in dem Ausmaß übertragen werden, in dem sie noch nicht angeliefert wurde.

(2) Der Abnehmer gemäß Abs. 1 Z 1 hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Abnehmer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.

(3) Erfolgt die Rückübertragung während des laufenden Zwölfmonatszeitraums, sind die vom übernehmenden Betrieb erfolgten Anlieferungen anteilig der vorübergehend übertragenen Referenzmenge anzurechnen.

(4) Der für den unbenützbaren Betrieb zuständige Abnehmer hat die angezeigten Übertragungen sowie die Beendigung der Übertragungen der AMA zu melden.

Verfügung über Referenzmenge bei vorübergehender Unbenutzbarkeit

des Betriebs

§ 11. (1) Wird die Haltung von Kühen in einem milcherzeugenden Betrieb durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis wie insbesondere durch Zerstörung des Stalles durch Brand, Hochwasser oder Lawine oder durch Stallneubau oder Stallumbau am gleichen Ort vorübergehend unmöglich (unbenützbarer Betrieb), so kann die Referenzmenge für eine vorübergehende Dauer von höchstens 36 Monaten auf einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe (übernehmende Betriebe) übertragen werden, sofern

1.

der Betriebsinhaber des unbenützbaren Betriebs die Übertragung schriftlich dem für seinen Betrieb zuständigen Abnehmer anzeigt, und

2.

der Betriebsinhaber des unbenützbaren Betriebs anlässlich der Anzeige gemäß Z 1 Nachweise über das Eintreten des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses sowie die Unmöglichkeit der Haltung von Kühen vorlegt.

Für den laufenden Zwölfmonatszeitraum kann die Referenzmenge in diesem Zwölfmonatszeitraum nur in dem Ausmaß übertragen werden, in dem sie noch nicht angeliefert wurde.

(2) Der Abnehmer gemäß Abs. 1 Z 1 hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Abnehmer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.

(3) Erfolgt die Rückübertragung während eines Zwölfmonatszeitraums, so ist eine schriftliche Vereinbarung über das Ausmaß der durch den Übernehmer nicht genutzten Referenzmenge abzuschließen. Liegt eine derartige Vereinbarung zum Zeitpunkt der Rückübertragung nicht vor, wird die nicht genutzte Referenzmenge auf Basis der eigenen Referenzmenge des Übernehmers, der übertragenen Referenzmenge und des Zeitraums der Übertragung durch die AMA festgesetzt.

(4) Der für den unbenützbaren Betrieb zuständige Abnehmer hat die angezeigten Übertragungen sowie die Beendigung der Übertragungen der AMA zu melden.

Leasing bei vorübergehender Beeinträchtigung durch höhere Gewalt

§ 11. (1) Wird aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder aufgrund eines ordnungsgemäß begründeten Falls, der sich auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirkt, die Produktion vorübergehend unmöglich (abgebender Betrieb), so kann die Referenzmenge ganz oder zum Teil auf einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe (übernehmende Betriebe) übertragen werden. Der Betriebsinhaber des abgebenden Betriebs hat die Übertragung schriftlich dem für seinen Betrieb zuständigen Abnehmer anzuzeigen und Nachweise für das Vorliegen eines Falls gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 vorzulegen. Für den laufenden Zwölfmonatszeitraum kann die Referenzmenge nur in dem Ausmaß übertragen werden, in dem sie noch nicht angeliefert wurde.

(2) Der Abnehmer gemäß Abs. 1 hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Abnehmer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.

(3) Bei Fortdauer des Falls höherer Gewalt über den Zwölfmonatszeitraum hinaus kann der abgebende Betrieb die Übertragung für jeweils einen weiteren Zwölfmonatszeitraum erneuern. Erfolgt die Rückübertragung während eines Zwölfmonatszeitraums, so ist eine schriftliche Vereinbarung über das Ausmaß der durch den übernehmenden Betrieb nicht genutzten Referenzmenge abzuschließen. Liegt eine derartige Vereinbarung zum Zeitpunkt der Rückübertragung nicht vor, wird die nicht genutzte Referenzmenge auf Basis der eigenen Referenzmenge des übernehmenden Betriebs, der übertragenen Referenzmenge und des Zeitraums der Übertragung durch die AMA festgesetzt.

(4) Der für den abgebenden Betrieb zuständige Abnehmer hat die angezeigten Übertragungen sowie die Beendigung der Übertragungen der AMA zu melden.

Fettgehalt bei Übertragung von Referenzmengen

§ 12. (1) Referenzmengen werden mit dem Fettgehalt übertragen, der als repräsentativer Fettgehalt mitgeteilt wurde oder auf Grund dauerhafter Übertragungen neu berechnet wurde.

(2) Bei Beendigung von vorübergehenden Referenzmengenübertragungen ist der Fettgehalt maßgeblich, der mit dieser Referenzmenge übertragen wurde. Dies gilt auch bei Änderungen des Verfügungsrechts über einen Betrieb.

Kürzung bei erheblicher Nichtausschöpfung der Referenzmenge

§ 12a. (1) Wenn ein Milcherzeuger in einem Zwölfmonatszeitraum seine ihm am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraums zur Verfügung stehende Referenzmenge in einem Ausmaß von weniger als 55% durch eigene Vermarktung nutzt, so wird der nicht genutzte Teil der Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der Milcherzeuger bis 31. Juli des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraums der AMA nachweist, dass ein Fall höherer Gewalt oder ein hinreichend begründeter Fall, der sich auf die Produktionskapazität des Betriebes ausgewirkt hat, vorliegt.

Kürzung bei erheblicher Nichtausschöpfung der Referenzmenge

§ 12a. (1) Wenn ein Milcherzeuger, der über eine Referenzmenge von mehr als 5 000 kg verfügt, in einem Zwölfmonatszeitraum seine ihm am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraumes zur Verfügung stehende Referenzmenge in einem Ausmaß von weniger als 50% durch eigene Vermarktung nutzt, so wird der nicht genutzte Teil der Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei dem Milcherzeuger jedenfalls eine Referenzmenge von 5 000 kg verbleibt.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung,

1.

soweit es sich um Referenzmengen für Almen gemäß §§ 14 und 15 handelt,

2.

soweit es sich um Referenzmengen, die gemäß §§ 9 oder 11 befristet übertragen wurden, handelt oder

3.

wenn der Milcherzeuger bis 31. Juli des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA nachweist, dass ein Fall höherer Gewalt oder ein hinreichend begründeter Fall, der sich auf die Produktionskapazität des Betriebes ausgewirkt hat, vorliegt.

Kürzung bei erheblicher Nichtausschöpfung der Referenzmenge

§ 12a. (1) Wenn ein Milcherzeuger, der über eine Referenzmenge von mehr als 5 000 kg verfügt, in einem Zwölfmonatszeitraum seine ihm am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraumes zur Verfügung stehende Referenzmenge in einem Ausmaß von weniger als 50% durch eigene Vermarktung nutzt, so wird der nicht genutzte Teil der Referenzmenge zum 1. April des laufenden Kalenderjahres der nationalen Reserve zugeschlagen, wobei dem Milcherzeuger jedenfalls eine Referenzmenge von 5 000 kg verbleibt.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung,

1.

soweit es sich um Referenzmengen für Almen gemäß §§ 14 und 15 handelt,

2.

soweit es sich um Referenzmengen, die gemäß §§ 9 oder 11 befristet übertragen wurden, handelt oder

3.

wenn der Milcherzeuger bis 31. Juli des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA nachweist, dass ein Fall höherer Gewalt oder ein hinreichend begründeter Fall, der sich auf die Produktionskapazität des Betriebes ausgewirkt hat, vorliegt.

Ist erstmals für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 anzuwenden (vgl.

§ 44 Abs. 1g).

Kürzung bei erheblicher Nichtausschöpfung der Referenzmenge

§ 12a. (1) Wenn ein Milcherzeuger, der über eine Referenzmenge von mehr als 5 000 kg verfügt, seine ihm am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraumes zur Verfügung stehende Referenzmenge in einem Ausmaß von weniger als 70% durch eigene Vermarktung nutzt, so wird, wenn er im unmittelbar folgenden Zwölfmonatszeitraum nicht mindestens 70% der zur Verfügung stehenden Referenzmenge durch eigene Vermarktung nutzt, der im zuletzt genannten Zwölfmonatszeitraum nicht genutzte Teil der Referenzmenge zum 1. April des laufenden Kalenderjahres der nationalen Reserve zugeschlagen, wobei dem Milcherzeuger jedenfalls eine Referenzmenge von 5 000 kg verbleibt.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung,

1.

soweit es sich um Referenzmengen für Almen gemäß §§ 14 und 15 handelt,

2.

soweit es sich um Referenzmengen, die gemäß §§ 9 oder 11 befristet übertragen wurden, handelt oder

3.

wenn der Milcherzeuger bis 31. Juli des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA nachweist, dass ein Fall höherer Gewalt oder ein hinreichend begründeter Fall, der sich auf die Produktionskapazität des Betriebes ausgewirkt hat, vorliegt.

Ist erstmals für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 anzuwenden (vgl.

§ 44 Abs. 1g).

Kürzung bei erheblicher Nichtausschöpfung der Referenzmenge

§ 12a. (1) Wenn ein Milcherzeuger, der über eine Referenzmenge von mehr als 5 000 kg verfügt, seine ihm am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraumes zur Verfügung stehende Referenzmenge in einem Ausmaß von weniger als 70% durch eigene Vermarktung nutzt, so wird, wenn er im unmittelbar folgenden Zwölfmonatszeitraum nicht mindestens 70% der zur Verfügung stehenden Referenzmenge durch eigene Vermarktung nutzt, der im zuletzt genannten Zwölfmonatszeitraum nicht genutzte Teil der Referenzmenge zum 1. April des laufenden Kalenderjahres der nationalen Reserve zugeschlagen, wobei dem Milcherzeuger jedenfalls eine Referenzmenge von 5 000 kg verbleibt.

(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

Wiederzuteilung einer Referenzmenge

§ 13. (1) Referenzmengen, die infolge der Nichtvermarktung während eines Zwölfmonatszeitraums der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind dem Betriebsinhaber wieder zuzuteilen, wenn dieser

1.

spätestens im zweiten Zwölfmonatszeitraum, der dem 1. April folgt, mit dem die Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wurde, die Erzeugung und Vermarktung wieder aufnimmt und im Ausmaß von mindestens 15% der Referenzmenge vermarktet und

2.

spätestens bis 31. Dezember des zweiten Zwölfmonatszeitraums einen schriftlichen Antrag bei der AMA auf Wiederzuteilung der Referenzmenge stellt.

(2) Für den Fall, daß die Nichtvermarktung auf außergewöhnliche persönliche oder betriebliche Umstände oder höhere Gewalt zurückzuführen ist und der Betriebsinhaber dies entsprechend darlegen kann, verlängern sich die in Abs. 1 genannten Termine auf den vierten Zwölfmonatszeitraum.

Wiederzuteilung einer Referenzmenge

§ 13. (1) Referenzmengen, die infolge der Nichtvermarktung während eines Zwölfmonatszeitraums der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind dem Betriebsinhaber wieder zuzuteilen, wenn dieser

1.

spätestens im zweiten Zwölfmonatszeitraum, der dem 1. April folgt, mit dem die Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wurde, die Erzeugung und Vermarktung wieder aufnimmt und im Ausmaß von mindestens 15% der Referenzmenge vermarktet und

2.

spätestens bis 31. Dezember des zweiten Zwölfmonatszeitraums einen schriftlichen Antrag bei der AMA auf Wiederzuteilung der Referenzmenge stellt.

(2) Für den Fall, daß die Nichtvermarktung auf außergewöhnliche persönliche oder betriebliche Umstände oder höhere Gewalt zurückzuführen ist und der Betriebsinhaber dies entsprechend darlegen kann, verlängern sich die in Abs. 1 genannten Termine auf den vierten Zwölfmonatszeitraum.

(3) Im Falle einer Kürzung der Referenzmenge gemäß § 12a findet Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass mindestens 15% des der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagenen Teils der Referenzmenge durch eigene Vermarktung genutzt werden müssen.

Wiederzuteilung einer Referenzmenge

§ 13. (1) Referenzmengen, die infolge der Nichtvermarktung während eines Zwölfmonatszeitraums zum 1. April des darauf folgenden Zwölfmonatszeitraums der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind dem Betriebsinhaber wieder zuzuteilen, wenn dieser

1.

spätestens im zweiten Zwölfmonatszeitraum, der dem 1. April folgt, mit dem die Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wurde, die Erzeugung und Vermarktung wieder aufnimmt und im Ausmaß von mindestens 15% der Referenzmenge vermarktet und

2.

spätestens bis 31. Dezember des zweiten Zwölfmonatszeitraums einen schriftlichen Antrag bei der AMA auf Wiederzuteilung der Referenzmenge stellt.

(2) Für den Fall, dass die Nichtvermarktung auf höhere Gewalt oder ordnungsgemäß begründete Fälle, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken und von der zuständigen Behörde als solche anerkannt werden, zurückzuführen ist und der Betriebsinhaber dies entsprechend darlegen kann, sind die Fristen gemäß Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Im Falle einer Kürzung der Referenzmenge gemäß § 12a findet Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass mindestens 15% des der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagenen Teils der Referenzmenge durch eigene Vermarktung genutzt werden müssen.

Sonderbestimmungen für Almen

§ 14. (1) Almen sind Grünlandflächen, die infolge ihrer Höhenlage, der klimatischen Verhältnisse und der Vegetation nur zeitweilig und in Bezug auf die Milcherzeugung getrennt von den Heimgütern bewirtschaftet werden, wobei die Milch grundsätzlich auf der Futtergrundlage dieser Alm - ausgenommen bei Vorliegen eines Elementarereignisses - erzeugt werden muß und die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den Abnehmer oder in Form des Direktverkaufs erfolgt.

(2) Der Verfügungsberechtigte über die Alm (Betriebsinhaber) hat dem Abnehmer nach einem von der AMA aufgelegten Muster den Tag des Beginns des Almauftriebs, die Zahl der aufgetriebenen Kühe und den Tag des Endes des Almabtriebs mitzuteilen. Die Meldung hat jeweils binnen zwei Wochen zu erfolgen. Abweichend vom ersten Satz kann mit Zustimmung des Abnehmers die Meldung des Tages des Beginns des Almauftriebs und die Zahl der aufgetriebenen Kühe durch die Abgabe der Almauftriebsliste im Rahmen der Maßnahmen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 und Verordnung (EG) Nr. 950/97 ersetzt werden.

(3) Der Abnehmer hat die Meldungen gemäß Abs. 2 bereitzuhalten und diese Daten der AMA auf Verlangen bekanntzugeben.

Sonderbestimmungen für Almen

§ 14. (1) Almen sind Grünlandflächen, die infolge ihrer Höhenlage, der klimatischen Verhältnisse und der Vegetation nur zeitweilig und in Bezug auf die Milcherzeugung getrennt von den Heimgütern bewirtschaftet werden, wobei die Milch grundsätzlich auf der Futtergrundlage dieser Alm - ausgenommen bei Vorliegen eines Elementarereignisses - erzeugt werden muß und die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den Abnehmer oder in Form des Direktverkaufs erfolgt.

(2) Der Verfügungsberechtigte über die Alm (Betriebsinhaber) hat dem Abnehmer den Tag des Beginns des Almauftriebs, die Zahl der aufgetriebenen Kühe und den Tag des Endes des Almabtriebs mitzuteilen. Die Meldung hat jeweils binnen zwei Wochen zu erfolgen. Abweichend vom ersten Satz kann mit Zustimmung des Abnehmers die Meldung des Tages des Beginns des Almauftriebs und die Zahl der aufgetriebenen Kühe ersetzt werden durch die Abgabe der Almauftriebsliste im Rahmen der Maßnahmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S 80, und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften.

(3) Der Abnehmer hat die Meldungen gemäß Abs. 2 bereitzuhalten und diese Daten der AMA auf Verlangen bekanntzugeben.

Sonderbestimmungen für Almen

§ 14. (1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(2) Der Verfügungsberechtigte über die Alm (Betriebsinhaber) hat dem Abnehmer den Tag des Beginns des Almauftriebs, die Zahl der aufgetriebenen Kühe und den Tag des Endes des Almabtriebs mitzuteilen. Die Meldung hat jeweils binnen zwei Wochen zu erfolgen. Abweichend vom ersten Satz kann mit Zustimmung des Abnehmers die Meldung des Tages des Beginns des Almauftriebs und die Zahl der aufgetriebenen Kühe ersetzt werden durch die Abgabe der Almauftriebsliste im Rahmen der Maßnahmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S 80, und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften.

(3) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

Lieferungen von Almen

§ 15. (1) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die für diese Almen gemäß § 39 umgewandelten Referenzmengen können nur genutzt werden, wenn die Erzeugung der Milch auf dem Almbetrieb erfolgt und die Bedingungen des § 14 Abs. 1 eingehalten werden. Werden die Bedingungen gemäß § 14 Abs. 1 nicht eingehalten, ist die Lieferung dem Heimgut zuzurechnen.

(2) Für die gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung sowie gemäß § 19 den Almen zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sind die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.

(3) Bei Pachtung der zu einem Almbetrieb gehörenden Flächen kann die Anlieferungs-Referenzmenge im Ausmaß des Anteils der gepachteten Flächen an den gesamten Almfutterflächen auf den Almbetrieb des Pächters für die Dauer der Pachtung übertragen werden.

(4) Die Anzeige der Pachtung gemäß Abs. 3 hat schriftlich an den für die übertragende Alm zuständigen Abnehmer zu erfolgen, der die AMA und den allfälligen für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.

(5) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Abnehmer im laufenden Zwölfmonatszeitraum schriftlich anzuzeigen.

(6) Die dem Heimgut mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Almbetrieb dem Abnehmer im laufenden Zwölfmonatszeitraum schriftlich anzuzeigen.

Lieferungen von Almen

§ 15. (1) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die für diese Almen gemäß § 39 umgewandelten Referenzmengen können - ausgenommen im Fall der Anwendung des § 11 - nur genutzt werden, wenn die Erzeugung der Milch auf dem Almbetrieb erfolgt und die Bedingungen des § 14 Abs. 1 eingehalten werden. Werden die Bedingungen des § 14 Abs. 1 nicht eingehalten, ist die Lieferung dem Heimgut zuzurechnen.

(2) Für die gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung sowie gemäß § 19 den Almen zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sind die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.

(3) Bei Pachtung der zu einem Almbetrieb gehörenden Flächen kann die Anlieferungs-Referenzmenge im Ausmaß des Anteils der gepachteten Flächen an den gesamten Almfutterflächen auf den Almbetrieb des Pächters für die Dauer der Pachtung übertragen werden.

(4) Die Anzeige der Pachtung gemäß Abs. 3 hat schriftlich an den für die übertragende Alm zuständigen Abnehmer zu erfolgen, der die AMA und den allfälligen für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.

(5) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Abnehmer im laufenden Zwölfmonatszeitraum schriftlich anzuzeigen.

(6) Die dem Heimgut mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Almbetrieb dem Abnehmer im laufenden Zwölfmonatszeitraum schriftlich anzuzeigen.

Lieferungen von Almen

§ 15. (1) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die für diese Almen gemäß § 39 umgewandelten Referenzmengen können - ausgenommen im Fall der Anwendung von § 11 - nur genutzt werden, wenn die Erzeugung von Milch auf dem Almbetrieb erfolgt und die Bedingungen des § 14 eingehalten werden. Werden die Bedingungen des § 14 nicht eingehalten, ist die Lieferung dem Heimgut zuzurechnen.

(2) Für die gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung oder gemäß § 19 den Almen zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die für diese Almen gemäß § 39 umgewandelten Referenzmengen sind die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.

(3) Bei Pachtung der zu einem Almbetrieb gehörenden Flächen kann die Anlieferungs-Referenzmenge im Ausmaß des Anteils der gepachteten Flächen an den gesamten Almfutterflächen auf den Almbetrieb des Pächters für die Dauer der Pachtung übertragen werden.

(4) Die Anzeige der Pachtung gemäß Abs. 3 hat schriftlich an den für die übertragende Alm zuständigen Abnehmer zu erfolgen, der die AMA und den allfälligen für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.

(5) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Abnehmer im laufenden Zwölfmonatszeitraum schriftlich anzuzeigen.

(6) Die dem Heimgut mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Almbetrieb dem Abnehmer im laufenden Zwölfmonatszeitraum schriftlich anzuzeigen.

Lieferungen von Almen

§ 15. (1) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die für diese Almen gemäß § 39 umgewandelten Referenzmengen können - ausgenommen im Fall der Anwendung von § 11 - nur genutzt werden, wenn die Erzeugung von Milch auf dem Almbetrieb erfolgt und die Bedingungen des § 14 eingehalten werden. Werden die Bedingungen des § 14 nicht eingehalten, ist die Lieferung dem Heimgut zuzurechnen.

(2) Für die gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung oder gemäß § 19 den Almen zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die für diese Almen gemäß § 39 umgewandelten Referenzmengen sind die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.

(3) Bei Pachtung der zu einem Almbetrieb gehörenden Flächen kann die Anlieferungs-Referenzmenge im Ausmaß des Anteils der gepachteten Flächen an den gesamten Almfutterflächen auf den Almbetrieb des Pächters für die Dauer der Pachtung übertragen werden.

(4) Die Anzeige der Pachtung gemäß Abs. 3 hat schriftlich an den für die übertragende Alm zuständigen Abnehmer zu erfolgen, der die AMA und den allfälligen für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.

(5) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Abnehmer im laufenden Zwölfmonatszeitraum schriftlich anzuzeigen oder den Abnehmer gleichzeitig mit der Meldung gemäß § 14 Abs. 2 schriftlich dazu zu berechtigen, die zur Nutzung vorgesehene Menge zu berechnen und der AMA zu melden.

(6) Die dem Heimgut mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Almbetrieb dem Abnehmer im laufenden Zwölfmonatszeitraum schriftlich anzuzeigen oder den Abnehmer gleichzeitig mit der Meldung gemäß § 14 Abs. 2 schriftlich dazu zu berechtigen, die zur Nutzung vorgesehene Menge zu berechnen und der AMA zu melden.

Ist erstmals für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 anzuwenden (vgl.

§ 44 Abs. 1g).

Lieferungen von Almen

§ 15. (1) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die für diese Almen gemäß § 39 umgewandelten Referenzmengen können - ausgenommen im Fall der Anwendung von § 11 - nur genutzt werden, wenn die Erzeugung von Milch auf dem Almbetrieb erfolgt und die Bedingungen des § 14 eingehalten werden. Werden die Bedingungen des § 14 nicht eingehalten, ist die Lieferung dem Heimgut zuzurechnen.

(2) Für die gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung oder gemäß § 19 den Almen zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die für diese Almen gemäß § 39 umgewandelten Referenzmengen sind die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.

(3) Bei Pachtung der zu einem Almbetrieb gehörenden Flächen kann die Anlieferungs-Referenzmenge im Ausmaß des Anteils der gepachteten Flächen an den gesamten Almfutterflächen auf den Almbetrieb des Pächters für die Dauer der Pachtung übertragen werden.

(4) Die Anzeige der Pachtung gemäß Abs. 3 hat schriftlich an den für die übertragende Alm zuständigen Abnehmer zu erfolgen, der die AMA und den allfälligen für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.

(5) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums schriftlich anzuzeigen oder den Abnehmer gleichzeitig mit der Meldung gemäß § 14 Abs. 2 schriftlich dazu zu berechtigen, die zur Nutzung vorgesehene Menge zu berechnen und der AMA zu melden.

(6) Die dem Heimgut mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Almbetrieb dem Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums schriftlich anzuzeigen oder den Abnehmer gleichzeitig mit der Meldung gemäß § 14 Abs. 2 schriftlich dazu zu berechtigen, die zur Nutzung vorgesehene Menge zu berechnen und der AMA zu melden.

Ist erstmals für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 anzuwenden (vgl.

§ 44 Abs. 1g).

Lieferungen von Almen

§ 15. (1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(3) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(4) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(5) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums schriftlich anzuzeigen oder den Abnehmer gleichzeitig mit der Meldung gemäß § 14 Abs. 2 schriftlich dazu zu berechtigen, die zur Nutzung vorgesehene Menge zu berechnen und der AMA zu melden.

(6) Die dem Heimgut mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Almbetrieb dem Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums schriftlich anzuzeigen oder den Abnehmer gleichzeitig mit der Meldung gemäß § 14 Abs. 2 schriftlich dazu zu berechtigen, die zur Nutzung vorgesehene Menge zu berechnen und der AMA zu melden.

Sonderbestimmungen für Messen

§ 16. Werden Kühe im Rahmen von Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, im Rahmen von Zuchtviehausstellungen gehalten, kann die AMA eine für die Dauer der Messeveranstaltung befristete Referenzmenge im Ausmaß der von der Messe gelieferten Milchmenge aus der einzelstaatlichen Reserve zuteilen, wenn der Veranstalter

1.

eine derartige Zuteilung schriftlich innerhalb eines Monats nach Ende der Messe beantragt und

2.

eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über das Vorliegen einer Messe oder messeähnlichen Veranstaltung sowie deren Dauer vorlegt.

Sonderzuteilung von Referenzmengen

§ 17. (1) Für den Zwölfmonatszeitraum 1996/97 stehen 12 000 t Anlieferungs-Referenzmenge aus der einzelstaatlichen Reserve zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Verfügung.

(2) Anträge auf Zuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge sind bis 11. Juni 1996 im Wege des zuständigen Abnehmers bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts einzubringen.

§ 18. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger, deren mitgeteilter repräsentativer Fettgehalt mindestens 0,3 Prozentpunkte unter dem einzelbetrieblichen Fettgehalt

1.

des Kalenderjahres 1994 oder,

2.

sofern dies günstiger ist, der Monate Juli bis Dezember 1994 liegt und die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Milchanlieferung nicht auf Dauer eingestellt haben. Für den repräsentativen Fettgehalt ist ausschließlich der gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, in der Fassung BGBl. Nr. 858/1995 ermittelte Fettgehalt heranzuziehen. Die maßgeblichen Werte des einzelbetrieblichen Fettgehalts sind durch den zuständigen Abnehmer zu bestätigen.

(2) Für die Zuteilungsbemessung ist nur jene Fettgehaltssteigerung maßgeblich, die die Mindestdifferenz von 0,3 Prozentpunkten übersteigt.

(3) Die maximal zuteilbare Menge ist dadurch zu ermitteln, daß je 0,01 Prozentpunkte Fettgehaltssteigerung über der Mindestdifferenz die Anlieferungs-Referenzmenge mit dem Faktor 0,18% multipliziert wird. Als Anlieferungs-Referenzmenge sind die zum 31. März 1995 dem Milcherzeuger mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I sowie eine allfällige mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge II heranzuziehen abzüglich der gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 und 7 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung ermittelten Referenzmengen-Anteile sowie unter Berücksichtigung aller seit dem 1. April 1995 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgten dauerhaften Verringerungen der Anlieferungs-Referenzmenge.

(4) Ergibt sich bei der Berechnung gemäß Abs. 3 eine Menge unter 500 kg, so erfolgt keine Zuteilung.

(5) Übersteigt die Summe der gemäß Abs. 3 und 4 ermittelten Menge 8 000 t, erfolgt eine aliquote Kürzung.

(6) Zwischen Antragstellung und schriftlicher Mitteilung durch die AMA gemäß § 21 Abs. 1 über die Zuteilung der Referenzmenge darf der Milcherzeuger die seinem Betrieb zustehende Referenzmenge weder ganz noch teilweise auf andere Milcherzeuger - ausgenommen Übertragungen gemäß § 11 - übertragen. Eine derartige Übertragung ist unwirksam.

(7) Wird die gemäß den vorgenannten Bestimmungen zugeteilte Referenzmenge binnen zwei Zwölfmonatszeiträumen ab Wirksamkeit der Zuteilung ganz oder teilweise auf andere Betriebe übertragen, fällt die zugeteilte Referenzmenge in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß in die einzelstaatliche Reserve zurück.

(8) Wird nach dem Zeitpunkt der Antragstellung die Pachtung eines Betriebes beendet, so steht dem Inhaber des ehemals gepachteten Betriebs von der gemäß den vorgenannten Bestimmungen zugeteilten Referenzmenge ein Anteil zu, der dem Anteil der Anlieferungs-Referenzmenge des ehemals gepachteten Betriebs an der Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Abs. 3 entspricht.

§ 19. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,

1.

die in den Jahren 1991 bis 1995 für den Almbetrieb Investitionen, die unmittelbar oder mittelbar der Milcherzeugung auf dem Almbetrieb dienen, getätigt haben

a)

unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel, wobei das Förderungsansuchen spätestens auf Basis der Förderungsrichtlinien für das Jahr 1994 eingereicht worden sein muß, oder

b)

ohne Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel, sofern die Investitionen zwar gemäß den Förderungsrichtlinien grundsätzlich förderbar waren, aber die für öffentliche Förderungen festgesetzte Einkommensgrenze überschritten wurde oder

c)

mit Hilfe von zur Schadensabgeltung gewährten Versicherungsleistungen oder

2.

deren Almbetrieb erstmals für den Alpsommer 1994 von der AMA als Alm im Sinne des § 71 Abs. 3 und 4 MOG im Jahr 1994 anerkannt wurde.

Vom Almbetrieb darf in den Alpsommern 1992 und 1993 keine Almmilchlieferung, im Alpsommer 1994 eine Almmilchlieferung höchstens an 60 Tagen erfolgt sein.

(2) Antragsberechtigt sind ferner Milcherzeuger, denen gemäß § 5 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung Anlieferungs-Referenzmengen auf Almen zugeteilt wurden, wenn auf Basis der in § 5 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung festgelegten Kriterien die durchschnittliche Anlieferung in den Alpsommern 1992 und 1993 weniger als 80% der Anlieferung des Alpsommers 1994 betrug.

(3) Im Antrag ist darzulegen:

1.

Durch Milcherzeuger gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b mittels einer Bestätigung der Förderungsstelle die Gewährung der öffentlichen Förderungsmittel oder im Fall der Nichtgewährung öffentlicher Förderungsmittel die Förderungswürdigkeit der getätigten Investitionen,

2.

durch Milcherzeuger gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c mittels einer Bestätigung der Versicherung die Gewährung von Versicherungsleistungen.

(4) Für die Bemessung der Referenzmenge für den Almbetrieb werden herangezogen:

1.

Für Milcherzeuger gemäß Abs. 1 die Differenz zwischen der allfällig mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge und der Menge, die sich ergibt aus den gemäß Viehzählung zum 1. Dezember 1995 auf dem Heimbetrieb des Milcherzeugers vorhandenen Milchkühen multipliziert mit einer Liefermenge von 1 000 kg pro Kuh, bei Gemeinschaftsalmen aus zwei Drittel der Kuhgräser der Alm multipliziert mit 1 000 kg;

2.

für Milcherzeuger gemäß Abs. 2 die Differenz zwischen der mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge und der im Alpsommer 1994 angelieferten Menge Milch und Erzeugnisse aus Milch, soweit die im Wirtschaftsjahr 1994/95 für die Anlieferung von Almen zustehende Einzelrichtmenge überschritten wurde und die Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag gemäß § 71 Abs. 3 und 4 MOG in Anspruch genommen wurde, höchstens jedoch 1 400 kg pro Kuh, die im Alpsommer 1994 als aufgetrieben gemeldet wurde.

(5) Der repräsentative Fettgehalt

1.

bleibt im Falle einer zusätzlichen Zuteilung zu einer bereits mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge unverändert,

2.

entspricht im Falle einer gänzlichen Neuzuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Abs. 1 dem durchschnittlichen Fettgehalt der im Zwölfmonatszeitraum 1996/97 gelieferten Milch.

(6) Übersteigt die Summe der gemäß Abs. 4 ermittelten Mengen 4 000 t, so werden zuerst die Anträge gemäß Abs. 1 berücksichtigt, die verbleibende Menge wird den Anträgen gemäß Abs. 2 aliquot zugeteilt. Übersteigt die für Anträge gemäß Abs. 1 erforderliche Menge 4 000 t, wird nur den Anträgen gemäß Abs. 1 aliquot zugeteilt. Ergibt sich für Anträge gemäß Abs. 2 eine Menge unter 500 kg, so erfolgt keine Zuteilung.

(7) Für die zugeteilten Referenzmengen finden die Sonderbestimmungen für Almen (§§ 14 und 15) Anwendung.

§ 20. Wird die zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß § 18 reservierte Menge nicht ausgeschöpft, kann sie an Milcherzeuger gemäß § 19 zugeteilt werden, ebenso kann die für Milcherzeuger gemäß § 19 reservierte, nicht ausgeschöpfte Menge an Milcherzeuger gemäß § 18 zugeteilt werden.

§ 21. (1) Die AMA hat den Milcherzeugern die gemäß §§ 17 bis 20 zugeteilten Referenzmengen mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 1996 mitzuteilen. Die Referenzmengen sind jeweils auf ganze Zahlen zu runden.

(2) Der Milcherzeuger kann binnen vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung schriftlich begründete Einwände gegen die Berechnung der gemäß Abs. 1 mitgeteilten Referenzmenge bei der AMA einbringen. Über die vorgebrachten Einwände zu der dem Milcherzeuger mitgeteilten Erhöhung der Referenzmenge hat die AMA mittels Bescheid zu entscheiden.

Zuteilung von Referenzmengen im Zwölfmonatszeitraum 1999/2000

§ 21a. (1) Für den Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 stehen 150 000 t Anlieferungs-Referenzmengen aus der einzelstaatlichen Reserve zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Verfügung.

(2) Anträge auf Zuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge sind bis 17. September 1999 beim zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts einzubringen und vom Abnehmer bis 27. September 1999 an die AMA weiterzuleiten.

§ 21b. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,

1.

die in keinem der beiden unmittelbar vorangehenden Zwölfmonatszeiträumen ihre gesamte Anlieferungs-Referenzmenge gemäß § 9 (Leasing) übertragen haben,

2.

deren Anlieferungs-Referenzmenge seit den beiden vorangegangenen Zwölfmonatszeiträumen durch Übertragung von Referenzmengen gemäß § 8 (Handelbarkeit) nicht insgesamt geringer geworden ist,

3.

die im laufenden Zwölfmonatszeitraum bis zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Übertragung von Referenzmengen gemäß § 8 auf einen anderen Betrieb angezeigt haben und

4.

die im laufenden Zwölfmonatszeitraum im Rahmen einer zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge weiterhin Milch an einen Abnehmer liefern oder die auf Grund eines Elementarereignisses (§ 11 Abs. 1) die Milchlieferung vorübergehend eingestellt haben.

(2) Für die Zuteilungsbemessung ist die zum Beginn des Zwölfmonatszeitraums 1999/2000 einzelbetrieblich zustehende Anlieferungs-Referenzmenge des Milcherzeugers (Startmenge 1. April 1999) einschließlich aller bis 17. September 1999 beim zuständigen Abnehmer für den laufenden Zwölfmonatszeitraum angezeigten Übertragungen von Anlieferungs-Referenzmengen gemäß § 8, die bis spätestens 27. September 1999 der AMA weitergeleitet werden, maßgeblich.

(3) Die Zuteilung erfolgt in einem Prozentsatz der Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Abs. 2, der auf Basis der zur Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge (§ 21a Abs. 1) und der eingereichten Anträge unter Berücksichtigung der Mindestzuteilung gemäß Abs. 4 zu ermitteln ist.

(4) Die Mindestzuteilungsmenge beträgt unbeschadet einer sich gemäß Abs. 3 errechneten geringeren Menge 500 kg.

(5) Beantragt ein Milcherzeuger jedoch abweichend von Abs. 3 oder Abs. 4 eine geringere Zuteilungsmenge, so erfolgt die Zuteilung höchstens im beantragten Ausmaß.

(6) Für die den Almen zugeteilten Mengen sind die §§ 14 und 15 anzuwenden.

§ 21c. (1) Überträgt ein Milcherzeuger im Zwölfmonatszeitraum, in dem die Zuteilung erfolgt, oder innerhalb der nachfolgenden sechs Zwölfmonatszeiträume die Anlieferungs-Referenzmenge ganz oder teilweise gemäß § 8 oder gemäß § 9, so ist

1.

bei einer Übertragung gemäß § 8 die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge zur Gänze der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn die zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge nicht von der Übertragung erfasst ist,

2.

bei einer zeitweiligen Übertragung gemäß § 9 für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen. Nach Ende des Zwölfmonatszeitraums, in dem die zeitweilige Übertragung erfolgt ist, steht jedoch die zugeteilte Referenzmenge wieder dem Milcherzeuger zur Verfügung.

(2) Bei Aufteilung eines Betriebs gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 3 ist die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge anteilig zu den aufgeteilten Anlieferungs-Referenzmengen aufzuteilen.

(3) Wird bis zur Erledigung des Zuteilungsverfahrens durch die AMA eine Änderung des Verfügungsrechts (§ 5) oder eine Verpachtung eines Betriebs an mehrere gemäß § 7 angezeigt, so erfolgt die Zuteilung an den neuen Verfügungsberechtigten.

§ 21c. (1) Überträgt ein Milcherzeuger im Zwölfmonatszeitraum, in dem die Zuteilung erfolgt, oder innerhalb der nachfolgenden sechs Zwölfmonatszeiträume die Anlieferungs-Referenzmenge ganz oder teilweise gemäß § 8 oder gemäß § 9, so ist

1.

bei einer Übertragung gemäß § 8 die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge zur Gänze der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn die zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge nicht von der Übertragung erfasst ist,

2.

bei einer zeitweiligen Übertragung gemäß § 9 für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen. Nach Ende des Zwölfmonatszeitraums, in dem die zeitweilige Übertragung erfolgt ist, steht jedoch die zugeteilte Referenzmenge wieder dem Milcherzeuger zur Verfügung. Wird jedoch die zeitweilige Übertragung von einem Milcherzeuger auf eine Gemeinschaftsalm, an der er beteiligt ist, durchgeführt, so erfolgt auf Antrag des Milcherzeugers die Wiederzuteilung mit Wirkung für den laufenden Zwölfmonatszeitraum.

(2) Bei Aufteilung eines Betriebs gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 3 ist die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge anteilig zu den aufgeteilten Anlieferungs-Referenzmengen aufzuteilen.

(3) Wird bis zur Erledigung des Zuteilungsverfahrens durch die AMA eine Änderung des Verfügungsrechts (§ 5) oder eine Verpachtung eines Betriebs an mehrere gemäß § 7 angezeigt, so erfolgt die Zuteilung an den neuen Verfügungsberechtigten.

§ 21c. (1) Überträgt ein Milcherzeuger im Zwölfmonatszeitraum, in dem die Zuteilung erfolgt, oder innerhalb der nachfolgenden sechs Zwölfmonatszeiträume die Anlieferungs-Referenzmenge ganz oder teilweise gemäß § 8 oder gemäß § 9, so ist

1.

bei einer Übertragung gemäß § 8 - ausgenommen Übertragungen an eine gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 18/1999 anerkannte Betriebskooperation durch die beteiligten Betriebe - die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge zur Gänze der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn die zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge nicht von der Übertragung erfasst ist,

2.

bei einer zeitweiligen Übertragung gemäß § 9 für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen. Nach Ende des Zwölfmonatszeitraums, in dem die zeitweilige Übertragung erfolgt ist, steht jedoch die zugeteilte Referenzmenge wieder dem Milcherzeuger zur Verfügung. Wird jedoch die zeitweilige Übertragung von einem Milcherzeuger auf eine Gemeinschaftsalm, an der er beteiligt ist, durchgeführt, so erfolgt auf Antrag des Milcherzeugers die Wiederzuteilung mit Wirkung für den laufenden Zwölfmonatszeitraum.

(2) Bei Aufteilung eines Betriebs gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 3 ist die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge anteilig zu den aufgeteilten Anlieferungs-Referenzmengen aufzuteilen.

(3) Wird bis zur Erledigung des Zuteilungsverfahrens durch die AMA eine Änderung des Verfügungsrechts (§ 5) oder eine Verpachtung eines Betriebs an mehrere gemäß § 7 angezeigt, so erfolgt die Zuteilung an den neuen Verfügungsberechtigten.

§ 21c. (1) Überträgt ein Milcherzeuger im Zwölfmonatszeitraum, in dem die Zuteilung erfolgt, oder innerhalb der nachfolgenden sechs Zwölfmonatszeiträume die Anlieferungs-Referenzmenge ganz oder teilweise gemäß § 8 oder gemäß § 9, so ist

1.

bei einer Übertragung gemäß § 8 - ausgenommen Übertragungen an eine gemäß dem 2. Abschnitt der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2002 anerkannte Betriebskooperation durch die beteiligten Betriebe - die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge zur Gänze der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn die zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge nicht von der Übertragung erfasst ist,

2.

bei einer zeitweiligen Übertragung gemäß § 9 für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen. Nach Ende des Zwölfmonatszeitraums, in dem die zeitweilige Übertragung erfolgt ist, steht jedoch die zugeteilte Referenzmenge wieder dem Milcherzeuger zur Verfügung. Wird jedoch die zeitweilige Übertragung von einem Milcherzeuger auf eine Gemeinschaftsalm, an der er beteiligt ist, durchgeführt, so erfolgt auf Antrag des Milcherzeugers die Wiederzuteilung mit Wirkung für den laufenden Zwölfmonatszeitraum.

(2) Bei Aufteilung eines Betriebs gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 3 ist die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge anteilig zu den aufgeteilten Anlieferungs-Referenzmengen aufzuteilen.

(3) Wird bis zur Erledigung des Zuteilungsverfahrens durch die AMA eine Änderung des Verfügungsrechts (§ 5) oder eine Verpachtung eines Betriebs an mehrere gemäß § 7 angezeigt, so erfolgt die Zuteilung an den neuen Verfügungsberechtigten.

§ 21c. (1) Überträgt ein Milcherzeuger im Zwölfmonatszeitraum, in dem die Zuteilung erfolgt, oder innerhalb der nachfolgenden sechs Zwölfmonatszeiträume die Anlieferungs-Referenzmenge ganz oder teilweise gemäß § 8 oder gemäß § 9, so ist

1.

bei einer Übertragung gemäß § 8 - ausgenommen Übertragungen an eine gemäß dem 2. Abschnitt der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2002 anerkannte Betriebskooperation durch die beteiligten Betriebe - die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge zur Gänze der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn die zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge nicht von der Übertragung erfasst ist,

2.

bei einer zeitweiligen Übertragung gemäß § 9 - ausgenommen zeitweilige Übertragungen auf Gemeinschaftsalmen durch die beteiligten Milcherzeuger - für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen. Nach Ende des Zwölfmonatszeitraums, in dem die zeitweilige Übertragung erfolgt ist, steht jedoch die zugeteilte Referenzmenge wieder dem Milcherzeuger zur Verfügung.

(2) Bei Aufteilung eines Betriebs gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 3 ist die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge anteilig zu den aufgeteilten Anlieferungs-Referenzmengen aufzuteilen.

(3) Wird bis zur Erledigung des Zuteilungsverfahrens durch die AMA eine Änderung des Verfügungsrechts (§ 5) oder eine Verpachtung eines Betriebs an mehrere gemäß § 7 angezeigt, so erfolgt die Zuteilung an den neuen Verfügungsberechtigten.

§ 21c. (1) ... (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

...

1.

bei einer Übertragung gemäß § 8 - ausgenommen Übertragungen an eine gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 18/1999 anerkannte Betriebskooperation durch die beteiligten Betriebe - die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge zur Gänze der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn die zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge nicht von der Übertragung erfasst ist,

2.

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(2) Bei Aufteilung eines Betriebs gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 3 ist die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge anteilig zu den aufgeteilten Anlieferungs-Referenzmengen aufzuteilen.

(3) Wird bis zur Erledigung des Zuteilungsverfahrens durch die AMA eine Änderung des Verfügungsrechts (§ 5) oder eine Verpachtung eines Betriebs an mehrere gemäß § 7 angezeigt, so erfolgt die Zuteilung an den neuen Verfügungsberechtigten.

§ 21d. Die AMA hat den Milcherzeugern die gemäß §§ 21a bis 21c zugeteilten Referenzmengen sowie deren repräsentativen Fettgehalt mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 1999 mitzuteilen. Die Referenzmengen sind auf jeweils ganze Zahlen kaufmännisch zu runden.

§ 21e. (1) Milcherzeugern, die ohne ihr Verschulden gemäß §§ 4 und 5 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, weder ein Formblatt zur Beantragung von Anlieferungs-Referenzmengen II erhalten haben noch eine Anlieferungs-Referenzmenge II beantragt noch zugeteilt erhalten haben, wird aus der einzelstaatlichen Reserve mit Wirkung vom 1. April 1999 eine Anlieferungs-Referenzmenge im Ausmaß der gemäß §§ 4 und 5 Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung ermittelten Anlieferungs-Referenzmenge II zugeteilt, wenn sie

1.

bis 31. März 2000 bei der AMA die Zuteilung beantragen und

2.

anlässlich der Antragstellung durch bisherige monatliche Abrechnungen der Abnehmer darlegen können, dass sie davon ausgehen konnten, dass ihnen ab 1. April 1995 auch eine Anlieferungs-Referenzmenge II zusteht.

(2) Milcherzeugern, die

1.

mit Wirkung für den Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 eine endgültige Umwandlung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß § 39 Abs. 4 bewilligt erhalten oder denen gemäß Abs. 1 Anlieferungs-Referenzmengen zugeteilt werden und

2.

gemäß §§ 21a bis 21d zusätzliche Anlieferungs-Referenzmengen, welche nicht gemäß § 21c Abs. 1 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wurden, zugeteilt erhalten haben,

(3) Die AMA hat den Milcherzeugern die gemäß den Abs. 1 und 2 zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen sowie deren repräsentativen Fettgehalt mitzuteilen. Die Referenzmengen sind auf jeweils ganze Zahlen kaufmännisch zu runden.

(4) Hinsichtlich der gemäß Abs. 2 zugeteilten Referenzmengen ist § 21c anzuwenden.

(5) Die Zuteilung gemäß Abs. 1 und 2 erfolgt unabhängig von der gemäß § 21a Abs. 1 zur Verfügung stehenden Menge.

Zuteilung von Referenzmengen im Zwölfmonatszeitraum 2003/04

§ 21f. (1) Für den Zwölfmonatszeitraum 2003/04 stehen 36 000 t Anlieferungs-Referenzmengen aus der einzelstaatlichen Reserve zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Verfügung.

(2) Anträge auf Zuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge sind bis 27. Oktober 2003 beim zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts einzubringen. Der Abnehmer hat zu prüfen, ob der Antragsteller das Erfordernis gemäß § 21g Abs. 1 Z 3 erfüllt und bis 3. November 2003 die eingereichten und bestätigten Anträge an die AMA weiterzuleiten.

§ 21g. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,

1.

auf deren Betriebe gemäß § 8 - mit Ausnahme der Übertragungen an eine gemäß dem 2. Abschnitt der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2002 anerkannte Betriebskooperation durch die beteiligten Betriebe - Anlieferungs-Referenzmengen übertragen wurden, wobei die Summe der Übertragungen abzüglich allfälliger Übertragungen auf andere Betriebe gemäß § 8 eine um insgesamt mindestens 1 000 kg höhere Anlieferungs-Referenzmenge ergibt,

a)

mit Wirksamkeit für die Zwölfmonatszeiträume 2000/01 bis 2002/03 oder

b)

mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum 2003/04, sofern die Übertragung bis 31. Juli 2003 beim zuständigen Abnehmer angezeigt und bis 11. August 2003 die vollständig ausgefüllte und unterfertigte Anzeige vom Abnehmer an die AMA weitergeleitet wurde,

2.

auf deren Betriebe in jedem der Zwölfmonatszeiträume 2000/01 bis 2002/03 gemäß § 9 - ausgenommen zeitweilige Übertragungen auf Gemeinschaftsalmen durch die beteiligten Milcherzeuger - Anlieferungs-Referenzmengen übertragen wurden, wobei im Durchschnitt der drei Zwölfmonatszeiträume 1 000 kg übertragen wurden, und

3.

die bis zum Zeitpunkt der Antragstellung im Rahmen einer zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge Milch an einen Abnehmer geliefert haben oder die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Grund eines Elementarereignisses (§ 11 Abs. 1) die Milchlieferung vorübergehend eingestellt haben.

(2) Für die Zuteilungsbemessung wird die dem milcherzeugenden Betrieb zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums 2003/04 zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich aller bis 31. Juli 2003 angezeigten und vom Abnehmer bis 11. August 2003 an die AMA weitergeleiteten Übertragungen gemäß §§ 7, 8 und 9 - ausgenommen zeitweilige Übertragungen auf Gemeinschaftsalmen durch die beteiligten Milcherzeuger - zu Grunde gelegt.

(3) Die Zuteilung erfolgt in einem Prozentsatz der gemäß Abs. 2 zu berücksichtigenden Anlieferungs-Referenzmenge, der auf Basis der zur Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge (§ 21f Abs. 1) und der eingereichten Anträge zu ermitteln ist, wobei Mengen unter 360 kg nicht zugeteilt werden. Die Höchstzuteilungsmenge entspricht der sich gemäß § 21g Abs. 1 Z 1 ergebenden Anlieferungs-Referenzmenge und der durchschnittlich zeitweilig übertragenen Anlieferungs-Referenzmenge gemäß § 21g Abs. 1 Z 2. Die Anlieferungs-Referenzmengen werden mit einem repräsentativen Fettgehalt von 4,03% zugeteilt.

§ 21h. (1) Überträgt ein Milcherzeuger im Zwölfmonatszeitraum, in dem die Zuteilung erfolgt, oder innerhalb der nachfolgenden drei Zwölfmonatszeiträume die Anlieferungs-Referenzmenge ganz oder teilweise gemäß § 8 oder gemäß § 9, so ist

1.

bei einer Übertragung gemäß § 8 - ausgenommen Übertragungen an eine gemäß dem 2. Abschnitt der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2002 anerkannte Betriebskooperation durch die beteiligten Betriebe - die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge zur Gänze der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn die zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge nicht von der Übertragung erfasst ist,

2.

bei einer zeitweiligen Übertragung gemäß § 9 - ausgenommen zeitweilige Übertragungen auf Gemeinschaftsalmen durch die beteiligten Milcherzeuger - für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen. Nach Ende des Zwölfmonatszeitraums, in dem die zeitweilige Übertragung erfolgt ist, steht jedoch die zugeteilte Referenzmenge wieder dem Milcherzeuger zur Verfügung.

(2) Bei Aufteilung eines Betriebs gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 ist die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge anteilig zu den aufgeteilten Anlieferungs-Referenzmengen aufzuteilen.

(3) Wird bis zur Erledigung des Zuteilungsverfahrens durch die AMA eine Änderung des Verfügungsrechts (§ 5) angezeigt, so erfolgt die Zuteilung an den neuen Verfügungsberechtigten.

§ 21i. Die AMA hat den Milcherzeugern die gemäß §§ 21f bis 21g zugeteilten Referenzmengen sowie deren repräsentativen Fettgehalt mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 2003 mitzuteilen. Die Referenzmengen sind auf jeweils ganze Zahlen kaufmännisch zu runden.

Zuteilung von Anlieferungs-Referenzmengen im

Zwölfmonatszeitraum 2004/2005

§ 21j. (1) Antragsberechtigt sind

1.

Milcherzeuger,

a)

deren Betrieb in den Zollausschlussgebieten Kleinwalsertal oder Jungholz liegt und

b)

die zum 1. April 2004 für diesen Betrieb über eine Anlieferungs-Referenzmenge aus dem Mitgliedstaat Deutschland verfügten,

2.

Milcherzeuger,

a)

deren Almbetrieb im Gebiet der Almen Kallbrunn und Kammerling, Land Salzburg, liegt und

b)

die über einen Hauptbetrieb auf dem Gebiet des Mitgliedstaats Deutschland verfügen.

(2) Anträge auf Zuteilung sind bis 10. März 2005 beim zuständigen österreichischen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts einzubringen. Der Abnehmer hat zu prüfen, ob der Antragsteller das Erfordernis gemäß Abs. 1 erfüllt und bis 17. März 2005 die eingereichten und bestätigten Anträge an die AMA weiterzuleiten.

(3) Bei nach dem 1. April 2004 auslaufenden Pachtverträgen mit deutschen Pächtern von Betrieben gemäß Abs. 1 Z 1, bei denen der Betrieb mit der Referenzmenge an den Verpächter zurückfällt, ist die Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmenge bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Pachtvertrags im Wege des zuständigen Abnehmers zu beantragen.

(4) Für den Zwölfmonatszeitraum 2004/2005 wird abweichend von § 9 Abs. 2 das Fristende für die Benachrichtigung von der Anzeige einer zeitweiligen Übertragung der gemäß § 21k zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen mit 31. März 2005 festgesetzt. Eine solche Übertragung ist innerhalb der Zollausschlussgebiete Kleinwalsertal und Jungholz zulässig.

(5) Für den Zwölfmonatszeitraum 2004/2005 wird abweichend von § 39 Abs. 1 das Fristende für Anträge auf befristete Umwandlungen durch Milcherzeuger gemäß Abs. 1 Z 1 mit 31. März 2005 festgesetzt.

§ 21k. Die AMA hat den Milcherzeugern gemäß § 21j Abs. 1 Z 1 nach Prüfung der vom Mitgliedstaat Deutschland zur Verfügung gestellten Daten die Referenzmengen in Höhe der aus deutschen Referenzmengenbeständen zum 1. April 2004 zustehenden Referenzmengen sowie deren repräsentativen Fettgehalt mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 2004 zuzuteilen und dies den Milcherzeugern mitzuteilen.

§ 21l. Die AMA hat den Milcherzeugern gemäß § 21j Abs. 1 Z 2 nach Prüfung der vom Mitgliedstaat Deutschland für diese Milcherzeuger bekannt gegebenen Daten zusätzliche Anlieferungs-Referenzmengen mit dem derzeitigen repräsentativen Fettgehalt der verfügbaren Almreferenzmengen zuzuteilen. Falls eine österreichische Referenzmenge noch nicht vorhanden war, ist der für Österreich gültige Referenzfettgehalt gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 heranzuziehen. Die Zuteilung erfolgt mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 2004 und ist den Milcherzeugern mitzuteilen.

Zuweisung nicht genützter Anlieferungs-Referenzmengen (Saldierung)

§ 22. (1) Das Ausmaß der Gesamtmenge für Lieferungen, das im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden ist (Unterlieferung einschließlich der einzelstaatlichen Reserve, im Folgenden Unterlieferung), kann anderen Milcherzeugern, deren Lieferungen die ihnen zugeteilte(n) Anlieferungs-Referenzmenge(n) überschritten haben (Überlieferer), nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugewiesen werden.

(2) Die Zuweisung der nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt nach folgender Berechnungsformel:

Unterlieferung


Summe der Überlieferung

Die Berechnung erfolgt durch die AMA. Die AMA teilt dem jeweiligen Abnehmer bis 15. Juni mit, welcher Anteil der einzelbetrieblichen Überlieferung, ausgedrückt in einem Prozentsatz, nach diesem Verfahren ausgeglichen (saldiert) werden kann. Der Prozentsatz ist auf vier Dezimalstellen zu runden.

(3) Rundungen zugunsten der Überlieferer sind nicht zulässig. Im Falle, daß die Summe der Unterlieferungen die Summe der Überlieferungen übersteigt, gelten die Unterlieferungen in Höhe der Überlieferungen als zugewiesen im Sinne des Abs. 1.

(4) Die AMA hat bei dem nach Abs. 2 zu berechnenden Zuweisungsprozentsatz jene Differenzen zu berücksichtigen, die sich aus den im vorangegangenen Jahr erstatteten Meldungen der Abnehmer gemäß § 30 Abs. 1 und 2 ergeben haben und bei der im vorangegangenen Jahr erfolgten Erhebung der Zusatzabgabe gemäß § 29 nicht berücksichtigt wurden, da der Differenzbetrag außer Verhältnis zu den dabei entstehenden Kosten und zum verursachten Verwaltungsaufwand gestanden ist.

Zuweisung nicht genützter Anlieferungs-Referenzmengen (Saldierung)

§ 22. (1) Das Ausmaß der Gesamtmenge für Lieferungen, das im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden ist (Unterlieferung einschließlich der einzelstaatlichen Reserve, im Folgenden Unterlieferung), kann anderen Milcherzeugern, deren Lieferungen die ihnen zugeteilte(n) Anlieferungs-Referenzmenge(n) überschritten haben (Überlieferer), nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugewiesen werden.

(2) Die Zuweisung der nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt nach folgender Berechnungsformel:

Unterlieferung


Summe der Überlieferung

Die Berechnung erfolgt durch die AMA. Die AMA teilt dem jeweiligen Abnehmer bis 15. Juni mit, welcher Anteil der einzelbetrieblichen Überlieferung, ausgedrückt in einem Prozentsatz, nach diesem Verfahren ausgeglichen (saldiert) werden kann. Der Prozentsatz ist auf vier Dezimalstellen zu runden.

(3) Rundungen zugunsten der Überlieferer sind nicht zulässig. Im Falle, daß die Summe der Unterlieferungen die Summe der Überlieferungen übersteigt, gelten die Unterlieferungen in Höhe der Überlieferungen als zugewiesen im Sinne des Abs. 1.

(4) Die AMA hat bei dem nach Abs. 2 zu berechnenden Zuweisungsprozentsatz jene Differenzen zu berücksichtigen, die sich aus den im vorangegangenen Jahr erstatteten Meldungen der Abnehmer gemäß § 30 Abs. 1 und 2 ergeben haben und bei der im vorangegangenen Jahr erfolgten Erhebung der Zusatzabgabe gemäß § 29 nicht berücksichtigt wurden, da der Differenzbetrag außer Verhältnis zu den dabei entstehenden Kosten und zum verursachten Verwaltungsaufwand gestanden ist.

(5) Ein Milcherzeuger, der auf die Referenzmenge eines anderen Milcherzeugers, ohne diese übertragen erhalten zu haben, Milch abliefert (Fremdmilcheinschüttung), hat für diese auf die fremde Referenzmenge abgelieferte Milchmenge die Zusatzabgabe zu entrichten.

Ist erstmals für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 anzuwenden (vgl.

§ 44 Abs. 1g).

Zuweisung nicht genützter Anlieferungs-Referenzmengen (Saldierung)

§ 22. (1) Das Ausmaß der Gesamtmenge für Lieferungen, das im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden ist (Unterlieferung einschließlich der einzelstaatlichen Reserve, im Folgenden Unterlieferung), kann anderen Milcherzeugern, deren Lieferungen die ihnen zugeteilte(n) Anlieferungs-Referenzmenge(n) überschritten haben (Überlieferer), nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugewiesen werden.

(2) Die Zuweisung der nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt folgendermaßen:

1.

Der Zuweisungsprozentsatz wird errechnet durch Division der Unterlieferungen durch die Summe der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer, wobei alle Unterlieferungen zugewiesen werden müssen.

2.

Betriebe, die ihre einzelbetriebliche Referenzmenge überliefern, haben die Zusatzabgabe wie folgt zu entrichten:

a)

für jenen Teil der Überlieferungen bis zu diesem Zuweisungsprozentsatz ist eine Basiszusatzabgabe zu entrichten,

b)

für jenen Teil der Überlieferungen, der den Zuweisungsprozentsatz übersteigt, ist jene Zusatzabgabe zu entrichten, die sich ergibt, indem die eingehobene Zusatzabgabe gemäß Z 2 lit. a von der geschuldeten Gesamtzusatzabgabe gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 abgezogen wird und der Restbetrag durch jene Überlieferungen, die über die Zuweisungsmengen gemäß Z 1 hinausgehen, dividiert wird.

3.

Das Verhältnis von Basiszusatzabgabe gemäß Z 2 lit. a zur Zusatzabgabe gemäß Z 2 lit. b beträgt unter Berücksichtigung der geschuldeten Gesamtzusatzabgabe gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 0,7 zu 1. Die Berechnung erfolgt durch die AMA. Die AMA teilt dem jeweiligen Abnehmer bis 15. Juni mit, welcher Anteil der einzelbetrieblichen Überlieferung, ausgedrückt in einem Prozentsatz, nach diesem Verfahren ausgeglichen (saldiert) werden kann. Der Prozentsatz ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Ferner hat die AMA die Höhe der Zusatzabgabe gemäß Z 2 lit. a und b, ausgedrückt in Euro/100 kg und gerundet auf drei Dezimalstellen, bekannt zu geben.

(3) Rundungen zugunsten der Überlieferer sind nicht zulässig. Im Falle, daß die Summe der Unterlieferungen die Summe der Überlieferungen übersteigt, gelten die Unterlieferungen in Höhe der Überlieferungen als zugewiesen im Sinne des Abs. 1. In diesem Fall ist keine Basiszusatzabgabe gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a zu entrichten.

(4) Die AMA hat bei dem nach Abs. 2 zu berechnenden Zuweisungsprozentsatz jene Differenzen zu berücksichtigen, die sich aus den im vorangegangenen Jahr erstatteten Meldungen der Abnehmer gemäß § 30 Abs. 1 und 2 ergeben haben und bei der im vorangegangenen Jahr erfolgten Erhebung der Zusatzabgabe gemäß § 29 nicht berücksichtigt wurden, da der Differenzbetrag außer Verhältnis zu den dabei entstehenden Kosten und zum verursachten Verwaltungsaufwand gestanden ist.

(5) Ein Milcherzeuger, der auf die Referenzmenge eines anderen Milcherzeugers, ohne diese übertragen erhalten zu haben, Milch abliefert (Fremdmilcheinschüttung), hat für diese auf die fremde Referenzmenge abgelieferte Milchmenge die Zusatzabgabe zu entrichten.

Ist erstmals für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 anzuwenden (vgl.

§ 44 Abs. 1g).

Zuweisung nicht genützter Anlieferungs-Referenzmengen (Saldierung)

§ 22. (1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(2) Die Zuweisung der nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt folgendermaßen:

1.

Der Zuweisungsprozentsatz wird errechnet durch Division der Unterlieferungen durch die Summe der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer, wobei alle Unterlieferungen zugewiesen werden müssen.

2.

Betriebe, die ihre einzelbetriebliche Referenzmenge überliefern, haben die Zusatzabgabe wie folgt zu entrichten:

a)

für jenen Teil der Überlieferungen bis zu diesem Zuweisungsprozentsatz ist eine Basiszusatzabgabe zu entrichten,

b)

für jenen Teil der Überlieferungen, der den Zuweisungsprozentsatz übersteigt, ist jene Zusatzabgabe zu entrichten, die sich ergibt, indem die eingehobene Zusatzabgabe gemäß Z 2 lit. a von der geschuldeten Gesamtzusatzabgabe gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 abgezogen wird und der Restbetrag durch jene Überlieferungen, die über die Zuweisungsmengen gemäß Z 1 hinausgehen, dividiert wird.

3.

Das Verhältnis von Basiszusatzabgabe gemäß Z 2 lit. a zur Zusatzabgabe gemäß Z 2 lit. b beträgt unter Berücksichtigung der geschuldeten Gesamtzusatzabgabe gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 0,7 zu 1. Die Berechnung erfolgt durch die AMA. Die AMA teilt dem jeweiligen Abnehmer bis 15. Juni mit, welcher Anteil der einzelbetrieblichen Überlieferung, ausgedrückt in einem Prozentsatz, nach diesem Verfahren ausgeglichen (saldiert) werden kann. Der Prozentsatz ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Ferner hat die AMA die Höhe der Zusatzabgabe gemäß Z 2 lit. a und b, ausgedrückt in Euro/100 kg und gerundet auf drei Dezimalstellen, bekannt zu geben.

(3) ... (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

... In diesem Fall ist keine Basiszusatzabgabe gemäß Abs. 2 Z 2

lit. a zu entrichten.

(4) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(5) Ein Milcherzeuger, der auf die Referenzmenge eines anderen Milcherzeugers, ohne diese übertragen erhalten zu haben, Milch abliefert (Fremdmilcheinschüttung), hat für diese auf die fremde Referenzmenge abgelieferte Milchmenge die Zusatzabgabe zu entrichten.

Beförderung zwischen Mitgliedstaaten

§ 23. (1). Bei jeder Beförderung von Waren der Unterposition 0401 1090, 0401 2019, 0401 2099, 0401 3019, 0401 3039 und 0401 3099 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige, ohne technische Hilfe lesbare Belege mitzuführen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:

1.

Name und Anschrift des Versenders und Empfängers,

2.

Menge und KN-Code der beförderten Ware,

3.

Datum der Versendung sowie

4.

eine Erklärung eines im Inland ansässigen Abnehmers, der von der AMA zugelassen ist (Versender), daß die beförderte Ware von den in § 1 genannten Rechtsakten und den Vorschriften dieser Verordnung erfaßt ist.

(2) Bei jeder Beförderung von in Abs. 1 genannten Waren aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland ist eine Bestätigung des Versandbetriebs mit den Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und der Erklärung eines Abnehmers, daß die beförderte Ware von den in § 1 genannten Rechtsakten erfaßt ist, mitzuführen.

Zulassung des Abnehmers

§ 24. (1) Abnehmer, die am 31. März 1995 als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des MOG bereits tätig sind, gelten als zugelassen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte; sie haben bis 31. Jänner 1996 die Verpflichtungserklärung gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 abzugeben und sich gleichzeitig zu verpflichten, die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch gemäß den in der Anlage angeführten Kriterien von einem von der AMA anerkannten Labor (§ 25) überprüfen zu lassen.

(2) Abnehmern,

1.

die ihre Tätigkeit als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (Art. 9 lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92) nach dem 31. März 1995 aufnehmen oder

2.

bei denen es sich um Anlagen gemäß § 16a MOG oder § 69a MOG oder Einrichtungen, die Milch im Sinne des § 3 Abs. 3 MOG übernommen haben, handelt oder bei denen es sich um einen Zusammenschluß von Milcherzeugern zum Zweck des gemeinsamen Transports von Milch oder Erzeugnissen aus Milch handelt,

(3) Der Erzeuger darf nur an Abnehmer liefern, die zugelassen sind. Wird an einen nicht zugelassenen Abnehmer geliefert, ist für diese Lieferung die Zusatzabgabe zu entrichten. Wird die Zulassung gemäß Abs. 4 entzogen, hat der Abnehmer dies unverzüglich dem Milcherzeuger mitzuteilen und für die angelieferte Milch die Zusatzabgabe zu entrichten, ohne den Milcherzeuger damit zu belasten.

(4) Neben den in Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 angeführten Fällen ist die Zulassung den Abnehmern zu entziehen, wenn sie trotz Verwarnung durch die AMA die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der Milch in einem von der AMA nicht anerkannten Labor überprüfen lassen.

(5) Ein Abnehmer, der nicht nur saisonbedingt die Übernahme der Milch eingestellt hat, hat bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Abnehmer neuerlich die Zulassung gemäß Abs. 2 zu beantragen.

Zulassung des Abnehmers

§ 24. (1) Abnehmer, die am 31. März 1995 als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des MOG bereits tätig sind, gelten als zugelassen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte; sie haben bis 31. Jänner 1996 die Verpflichtungserklärung gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 abzugeben und sich gleichzeitig zu verpflichten, die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch gemäß den in der Anlage angeführten Kriterien von einem von der AMA anerkannten Labor (§ 25) überprüfen zu lassen.

(2) Abnehmern,

1.

die ihre Tätigkeit als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (Art. 9 lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92) nach dem 31. März 1995 aufnehmen oder

2.

bei denen es sich um Anlagen gemäß § 16a MOG oder § 69a MOG oder Einrichtungen, die Milch im Sinne des § 3 Abs. 3 MOG übernommen haben, handelt oder bei denen es sich um einen Zusammenschluß von Milcherzeugern zum Zweck des gemeinsamen Transports von Milch oder Erzeugnissen aus Milch handelt,

(3) Der Erzeuger darf nur an Abnehmer liefern, die zugelassen sind. Wird an einen nicht zugelassenen Abnehmer geliefert, ist für diese Lieferung die Zusatzabgabe zu entrichten. Wird die Zulassung gemäß Abs. 4 entzogen, hat der Abnehmer dies unverzüglich dem Milcherzeuger mitzuteilen und für die angelieferte Milch die Zusatzabgabe zu entrichten, ohne den Milcherzeuger damit zu belasten.

(4) Neben den in Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 angeführten Fällen ist die Zulassung den Abnehmern zu entziehen, wenn sie trotz Verwarnung durch die AMA die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der Milch in einem von der AMA nicht anerkannten Labor überprüfen lassen. Die AMA kann die Zulassung entziehen, wenn trotz erfolgter Verwarnung durch Mitwirkung des Abnehmers Fremdmilcheinschüttungen im Sinne des § 22 Abs. 5 erfolgen.

(5) Ein Abnehmer, der nicht nur saisonbedingt die Übernahme der Milch eingestellt hat, hat bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Abnehmer neuerlich die Zulassung gemäß Abs. 2 zu beantragen.

Zulassung des Abnehmers

§ 24. (1) Abnehmer, die am 31. März 1995 als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des MOG bereits tätig sind, gelten als zugelassen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte; sie haben bis 31. Jänner 1996 die Verpflichtungserklärung gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 abzugeben und sich gleichzeitig zu verpflichten, die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch gemäß den in der Anlage angeführten Kriterien von einem von der AMA anerkannten Labor (§ 25) überprüfen zu lassen.

(2) Abnehmern,

1.

die ihre Tätigkeit als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (Art. 9 lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92) nach dem 31. März 1995 aufnehmen oder

2.

bei denen es sich um einen Zusammenschluss von Milcherzeugern zum Zwecke des gemeinsamen Transports von Milch oder Erzeugnissen aus Milch handelt,

(3) Der Erzeuger darf nur an Abnehmer liefern, die zugelassen sind. Wird an einen nicht zugelassenen Abnehmer geliefert, ist für diese Lieferung die Zusatzabgabe zu entrichten. Wird die Zulassung gemäß Abs. 4 entzogen, hat der Abnehmer dies unverzüglich dem Milcherzeuger mitzuteilen und für die angelieferte Milch die Zusatzabgabe zu entrichten, ohne den Milcherzeuger damit zu belasten.

(4) Neben den in Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 angeführten Fällen ist die Zulassung den Abnehmern zu entziehen, wenn sie trotz Verwarnung durch die AMA die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der Milch in einem von der AMA nicht anerkannten Labor überprüfen lassen. Die AMA kann die Zulassung entziehen, wenn trotz erfolgter Verwarnung durch Mitwirkung des Abnehmers Fremdmilcheinschüttungen im Sinne des § 22 Abs. 5 erfolgen.

(5) Ein Abnehmer, der nicht nur saisonbedingt die Übernahme der Milch eingestellt hat, hat bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Abnehmer neuerlich die Zulassung gemäß Abs. 2 zu beantragen.

Zulassung des Abnehmers

§ 24. (1) Abnehmer, die am 31. März 1995 als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des MOG bereits tätig sind, gelten als zugelassen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte; sie haben bis 31. Jänner 1996 die Verpflichtungserklärung gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 abzugeben und sich gleichzeitig zu verpflichten, die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch gemäß den in der Anlage angeführten Kriterien von einem von der AMA anerkannten Labor (§ 25) überprüfen zu lassen.

(2) Abnehmern,

1.

die ihre Tätigkeit als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (Art. 9 lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92) nach dem 31. März 1995 aufnehmen oder

2.

bei denen es sich um einen Zusammenschluss von Milcherzeugern zum Zwecke des gemeinsamen Transports von Milch oder Erzeugnissen aus Milch handelt,

(3) Der Erzeuger darf nur an Abnehmer liefern, die von der AMA zugelassen sind. Wird an einen nicht zugelassenen Abnehmer geliefert, hat der Abnehmer für diese Lieferung die Zusatzabgabe zu entrichten. Liefert ein Milcherzeuger entgegen § 23 direkt an einen Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat, hat der Milcherzeuger die Zusatzabgabe selbst zu entrichten. Wird die Zulassung gemäß Abs. 4 oder 5 entzogen, hat der Abnehmer dies unverzüglich dem Milcherzeuger mitzuteilen und für die nach Entzug der Zulassung angelieferte Milch die Zusatzabgabe zu entrichten, ohne den Milcherzeuger damit zu belasten.

(4) Neben den in Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 angeführten Fällen ist die Zulassung dem Abnehmer zu entziehen, wenn er trotz Verwarnung durch die AMA die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der Milch in einem von der AMA nicht anerkannten Labor überprüfen lässt.

(5) Die AMA kann die Zulassung entziehen, wenn

1.

trotz erfolgter Verwarnung durch Mitwirkung des Abnehmers Fremdmilcheinschüttungen im Sinne des § 22 Abs. 5 erfolgen oder

2.

der Abnehmer der AMA die Einstellung seiner Tätigkeit als Abnehmer mitteilt oder

3.

der Abnehmer seit mindestens einem Zwölfmonatszeitraum nicht mehr als Abnehmer tätig ist.

(6) Eine neuerliche Zulassung gemäß Abs. 2 ist zu beantragen:

1.

durch einen Abnehmer, dessen Zulassung gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 entzogen worden ist, oder

2.

durch einen Abnehmer, dem die Zulassung gemäß Abs. 4 oder Abs. 5 Z 1 entzogen worden ist, oder

3.

durch einen Abnehmer, dem die Zulassung gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3 entzogen worden ist, bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Abnehmer.

Zulassung des Abnehmers

§ 24. (1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(2) ... (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

...

1.

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

2.

bei denen es sich um einen Zusammenschluss von Milcherzeugern zum Zwecke des gemeinsamen Transports von Milch oder Erzeugnissen aus Milch handelt,

(3) Der Erzeuger darf nur an Abnehmer liefern, die von der AMA zugelassen sind. Wird an einen nicht zugelassenen Abnehmer geliefert, hat der Abnehmer für diese Lieferung die Zusatzabgabe zu entrichten. Liefert ein Milcherzeuger entgegen § 23 direkt an einen Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat, hat der Milcherzeuger die Zusatzabgabe selbst zu entrichten. Wird die Zulassung gemäß Abs. 4 oder 5 entzogen, hat der Abnehmer dies unverzüglich dem Milcherzeuger mitzuteilen und für die nach Entzug der Zulassung angelieferte Milch die Zusatzabgabe zu entrichten, ohne den Milcherzeuger damit zu belasten.

(4) Neben den in Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 angeführten Fällen ist die Zulassung dem Abnehmer zu entziehen, wenn er trotz Verwarnung durch die AMA die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der Milch in einem von der AMA nicht anerkannten Labor überprüfen lässt.

(5) Die AMA kann die Zulassung entziehen, wenn

1.

trotz erfolgter Verwarnung durch Mitwirkung des Abnehmers Fremdmilcheinschüttungen im Sinne des § 22 Abs. 5 erfolgen oder

2.

der Abnehmer der AMA die Einstellung seiner Tätigkeit als Abnehmer mitteilt oder

3.

der Abnehmer seit mindestens einem Zwölfmonatszeitraum nicht mehr als Abnehmer tätig ist.

(6) Eine neuerliche Zulassung gemäß Abs. 2 ist zu beantragen:

1.

durch einen Abnehmer, dessen Zulassung gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 entzogen worden ist, oder

2.

durch einen Abnehmer, dem die Zulassung gemäß Abs. 4 oder Abs. 5 Z 1 entzogen worden ist, oder

3.

durch einen Abnehmer, dem die Zulassung gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3 entzogen worden ist, bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Abnehmer.

Anerkennung von Labors

§ 25. (1) Die Überprüfung der Qualität und wertbestimmenden Merkmale der an Abnehmer angelieferten Milch nach den in der Anlage festgelegten Kriterien hat durch ein anerkanntes Labor zu erfolgen.

(2) Das Labor hat die Anerkennung bei der AMA schriftlich zu beantragen und das Vorhandensein einer für die Durchführung der Aufgaben entsprechenden personellen und technischen Ausstattung sowie einer die Qualität der Untersuchungsergebnisse sicherstellenden Betriebsweise darzulegen.

(3) Die AMA hat nach Überprüfung des Labors bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Anerkennung zu erteilen und kann zusätzliche Auflagen vorschreiben, wie insbesondere das Vorhandensein technischer Einrichtungen sowie die Durchführung regelmäßiger Ringversuche, um die Reproduzierbarkeit und die Standardisierung der Untersuchungsverfahren sicherzustellen.

(4) Die AMA hat die anerkannten Labors regelmäßig sowie durch unangemeldete Kontrollen vor Ort zu überprüfen, ob die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen noch vorliegen.

(5) Soweit die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen oder auf Grund von Überprüfungen festgestellt wird, daß die in der Anlage vorgesehenen Kriterien nicht eingehalten werden, kann die Anerkennung widerrufen werden.

Nachweise des Erzeugers

§ 26. (1) Der Milcherzeuger hat auf Verlangen dem Abnehmer in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen zusätzlich zur Meldung durch den für den übertragenden Betrieb zuständigen Abnehmer nachzuweisen, welche Referenzmengen zu welchem Zeitpunkt von welchem Milcherzeuger mit welchem repräsentativen Fettgehalt auf ihn übergegangen sind.

(2) Geht in den Fällen der Übergabe, der Überlassung, der Aufteilung oder der Rückgabe eines gesamten Betriebs oder eines Betriebsteiles keine Referenzmenge auf den neuen Verfügungsberechtigten über, stellt die AMA dem ursprünglichen Verfügungsberechtigten auf Antrag hierüber eine mit Gründen versehene Bescheinigung aus.

(3) Wechselt der Milcherzeuger den Abnehmer, so hat der bisherige Abnehmer dem neuen Abnehmer zu bescheinigen, daß er den Wechsel berücksichtigt.

(4) Der Abnehmer darf die nachzuweisenden Tatsachen bei der Berechnung der Anlieferungs-Referenzmengen nur berücksichtigen, wenn ihm Belege, Bescheinigungen und Bestätigungen nach den Abs. 1 bis 3 vorliegen. Er hat diese sieben Jahre vom Ende des Kalendermonats an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.

Berechnung der Monatsanlieferung

§ 27. Die auf eine Nachkommastelle in Kilogramm erfaßten einzelnen Milchanlieferungsmengen eines Milcherzeugers sind monatlich zusammenzuzählen und auf ganze Kilogramm kaufmännisch zu runden.

Berechnung der Monatsanlieferung

§ 27. (1) Erfolgt die Ersterfassung der Milch in Liter, ist mit dem Faktor 1,025 auf Kilogramm umzurechnen. Im Falle der Anlieferung von Hartkäse an einen Abnehmer entspricht ein Kilogramm Hartkäse 13 Kilogramm Milch. Werden gleichzeitig Hartkäse und Butter an einen Abnehmer angeliefert, ist die Butter nicht getrennt in Kilogramm Milch umzurechnen.

(2) Die auf eine Nachkommastelle in Kilogramm erfassten einzelnen Milchanlieferungsmengen eines Milcherzeugers sind monatlich zusammenzuzählen und auf ganze Kilogramm kaufmännisch zu runden.

Berechnung der Monatsanlieferung

§ 27. Erfolgt die Ersterfassung der Milch in Liter, ist mit dem Faktor 1,025 auf Kilogramm umzurechnen. Die auf eine Nachkommastelle in Kilogramm erfassten einzelnen Milchanlieferungsmengen eines Milcherzeugers sind monatlich zusammenzuzählen und auf ganze Kilogramm kaufmännisch zu runden.

Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge

§ 28. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger jährlich bis 20. April die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällige zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitzuteilen. Kann die Berechnung erst erfolgen, nachdem die AMA eine Datenüberprüfung vorgenommen hat, kann die Mitteilung abweichend vom ersten Satz bis zu einem von der AMA den Abnehmern mitzuteilenden Termin, der unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Daten und dem Interesse der Milcherzeuger an der tatsächlichen Höhe der Referenzmenge zu bestimmen ist, spätestens jedoch bis 10. Mai erfolgen.

(2) Der Abnehmer hat auf Antrag des Milcherzeugers oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut zu berechnen. Er hat die Berechnung innerhalb eines Monats dem Milcherzeuger und der AMA mitzuteilen.

(3) Wechselt der Milcherzeuger den Abnehmer, hat der neue Abnehmer die Berechnung vorzunehmen.

(4) Der Milcherzeuger hat dem Abnehmer, der die Berechnung vorzunehmen hat, auf Verlangen die erforderlichen Angaben (§ 26) mitzuteilen.

(5) Wenn der Milcherzeuger keine Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 2 erhält oder mit der Mitteilung nicht einverstanden ist, kann er bei der AMA die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Der Milcherzeuger und gegebenenfalls der Abnehmer haben dabei der AMA die erforderlichen Angaben (Abs. 4) mitzuteilen.

(6) Unbeschadet des Abs. 5 kann die AMA von Amts wegen die dem Milcherzeuger im laufenden Zwölfmonatszeitraum zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge durch Bescheid mitteilen.

(7) Die AMA kann eine gemäß § 9 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung erfolgte Mitteilung (Bescheid) berichtigen, wenn durch Übernahme von nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben des Abnehmers eine unrichtige Mitteilung (Bescheid) erlassen wurde. Eine derartige Berichtigung kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgenommen werden. Sie wird mit Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums wirksam.

Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge

§ 28. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger jährlich bis 20. Mai die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitzuteilen.

(2) Der Abnehmer hat auf Antrag des Milcherzeugers oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut zu berechnen. Er hat die Berechnung innerhalb eines Monats dem Milcherzeuger und der AMA mitzuteilen.

(3) Wechselt der Milcherzeuger den Abnehmer, hat der neue Abnehmer die Berechnung vorzunehmen.

(4) Der Milcherzeuger hat dem Abnehmer, der die Berechnung vorzunehmen hat, auf Verlangen die erforderlichen Angaben (§ 26) mitzuteilen.

(5) Wenn der Milcherzeuger keine Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 2 erhält oder mit der Mitteilung nicht einverstanden ist, kann er bei der AMA die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Der Milcherzeuger und gegebenenfalls der Abnehmer haben dabei der AMA die erforderlichen Angaben (Abs. 4) mitzuteilen.

(6) Unbeschadet des Abs. 5 kann die AMA von Amts wegen die dem Milcherzeuger im laufenden Zwölfmonatszeitraum zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge durch Bescheid mitteilen.

(7) Die AMA kann eine gemäß § 9 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung erfolgte Mitteilung (Bescheid) berichtigen, wenn durch Übernahme von nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben des Abnehmers eine unrichtige Mitteilung (Bescheid) erlassen wurde. Eine derartige Berichtigung kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgenommen werden. Sie wird mit Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums wirksam.

Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge

§ 28. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger jährlich bis 20. Mai die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitzuteilen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(3) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(4) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(5) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(6) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(7) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

Erhebung der Zusatzabgabe

§ 29. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger den Zusatzabgabebetrag vom Entgelt für die Lieferung des auf die Mitteilung durch die AMA gemäß § 22 Abs. 2 folgenden Kalendermonats abzuziehen, soweit dieser nicht bereits gemäß Abs. 2 einbehalten wurde. Zum gleichen Zeitpunkt sind Vorauszahlungen gemäß Abs. 2, die die tatsächlich zu entrichtende Zusatzabgabe überschreiten, dem Milcherzeuger zuzüglich allfälliger Zinsen gemäß Abs. 3 zu überweisen.

(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine Referenzmenge überschreiten, ist der Abnehmer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Referenzmenge überschreitenden Anlieferungen als Vorauszahlung auf die Zusatzabgabe einzubehalten; der Milcherzeuger kann dies durch Stellung einer anderen Sicherheit abwenden.

(3) Der Abnehmer hat die Vorauszahlungen auf die Zusatzabgabe auf einem Fremdgeldkonto gesondert zu veranlagen und mindestens zum Eckzinssatz zu verzinsen. Von den anfallenden Zinsen kann der Abnehmer die dabei anfallenden Bankspesen und gesetzlichen Abzüge bedecken.

(4) Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Abrechnung ist der am letzten Tag des abzurechnenden Zwölfmonatszeitraumes geltende Richtpreis und der nach den in § 1 genannten Rechtsakten maßgebliche Fettgehalt zugrundezulegen.

(5) Im Fall der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 sind die geschuldeten Beträge mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, mindestens jedoch 20 Euro.

Erhebung der Zusatzabgabe

§ 29. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger den Zusatzabgabebetrag vom Entgelt für die Lieferung des auf die Mitteilung durch die AMA gemäß § 22 Abs. 2 folgenden Kalendermonats abzuziehen, soweit dieser nicht bereits gemäß Abs. 2 einbehalten wurde. Zum gleichen Zeitpunkt sind Vorauszahlungen gemäß Abs. 2, die die tatsächlich zu entrichtende Zusatzabgabe überschreiten, dem Milcherzeuger zuzüglich allfälliger Zinsen gemäß Abs. 3 zu überweisen.

(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine Referenzmenge überschreiten, ist der Abnehmer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Referenzmenge überschreitenden Anlieferungen als Vorauszahlung auf die Zusatzabgabe einzubehalten; der Milcherzeuger kann dies durch Stellung einer anderen Sicherheit abwenden.

(3) Der Abnehmer hat die Vorauszahlungen auf die Zusatzabgabe auf einem Fremdgeldkonto gesondert zu veranlagen und mindestens zum Eckzinssatz zu verzinsen. Von den anfallenden Zinsen kann der Abnehmer die dabei anfallenden Bankspesen und gesetzlichen Abzüge bedecken.

(4) Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Abrechnung ist der am letzten Tag des abzurechnenden Zwölfmonatszeitraumes geltende Richtpreis und der nach den in § 1 genannten Rechtsakten maßgebliche Fettgehalt zugrundezulegen.

(5) Im Falle der Aussetzung der Einhebung der Zusatzabgabe sind die Aussetzungszinsen gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 zu berechnen.

Erhebung der Zusatzabgabe

§ 29. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger den Zusatzabgabebetrag vom Entgelt für die Lieferung des auf die Mitteilung durch die AMA gemäß § 22 Abs. 2 folgenden Kalendermonats abzuziehen, soweit dieser nicht bereits gemäß Abs. 2 einbehalten wurde. Zum gleichen Zeitpunkt sind Vorauszahlungen gemäß Abs. 2, die die tatsächlich zu entrichtende Zusatzabgabe überschreiten, dem Milcherzeuger zuzüglich allfälliger Zinsen gemäß Abs. 3 zu überweisen.

(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine Referenzmenge überschreiten, ist der Abnehmer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Referenzmenge überschreitenden Anlieferungen als Vorauszahlung auf die Zusatzabgabe einzubehalten; der Milcherzeuger kann dies durch Stellung einer anderen Sicherheit abwenden.

(3) Der Abnehmer hat die Vorauszahlungen auf die Zusatzabgabe auf einem Fremdgeldkonto gesondert zu veranlagen und mindestens zum vom Abnehmer für täglich fällige Gelder erzielten Zinssatz zu verzinsen. Von den anfallenden Zinsen kann der Abnehmer die dabei anfallenden Bankspesen und gesetzlichen Abzüge bedecken.

(4) Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Abrechnung ist der am letzten Tag des abzurechnenden Zwölfmonatszeitraumes geltende Richtpreis und der nach den in § 1 genannten Rechtsakten maßgebliche Fettgehalt zugrundezulegen.

(5) Im Falle der Aussetzung der Einhebung der Zusatzabgabe sind die Aussetzungszinsen gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 zu berechnen.

Erhebung der Zusatzabgabe

§ 29. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger den Zusatzabgabebetrag vom Entgelt für die Lieferung des auf die Mitteilung durch die AMA gemäß § 22 Abs. 2 folgenden Kalendermonats abzuziehen, soweit dieser nicht bereits gemäß Abs. 2 einbehalten wurde. Zum gleichen Zeitpunkt sind Vorauszahlungen gemäß Abs. 2, die die tatsächlich zu entrichtende Zusatzabgabe überschreiten, dem Milcherzeuger zuzüglich allfälliger Zinsen gemäß Abs. 3 zu überweisen.

(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine Referenzmenge überschreiten, ist der Abnehmer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Referenzmenge überschreitenden Anlieferungen als Vorauszahlung auf die Zusatzabgabe einzubehalten; der Milcherzeuger kann dies durch Stellung einer anderen Sicherheit abwenden.

(3) Der Abnehmer hat die Vorauszahlungen auf die Zusatzabgabe auf einem Fremdgeldkonto gesondert zu veranlagen und mindestens zum vom Abnehmer für täglich fällige Gelder erzielten Zinssatz zu verzinsen. Von den anfallenden Zinsen kann der Abnehmer die dabei anfallenden Bankspesen und gesetzlichen Abzüge bedecken.

(4) Im Falle der Aussetzung der Einhebung der Zusatzabgabe sind die Aussetzungszinsen gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 zu berechnen.

Erhebung der Zusatzabgabe

§ 29. (1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(3) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(4) Im Falle der Aussetzung der Einhebung der Zusatzabgabe sind die Aussetzungszinsen gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 zu berechnen.

Meldepflichten des Abnehmers

§ 30. (1) Der Abnehmer übersendet der AMA bis zum 40. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über

1.

die Summe aller beim Abnehmer im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Referenzmengen I und Referenzmengen II,

2.

die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die

a)

von Erzeugern mit und ohne Referenzmenge und

b)

auf Referenzmengen I und Referenzmengen II hin erfolgt sind,

3.

den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,

4.

den durchschnittlichen repräsentativen Fettgehalt der Referenzmengen,

5.

die nicht ausgenützten Anteile der Referenzmengen,

6.

die Überlieferungen,

7.

die Summe der gemäß §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 11 übertragenen Referenzmengen,

8.

die Summe der gemäß § 13 wieder zugeteilten sowie der gemäß § 16 befristet zugeteilten Referenzmengen,

9.

die Summe der befristeten Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen,

10.

die Summe der befristeten Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,

11.

die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,

12.

die den einzelnen Milcherzeugern für den laufenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen sowie

13.

die im Wege von Nutzungserklärungen übertragenen Referenzmengen.

Sind die Angaben gemäß den Z 1 bis 13 unrichtig und in sich widersprüchlich, gilt die Mitteilung als nicht gelegt, wenn die Unrichtigkeit der Angaben zumindest durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde.

(2) Der Abnehmer übersendet der AMA innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Abgabeanmeldung, die für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthält:

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2.

bei Änderung der Anschrift des Milcherzeugers die alte und die neue Anschrift,

3.

die der Abgabeanmeldung zugrundegelegte Referenzmenge,

4.

die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,

5.

den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,

6.

die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,

7.

die Anlieferungsmenge, getrennt aufgeführt nach jener Menge unter Berücksichtigung der Fettkorrektur,

a)

die vom Abnehmer selbst verrechnet wurde,

b)

die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurde und

c)

die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurde,

8.

die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,

9.

die nach § 13 wieder zugeteilten Referenzmengen sowie

10.

die zu entrichtende Zusatzabgabe.

(3) Der Abgabeanmeldung gemäß Abs. 2 ist ein Deckblatt voranzustellen, das mindestens folgende Angaben enthalten muß:

1.

Die Zahl der Erzeuger, wobei getrennt davon anzugeben ist die Zahl der Erzeuger, die auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen,

2.

die Zahl der Erzeuger, denen nach § 22 Referenzmengen zugewiesen worden sind, sowie die Summe der auf diese Weise zugewiesenen Referenzmengen,

3.

die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen sowie

4.

die Summe der abzuführenden Zusatzabgabe.

(4) Der Abnehmer hat die Zusatzabgabe innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums auf das von der AMA bekanntgegebene Konto abzuführen.

(5) Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, sind die in den Abs. 1 bis 3 genannten Angaben mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in der von der AMA festgelegten Form vorzulegen.

(6) Der Abnehmer hat die Nutzungserklärungen gemäß § 15 Abs. 5 und 6 bis 10. April des folgenden Zwölfmonatszeitraums der AMA zu übermitteln.

Meldepflichten des Abnehmers

§ 30. (1) Der Abnehmer übersendet der AMA bis zum 40. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2.

bei Änderung der Anschrift des Milcherzeugers die alte und die neue Anschrift,

3.

die der Abrechnung zugrunde gelegte Referenzmenge,

4.

den der Abrechnung zugrunde gelegten repräsentativen Fettgehalt der Referenzmenge,

5.

die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,

6.

den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,

7.

die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,

8.

die Anlieferungsmenge unter Berücksichtigung der Fettkorrektur, getrennt aufgeführt nach jenen Mengenanteilen,

a)

die vom Abnehmer selbst verrechnet wurden,

b)

die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurden und

c)

die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurden,

9.

die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,

10.

die Summe aller beim Abnehmer im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Referenzmengen I und Referenzmengen für Almen,

11.

die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die

a)

von Erzeugern mit und ohne Referenzmenge und

b)

auf Referenzmengen I und Referenzmengen für Almen hin erfolgt sind,

12.

den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,

13.

den durchschnittlichen repräsentativen Fettgehalt der Referenzmengen,

14.

die nicht ausgenützten Anteile der Referenzmengen,

15.

die Überlieferungen,

16.

die Summe der gemäß §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 11 übertragenen Referenzmengen,

17.

die Summe der gemäß § 13 wieder zugeteilten sowie der gemäß § 16 befristet zugeteilten Referenzmengen,

18.

die Summe der befristeten Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen,

19.

die Summe der befristeten Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,

20.

die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,

21.

die den einzelnen Milcherzeugern für den Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen sowie

22.

die im Wege von Nutzungserklärungen übertragenen Referenzmengen.

(2) Der Abnehmer übersendet der AMA innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Abgabeanmeldung. Diese besteht aus einem Deckblatt mit Angaben über die Zahl der Erzeuger sowie der Erzeuger, die auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen und der Erzeuger, denen nach § 22 Referenzmengen zugewiesen worden sind, sowie die Summe der auf diese Weise zugewiesenen Referenzmengen, die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen, die Summe der abzuführenden Zusatzabgabe und die aus den einzelbetrieblichen Angaben gemäß Z 3, 5 und 7 bis 10 ermittelten Summen bzw. gemäß Z 4 und 6 ermittelten Durchschnittswerte. Weiters sind für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthalten:

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2.

bei Änderung der Anschrift des Milcherzeugers die alte und die neue Anschrift,

3.

die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Referenzmenge,

4.

den der Abgabeanmeldung zugrunde gelegten repräsentativen Fettgehalt der Referenzmenge,

5.

die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,

6.

den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,

7.

die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,

8.

die Anlieferungsmenge unter Berücksichtigung der Fettkorrektur, getrennt aufgeführt nach jenen Mengenanteilen,

a)

die vom Abnehmer selbst verrechnet wurden,

b)

die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurden und

c)

die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurden,

9.

die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,

10.

die nach § 13 wieder zugeteilten Referenzmengen,

11.

die zu entrichtende Zusatzabgabe,

12.

die Summe der befristeten Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen sowie

13.

die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen.

(3) Der Abnehmer hat Änderungen zu den Meldungen gemäß Abs. 2 jeweils bis zum 1. November, 1. Februar, 1. Juni und 1. August der AMA zu übersenden.

(4) Der Abnehmer hat die Zusatzabgabe innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums auf das von der AMA bekanntgegebene Konto abzuführen.

(5) Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, sind die in den Abs. 1 bis 3 genannten Angaben mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in der von der AMA festgelegten Form vorzulegen.

(6) Der Abnehmer hat die Nutzungserklärungen gemäß § 15 Abs. 5 und 6 bis 10. April des folgenden Zwölfmonatszeitraums der AMA zu übermitteln.

Meldepflichten des Abnehmers

§ 30. (1) Der Abnehmer übersendet der AMA bis zum 40. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2.

bei Änderung der Anschrift des Milcherzeugers die alte und die neue Anschrift,

3.

die der Abrechnung zugrunde gelegte Referenzmenge,

4.

den der Abrechnung zugrunde gelegten repräsentativen Fettgehalt der Referenzmenge,

5.

die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,

6.

den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,

7.

die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,

8.

die Anlieferungsmenge unter Berücksichtigung der Fettkorrektur, getrennt aufgeführt nach jenen Mengenanteilen,

a)

die vom Abnehmer selbst verrechnet wurden,

b)

die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurden und

c)

die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurden,

9.

die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,

10.

die Summe aller beim Abnehmer im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Referenzmengen I und Referenzmengen für Almen,

11.

die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die

a)

von Erzeugern mit und ohne Referenzmenge und

b)

auf Referenzmengen I und Referenzmengen für Almen hin erfolgt sind,

12.

den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,

13.

den durchschnittlichen repräsentativen Fettgehalt der Referenzmengen,

14.

die nicht ausgenützten Anteile der Referenzmengen,

15.

die Überlieferungen,

16.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2003)

17.

die Summe der gemäß § 13 wieder zugeteilten sowie der gemäß § 16 befristet zugeteilten Referenzmengen,

18.

die Summe der befristeten Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen,

19.

die Summe der befristeten Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,

20.

die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,

21.

die den einzelnen Milcherzeugern für den Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen sowie

22.

die im Wege von Nutzungserklärungen übertragenen Referenzmengen.

(2) Der Abnehmer übersendet der AMA innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Abgabeanmeldung. Diese besteht aus einem Deckblatt mit Angaben über die Zahl der Erzeuger sowie der Erzeuger, die auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen und der Erzeuger, denen nach § 22 Referenzmengen zugewiesen worden sind, sowie die Summe der auf diese Weise zugewiesenen Referenzmengen, die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen, die Summe der abzuführenden Zusatzabgabe und die aus den einzelbetrieblichen Angaben gemäß Z 3, 5 und 7 bis 10 ermittelten Summen bzw. gemäß Z 4 und 6 ermittelten Durchschnittswerte. Weiters sind für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthalten:

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2.

bei Änderung der Anschrift des Milcherzeugers die alte und die neue Anschrift,

3.

die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Referenzmenge,

4.

den der Abgabeanmeldung zugrunde gelegten repräsentativen Fettgehalt der Referenzmenge,

5.

die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,

6.

den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,

7.

die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,

8.

die Anlieferungsmenge unter Berücksichtigung der Fettkorrektur, getrennt aufgeführt nach jenen Mengenanteilen,

a)

die vom Abnehmer selbst verrechnet wurden,

b)

die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurden und

c)

die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurden,

9.

die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,

10.

die nach § 13 wieder zugeteilten Referenzmengen,

11.

die zu entrichtende Zusatzabgabe,

12.

die Summe der befristeten Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen sowie

13.

die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen.

(3) Der Abnehmer hat Änderungen zu den Meldungen gemäß Abs. 2 jeweils bis zum 1. November, 1. Februar, 1. Juni und 1. August der AMA zu übersenden.

(4) Der Abnehmer hat die Zusatzabgabe innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums auf das von der AMA bekanntgegebene Konto abzuführen.

(5) Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, sind die in den Abs. 1 bis 3 genannten Angaben mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in der von der AMA festgelegten Form vorzulegen.

(6) Der Abnehmer hat die Nutzungserklärungen gemäß § 15 Abs. 5 und 6 bis 10. April des folgenden Zwölfmonatszeitraums der AMA zu übermitteln.

Meldepflichten des Abnehmers

§ 30. (1) Der Abnehmer übersendet der AMA vor dem 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über

1.

Name und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2.

die der Abrechnung zugrunde gelegte Referenzmenge,

3.

den der Abrechnung zugrunde gelegten repräsentativen Fettgehalt der Referenzmenge,

4.

die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes, getrennt nach Monaten sowie in Summe,

5.

die angelieferten Fetteinheiten, getrennt nach Monaten sowie in Summe,

6.

die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,

7.

die Anlieferungsmenge und deren Fetteinheiten, getrennt aufgeführt nach jenen Mengenanteilen,

a)

die vom Abnehmer selbst verrechnet wurden,

b)

die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurden und

c)

die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurden,

8.

die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,

9.

die Summe aller beim Abnehmer im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Referenzmengen I und Referenzmengen für Almen,

10.

die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die

a)

von Erzeugern mit und ohne Referenzmenge und

b)

auf Referenzmengen I und Referenzmengen für Almen hin erfolgt sind,

11.

den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,

12.

den durchschnittlichen repräsentativen Fettgehalt der Referenzmengen,

13.

die nicht ausgenützten Anteile der Referenzmengen,

14.

die Überlieferungen,

15.

die Summe der gemäß § 13 wieder zugeteilten sowie der gemäß § 16 befristet zugeteilten Referenzmengen,

16.

die Summe der befristeten Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen,

17.

die Summe der befristeten Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,

18.

die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,

19.

die den einzelnen Milcherzeugern für den Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen sowie

20.

die im Wege von Nutzungserklärungen übertragenen Referenzmengen.

(2) Der Abnehmer übersendet der AMA innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Abgabeanmeldung. Diese besteht aus einem Deckblatt mit Angaben über die Zahl der Erzeuger sowie der Erzeuger, die auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen und der Erzeuger, denen nach § 22 Referenzmengen zugewiesen worden sind, sowie die Summe der auf diese Weise zugewiesenen Referenzmengen, die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen, die Summe der abzuführenden Zusatzabgabe und die aus den einzelbetrieblichen Angaben gemäß Z 2, 4 und 6 bis 9 ermittelten Summen bzw. gemäß Z 3 und 5 ermittelten Durchschnittswerte. Weiters sind für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthalten:

1.

Name und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2.

die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Referenzmenge,

3.

den der Abgabeanmeldung zugrunde gelegten repräsentativen Fettgehalt der Referenzmenge,

4.

die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes, getrennt nach Monaten sowie in Summe,

5.

die angelieferten Fetteinheiten, getrennt nach Monaten sowie in Summe,

6.

die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,

7.

die Anlieferungsmenge und deren Fetteinheiten, getrennt aufgeführt nach jenen Mengenanteilen,

a)

die vom Abnehmer selbst verrechnet wurden,

b)

die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurden und

c)

die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurden,

8.

die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,

9.

die nach § 13 wieder zugeteilten Referenzmengen,

10.

die zu entrichtende Zusatzabgabe,

11.

die Summe der befristeten Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen sowie

12.

die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen.

(3) Der Abnehmer hat Änderungen zu den Meldungen gemäß Abs. 2 jeweils bis zum 1. November, 1. Februar, 1. Juni und 1. August der AMA zu übersenden.

(4) Der Abnehmer hat die Zusatzabgabe innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums auf das von der AMA bekanntgegebene Konto abzuführen.

(5) Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, sind die in den Abs. 1 bis 3 genannten Angaben mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in der von der AMA festgelegten Form vorzulegen.

(6) Der Abnehmer hat die Nutzungserklärungen gemäß § 15 Abs. 5 und 6 bis 10. April des folgenden Zwölfmonatszeitraums der AMA zu übermitteln.

Ist erstmals für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 anzuwenden (vgl.

§ 44 Abs. 1g).

Meldepflichten des Abnehmers

§ 30. (1) Der Abnehmer übersendet der AMA vor dem 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über

1.

Name und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2.

die der Abrechnung zugrunde gelegte Referenzmenge,

3.

den der Abrechnung zugrunde gelegten repräsentativen Fettgehalt der Referenzmenge,

4.

die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes, getrennt nach Monaten sowie in Summe,

5.

die angelieferten Fetteinheiten, getrennt nach Monaten sowie in Summe,

6.

die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,

7.

die Anlieferungsmenge und deren Fetteinheiten, getrennt aufgeführt nach jenen Mengenanteilen,

a)

die vom Abnehmer selbst verrechnet wurden,

b)

die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurden und

c)

die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurden,

8.

die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,

9.

die Summe aller beim Abnehmer im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Referenzmengen I und Referenzmengen für Almen,

10.

die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die

a)

von Erzeugern mit und ohne Referenzmenge und

b)

auf Referenzmengen I und Referenzmengen für Almen hin erfolgt sind,

11.

den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,

12.

den durchschnittlichen repräsentativen Fettgehalt der Referenzmengen,

13.

die nicht ausgenützten Anteile der Referenzmengen,

14.

die Überlieferungen,

15.

die Summe der gemäß § 13 wieder zugeteilten sowie der gemäß § 16 befristet zugeteilten Referenzmengen,

16.

die Summe der befristeten Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen,

17.

die Summe der befristeten Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,

18.

die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,

19.

die den einzelnen Milcherzeugern für den Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen sowie

20.

die im Wege von Nutzungserklärungen übertragenen Referenzmengen.

(2) Der Abnehmer übersendet der AMA innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Abgabeanmeldung. Diese besteht aus einem Deckblatt mit Angaben über die Zahl der Erzeuger sowie der Erzeuger, die auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen und der Erzeuger, denen nach § 22 Referenzmengen zugewiesen worden sind, sowie die Summe der auf diese Weise zugewiesenen Referenzmengen, die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen, die Summe der abzuführenden Zusatzabgabe und die aus den einzelbetrieblichen Angaben gemäß Z 2, 4 und 6 bis 9 ermittelten Summen bzw. gemäß Z 3 und 5 ermittelten Durchschnittswerte. Weiters sind für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthalten:

1.

Name und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2.

die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Referenzmenge,

3.

den der Abgabeanmeldung zugrunde gelegten repräsentativen Fettgehalt der Referenzmenge,

4.

die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes, getrennt nach Monaten sowie in Summe,

5.

die angelieferten Fetteinheiten, getrennt nach Monaten sowie in Summe,

6.

die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,

7.

die Anlieferungsmenge und deren Fetteinheiten, getrennt aufgeführt nach jenen Mengenanteilen,

a)

die vom Abnehmer selbst verrechnet wurden,

b)

die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurden und

c)

die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurden,

8.

die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,

9.

die nach § 13 wieder zugeteilten Referenzmengen,

10.

die zu entrichtende Zusatzabgabe,

11.

die Summe der befristeten Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen sowie

12.

die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen.

(2a) Nach Ablauf jedes Kalendermonats haben die Abnehmer bis zum Ende des Folgemonats nachstehende Daten je Milcherzeuger an die AMA zu übermitteln:

1.

Betriebsnummer,

2.

wenn vorhanden, die Liefernummer,

3.

die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,

4.

die angelieferten Fetteinheiten sowie

5.

wenn vorhanden, die Bezeichnung der Anfuhrtour.

(3) Der Abnehmer hat Änderungen zu den Meldungen gemäß Abs. 2 jeweils bis zum 1. November, 1. Februar, 1. Juni und 1. August der AMA zu übersenden.

(4) Der Abnehmer hat die Zusatzabgabe innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums auf das von der AMA bekanntgegebene Konto abzuführen.

(5) Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, sind die in den Abs. 1 bis 3 genannten Angaben mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in der von der AMA festgelegten Form vorzulegen.

(6) Der Abnehmer hat die Nutzungserklärungen gemäß § 15 Abs. 5 und 6 bis 31. Jänner des laufenden Zwölfmonatszeitraums der AMA zu übermitteln.

Mehrere Abnehmer

§ 31. (1) Liefert der Milcherzeuger Milch oder Milcherzeugnisse gleichzeitig an mehrere Abnehmer, hat er den Abnehmer zu bestimmen, der die dem Abnehmer nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben wahrnehmen soll. Der Milcherzeuger hat alle Abnehmer von der Bestimmung des zuständigen Abnehmers unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

(2) Die Abnehmer haben sich gegenseitig zu informieren. Bis zur Bestimmung des zuständigen Abnehmers durch den Milcherzeuger ist jeder Abnehmer berechtigt, Vorauszahlungen auf die Zusatzabgabe einzubehalten. § 29 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 und 3 sind dabei anzuwenden.

(3) Die Abnehmer sind verpflichtet, dem als zuständig bestimmten Abnehmer unverzüglich nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraumes, die zu diesem Zeitraum an andere Abnehmer gelieferten Milchmengen und deren durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Gegebenenfalls hat der Milcherzeuger auf Verlangen diese Angaben nachzuweisen.

Abschnitt III

Direktverkauf

Grundsatz

§ 32. Im Falle des § 1 Z 2 wird die Zusatzabgabe von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte an Verbraucher abgegeben werden und die seine Direktverkaufs-Referenzmenge überschreiten.

Abschnitt III

Direktverkauf

Grundsatz

§ 32. Im Fall des Direktverkaufs im Sinne von Art. 5 lit. g) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 wird die Zusatzabgabe von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte abgegeben werden und die seine Direktverkaufs-Referenzmenge überschreiten.

Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 33. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.

(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölfmonatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80% der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölfmonatszeitraums heranzuziehen.

(3) Stellt sich im Zuge einer Vorortkontrolle heraus, daß insbesondere anhand der vorhandenen Aufzeichnungen und Produktionsgrundlagen die als direkt abgegeben gemeldete Menge nicht plausibel ist, erfolgt eine endgültige Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge im nachgewiesenen tatsächlichen Ausmaß des Direktverkaufs mit Wirkung ab dem laufenden Zwölfmonatszeitraum.

(4) Für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen

1.

gelten die §§ 5, 7, 10, 11, 13, 26 und 28 entsprechend,

2.

ist im Falle einer Aufteilung eines Betriebes § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß § 6 Abs. 3 dann nicht erfolgt, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den Verbrauchern zustandegekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebs nicht darlegen kann, daß er für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs benötigt,

3.

sind die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe anwendbar, daß Direktverkaufs-Referenzmengen(-anteile), die für die Abgabe von Milch im Rahmen der Verfütterung durch andere landwirtschaftliche Betriebe beantragt wurden, weder gemäß § 8 noch gemäß § 9 auf andere Betriebe übertragen werden können.

Soweit der Milcherzeuger über keine Anlieferungs-Referenzmenge verfügt, hat die Berechnung der Direktverkaufs-Referenzmenge auf Antrag durch die AMA zu erfolgen.

(5) Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. § 15 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Im Fall des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe der Verbraucher oder des Abgabeorts und der Händler samt Adresse sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen.

(7) Ist die Direktverkaufs-Referenzmenge in Anwendung des Art. 4 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden, so gilt abweichend von § 13 Abs. 1 eine für den nächstfolgenden Zwölfmonatszeitraum gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 fristgerecht abgegebene Meldung gleichzeitig als Antrag auf Wiederzuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Meldung erfolgt.

Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 33. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.

(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölfmonatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80% der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölfmonatszeitraums heranzuziehen.

(3) Stellt sich im Zuge einer Vorortkontrolle heraus, daß insbesondere anhand der vorhandenen Aufzeichnungen und Produktionsgrundlagen die als direkt abgegeben gemeldete Menge nicht plausibel ist, erfolgt eine endgültige Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge im nachgewiesenen tatsächlichen Ausmaß des Direktverkaufs mit Wirkung ab dem laufenden Zwölfmonatszeitraum.

(4) Für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen

1.

gelten die §§ 5, 7, 10, 11, 13, 26 und 28 entsprechend,

2.

ist im Falle einer Aufteilung eines Betriebes § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß § 6 Abs. 3 dann nicht erfolgt, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den Verbrauchern zustandegekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebs nicht darlegen kann, daß er für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs benötigt,

3.

sind die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe anwendbar, daß Direktverkaufs-Referenzmengen(-anteile), die für die Abgabe von Milch im Rahmen der Verfütterung durch andere landwirtschaftliche Betriebe beantragt wurden, weder gemäß § 8 noch gemäß § 9 auf andere Betriebe übertragen werden können,

4.

ist § 28 mit der Maßgabe anzuwenden, dass unbeschadet einer gegebenenfalls durch den Abnehmer erfolgten Mitteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge die AMA dem Milcherzeuger die zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge bis Ende September mitzuteilen hat.

(5) Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. § 15 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Im Fall des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe der Verbraucher oder des Abgabeorts und der Händler samt Adresse sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen.

(7) Ist die Direktverkaufs-Referenzmenge in Anwendung des Art. 4 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden, so gilt abweichend von § 13 Abs. 1 eine für den nächstfolgenden Zwölfmonatszeitraum gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 fristgerecht abgegebene Meldung gleichzeitig als Antrag auf Wiederzuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Meldung erfolgt.

Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 33. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.

(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölfmonatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80% der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölfmonatszeitraums heranzuziehen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2001)

(4) Für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen

1.

gelten die §§ 5, 7, 10, 11, 13, 26 und 28 entsprechend,

2.

ist im Falle einer Aufteilung eines Betriebes § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß § 6 Abs. 3 dann nicht erfolgt, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den Verbrauchern zustandegekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebs nicht darlegen kann, daß er für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs benötigt,

3.

sind die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe anwendbar, daß Direktverkaufs-Referenzmengen(-anteile), die für die Abgabe von Milch im Rahmen der Verfütterung durch andere landwirtschaftliche Betriebe beantragt wurden, weder gemäß § 8 noch gemäß § 9 auf andere Betriebe übertragen werden können,

4.

ist § 28 mit der Maßgabe anzuwenden, dass unbeschadet einer gegebenenfalls durch den Abnehmer erfolgten Mitteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge die AMA dem Milcherzeuger die zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge bis Ende September mitzuteilen hat.

(5) Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. § 15 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Im Fall des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe der Verbraucher oder des Abgabeorts und der Händler samt Adresse sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen.

(7) Ist die Direktverkaufs-Referenzmenge in Anwendung des Art. 4 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden, so gilt abweichend von § 13 Abs. 1 eine für den nächstfolgenden Zwölfmonatszeitraum gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 fristgerecht abgegebene Meldung gleichzeitig als Antrag auf Wiederzuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Meldung erfolgt.

Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 33. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.

(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölfmonatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80% der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölfmonatszeitraums heranzuziehen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2001)

(4) Für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen

1.

gelten die §§ 5, 7, 10, 11, 13, 26 und 28 entsprechend,

2.

ist im Falle einer Aufteilung eines Betriebes § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß § 6 Abs. 3 dann nicht erfolgt, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den Verbrauchern zustandegekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebs nicht darlegen kann, daß er für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs benötigt,

3.

sind die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe anwendbar, daß Direktverkaufs-Referenzmengen(-anteile), die für die Abgabe von Milch im Rahmen der Verfütterung durch andere landwirtschaftliche Betriebe beantragt wurden, weder gemäß § 8 noch gemäß § 9 auf andere Betriebe übertragen werden können,

4.

ist § 28 mit der Maßgabe anzuwenden, dass unbeschadet einer gegebenenfalls durch den Abnehmer erfolgten Mitteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge die AMA dem Milcherzeuger die zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge bis Ende September mitzuteilen hat.

(5) Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. § 15 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Im Falle des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe des Erwerbers samt Adresse bzw. gegebenenfalls des Abgabeorts sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht, hat der Direktverkäufer für die gesamte in einen anderen Mitgliedstaat verbrachte Menge die Zusatzabgabe zu entrichten.

(7) Ist die Direktverkaufs-Referenzmenge in Anwendung von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden, so gilt abweichend von § 13 Abs. 1 eine für den nächstfolgenden Zwölfmonatszeitraum gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 fristgerecht abgegebene Meldung gleichzeitig als Antrag auf Wiederzuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Meldung erfolgt.

Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 33. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.

(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölfmonatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80% der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölfmonatszeitraums heranzuziehen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2001)

(4) Für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen

1.

gelten die §§ 5, 7, 10, 11, 12a, 13 und 26 entsprechend,

2.

ist im Falle einer Aufteilung eines Betriebes § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß § 6 Abs. 3 dann nicht erfolgt, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den Verbrauchern zustandegekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebs nicht darlegen kann, daß er für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs benötigt,

3.

sind die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe anwendbar, daß Direktverkaufs-Referenzmengen(-anteile), die für die Abgabe von Milch im Rahmen der Verfütterung durch andere landwirtschaftliche Betriebe beantragt wurden, weder gemäß § 8 noch gemäß § 9 auf andere Betriebe übertragen werden können,

4.

ist § 28 mit der Maßgabe anzuwenden, dass unbeschadet einer gegebenenfalls durch den Abnehmer erfolgten Mitteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge die AMA dem Milcherzeuger die zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge bis Ende September mitzuteilen hat.

(5) Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. § 15 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Im Fall des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe der Verbraucher oder des Abgabeorts und der Händler samt Adresse sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen.

(7) Ist die Direktverkaufs-Referenzmenge in Anwendung des Art. 4 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden, so gilt abweichend von § 13 Abs. 1 eine für den nächstfolgenden Zwölfmonatszeitraum gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 fristgerecht abgegebene Meldung gleichzeitig als Antrag auf Wiederzuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Meldung erfolgt.

Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 33. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.

(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölfmonatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80% der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölfmonatszeitraums heranzuziehen.

(3) Stellt sich im Zuge einer Vorortkontrolle heraus, daß insbesondere anhand der vorhandenen Aufzeichnungen und Produktionsgrundlagen die als direkt abgegeben gemeldete Menge nicht plausibel ist, erfolgt eine endgültige Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge im nachgewiesenen tatsächlichen Ausmaß des Direktverkaufs mit Wirkung ab dem laufenden Zwölfmonatszeitraum.

(4) Für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen

1.

gelten die §§ 5, 7, 10, 11, 12a, 13 und 26 entsprechend,

2.

ist im Falle einer Aufteilung eines Betriebes § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß § 6 Abs. 3 dann nicht erfolgt, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den Verbrauchern zustandegekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebs nicht darlegen kann, daß er für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs benötigt,

3.

sind die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe anwendbar, daß Direktverkaufs-Referenzmengen(-anteile), die für die Abgabe von Milch im Rahmen der Verfütterung durch andere landwirtschaftliche Betriebe beantragt wurden, weder gemäß § 8 noch gemäß § 9 auf andere Betriebe übertragen werden können,

4.

ist § 28 mit der Maßgabe anzuwenden, dass unbeschadet einer gegebenenfalls durch den Abnehmer erfolgten Mitteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge die AMA dem Milcherzeuger die zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge bis Ende September mitzuteilen hat.

(5) Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. § 15 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Im Fall des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe der Verbraucher oder des Abgabeorts und der Händler samt Adresse sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen.

(7) Ist die Direktverkaufs-Referenzmenge in Anwendung des Art. 4 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden, so gilt abweichend von § 13 Abs. 1 eine für den nächstfolgenden Zwölfmonatszeitraum gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 fristgerecht abgegebene Meldung gleichzeitig als Antrag auf Wiederzuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Meldung erfolgt.

Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 33. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.

(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölfmonatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80% der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölfmonatszeitraums heranzuziehen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2001)

(4) Für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen

1.

gelten die §§ 5, 7, 10, 11, 12a, 13 und 26 entsprechend,

2.

ist im Falle einer Aufteilung eines Betriebes § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß § 6 Abs. 3 dann nicht erfolgt, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den Verbrauchern zustandegekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebs nicht darlegen kann, daß er für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs benötigt,

3.

sind die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe anwendbar, daß Direktverkaufs-Referenzmengen(-anteile), die für die Abgabe von Milch im Rahmen der Verfütterung durch andere landwirtschaftliche Betriebe beantragt wurden, weder gemäß § 8 noch gemäß § 9 auf andere Betriebe übertragen werden können,

4.

ist § 28 mit der Maßgabe anzuwenden, dass unbeschadet einer gegebenenfalls durch den Abnehmer erfolgten Mitteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge die AMA dem Milcherzeuger die zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge bis Ende September mitzuteilen hat.

(5) Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. § 15 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Im Falle des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe des Erwerbers samt Adresse bzw. gegebenenfalls des Abgabeorts sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht, hat der Direktverkäufer für die gesamte in einen anderen Mitgliedstaat verbrachte Menge die Zusatzabgabe zu entrichten.

(7) Ist die Direktverkaufs-Referenzmenge in Anwendung von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden, so gilt abweichend von § 13 Abs. 1 eine für den nächstfolgenden Zwölfmonatszeitraum gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 fristgerecht abgegebene Meldung gleichzeitig als Antrag auf Wiederzuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Meldung erfolgt.

Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 33. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.

(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölfmonatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80% der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölfmonatszeitraums heranzuziehen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2001)

(4) Für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen

1.

gelten die §§ 5, 7, 10, 11, 12a, 13 und 26 entsprechend,

2.

ist im Falle einer Aufteilung eines Betriebes § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß § 6 Abs. 3 dann nicht erfolgt, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den Verbrauchern zustandegekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebs nicht darlegen kann, daß er für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs benötigt,

3.

sind die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe anwendbar, daß Direktverkaufs-Referenzmengen(-anteile), die für die Abgabe von Milch im Rahmen der Verfütterung durch andere landwirtschaftliche Betriebe beantragt wurden, weder gemäß § 8 noch gemäß § 9 auf andere Betriebe übertragen werden können,

4.

ist § 28 mit der Maßgabe anzuwenden, dass unbeschadet einer gegebenenfalls durch den Abnehmer erfolgten Mitteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge die AMA dem Milcherzeuger die zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge bis Ende September mitzuteilen hat.

(5) Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge, sofern es sich nicht um eine gemäß § 39 Abs. 2a umgewandelte Menge handelt, auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. § 15 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Im Falle des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe des Erwerbers samt Adresse bzw. gegebenenfalls des Abgabeorts sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht, hat der Direktverkäufer für die gesamte in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland verbrachte Menge die Zusatzabgabe zu entrichten.

(7) Ist die Direktverkaufs-Referenzmenge in Anwendung von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden, so gilt abweichend von § 13 Abs. 1 eine für den nächstfolgenden Zwölfmonatszeitraum gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 fristgerecht abgegebene Meldung gleichzeitig als Antrag auf Wiederzuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Meldung erfolgt.

Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 33. (1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2001)

(4) Für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen

1.

gelten die §§ 5, 7, 10, 11, 12a, 13 und 26 entsprechend,

2.

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

3.

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

4.

ist § 28 mit der Maßgabe anzuwenden, dass unbeschadet einer gegebenenfalls durch den Abnehmer erfolgten Mitteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge die AMA dem Milcherzeuger die zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge bis Ende September mitzuteilen hat.

(5) Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge, sofern es sich nicht um eine gemäß § 39 Abs. 2a umgewandelte Menge handelt, auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. § 15 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Im Falle des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe des Erwerbers samt Adresse bzw. gegebenenfalls des Abgabeorts sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht, hat der Direktverkäufer für die gesamte in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland verbrachte Menge die Zusatzabgabe zu entrichten.

(7) Ist die Direktverkaufs-Referenzmenge in Anwendung von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden, so gilt abweichend von § 13 Abs. 1 eine für den nächstfolgenden Zwölfmonatszeitraum gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 fristgerecht abgegebene Meldung gleichzeitig als Antrag auf Wiederzuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Meldung erfolgt.

Kürzung bei überwiegender Nichtausschöpfung der

Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 33a. (1) Wenn ein Milcherzeuger, der über eine endgültig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge von mehr als 5 000 kg verfügt, in einem der Zwölfmonatszeiträume 2000/01 bis 2002/03 seine ihm am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraumes zur Verfügung stehende Direktverkaufs-Referenzmenge in einem Ausmaß von weniger als 45% durch Direktvermarktung nutzt, so wird der nicht genutzte Teil der Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei dem Milcherzeuger jedenfalls eine Direktverkaufs-Referenzmenge von 5 000 kg verbleibt.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Milcherzeuger bis 1. Juli des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA nachweist, dass außergewöhnliche persönliche oder betriebliche Umstände oder höhere Gewalt vorliegen, die sich auf die Produktionskapazität des Betriebes ausgewirkt haben.

Kürzung bei überwiegender Nichtausschöpfung der

Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 33a. (1) Wenn ein Milcherzeuger, der über eine endgültig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge von mehr als 5 000 kg verfügt, in einem der Zwölfmonatszeiträume 2000/01 bis 2002/03 seine ihm am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraumes zur Verfügung stehende Direktverkaufs-Referenzmenge in einem Ausmaß von weniger als 45% durch Direktvermarktung nutzt, so wird der nicht genutzte Teil der Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei dem Milcherzeuger jedenfalls eine Direktverkaufs-Referenzmenge von 5 000 kg verbleibt.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Milcherzeuger bis 1. Juli des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA nachweist, dass außergewöhnliche persönliche oder betriebliche Umstände oder höhere Gewalt vorliegen, die sich auf die Produktionskapazität des Betriebes ausgewirkt haben.

(3) Im Falle einer Kürzung der Referenzmenge gemäß Abs. 1 findet § 13 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass mindestens 15% des der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagenen Teils der Referenzmenge durch eigene Vermarktung genutzt werden müssen.

Verzicht auf die Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 34. (1) Verzichtet ein Milcherzeuger im Zuge eines Antrages auf Umwandlung der Direktverkaufs-Referenzmenge (§ 39) auf eine

vorläufig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge, so fällt die

vorläufig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge

1.

im Falle der Nichtvermarktung mit Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums,

2.

im Falle eines bestehenden Direktverkaufs mit Beginn des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraums

(2) Verzichtet ein Milcherzeuger auf einen Teil der endgültig zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge, so fällt dieser Teil mit Beginn des auf das Einlangen des schriftlichen Verzichts bei der AMA folgenden Zwölfmonatszeitraums in die einzelstaatliche Reserve. Ein Verzicht ist nur hinsichtlich des nicht ausgenützten Teils der Direktverkaufs-Referenzmenge möglich.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 35. Der Direktverkäufer hat

1.

Aufzeichnungen über die täglich direkt abgegebenen Mengen an Milch und Milcherzeugnissen vorzunehmen, gegliedert nach Produkten und

a)

direkt zum menschlichen Verbrauch abgegebenen Mengen (Abgabe an Letztverbraucher) und

b)

an andere wie Großhändler, Einzelhändler, Großverbraucher sowie an andere Landwirte zum Zwecke der Verfütterung abgegebenen Mengen, wobei die Mengen für jeden Kunden mit Angabe des Namens (der Firma) und der Adresse aufzugliedern sind und

2.

die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende des dritten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgenden Kalenderjahres sicher und geordnet aufzubewahren.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 35. Der Direktverkäufer hat

1.

Aufzeichnungen über die täglich direkt abgegebenen Mengen an Milch und Milcherzeugnissen vorzunehmen, gegliedert nach Produkten und

a)

direkt zum menschlichen Verbrauch abgegebene Mengen (Abgabe an Letztverbraucher) und

b)

an andere wie Großhändler, Einzelhändler, Großverbraucher und Letztverbraucher, die mindestens 10 l/Tag beziehen, sowie an andere Landwirte zum Zwecke der Verfütterung abgegebene Mengen, wobei die Mengen für jeden Kunden mit Angabe des Namens (der Firma) und der Adresse aufzugliedern sind, und

2.

die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende des dritten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgenden Zwölfmonatszeitraumes sicher und geordnet aufzubewahren.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 35. Der Direktverkäufer hat

1.

Aufzeichnungen über die täglich direkt abgegebenen Mengen an Milch und Milcherzeugnissen vorzunehmen, gegliedert nach Produkten und

a)

direkt zum menschlichen Verbrauch abgegebene Mengen (Abgabe an Letztverbraucher) und

b)

an andere wie Großhändler, Einzelhändler, Großverbraucher, Betreiber von Käsereifungs- und Käseverpackungseinrichtungen und Letztverbraucher, die mindestens 10 l/Tag beziehen, sowie an andere Landwirte zum Zwecke der Verfütterung abgegebenen Mengen, wobei die Mengen für jeden Kunden mit Angabe des Namens (der Firma) und der Adresse aufzugliedern sind, und

2.

die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende des dritten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgenden Zwölfmonatszeitraumes sicher und geordnet aufzubewahren.

Erhebung der Zusatzabgabe

§ 36. (1) Die Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist nach dem von der AMA herausgegebenen Formblatt auszufüllen und bis 10. Mai der AMA zu übermitteln. Im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugewiesen werden. § 22 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Der Zusatzabgabebetrag muß bis 31. August dem Konto der AMA gutgeschrieben sein.

(2) Im Fall der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 sind die geschuldeten Beträge mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, mindestens jedoch 20 Euro.

(3) Im Falle einer Wiederzuteilung der Referenzmenge gemäß § 33 Abs. 7 werden für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden ist, für 90% der gemeldeten Direktverkaufsmenge nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß Art. 2 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zur Saldierung zugewiesen.

Erhebung der Zusatzabgabe

§ 36. (1) Die Abgabenanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist bis 10. Mai des folgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA zu übermitteln. Abweichend vom ersten Satz ist eine Meldung nicht erforderlich, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum keine Milch mehr erzeugt wurde und kein Direktverkauf stattgefunden hat. Im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugewiesen werden. § 22 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Der Zusatzabgabebetrag muss bis 31. August des folgenden Zwölfmonatszeitraumes dem Konto der AMA gutgeschrieben sein.

(2) Im Falle der Aussetzung der Einhebung der Zusatzabgabe sind die Aussetzungszinsen gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 zu berechnen.

(3) Im Falle einer Wiederzuteilung der Referenzmenge gemäß § 33 Abs. 7 werden für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden ist, für 90% der gemeldeten Direktverkaufsmenge nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß Art. 2 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zur Saldierung zugewiesen.

Erhebung der Zusatzabgabe

§ 36. (1) Die Abgabenanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist bis 10. Mai des folgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA zu übermitteln. Abweichend vom ersten Satz ist eine Meldung nicht erforderlich, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum keine Milch mehr erzeugt wurde und kein Direktverkauf stattgefunden hat. Im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugewiesen werden. § 22 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Der Zusatzabgabebetrag muss bis 31. August des folgenden Zwölfmonatszeitraumes dem Konto der AMA gutgeschrieben sein.

(1a) Bei einer unvollständigen oder widersprüchlichen Abgabenanmeldung gemäß Abs. 1 hat die AMA eine Verbesserungsaufforderung zu erteilen. Die AMA kann gleichzeitig mit der Verbesserungsaufforderung den Verfall der Referenzmenge in die einzelstaatliche Reserve androhen mit der Folge, dass bei erfolglosem Ablauf der Verbesserungsaufforderung die Meldung als nicht gelegt gilt und die Referenzmenge gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen ist.

(2) Im Falle der Aussetzung der Einhebung der Zusatzabgabe sind die Aussetzungszinsen gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 zu berechnen.

(3) Im Falle einer Wiederzuteilung der Referenzmenge gemäß § 33 Abs. 7 werden für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden ist, für 90% der gemeldeten Direktverkaufsmenge nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß Art. 2 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zur Saldierung zugewiesen.

Erhebung der Zusatzabgabe

§ 36. (1) Die Abgabenanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist vor dem 15. Mai des folgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA zu übermitteln. Abweichend vom ersten Satz ist eine Meldung nicht erforderlich, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum keine Milch mehr erzeugt wurde und kein Direktverkauf stattgefunden hat. Im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugewiesen werden. § 22 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Der Zusatzabgabebetrag muss bis 31. August des folgenden Zwölfmonatszeitraumes dem Konto der AMA gutgeschrieben sein.

(1a) Bei einer unvollständigen oder widersprüchlichen Abgabenanmeldung gemäß Abs. 1 hat die AMA eine Verbesserungsaufforderung zu erteilen. Die AMA kann gleichzeitig mit der Verbesserungsaufforderung den Verfall der Referenzmenge in die einzelstaatliche Reserve androhen mit der Folge, dass bei erfolglosem Ablauf der Verbesserungsaufforderung die Meldung als nicht gelegt gilt und die Referenzmenge gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen ist.

(2) Im Falle der Aussetzung der Einhebung der Zusatzabgabe sind die Aussetzungszinsen gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 zu berechnen.

(3) Im Falle einer Wiederzuteilung der Referenzmenge gemäß § 33 Abs. 7 werden für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden ist, für 90% der gemeldeten Direktverkaufsmenge nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß Art. 2 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zur Saldierung zugewiesen.

Erhebung der Zusatzabgabe

§ 36. (1) Die Abgabenanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist vor dem 15. Mai des folgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA zu übermitteln. Abweichend vom ersten Satz ist eine Meldung nicht erforderlich, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum keine Milch mehr erzeugt wurde und kein Direktverkauf stattgefunden hat. Im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugewiesen werden. § 22 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Der Zusatzabgabebetrag muss bis 31. August des folgenden Zwölfmonatszeitraumes dem Konto der AMA gutgeschrieben sein.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(2) Im Falle der Aussetzung der Einhebung der Zusatzabgabe sind die Aussetzungszinsen gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 zu berechnen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

Äquivalenzmenge für Milcherzeugnisse

§ 37. Die Äquivalenzmengen je Kilogramm Milcherzeugnis werden wie folgt festgesetzt:

Hartkäse ........................................ 13 kg Milch

Frischkäse und Topfen ........................... 8 kg Milch

Sonstiger Käse .................................. 11 kg Milch

Saure Milchprodukte mit Fruchtzusätzen ......... 0,8 kg Milch

Äquivalenzmenge für Milcherzeugnisse

§ 37. Die Äquivalenzmengen je Kilogramm Milcherzeugnis werden wie folgt festgesetzt:

Hartkäse ........................................ 13 kg Milch

Frischkäse und Topfen ........................... 8 kg Milch

Sonstiger Käse .................................. 11 kg Milch

Saure Milchprodukte mit Fruchtzusätzen .......... 0,8 kg Milch

Kakaomilch, Vanillemilch, Schokoladenmilch oder

Milch mit anderen Zusätzen mit einem Gehalt von

mindestens 90 Gewichtshundertteilen Milch

(aromatisierte Milch) ........................... 0,9 kg Milch

Äquivalenzmenge für Milcherzeugnisse

§ 37. ... (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

... Kakaomilch, Vanillemilch, Schokoladenmilch oder

Milch mit anderen Zusätzen mit einem Gehalt von

mindestens 90 Gewichtshundertteilen Milch

(aromatisierte Milch) ........................... 0,9 kg Milch

Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 38. (1) Soweit die Summe der mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen die Gesamtmenge für Direktverkäufe unterschreitet, kann bis maximal zum Ausmaß der Gesamtmenge für Direktverkäufe eine Direktverkaufs-Referenzmenge an Milcherzeuger nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugeteilt werden.

(2) Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge sind bis Ende Februar für den folgenden Zwölfmonatszeitraum mit einem von der AMA aufgelegten Formblatt bei der AMA einzureichen.

(3) Der Antrag hat insbesondere zu enthalten:

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Antragstellers,

2.

Höhe der allfällig zustehenden Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen,

3.

Höhe der beantragten Direktverkaufs-Referenzmenge und

4.

Gründe für die Notwendigkeit der Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge.

(4) Die Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge ist nicht zulässig, wenn der Antragsteller

1.

eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge oder Direktverkaufs-Referenzmenge ganz oder teilweise bzw. auf Dauer oder vorübergehend übertragen hat oder

2.

eine ihm zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge vorübergehend oder endgültig in eine Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelt hat oder

3.

eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge oder Direktverkaufs-Referenzmenge im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum nicht zur Gänze ausgenutzt hat. Eine Unterschreitung bis höchstens 20% ist unschädlich.

Im Fall der dauerhaften Übertragung gemäß Z 1 oder der endgültigen Umwandlung gemäß Z 2 ist eine Zuteilung frühestens nach Ablauf von zwei Zwölfmonatszeiträumen nach dem Wirksamwerden der Übertragung oder Umwandlung möglich.

(5) § 33 Abs. 2 ist anzuwenden.

Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 38. (1) Für die Zuteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen zum 1. April 2000 an Erzeuger stehen 5 000 t aus der einzelstaatlichen Reserve zur Verfügung.

(2) Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge sind bis 31. März 2000 mit einem von der AMA aufgelegten Formblatt bei der AMA einzureichen.

(3) Der Antrag hat zu enthalten:

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Antragstellers,

2.

Höhe der allfällig zustehenden Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen,

3.

Höhe der beantragten Direktverkaufs-Referenzmenge und

4.

Gründe für die Notwendigkeit der Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge.

(4) Die Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge ist nicht zulässig, wenn der Antragsteller

1.

eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge oder Direktverkaufs-Referenzmenge ganz oder teilweise bzw. auf Dauer oder vorübergehend übertragen hat oder

2.

eine ihm zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge vorübergehend oder endgültig in eine Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelt hat oder

3.

eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge oder Direktverkaufs-Referenzmenge im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum nicht zur Gänze ausgenützt hat. Eine Unterschreitung bis höchstens 20% ist unschädlich.

(5) Übersteigt die Summe der beantragten Direktverkaufs-Referenzmengen die gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehende Menge, erfolgt eine lineare Zuteilung je Antragsteller, höchstens aber im beantragten Ausmaß.

(6) Die bereits eingereichten Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirkung vom 1. April 2000 werden im Rahmen des Zuteilungsverfahrens gemäß den Abs. 1 bis 5 berücksichtigt, außer es erfolgt bis 31. März 2000 eine schriftliche Zurückziehung des Antrages.

§ 38a. (1) Abweichend von § 33 Abs. 2 wird die gemäß § 38 zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugeteilt. Hat ein Milcherzeuger jedoch im Zwölfmonatszeitraum 2000/01 weniger als 80% seiner neu zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge direkt verkauft, erfolgt mit Wirkung vom 1. April 2001 eine Kürzung der Direktverkaufs-Referenzmenge auf das tatsächliche Ausmaß des Direktverkaufs. Eine Kürzung erfolgt auch, wenn ein geringeres Ausmaß des Direktverkaufs im Rahmen der Vorortkontrolle festgestellt wird.

(2) Hat ein Milcherzeuger eine (zusätzliche) Direktverkaufs-Referenzmenge gemäß § 38 zugeteilt erhalten und erfolgt mit Wirkung für den Zwölfmonatszeitraum der Zuteilung oder innerhalb der nachfolgenden zwei Zwölfmonatszeiträume

1.

eine Übertragung (eines Teils) der Direktverkaufs-Referenzmenge gemäß § 8 oder § 9 oder

2.

eine Anpassung (eines Teils) der Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge gemäß § 39,

Abschnitt IV

Gemeinsame Bestimmungen

Anpassung der Referenzmengen

§ 39. (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind für den laufenden Zwölfmonatszeitraum jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen.

In dem Antrag sind anzugeben:

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2.

die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,

3.

die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie

4.

die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.

(2) Direktverkaufs-Referenzmengen auf Almen können vor ihrer endgültigen Zuteilung in Anlieferungs-Referenzmengen umgewandelt werden, wenn sich insbesondere auf Grund der Witterungsbedingungen eine Änderung des Vermarktungsverhaltens mit höherer Anlieferung ergeben hat.

(3) Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Abs. 1 geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtmengen.

(4) Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Sofern bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, erhält der Abnehmer eine Durchschrift des Bescheides.

Abschnitt IV

Gemeinsame Bestimmungen

Anpassung der Referenzmengen

§ 39. (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind für den laufenden Zwölfmonatszeitraum jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen.

In dem Antrag sind anzugeben:

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2.

die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,

3.

die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie

4.

die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.

(2) Direktverkaufs-Referenzmengen auf Almen können vor ihrer endgültigen Zuteilung in Anlieferungs-Referenzmengen umgewandelt werden, wenn sich insbesondere auf Grund der Witterungsbedingungen eine Änderung des Vermarktungsverhaltens mit höherer Anlieferung ergeben hat.

(3) Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Abs. 1 geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtmengen.

(4) Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Wenn bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, ist gleichzeitig der Abnehmer zu informieren.

Abschnitt IV

Gemeinsame Bestimmungen

Anpassung der Referenzmengen

§ 39. (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind für den laufenden Zwölfmonatszeitraum jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen.

In dem Antrag sind anzugeben:

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2.

die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,

3.

die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie

4.

die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.

(2) Direktverkaufs-Referenzmengen auf Almen können vor ihrer endgültigen Zuteilung in Anlieferungs-Referenzmengen umgewandelt werden, wenn sich insbesondere auf Grund der Witterungsbedingungen eine Änderung des Vermarktungsverhaltens mit höherer Anlieferung ergeben hat.

(3) Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Abs. 1 geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung, letztmalig jedoch im Zwölfmonatszeitraum 2003/2004, möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtmengen.

(4) Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Wenn bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, ist gleichzeitig der Abnehmer zu informieren.

Abschnitt IV

Gemeinsame Bestimmungen

Anpassung der Referenzmengen

§ 39. (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind für den laufenden Zwölfmonatszeitraum jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen.

In dem Antrag sind anzugeben:

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2.

die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,

3.

die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie

4.

die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.

(2) Direktverkaufs-Referenzmengen auf Almen können vor ihrer endgültigen Zuteilung in Anlieferungs-Referenzmengen umgewandelt werden, wenn sich insbesondere auf Grund der Witterungsbedingungen eine Änderung des Vermarktungsverhaltens mit höherer Anlieferung ergeben hat.

(2a) Zum 1. April 2004 hat die AMA die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen I sowie Anlieferungs-Referenzmengen II, im Rahmen derer im Zwölfmonatszeitraum 2003/2004 Milcherzeugnisse an Abnehmer geliefert worden sind, endgültig in Direktverkaufs-Referenzmengen I bzw. Direktverkaufs-Referenzmengen II umzuwandeln, sofern die Verfügungsberechtigten der Almen dies bis spätestens 31. Mai 2004 bei der AMA beantragen. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 bis 4 gelten für Direktverkaufs-Referenzmengen II sinngemäß.

(3) Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Abs. 1 geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung, letztmalig jedoch im Zwölfmonatszeitraum 2003/2004, möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtmengen.

(4) Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Wenn bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, ist gleichzeitig der Abnehmer zu informieren.

Abschnitt IV

Gemeinsame Bestimmungen

Anpassung der Referenzmengen

§ 39. (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind für den laufenden Zwölfmonatszeitraum jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen.

In dem Antrag sind anzugeben:

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2.

die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,

3.

die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie

4.

die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/2005)

(2a) Zum 1. April 2004 hat die AMA die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen I sowie Anlieferungs-Referenzmengen II, im Rahmen derer im Zwölfmonatszeitraum 2003/2004 Milcherzeugnisse an Abnehmer geliefert worden sind, endgültig in Direktverkaufs-Referenzmengen I bzw. Direktverkaufs-Referenzmengen II umzuwandeln, sofern die Verfügungsberechtigten der Almen dies bis spätestens 31. Mai 2004 bei der AMA beantragen. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 bis 4 gelten für Direktverkaufs-Referenzmengen II sinngemäß.

(3) Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Abs. 1 geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtmengen.

(4) Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Wenn bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, ist gleichzeitig der Abnehmer zu informieren.

Abschnitt IV

Gemeinsame Bestimmungen

Anpassung der Referenzmengen

§ 39. (1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/2005)

(2a) Zum 1. April 2004 hat die AMA die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen I sowie Anlieferungs-Referenzmengen II, im Rahmen derer im Zwölfmonatszeitraum 2003/2004 Milcherzeugnisse an Abnehmer geliefert worden sind, endgültig in Direktverkaufs-Referenzmengen I bzw. Direktverkaufs-Referenzmengen II umzuwandeln, sofern die Verfügungsberechtigten der Almen dies bis spätestens 31. Mai 2004 bei der AMA beantragen. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 bis 4 gelten für Direktverkaufs-Referenzmengen II sinngemäß.

(3) Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Abs. 1 geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtmengen.

(4) Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Wenn bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, ist gleichzeitig der Abnehmer zu informieren.

Gesonderte Feststellung

§ 39a. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen einer Anlieferung oder eines Direktverkaufs - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden.

Antragstellung für Milchprämien und Ergänzungszahlungen

§ 39b. (1) Die Anträge sind für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge haben zusätzlich zu den gemäß in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,

2.

Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer anzugeben,

3.

Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.

(2) Für die Kalenderjahre 2005 und 2006 müssen lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Antrag ausgewiesen werden.

(3) Im Fall von höherer Gewalt oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken, hat der Betriebsinhaber diese(n) sowie die Wiederaufnahme der Erzeugung bis spätestens 15. Mai der gemäß § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.

(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der jeweiligen Einlaufstelle maßgeblich.

(5) Als Zurückziehung des Antrags gelten:

1.

für das der Wirksamkeit der Übertragung folgende Kalenderjahr die Übertragung der gesamten Referenzmengen gemäß § 8 in Bezug auf den abgebenden Betriebsinhaber,

2.

für das laufende Kalenderjahr die Leermeldung in der fristgerechten Erklärung über die Direktverkäufe gemäß § 36 Abs. 1, sofern der meldende Betriebsinhaber zum 31. März dieses Kalenderjahres über keine Anlieferungs-Referenzmenge verfügt.

Ergänzungszahlungen

§ 39c. Die Ergänzungszahlungen gemäß Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden auf Basis der am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraumes einzelbetrieblich zur Verfügung stehenden Referenzmengen in Form eines linearen Prämienzuschlags gewährt.

Mitwirkungs- und Duldungspflichten

§ 40. Zum Zweck der Überwachung haben die Abnehmer, Labors, Milcherzeuger und Direktverkäufer den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und der AMA (Prüforgane) das Betreten der Betriebsstätte während der üblichen Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automationsunterstützter Buchführung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 40. (1) Zum Zwecke der Überprüfung haben die Abnehmer, Labors und Milcherzeuger (im Folgenden Geprüfte genannt) den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Kosten des Geprüften den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Hat der Geprüfte Dritte eingeschaltet, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.

(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.

Muster und Formblätter

§ 41. Soweit von der AMA für Anzeigen Muster oder Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden. Diese Muster oder Formblätter haben neben Name, Firma und Anschrift des Meldenden auch die Möglichkeit zum Ausfüllen der gemäß den jeweiligen Bestimmungen geforderten Angaben zu enthalten.

Muster und Formblätter

§ 41. Soweit von der AMA für Anzeigen Muster oder Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden. Diese Muster oder Formblätter haben neben Name, Firma und Anschrift des Meldenden auch die Möglichkeit zum Ausfüllen der gemäß den jeweiligen Bestimmungen geforderten Angaben zu enthalten. Die AMA kann die Übermittlung der Anzeigen und Meldungen im elektronischen Wege zulassen, wenn dies dem Interesse der Verwaltungsvereinfachung dienlich ist.

Strafbestimmungen

§ 42. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1.

Milch als Abnehmer übernimmt, ohne gemäß § 24 zugelassen zu sein,

2.

es als Abnehmer unterläßt, die angelieferte Milch in einem anerkannten Labor auf die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale gemäß der Anlage zu § 25 überprüfen zu lassen,

3.

als Erzeuger Nachweise zur Erlangung von Referenzmengen im Rahmen der Sonderzuteilung gemäß den §§ 17 bis 21 vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,

4.

als Erzeuger Nachweise gemäß § 26 zur Erlangung von Referenzmengen vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,

5.

Milch eines anderen Milcherzeugers abliefert oder Milch zu einem anderen Milcherzeuger zur Vermarktung verbringt,

6.

entgegen Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 als abgabenpflichtiger Abnehmer den geschuldeten Betrag nicht rechtzeitig entrichtet.

Strafbestimmungen

§ 42. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1.

Milch als Abnehmer übernimmt, ohne gemäß § 24 zugelassen zu sein,

2.

es als Abnehmer unterläßt, die angelieferte Milch in einem anerkannten Labor auf die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale gemäß der Anlage zu § 25 überprüfen zu lassen,

3.

als Erzeuger Nachweise zur Erlangung von Referenzmengen im Rahmen der Sonderzuteilung gemäß den §§ 17 bis 21 vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,

4.

als Erzeuger Nachweise gemäß § 26 zur Erlangung von Referenzmengen vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,

5.

Milch eines anderen Milcherzeugers abliefert oder Milch zu einem anderen Milcherzeuger zur Vermarktung verbringt,

6.

entgegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 als abgabenpflichtiger Abnehmer den geschuldeten Betrag nicht rechtzeitig entrichtet.

Strafbestimmungen

§ 42. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1.

Milch als Abnehmer übernimmt, ohne gemäß § 24 zugelassen zu sein,

2.

es als Abnehmer unterläßt, die angelieferte Milch in einem anerkannten Labor auf die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale gemäß der Anlage zu § 25 überprüfen zu lassen,

3.

als Erzeuger Nachweise zur Erlangung von Referenzmengen im Rahmen der Sonderzuteilung gemäß den §§ 17 bis 21 vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,

4.

als Erzeuger Nachweise gemäß § 26 zur Erlangung von Referenzmengen vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,

5.

Milch eines anderen Milcherzeugers abliefert oder Milch zu einem anderen Milcherzeuger zur Vermarktung verbringt,

6.

entgegen Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 als abgabenpflichtiger Abnehmer den geschuldeten Betrag nicht erhebt oder den geschuldeten Betrag entgegen der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor nicht rechtzeitig entrichtet.

Strafbestimmungen

§ 42. ... (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

...

1.

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

2.

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

3.

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

4.

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

5.

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

6.

entgegen Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 als abgabenpflichtiger Abnehmer den geschuldeten Betrag nicht erhebt oder den geschuldeten Betrag entgegen der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor nicht rechtzeitig entrichtet.

Berichtspflicht

§ 43. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die für die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten zu erfolgenden Meldungen erforderlichen Mitteilungen zu machen.

Schlußbestimmungen

§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1999 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt verwirklicht werden.

(2) Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 80/1998, ist weiter auf jene Sachverhalte anzuwenden, die bis einschließlich den Zwölfmonatszeitraum 1998/99 verwirklicht werden.

Schlußbestimmungen

§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1999 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt verwirklicht werden.

(1a) Die §§ 12a, 13 Abs. 3 und 33 Abs. 4 Z 1 treten mit 1. April 2003 in Kraft.

(2) Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 80/1998, ist weiter auf jene Sachverhalte anzuwenden, die bis einschließlich den Zwölfmonatszeitraum 1998/99 verwirklicht werden.

Schlußbestimmungen

§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1999 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt verwirklicht werden.

(1a) Die §§ 12a, 13 Abs. 3 und 33 Abs. 4 Z 1 treten mit 1. April 2003 in Kraft.

(1b) § 33a tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(2) Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 80/1998, ist weiter auf jene Sachverhalte anzuwenden, die bis einschließlich den Zwölfmonatszeitraum 1998/99 verwirklicht werden.

Schlußbestimmungen

§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1999 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt verwirklicht werden.

(1a) Die §§ 12a, 13 Abs. 3 und 33 Abs. 4 Z 1 treten mit 1. April 2003 in Kraft.

(1b) § 33a tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(1c) § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 21c Abs. 1 Z 1, § 24 Abs. 2 Z 2, § 30 Abs. 1 bis 3, § 35, § 37 und § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 139/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 80/1998, ist weiter auf jene Sachverhalte anzuwenden, die bis einschließlich den Zwölfmonatszeitraum 1998/99 verwirklicht werden.

Schlußbestimmungen

§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1999 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt verwirklicht werden.

(1a) Die §§ 12a, 13 Abs. 3 und 33 Abs. 4 Z 1 treten mit 1. April 2003 in Kraft.

(1b) § 33a tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(1c) § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 21c Abs. 1 Z 1, § 24 Abs. 2 Z 2, § 30 Abs. 1 bis 3, § 35, § 37 und § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 139/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.

(1d) Die §§ 24 Abs. 2 bis 6, 27, 29 Abs. 5, 33 Abs. 6 und 7, 35 Z 1 lit. b, 36 Abs. 1 und 2 und 42 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2002 treten mit 31. März 2002 in Kraft.

(2) Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 80/1998, ist weiter auf jene Sachverhalte anzuwenden, die bis einschließlich den Zwölfmonatszeitraum 1998/99 verwirklicht werden.

Schlußbestimmungen

§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1999 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt verwirklicht werden.

(1a) Die §§ 12a, 13 Abs. 3 und 33 Abs. 4 Z 1 treten mit 1. April 2003 in Kraft.

(1b) § 33a tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(1c) § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 21c Abs. 1 Z 1, § 24 Abs. 2 Z 2, § 30 Abs. 1 bis 3, § 35, § 37 und § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 139/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.

(1d) Die §§ 24 Abs. 2 bis 6, 27, 29 Abs. 5, 33 Abs. 6 und 7, 35 Z 1 lit. b, 36 Abs. 1 und 2 und 42 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2002 treten mit 31. März 2002 in Kraft.

(1e) § 12a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 188/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

(2) Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 80/1998, ist weiter auf jene Sachverhalte anzuwenden, die bis einschließlich den Zwölfmonatszeitraum 1998/99 verwirklicht werden.

Schlußbestimmungen

§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1999 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt verwirklicht werden.

(1a) Die §§ 12a, 13 Abs. 3 und 33 Abs. 4 Z 1 treten mit 1. April 2003 in Kraft.

(1b) § 33a tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(1c) § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 21c Abs. 1 Z 1, § 24 Abs. 2 Z 2, § 30 Abs. 1 bis 3, § 35, § 37 und § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 139/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.

(1d) Die §§ 24 Abs. 2 bis 6, 27, 29 Abs. 5, 33 Abs. 6 und 7, 35 Z 1 lit. b, 36 Abs. 1 und 2 und 42 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2002 treten mit 31. März 2002 in Kraft.

(1e) § 12a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 188/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

(1f) § 1, § 2, § 3, § 9, § 11, § 12a Abs. 1, § 13 Abs. 1 und Abs. 2, § 32, § 33 Abs. 5 und Abs. 6, § 39 Abs. 2a, § 39b, § 39c, § 40 und § 42 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2004 treten mit 1. April 2004 in Kraft.

(2) Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 80/1998, ist weiter auf jene Sachverhalte anzuwenden, die bis einschließlich den Zwölfmonatszeitraum 1998/99 verwirklicht werden.

Schlußbestimmungen

§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1999 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt verwirklicht werden.

(1a) Die §§ 12a, 13 Abs. 3 und 33 Abs. 4 Z 1 treten mit 1. April 2003 in Kraft.

(1b) § 33a tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(1c) § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 21c Abs. 1 Z 1, § 24 Abs. 2 Z 2, § 30 Abs. 1 bis 3, § 35, § 37 und § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 139/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.

(1d) Die §§ 24 Abs. 2 bis 6, 27, 29 Abs. 5, 33 Abs. 6 und 7, 35 Z 1 lit. b, 36 Abs. 1 und 2 und 42 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2002 treten mit 31. März 2002 in Kraft.

(1e) § 12a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 188/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

(1f) § 1, § 2, § 3, § 9, § 11, § 12a Abs. 1, § 13 Abs. 1 und Abs. 2, § 32, § 33 Abs. 5 und Abs. 6, § 39 Abs. 2a, § 39b, § 39c, § 40 und § 42 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2004 treten mit 1. April 2004 in Kraft.

(1g) § 8 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 2 und 4, § 12a Abs. 1, § 15 Abs. 5 und 6, § 22 Abs. 2 und 3 sowie § 30 Abs. 2a und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2005 treten mit 1. April 2006 in Kraft und sind erstmalig für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 anzuwenden.

(2) Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 80/1998, ist weiter auf jene Sachverhalte anzuwenden, die bis einschließlich den Zwölfmonatszeitraum 1998/99 verwirklicht werden.

Schlußbestimmungen

§ 44. (1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(1a) Die §§ 12a, 13 Abs. 3 und 33 Abs. 4 Z 1 treten mit 1. April 2003 in Kraft.

(1b) § 33a tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(1c) § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 21c Abs. 1 Z 1, § 24 Abs. 2 Z 2, § 30 Abs. 1 bis 3, § 35, § 37 und § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 139/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.

(1d) Die §§ 24 Abs. 2 bis 6, 27, 29 Abs. 5, 33 Abs. 6 und 7, 35 Z 1 lit. b, 36 Abs. 1 und 2 und 42 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2002 treten mit 31. März 2002 in Kraft.

(1e) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

(1f) § 1, § 2, § 3, § 9, § 11, § 12a Abs. 1, § 13 Abs. 1 und Abs. 2, § 32, § 33 Abs. 5 und Abs. 6, § 39 Abs. 2a, § 39b, § 39c, § 40 und § 42 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2004 treten mit 1. April 2004 in Kraft.

(1g) § 8 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 2 und 4, § 12a Abs. 1, § 15 Abs. 5 und 6, § 22 Abs. 2 und 3 sowie § 30 Abs. 2a und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2005 treten mit 1. April 2006 in Kraft und sind erstmalig für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 anzuwenden.

(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006)

Anlage

zu § 25

Die Bestimmung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch hat nach folgender Vorgangsweise zu erfolgen:

I. Beurteilungskriterien, Anzahl der Untersuchungen und Untersuchungsmethoden

1.

Fettgehalt

2.

Eiweißgehalt

3.

Keimzahl

4.

Somatische Zellen

5.

Hemmstoffe

6.

Gefrierpunkt

Sofern auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird, hat die AMA auf Antrag einzelne Gerätetypen zuzulassen und kann darüber hinaus auf Antrag anstelle der unter Z 1 bis 6 genannten Routinemethoden ein anderes Untersuchungsverfahren zulassen. Hinsichtlich der Beschreibung, Standardisierung und Durchführung der Untersuchungen werden von der AMA mittels Merkblatt den Labors die für eine ordnungsgemäße Durchführung der einzuhaltenden Vorgangsweise notwendigen Informationen nach dem Stand der Technik bekanntgegeben.

II. Bewertung der Ergebnisse

1.

Bewertungsgrundlagen

a)

Fettgehalt:

b)

Eiweißgehalt:

c)

Keimzahl:

d)

Somatische Zellen:

e)

Hemmstoffe:

f)

Gefrierpunkt (Gefrierzahl):

2.

Protokollführung durch die Labors

3.

Einstufung nach Qualitätsmerkmalen

a)

Für die Einstufung nach Qualitätsmerkmalen gelten folgende Bewertungsstufen:

Beurteilungskriterium Grenzwert Bewertungsstufe

Keimzahl bis 50 000/ml S

bis 100 000/ml 1

über 100 000/ml 2

Zellzahl bis 250 000/ml S

bis 400 000/ml 1

über 400 000/ml 2

b)

Für die Einstufung in die Bewertungsstufe S muß sowohl der unter lit. a für diese Bewertungsstufe angeführte Grenzwert bei der Keimzahl als auch bei der Zellzahl erreicht werden. Wenn die Milch im Untersuchungsmonat auch nur vorübergehend nicht verkehrsfähig ist oder eine hemmstoffpositive Probe vorliegt, kann eine Einstufung in die Bewertungsstufe S oder 1 nicht erfolgen.

c)

Für die Monatslieferung der Milch eines Milcherzeugers, die in einem Qualitätskriterium nicht mindestens den Anforderungen der Bewertungsstufe 1 entspricht, sind Qualitätsabschläge vorzunehmen. Die Höhe der Qualitätsabschläge ist mit Gültigkeitsdauer von mindestens einem Zwölfmonatszeitraum zwischen Milcherzeuger und Abnehmer im Liefervertrag oder einem integrierten Bestandteil des Liefervertrags zu regeln.

d)

Milch mit positivem Hemmstoffnachweis, mit Fremdwasserzusatz sowie bei rechtskräftig festgestellten Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen, ist nicht verkehrsfähig. Sofern aus technischen Gründen derartige Milch vor der Feststellung der vorgenannten Mängel übernommen werden muß, können auch für diese Milch Abschläge erfolgen.

4.

Vorgangsweise bei fehlenden Proben

a)

Fallen Proben aus, so sind - soweit es technisch möglich ist - Nachuntersuchungen durchzuführen. Wenn keine Nachuntersuchung möglich ist, sind die Ergebnisse der vorhandenen Untersuchungen für die Einstufung heranzuziehen.

b)

Liegen für das Abrechnungsmonat - aus welchen Gründen immer - keine Proben vor, so ist das Ergebnis des Vormonats heranzuziehen. Liegen auch für den Vormonat keine Ergebnisse vor, so werden Vergleichswerte von 50 000 Keimen/ml bzw. 250 000 Zellen/ml zur Berechnung herangezogen.

c)

Bei Fehlen von Proben für die Feststellung des Fettgehaltes und des Eiweißgehaltes dient das arithmetische Mittel der vorhandenen Ergebnisse bzw. das Ergebnis einer einzigen Probe als Auszahlungsgrundlage.

d)

Liegt überhaupt kein Untersuchungsergebnis vor, so ist die Auszahlung auf der Basis des Durchschnitts des Abnehmers des letzten Abrechnungsmonats vorzunehmen.

5.

Gegenproben

Fettgehalt (DIN 10310) 0,19%

Eiweißgehalt (ÖNORM DIN 10334) 0,16 g/100g

Gefrierpunkt (91/180 (EWG) Anhang II/I) 0,005 Grad C

Gesamtkeimzahl (91/180 (EWG) Anhang II) noch nicht festgelegt

somatische Zellen (91/180 noch nicht festgelegt

(EWG) Anhang II/VII)

Hemmstoffe (ÖNORM DIN 10182 Teil 1) nicht anwendbar

6.

Untersuchungskosten

III. Probenahme und Probentransport

1.

Probenehmer

2.

Probenahmetermine

3.

Probemenge

4.

Geräte und Gefäße für die Probenahme

5.

Automatische Probenahme

(1) Eine automatische Probenahme bei Milchsammelwagen und bei stationären Geräten kann grundsätzlich nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

a)

Die Probenahmeanlage wird entsprechend den Anforderungen der ÖNORM L 5265 vor dem Ersteinsatz einer Erstprüfung unterzogen und daraufhin mittels Zertifikat für die Eignung zur Probenahme freigegeben. Die AMA hat den Umfang der Erstprüfung festzulegen. Spätestens zwei Monate nach dem Jahrestag der Erstprüfung bzw. der letzten Routineprüfung der Anlage ist eine Routineprüfung durch ein anerkanntes Labor vorzunehmen. Wird die jährliche Prüfung vor dem Ablauf eines Jahres vorgenommen,so beginnen die Fristen ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen. Bei Probenahmeanlagen, welche bei zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Nachprüfungen beanstandet wurden, ist eine Kontrollprüfung im Umfang der Erstprüfung vorzunehmen.

b)

Probenahmeanlagen, welche eine Prüfung nicht bestanden haben, sind zur Probenahme nicht zugelassen. Die Prüfplakette (siehe lit. c) ist jedenfalls nach einem negativen Prüfungsergebnis zu entfernen. Ein Einsatz des Probenahmesystems ist erst nach bestandener Nachprüfung möglich. Probenahmeanlagen, welche die jährliche Routineprüfung nicht bestanden haben und einer Nachprüfung unterzogen werden, sind nach spätestens sechs Monaten nochmals zu überprüfen. Die zweimonatige Überziehungsfrist gilt auch in diesem Fall, die Jahresfrist beginnt aber ab Ende des sechsten Monats.

c)

Zum Nachweis der normgerechten und mit positivem Ergebnis abgeschlossenen Prüfung am Milchsammelwagen wird an geeigneter sichtbarer Stelle eine Prüfplakette gemäß ÖNORM L 5268 (Ausgabetag 1. April 1987) angebracht. Am Probenahme- bzw. Abschlauchsystem dürfen zwischen den Prüfintervallen keine nachträglichen Änderungen auch nicht von Seiten des Herstellers vorgenommen werden, welche den Bedingungen zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht mehr entsprechen. Wird ein funktionsbeeinträchtigender Eingriff durchgeführt, muß die normgerechte Funktionsweise im Hinblick auf die ÖNORM L 5265 durch eine Zwischenprüfung kontrolliert werden.

d)

Zur Aufnahme der Probeflaschen sind Stativkästen gemäß ÖNORM

(2) Vor und während des Abschlauchens ist die Milch im Behälter durchzumischen. Dabei sind analog die Bestimmungen der Z 4 und Z 6 einzuhalten. Beim Abschlauchen aus den Milcherzeugergefäßen ist sicherzustellen, daß eine nachteilige Beeinflussung der Probe nicht erfolgt.

(3) Zur Reinigungskontrolle des Probenahmegerätes sind am Beginn der Probenahme eine oder mehrere Proben von Hand aus und parallel dazu mittels Probenahmegerät zu ziehen. Weisen die Ergebnisse der Keimzahlbestimmung auf Reinigungsmängel hin, so ist die Probenahme nach neuerlicher Reinigung zu wiederholen. Auch andere gleichwertige Kontrollen sind zugelassen.

6.

Probenahme aus Behältern

7.

Bezeichnung der Proben und Protokollführung

8.

Aufbewahrung und Transport der Proben

9.

Konservierung der Proben

(1) Die Rohmilchproben, ausgenommen jene für den Hemmstoffnachweis, sind mittels einer Lösung auf der Basis von Natriumazid und Chloramphenicol, welche zur Stabilisierung des pH-Wertes Trinatriumcitrat-5,5-hydrat enthält, zu konservieren. Bromphenolblau wird als Farbstoff zugesetzt. Die Dosierung der Konservierungslösung beträgt 0,1 ml pro 40 ml Milchprobe.

(2) Konservierte Proben dürfen bei einem Temperaturbereich bis 20 Grad C sechs Stunden und bei zirka 4 Grad C weitere 72 Stunden aufbewahrt werden.

(3) Die von den Labors zu verwendende Konservierungslösung ist in einer Firma herzustellen, die von der Agrarmarkt Austria beauftragt wird und die qualitätsgesichert arbeitet und daher die Konservierungswirkung garantieren kann.

Anlage

zu § 25

Die Bestimmung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch hat nach folgender Vorgangsweise zu erfolgen:

I. Beurteilungskriterien, Anzahl der Untersuchungen und Untersuchungsmethoden

1.

Fettgehalt

2.

Eiweißgehalt

3.

Keimzahl

4.

Somatische Zellen

5.

Hemmstoffe

6.

Gefrierpunkt

Referenzmethode: 91/180 (EWG) Anhang II/I

Sofern auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird, hat die AMA auf Antrag einzelne Gerätetypen zuzulassen und kann darüber hinaus auf Antrag anstelle der unter Z 1 bis 6 genannten Routinemethoden ein anderes Untersuchungsverfahren zulassen. Hinsichtlich der Beschreibung, Standardisierung und Durchführung der Untersuchungen werden von der AMA mittels Merkblatt den Labors die für eine ordnungsgemäße Durchführung der einzuhaltenden Vorgangsweise notwendigen Informationen nach dem Stand der Technik bekanntgegeben.

II. Bewertung der Ergebnisse

1.

Bewertungsgrundlagen

a)

Fettgehalt:

b)

Eiweißgehalt:

c)

Keimzahl:

d)

Somatische Zellen:

e)

Hemmstoffe:

f)

Gefrierpunkt (Gefrierzahl):

2.

Protokollführung durch die Labors

3.

Einstufung nach Qualitätsmerkmalen

a)

Für die Einstufung nach Qualitätsmerkmalen gelten folgende Bewertungsstufen:

Beurteilungskriterium Grenzwert Bewertungsstufe

Keimzahl bis 50 000/ml S

bis 100 000/ml 1

über 100 000/ml 2

Zellzahl bis 250 000/ml S

bis 400 000/ml 1

über 400 000/ml 2

b)

Für die Einstufung in die Bewertungsstufe S muß sowohl der unter lit. a für diese Bewertungsstufe angeführte Grenzwert bei der Keimzahl als auch bei der Zellzahl erreicht werden. Wenn die Milch im Untersuchungsmonat auch nur vorübergehend nicht verkehrsfähig ist oder eine hemmstoffpositive Probe vorliegt, kann eine Einstufung in die Bewertungsstufe S oder 1 nicht erfolgen.

c)

Für die Monatslieferung der Milch eines Milcherzeugers, die in einem Qualitätskriterium nicht mindestens den Anforderungen der Bewertungsstufe 1 entspricht, sind Qualitätsabschläge vorzunehmen. Die Höhe der Qualitätsabschläge ist mit Gültigkeitsdauer von mindestens einem Zwölfmonatszeitraum zwischen Milcherzeuger und Abnehmer im Liefervertrag oder einem integrierten Bestandteil des Liefervertrags zu regeln.

d)

Milch mit positivem Hemmstoffnachweis, mit Fremdwasserzusatz sowie bei rechtskräftig festgestellten Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen, ist nicht verkehrsfähig. Sofern aus technischen Gründen derartige Milch vor der Feststellung der vorgenannten Mängel übernommen werden muß, können auch für diese Milch Abschläge erfolgen. Der Abschlag entspricht der Summe der im Liefervertrag vereinbarten höchsten Abzüge bei Keimzahl und Zellzahl.

4.

Vorgangsweise bei fehlenden Proben

a)

Fallen Proben aus, so sind - soweit es technisch möglich ist - Nachuntersuchungen durchzuführen. Wenn keine Nachuntersuchung möglich ist, sind die Ergebnisse der vorhandenen Untersuchungen für die Einstufung heranzuziehen.

b)

Liegen für das Abrechnungsmonat - aus welchen Gründen immer - keine Proben vor, so ist das Ergebnis des Vormonats heranzuziehen. Liegen auch für den Vormonat keine Ergebnisse vor, so werden Vergleichswerte von 50 000 Keimen/ml bzw. 250 000 Zellen/ml zur Berechnung herangezogen.

c)

Bei Fehlen von Proben für die Feststellung des Fettgehaltes und des Eiweißgehaltes dient das arithmetische Mittel der vorhandenen Ergebnisse bzw. das Ergebnis einer einzigen Probe als Auszahlungsgrundlage.

d)

Liegt überhaupt kein Untersuchungsergebnis vor, so ist die Auszahlung auf der Basis des Durchschnitts des Abnehmers des letzten Abrechnungsmonats vorzunehmen.

5.

Gegenproben

Fettgehalt (DIN 10310) 0,19%

Eiweißgehalt (ÖNORM DIN 10334) 0,16 g/100g

Gefrierpunkt (91/180 (EWG) Anhang II/I) 0,005 Grad C

Gesamtkeimzahl (91/180 (EWG) Anhang II) noch nicht festgelegt

somatische Zellen (91/180 noch nicht festgelegt

(EWG) Anhang II/VII)

Hemmstoffe (ÖNORM DIN 10182 Teil 1) nicht anwendbar

6.

Untersuchungskosten

III. Probenahme und Probentransport

1.

Probenehmer

2.

Probenahmetermine

3.

Probemenge

4.

Geräte und Gefäße für die Probenahme

5.

Automatische Probenahme

(1) Eine automatische Probenahme bei Milchsammelwagen und bei stationären Geräten kann grundsätzlich nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

a)

Die Probenahmeanlage wird entsprechend den Anforderungen der ÖNORM L 5265 vor dem Ersteinsatz einer Erstprüfung unterzogen und daraufhin mittels Zertifikat für die Eignung zur Probenahme freigegeben. Die AMA hat den Umfang der Erstprüfung festzulegen. Spätestens zwei Monate nach dem Jahrestag der Erstprüfung bzw. der letzten Routineprüfung der Anlage ist eine Routineprüfung durch ein anerkanntes Labor vorzunehmen. Wird die jährliche Prüfung vor dem Ablauf eines Jahres vorgenommen,so beginnen die Fristen ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen. Bei Probenahmeanlagen, welche bei zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Nachprüfungen beanstandet wurden, ist eine Kontrollprüfung im Umfang der Erstprüfung vorzunehmen.

b)

Probenahmeanlagen, welche eine Prüfung nicht bestanden haben, sind zur Probenahme nicht zugelassen. Die Prüfplakette (siehe lit. c) ist jedenfalls nach einem negativen Prüfungsergebnis zu entfernen. Ein Einsatz des Probenahmesystems ist erst nach bestandener Nachprüfung möglich. Probenahmeanlagen, welche die jährliche Routineprüfung nicht bestanden haben und einer Nachprüfung unterzogen werden, sind nach spätestens sechs Monaten nochmals zu überprüfen. Die zweimonatige Überziehungsfrist gilt auch in diesem Fall, die Jahresfrist beginnt aber ab Ende des sechsten Monats.

c)

Zum Nachweis der normgerechten und mit positivem Ergebnis abgeschlossenen Prüfung am Milchsammelwagen wird an geeigneter sichtbarer Stelle eine Prüfplakette gemäß ÖNORM L 5268 (Ausgabetag 1. April 1987) angebracht. Am Probenahme- bzw. Abschlauchsystem dürfen zwischen den Prüfintervallen keine nachträglichen Änderungen auch nicht von Seiten des Herstellers vorgenommen werden, welche den Bedingungen zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht mehr entsprechen. Wird ein funktionsbeeinträchtigender Eingriff durchgeführt, muß die normgerechte Funktionsweise im Hinblick auf die ÖNORM L 5265 durch eine Zwischenprüfung kontrolliert werden.

d)

Zur Aufnahme der Probeflaschen sind Stativkästen gemäß ÖNORM

(2) Vor und während des Abschlauchens ist die Milch im Behälter durchzumischen. Dabei sind analog die Bestimmungen der Z 4 und Z 6 einzuhalten. Beim Abschlauchen aus den Milcherzeugergefäßen ist sicherzustellen, daß eine nachteilige Beeinflussung der Probe nicht erfolgt.

(3) Zur Reinigungskontrolle des Probenahmegerätes sind am Beginn der Probenahme eine oder mehrere Proben von Hand aus und parallel dazu mittels Probenahmegerät zu ziehen. Weisen die Ergebnisse der Keimzahlbestimmung auf Reinigungsmängel hin, so ist die Probenahme nach neuerlicher Reinigung zu wiederholen. Auch andere gleichwertige Kontrollen sind zugelassen.

6.

Probenahme aus Behältern

7.

Bezeichnung der Proben und Protokollführung

8.

Aufbewahrung und Transport der Proben

9.

Konservierung der Proben

(1) Die Rohmilchproben, ausgenommen jene für den Hemmstoffnachweis, sind mittels einer Lösung auf der Basis von Natriumazid und Chloramphenicol, welche zur Stabilisierung des pH-Wertes Trinatriumcitrat-5,5-hydrat enthält, zu konservieren. Bromphenolblau wird als Farbstoff zugesetzt. Die Dosierung der Konservierungslösung beträgt 0,1 ml pro 40 ml Milchprobe.

(2) Konservierte Proben dürfen bei einem Temperaturbereich bis 20 Grad C sechs Stunden und bei zirka 4 Grad C weitere 72 Stunden aufbewahrt werden.

(3) Die von den Labors zu verwendende Konservierungslösung ist in einer Firma herzustellen, die von der Agrarmarkt Austria beauftragt wird und die qualitätsgesichert arbeitet und daher die Konservierungswirkung garantieren kann.

Anlage

zu § 25

Die Bestimmung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch hat nach folgender Vorgangsweise zu erfolgen:

I. Beurteilungskriterien, Anzahl der Untersuchungen und Untersuchungsmethoden

1.

Fettgehalt

2.

Eiweißgehalt

3.

Keimzahl

4.

Somatische Zellen

5.

Hemmstoffe

6.

Gefrierpunkt

Referenzmethode: 91/180 (EWG) Anhang II/I

Sofern auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird, hat die AMA auf Antrag einzelne Gerätetypen zuzulassen und kann darüber hinaus auf Antrag anstelle der unter Z 1 bis 6 genannten Routinemethoden ein anderes Untersuchungsverfahren zulassen. Hinsichtlich der Beschreibung, Standardisierung und Durchführung der Untersuchungen werden von der AMA mittels Merkblatt den Labors die für eine ordnungsgemäße Durchführung der einzuhaltenden Vorgangsweise notwendigen Informationen nach dem Stand der Technik bekanntgegeben.

II. Bewertung der Ergebnisse

1.

Bewertungsgrundlagen

a)

Fettgehalt:

b)

Eiweißgehalt:

c)

Keimzahl:

d)

Somatische Zellen:

e)

Hemmstoffe:

f)

Gefrierpunkt (Gefrierzahl):

2.

Protokollführung durch die Labors

3.

Einstufung nach Qualitätsmerkmalen

a)

Für die Einstufung nach Qualitätsmerkmalen gelten folgende Bewertungsstufen:

Beurteilungskriterium Grenzwert Bewertungsstufe

Keimzahl bis 50 000/ml S

bis 100 000/ml 1

über 100 000/ml 2

Zellzahl bis 250 000/ml S

bis 400 000/ml 1

über 400 000/ml 2

b)

Für die Einstufung in die Bewertungsstufe S muß sowohl der unter lit. a für diese Bewertungsstufe angeführte Grenzwert bei der Keimzahl als auch bei der Zellzahl erreicht werden. Wenn die Milch im Untersuchungsmonat auch nur vorübergehend nicht verkehrsfähig ist oder eine hemmstoffpositive Probe vorliegt, kann eine Einstufung in die Bewertungsstufe S oder 1 nicht erfolgen.

c)

Für die Monatslieferung der Milch eines Milcherzeugers, die in einem Qualitätskriterium nicht mindestens den Anforderungen der Bewertungsstufe 1 entspricht, sind Qualitätsabschläge vorzunehmen. Die Höhe der Qualitätsabschläge ist mit Gültigkeitsdauer von mindestens einem Zwölfmonatszeitraum zwischen Milcherzeuger und Abnehmer im Liefervertrag oder einem integrierten Bestandteil des Liefervertrags zu regeln.

d)

Milch mit positivem Hemmstoffnachweis, mit Fremdwasserzusatz sowie bei rechtskräftig festgestellten Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen, ist nicht verkehrsfähig. Sofern aus technischen Gründen derartige Milch vor der Feststellung der vorgenannten Mängel übernommen werden muß, können auch für diese Milch Abschläge erfolgen. Der Abschlag entspricht der Summe der im Liefervertrag vereinbarten höchsten Abzüge bei Keimzahl und Zellzahl.

4.

Vorgangsweise bei fehlenden Proben

a)

Fallen Proben aus, so sind - soweit es technisch möglich ist - Nachuntersuchungen durchzuführen. Wenn keine Nachuntersuchung möglich ist, sind die Ergebnisse der vorhandenen Untersuchungen für die Einstufung heranzuziehen.

b)

Liegen für das Abrechnungsmonat - aus welchen Gründen immer - keine Proben vor, so ist das Ergebnis des Vormonats heranzuziehen. Liegen auch für den Vormonat keine Ergebnisse vor, so werden Vergleichswerte von 50 000 Keimen/ml bzw. 250 000 Zellen/ml zur Berechnung herangezogen.

c)

Bei Fehlen von Proben für die Feststellung des Fettgehaltes und des Eiweißgehaltes dient das arithmetische Mittel der vorhandenen Ergebnisse bzw. das Ergebnis einer einzigen Probe als Auszahlungsgrundlage.

d)

Liegt überhaupt kein Untersuchungsergebnis vor, so ist die Auszahlung auf der Basis des Durchschnitts des Abnehmers des letzten Abrechnungsmonats vorzunehmen.

5.

Gegenproben

Fettgehalt (DIN 10310) 0,19%

Eiweißgehalt (ÖNORM DIN 10334) 0,16 g/100g

Gefrierpunkt (91/180 (EWG) Anhang II/I) 0,005 Grad C

Gesamtkeimzahl (91/180 (EWG) Anhang II) noch nicht festgelegt

somatische Zellen (91/180 noch nicht festgelegt

(EWG) Anhang II/VII)

Hemmstoffe (ÖNORM DIN 10182 Teil 1) nicht anwendbar

6.

Untersuchungskosten

III. Probenahme und Probentransport

1.

Probenehmer

2.

Probenahmetermine

3.

Probemenge

4.

Geräte und Gefäße für die Probenahme

5.

Automatische Probenahme

(1) Eine automatische Probenahme bei Milchsammelwagen und bei stationären Geräten kann grundsätzlich nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

a)

Die Probenahmeanlage wird entsprechend den Anforderungen der ÖNORM L 5265 vor dem Ersteinsatz einer Erstprüfung unterzogen und daraufhin mittels Zertifikat für die Eignung zur Probenahme freigegeben. Die AMA hat den Umfang der Erstprüfung festzulegen. Spätestens zwei Monate nach dem Jahrestag der Erstprüfung bzw. der letzten Routineprüfung der Anlage ist eine Routineprüfung durch ein anerkanntes Labor vorzunehmen. Wird die jährliche Prüfung vor dem Ablauf eines Jahres vorgenommen,so beginnen die Fristen ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen. Bei Probenahmeanlagen, welche bei zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Nachprüfungen beanstandet wurden, ist eine Kontrollprüfung im Umfang der Erstprüfung vorzunehmen.

b)

Probenahmeanlagen, welche eine Prüfung nicht bestanden haben, sind zur Probenahme nicht zugelassen. Die Prüfplakette (siehe lit. c) ist jedenfalls nach einem negativen Prüfungsergebnis zu entfernen. Ein Einsatz des Probenahmesystems ist erst nach bestandener Nachprüfung möglich. Probenahmeanlagen, welche die jährliche Routineprüfung nicht bestanden haben und einer Nachprüfung unterzogen werden, sind nach spätestens sechs Monaten nochmals zu überprüfen. Die zweimonatige Überziehungsfrist gilt auch in diesem Fall, die Jahresfrist beginnt aber ab Ende des sechsten Monats.

c)

Zum Nachweis der normgerechten und mit positivem Ergebnis abgeschlossenen Prüfung am Milchsammelwagen wird an geeigneter sichtbarer Stelle eine Prüfplakette gemäß ÖNORM L 5268 (Ausgabetag 1. April 1987) angebracht. Am Probenahme- bzw. Abschlauchsystem dürfen zwischen den Prüfintervallen keine nachträglichen Änderungen auch nicht von Seiten des Herstellers vorgenommen werden, welche den Bedingungen zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht mehr entsprechen. Wird ein funktionsbeeinträchtigender Eingriff durchgeführt, muß die normgerechte Funktionsweise im Hinblick auf die ÖNORM L 5265 durch eine Zwischenprüfung kontrolliert werden.

d)

Zur Aufnahme der Probeflaschen sind Stativkästen gemäß ÖNORM

(2) Vor und während des Abschlauchens ist die Milch im Behälter durchzumischen. Dabei sind analog die Bestimmungen der Z 4 und Z 6 einzuhalten. Beim Abschlauchen aus den Milcherzeugergefäßen ist sicherzustellen, daß eine nachteilige Beeinflussung der Probe nicht erfolgt.

(3) Zur Reinigungskontrolle des Probenahmegerätes sind am Beginn der Probenahme eine oder mehrere Proben von Hand aus und parallel dazu mittels Probenahmegerät zu ziehen. Weisen die Ergebnisse der Keimzahlbestimmung auf Reinigungsmängel hin, so ist die Probenahme nach neuerlicher Reinigung zu wiederholen. Auch andere gleichwertige Kontrollen sind zugelassen.

6.

Probenahme aus Behältern

7.

Bezeichnung der Proben und Protokollführung

8.

Aufbewahrung und Transport der Proben

9.

Konservierung der Proben

(1) Die Rohmilchproben sind mittels einer Lösung auf der Basis von Natriumazid und Chloramphenicol, welche zur Stabilisierung des pH-Wertes Trinatriumcitrat-5,5-hydrat enthält, zu konservieren. Bromphenolblau wird als Farbstoff zugesetzt. Die Dosierung der Konservierungslösung beträgt 0,1 ml pro 40 ml Milchprobe. Eine Unterfüllung der Milchprobe um höchstens 5 ml kann in Einzelfällen toleriert werden.

(2) Die Proben für den Hemmstofftest sind vorzugsweise aus unkonservierter Rohmilch anzusetzen. Für die Durchführung von Hemmstoffproben aus konservierter Milch ist das Merkblatt der AMA betreffend Hemmstoffnachweis zu beachten.

(3) Konservierte Proben dürfen bei einem Temperaturbereich bis 20 Grad Celsius sechs Stunden und bei cirka 4 Grad Celsius weitere 72 Stunden aufbewahrt werden.

(4) Die von den Labors zu verwendende Konservierungslösung ist in einer Firma herzustellen, die von der AMA beauftragt wird und die qualitätsgesichert arbeitet und daher die Konservierungswirkung garantieren kann.

Anlage

zu § 25

Die Bestimmung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch hat nach folgender Vorgangsweise zu erfolgen:

I. Beurteilungskriterien, Anzahl der Untersuchungen und Untersuchungsmethoden

1.

Fettgehalt

2.

Eiweißgehalt

3.

Keimzahl

4.

Somatische Zellen

5.

Hemmstoffe

6.

Gefrierpunkt

Referenzmethode: 91/180 (EWG) Anhang II/I

Sofern auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird, hat die AMA auf Antrag einzelne Gerätetypen zuzulassen und kann darüber hinaus auf Antrag anstelle der unter Z 1 bis 6 genannten Routinemethoden ein anderes Untersuchungsverfahren zulassen. Hinsichtlich der Beschreibung, Standardisierung und Durchführung der Untersuchungen werden von der AMA mittels Merkblatt den Labors die für eine ordnungsgemäße Durchführung der einzuhaltenden Vorgangsweise notwendigen Informationen nach dem Stand der Technik bekanntgegeben.

II. Bewertung der Ergebnisse

1.

Bewertungsgrundlagen

a)

Fettgehalt:

b)

Eiweißgehalt:

c)

Keimzahl:

d)

Somatische Zellen:

e)

Hemmstoffe:

f)

Gefrierpunkt (Gefrierzahl):

2.

Protokollführung durch die Labors

3.

Einstufung nach Qualitätsmerkmalen

a)

Für die Einstufung nach Qualitätsmerkmalen gelten folgende Bewertungsstufen:

Beurteilungskriterium Grenzwert Bewertungsstufe

Keimzahl bis 50 000/ml S

bis 100 000/ml 1

über 100 000/ml 2

Zellzahl bis 250 000/ml S

bis 400 000/ml 1

über 400 000/ml 2

b)

Für die Einstufung in die Bewertungsstufe S muß sowohl der unter lit. a für diese Bewertungsstufe angeführte Grenzwert bei der Keimzahl als auch bei der Zellzahl erreicht werden. Wenn die Milch im Untersuchungsmonat auch nur vorübergehend nicht verkehrsfähig ist oder eine hemmstoffpositive Probe vorliegt, kann eine Einstufung in die Bewertungsstufe S oder 1 nicht erfolgen.

c)

Für die Monatslieferung der Milch eines Milcherzeugers, die in einem Qualitätskriterium nicht mindestens den Anforderungen der Bewertungsstufe 1 entspricht, sind Qualitätsabschläge vorzunehmen. Die Höhe der Qualitätsabschläge ist mit Gültigkeitsdauer von mindestens einem Zwölfmonatszeitraum zwischen Milcherzeuger und Abnehmer im Liefervertrag oder einem integrierten Bestandteil des Liefervertrags zu regeln.

d)

Milch mit positivem Hemmstoffnachweis, mit Fremdwasserzusatz sowie bei rechtskräftig festgestellten Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen, ist nicht verkehrsfähig. Sofern aus technischen Gründen derartige Milch vor der Feststellung der vorgenannten Mängel übernommen werden muß, können auch für diese Milch Abschläge erfolgen. Der Abschlag entspricht der Summe der im Liefervertrag vereinbarten höchsten Abzüge bei Keimzahl und Zellzahl.

4.

Vorgangsweise bei fehlenden Proben

a)

Fallen Proben aus, so sind - soweit es technisch möglich ist - Nachuntersuchungen durchzuführen. Wenn keine Nachuntersuchung möglich ist, sind die Ergebnisse der vorhandenen Untersuchungen für die Einstufung heranzuziehen.

b)

Liegen für das Abrechnungsmonat - aus welchen Gründen immer - keine Proben vor, so ist das Ergebnis des Vormonats heranzuziehen. Liegen auch für den Vormonat keine Ergebnisse vor, so werden Vergleichswerte von 50 000 Keimen/ml bzw. 250 000 Zellen/ml zur Berechnung herangezogen.

c)

Bei Fehlen von Proben für die Feststellung des Fettgehaltes und des Eiweißgehaltes dient das arithmetische Mittel der vorhandenen Ergebnisse bzw. das Ergebnis einer einzigen Probe als Auszahlungsgrundlage.

d)

Liegt überhaupt kein Untersuchungsergebnis vor, so ist die Auszahlung auf der Basis des Durchschnitts des Abnehmers des letzten Abrechnungsmonats vorzunehmen.

5.

Gegenproben

Fettgehalt (DIN 10310) 0,19%

Eiweißgehalt (ÖNORM DIN 10334) 0,16 g/100g

Gefrierpunkt (91/180 (EWG) Anhang II/I) 0,005 Grad C

Gesamtkeimzahl (91/180 (EWG) Anhang II) noch nicht festgelegt

somatische Zellen (91/180 noch nicht festgelegt

(EWG) Anhang II/VII)

Hemmstoffe (ÖNORM DIN 10182 Teil 1) nicht anwendbar

6.

Untersuchungskosten

III. Probenahme und Probentransport

1.

Probenehmer

2.

Probenahmetermine

3.

Probemenge

4.

Geräte und Gefäße für die Probenahme

5.

Automatische Probenahme

(1) Eine automatische Probenahme bei Milchsammelwagen und bei stationären Geräten kann grundsätzlich nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

a)

Die Probenahmeanlage wird entsprechend den Anforderungen der ÖNORM L 5265 vor dem Ersteinsatz einer Erstprüfung unterzogen und daraufhin mittels Zertifikat für die Eignung zur Probenahme freigegeben. Die AMA hat den Umfang der Erstprüfung festzulegen. Spätestens zwei Monate nach dem Jahrestag der Erstprüfung bzw. der letzten Wiederholungsprüfung der Anlage ist eine Wiederholungsprüfung durch ein anerkanntes Labor vorzunehmen. Wird die jährliche Prüfung vor dem Ablauf eines Jahres vorgenommen,so beginnen die Fristen ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen. Bei Probenahmeanlagen, welche bei zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Nachprüfungen beanstandet wurden, ist eine Kontrollprüfung im Umfang der Erstprüfung vorzunehmen.

b)

Probenahmeanlagen, welche eine Prüfung nicht bestanden haben, sind zur Probenahme nicht zugelassen. Die Prüfplakette (siehe lit. c) ist jedenfalls nach einem negativen Prüfungsergebnis zu entfernen. Ein Einsatz des Probenahmesystems ist erst nach bestandener Nachprüfung möglich. Probenahmeanlagen, welche die jährliche Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben und einer Nachprüfung unterzogen werden, sind nach spätestens sechs Monaten nochmals zu überprüfen. Die zweimonatige Überziehungsfrist gilt auch in diesem Fall, die Jahresfrist beginnt aber ab Ende des sechsten Monats.

c)

Zum Nachweis der normgerechten und mit positivem Ergebnis abgeschlossenen Prüfung am Milchsammelwagen wird an geeigneter sichtbarer Stelle eine Prüfplakette gemäß ÖNORM L 5268 (Ausgabetag 1. April 1987) angebracht. Am Probenahme- bzw. Abschlauchsystem dürfen zwischen den Prüfintervallen keine nachträglichen Änderungen auch nicht von Seiten des Herstellers vorgenommen werden, welche den Bedingungen zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht mehr entsprechen. Wird ein funktionsbeeinträchtigender Eingriff durchgeführt, muß die normgerechte Funktionsweise im Hinblick auf die ÖNORM L 5265 durch eine Zwischenprüfung kontrolliert werden.

d)

Zur Aufnahme der Probeflaschen sind Stativkästen gemäß ÖNORM

(2) Vor und während des Abschlauchens ist die Milch im Behälter durchzumischen. Dabei sind analog die Bestimmungen der Z 4 und Z 6 einzuhalten. Beim Abschlauchen aus den Milcherzeugergefäßen ist sicherzustellen, daß eine nachteilige Beeinflussung der Probe nicht erfolgt.

(3) Zur Reinigungskontrolle des Probenahmegerätes sind am Beginn der Probenahme eine oder mehrere Proben von Hand aus und parallel dazu mittels Probenahmegerät zu ziehen. Weisen die Ergebnisse der Keimzahlbestimmung auf Reinigungsmängel hin, so ist die Probenahme nach neuerlicher Reinigung zu wiederholen. Auch andere gleichwertige Kontrollen sind zugelassen.

6.

Probenahme aus Behältern

7.

Bezeichnung der Proben und Protokollführung

8.

Aufbewahrung und Transport der Proben

9.

Konservierung der Proben

(1) Die Rohmilchproben sind mittels einer Lösung auf der Basis von Natriumazid und Chloramphenicol, welche zur Stabilisierung des pH-Wertes Trinatriumcitrat-5,5-hydrat enthält, zu konservieren. Bromphenolblau wird als Farbstoff zugesetzt. Die Dosierung der Konservierungslösung beträgt 0,1 ml pro 40 ml Milchprobe. Eine Unterfüllung der Milchprobe um höchstens 5 ml kann in Einzelfällen toleriert werden.

(2) Die Proben für den Hemmstofftest sind vorzugsweise aus unkonservierter Rohmilch anzusetzen. Für die Durchführung von Hemmstoffproben aus konservierter Milch ist das Merkblatt der AMA betreffend Hemmstoffnachweis zu beachten.

(3) Konservierte Proben dürfen bei einem Temperaturbereich bis 20 Grad Celsius sechs Stunden und bei cirka 4 Grad Celsius weitere 72 Stunden aufbewahrt werden.

(4) Die von den Labors zu verwendende Konservierungslösung ist in einer Firma herzustellen, die von der AMA beauftragt wird und die qualitätsgesichert arbeitet und daher die Konservierungswirkung garantieren kann.

Anlage

zu § 25

... (Anm.: aufgbehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006) ... nach

einer von der AMA zugelassenen Methode zu untersuchen. ... (Anm.:

aufgbehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006) ... Der Abschlag ...

(Anm.: aufgbehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006) ...

Wiederholungsprüfung ... (Anm.: aufgbehoben durch VfGH, BGBl. II Nr.

416/2006) ... Wiederholungsprüfung ... (Anm.: aufgbehoben durch

VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006) ... Wiederholungsprüfung ... (Anm.:

aufgbehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 416/2006) ...

9.

Konservierung der Proben

(1) Die Rohmilchproben sind mittels einer Lösung auf der Basis von Natriumazid und Chloramphenicol, welche zur Stabilisierung des pH-Wertes Trinatriumcitrat-5,5-hydrat enthält, zu konservieren. Bromphenolblau wird als Farbstoff zugesetzt. Die Dosierung der Konservierungslösung beträgt 0,1 ml pro 40 ml Milchprobe. Eine Unterfüllung der Milchprobe um höchstens 5 ml kann in Einzelfällen toleriert werden.

(2) Die Proben für den Hemmstofftest sind vorzugsweise aus unkonservierter Rohmilch anzusetzen. Für die Durchführung von Hemmstoffproben aus konservierter Milch ist das Merkblatt der AMA betreffend Hemmstoffnachweis zu beachten.

(3) Konservierte Proben dürfen bei einem Temperaturbereich bis 20 Grad Celsius sechs Stunden und bei cirka 4 Grad Celsius weitere 72 Stunden aufbewahrt werden.

(4) Die von den Labors zu verwendende Konservierungslösung ist in einer Firma herzustellen, die von der AMA beauftragt wird und die qualitätsgesichert arbeitet und daher die Konservierungswirkung garantieren kann.