Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-02-19
Status Aufgehoben · 2001-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 8 Abs. 4, § 25 und § 34 sowie § 66 Abs. 2 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, wird - soweit sich diese Verordnung auf § 25 und § 34 ElWOG stützt - im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates - verordnet:

1.

Teil

Regelungsgegenstand und Definitionen

Regelungsgegenstand

§ 1. Die Verordnung hat die Festlegung von Begriffen, allgemeinen Grundsätzen und Verfahren, von denen bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife ausgegangen wird, zum Gegenstand.

Definitionen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Ausgleichsversorgung'' jene Lieferungen oder Abnahmen elektrischer Energie durch Dritte, die von Erzeugern über vertraglich vereinbarte Mengen hinaus geliefert oder von Verbrauchern zu wenig bezogen wurden oder von Verbrauchern über vertraglich vereinbarte Mengen hinaus bezogen oder von Erzeugern zu wenig geliefert wurden;

2.

„Erzeuger'' Netzbenutzer (§ 7 Z 18 ElWOG), die in ein Übertragungs- oder Verteilernetz einspeisen;

3.

„galvanisch verbundene Netzbereiche'' Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind;

4.

„Kostenwälzung'' ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten jener Anschlußnetzebene, an der es direkt angeschlossen ist, sowie die Kosten aller darüber liegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;

5.

„Netzbereiche'' jenen Teil eines Netzsystems, in denen einheitliche Systemnutzungstarife gelten;

6.

„Netzebene'' ein im wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des Netzes;

7.

„Netzsystem'' die Gesamtheit der miteinander verbundenen Leitungen, Schalt-, Umspann- und Umrichteranlagen sowie die erforderlichen Nebeneinrichtungen;

8.

„Primärregelung'' eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe der Turbinendrehzahlregler gemäß eingestellter Statikkennlinie von Maschinen im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt;

9.

„Sekundärregelung'' eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe von Regeleinrichtungen zur Erreichung der Nennfrequenz von 50 Hertz im Zeitbereich bis zu mehreren Minuten nach Störungseintritt;

10.

„Stundenreserve'' eine Lieferung von elektrischer Energie bei Ausfall einer Erzeugungsanlage, von der ein Kunde bezieht, die über eine Ausgleichslieferung (Z 1) hinausgeht;

11.

„Verbraucher'' Netzbenutzer (§ 7 Z 18 ElWOG), die aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz versorgt werden.

2.

Teil

Systemnutzungsentgelte

Entgelte für die Inanspruchnahme des österreichischen

Elektrizitätsnetzes

§ 3. Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen haben für die Inanspruchnahme ihres in Österreich gelegenen Elektrizitätsnetzes sowie der damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen von den an diesen Netzen angeschlossenen Netzbenutzern nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung nachstehende Entgelte zu verlangen:

1.

Netznutzungsentgelt;

2.

Netzverlustentgelt;

3.

Systemdienstleistungsentgelt;

4.

Netzzutrittsentgelt;

5.

Netzbereitstellungsentgelt;

6.

Entgelt für Meßleistungen

7.

Entgelt für die Ausgleichsversorgung.

Netznutzungsentgelt

§ 4. (1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems sowie nachstehende Leistungen abgegolten:

1.

Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung;

2.

Betriebsführung;

3.

Versorgungswiederaufbau

4.

Netzengpaßbeseitigung.

Eine gesonderte Verrechnung dieser Leistungen durch den Netzbetreiber ist unzulässig. Aufwendungen für Blindleistungslieferungen unter einem Leistungsfaktor von 0,9, die gesonderte Maßnahmen erfordern und individuell zuordenbar sind, sind im Netznutzungsentgelt nicht enthalten und den Kunden gesondert zu verrechnen.

(2) Die Bemessung des Netznutzungsentgeltes erfolgt entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen und ist tarifmäßig zu berechnen. Die Erlöse aus den leistungsbezogenen Netznutzungspreisen dürfen je Netzebene die Erlöse aus den arbeitsbezogenen Netznutzungspreisen nicht übersteigen. Werden Preise für die Nutzung von Netzen zeitvariabel gestaltet, sind jedoch höchstens jeweils zwei unterschiedliche Preise innerhalb eines Tages, innerhalb einer Woche sowie innerhalb eines Jahres zulässig. Die zur Verrechnung des Netznutzungsentgelts notwendigen Daten sind jährlich den betroffenen Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen.

(3) Die leistungsbezogenen Netznutzungspreise sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Jahr zu beziehen. Für eine kürzere Inanspruchnahme des Netzsystems als ein Jahr dürfen höhere Preise verechnet werden, jedoch dürfen für einen Zeitraum von bis zu einer Woche (sieben Tage) höchstens ein Zwölftel des Jahrespreises, für jenen von vier Wochen (28 Tage) höchstens zwei Zwölftel des Jahrespreises verrechnet werden. Für die Ermittlung der Preise für Zeiträume zwischen einer Woche und vier Wochen sowie zwischen vier Wochen und einem Jahr ist linear zu interpolieren.

Netzverlustentgelt

§ 5. (1) Durch das Netzverlustentgelt werden dem Netzbetreiber jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die Beschaffung der für den Ausgleich von Netzverlusten erforderlichen Energiemengen entstehen. Für die Bemessung des Netzverlustentgelts ist ein arbeitsbezogener Netzverlustpreis tarifmäßig zu bestimmen. Zur vereinfachten Verrechnung der Inanspruchnahme des Netzes ist es möglich, das Netzverlustentgelt und den Bruttoanteil in den arbeitsbezogenen Teil des Netznutzungsentgelts einzubeziehen und lediglich auf Verlangen getrennt auszuweisen.

(2) Die Zuordnung der gemäß Abs. 1 abzugeltenden Kosten zu den einzelnen Netzebenen hat auf Grund der Ergebnisse von Messungen (Meßdaten) zu erfolgen. Liegen keine verläßlichen Meßdaten vor oder sind die Meßdaten unzureichend, hat die Zuordnung auf Grund eines nachvollziehbaren empirischen Aufteilungsschlüssels zu erfolgen.

Systemdienstleistungsentgelt

§ 6. (1) Durch das Systemdienstleistungsentgelt werden dem Netzbetreiber der Netzebene gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 sowie Abs. 2 Z 1, Z 2 oder Z 3 jene Kosten abgegolten, die sich aus dem Erfordernis ergeben, Lastschwankungen durch eine Primärregelung (Sekundenreserve) und eine Sekundärregelung (Minutenreserve) auszugleichen. Für die Bemessung des Systemdienstleistungsentgelts ist ein arbeitsbezogener Systemdienstleistungspreis tarifmäßig zu bestimmen.

(2) Die Tarifgestaltung gemäß Abs. 1 hat so zu erfolgen, daß die mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (einschließlich Eigenanlagen) mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW umgelegt werden, wobei bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerkspark) die Anschlußleistung des Kraftwerksparks maßgeblich ist. Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpaßleistung von mehr als fünf MW sind zur Primärregelung entsprechend den Anweisungen des Betreibers des jeweiligen Netzes der Netzebenen gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 sowie Abs. 2 Z 1, Z 2 oder Z 3 verpflichtet, welcher die Primärregelung durchführt. Kann ein Betreiber einer Elektrizitätserzeugungsanlage mit mehr als fünf MW dieser Verpflichtung selbst nicht nachkommen, so hat dieser nachweislich für entsprechenden Ersatz zu sorgen.

(3) Die zur Verrechnung des Systemdienstleistungsentgelts notwendigen Daten von Erzeugungsanlagen, dies sind Art der Anlage, Nennleistung, Engpaßleistung und Jahreserzeugung, sind von allen Erzeugern, auch Eigenerzeugern, mit einer Nennleistung von mehr als einem MW dem Netzbetreiber jährlich bekanntzugeben, der die Systemdienstleistungen erbringt. Bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerkspark) ist die Anschlußleistung des Kraftwerksparks maßgeblich. Die Daten sind vertraulich zu behandeln.

Netzzutrittsentgelt

§ 7. (1) Durch das einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlußleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Das Netznutzungsentgelt entfällt insoweit, als die Kosten für den Netzanschluß oder die Abänderung vom Netzbenutzer selbst getragen werden.

(2) Die Anlage des Netzbenutzers ist mit dem Netzsystem des Netzbetreibers an dem technisch geeigneten und für den Kunden wirtschaftlich günstigsten Punkt zu verbinden.

(3) Werden die in Abs. 1 angeführten Anlagen innerhalb von sieben Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von zusätzlichen Netzbenutzern in Anspruch genommen, so hat der Netzbetreiber diese Aufwendung auf sämtliche betroffenen Netzzutrittsberechtigten neu aufzuteilen. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzzutrittsberechtigten zu refundieren, welche die Kosten der Errichtung getragen haben. Dies gilt nicht, soweit der Netzbetreiber die gemäß Abs. 1 verrechenbaren Netzzutrittsentgelte vorfinanziert hat.

(4) Die tatsächlich vereinnahmten Netzzutrittsentgelte sind, soweit sie für Anlagen des Netzbetreibers geleistet werden, über einen Zeitraum von 20 Jahren, bezogen auf die jeweiligen Netzebenen gemäß § 20 aufzulösen, sodaß sie sich kostenmindernd auf das Netznutzungsentgelt nach § 4 auswirken.

Netzbereitstellungsentgelt

§ 8. (1) Das Netzbereitstellungsentgelt ist als Pauschalbetrag für den vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau der in § 20 Abs. 1 Z 3 bis 7 und § 20 Abs. 2 Z 3 bis 10 umschriebenen Netzebenen, die für die Netznutzung im vereinbarten Ausmaß tatsächlich in Anspruch genommen werden, zu leisten.

(2) Das Netzbereitstellungsentgelt hat den Grundsätzen des Verursachungsprinzips und der einfachen Administration zu folgen.

(3) Bezugsgröße für die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgelts ist das vereinbarte Ausmaß der Netznutzung. Das Ausmaß der Netznutzung wird durch die Inanspruchnahme der Netzkapazität unter den Gesichtspunkten von Zeit und Leistung bestimmt. Auf vereinbarte Einschränkungen der Netznutzung, insbesondere der Verfügbarkeit, ist angemessen Bedacht zu nehmen.

(4) Wird die Netznutzung innerhalb des Bereiches eines Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert.

(5) Die Höhe der Pauschalbeträge gemäß Abs. 1 ist für die einzelnen Netzebenen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jährlich als Fixpreis zu bestimmen. Die Berechnung hat sich an den durchschnittlichen Ausbaukosten für neue und für die Verstärkung von bestehenden Übertragungs- und Verteilnetzen zu orientieren. Die aus der Verrechnung des Netzbereitstellungsentgelts vereinnahmten Erlöse dürfen einen Anteil von 30 vH der jährlich erforderlichen Netzinvestitionen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschreiten.

(6) Die tatsächlich vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte sind über einen Zeitraum von 20 Jahren, bezogen auf die jeweiligen Netzebenen gemäß § 20 aufzulösen, sodaß sie sich kostenmindernd auf das Netznutzungsentgelt nach § 4 auswirken.

(7) Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind innerhalb von 15 Jahren nach Bezahlung nach einer mindestens drei Jahre ununterbrochen dauernden Verringerung der Ausnutzung der bereitgestellten Anschlußleistung oder drei Jahre nach Stillegung des Netzanschlusses des Endverbrauchers in der Höhe des gemäß Abs. 5 festgesetzten Pauschalbetrages zurückzuerstatten. Ein Anspruch auf Rückerstattung ist ausgeschlossen, wenn die Verringerung der Anschlußleistung infolge der Stromerzeugung aus Anlagen erfolgt, die in der Verfügungsgewalt des Endverbrauchers stehen oder infolge der Errichtung einer Direktleitung. Eine Rückerstattung für die tariflich oder vertragsmäßig fixierte Mindestleistung ist nicht möglich.

Entgelt für Meßleistungen

§ 9. Durch das Entgelt für Meßleistungen werden dem Netzbetreiber jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen, der Eichung, der Datenauslegung, der Datenübertragung, -speicherung und -auswertung verbunden sind. Soweit Meßeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Meßleistungen entsprechend zu vermindern.

Entgelt für die Ausgleichsversorgung

§ 10. Durch das Entgelt für die Ausgleichsversorgung werden dem Netzbetreiber jene Aufwendungen für Ausgleichslieferungen abgegolten, die mit dem Einkauf oder Verkauf der dabei notwendigen oder überschüssigen elektrischen Energie sowie der Administration des Ausgleichssystems verbunden sind. Bei der Beschaffung oder dem Absatz der notwendigen elektrischen Energie sind vom Netzbetreiber die Bestimmungen über den wirtschaftlichen Vorrang einzuhalten und die entstandenen Kosten sowie die erzielten Erlöse nachzuweisen.

3.

Teil

Kostenverrechnung

Allgemeine Grundsätze der Kostenermittlung

§ 11. (1) Die Kosten sind als Durchschnittskosten auf Vollkostenbasis und, ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungspreisen, unter Einbeziehung von Eigenkapitalkosten zu errechnen.

(2) Bei der Ermittlung der Personalkosten (Aktiv- und Passivbezüge) ist von einem angemessenen Personalstand sowie einer angemessenen Höhe auszugehen.

(3) Pensionsrückstellungen sind nach dem Teilwert- oder Gegenwartsverfahren auf Basis der gegenwärtigen Gehälter zu berechnen. Die Zinsanteile in Pensions- und Abfertigungsrückstellungen sind als Kapitalkosten zu behandeln.

Abgrenzung von Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungstätigkeiten

§ 12. (1) Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben in ihrer Kostenrechnung eine verursachungsgerechte Abgrenzung zwischen den Kosten der Erzeugung, der Elektrizitätsnetze für die Übertragung und Verteilung und ihrer sonstigen Tätigkeiten vorzunehmen.

(2) Die anfallenden Kosten der Elektrizitätsnetze sind jährlich, differenziert nach Netzebenen und Netzbereichen, möglichst direkt und nur in jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, auf Basis innerbetrieblicher Leistungsverrechnung oder durch Kostenschlüsselung zu ermitteln.

Allgemeine Grundsätze der Kostenzuordnung

§ 13. (1) Den einzelnen Bereichen sind verursachungsgerecht zuzuordnen:

1.

Abschreibungskosten, bei deren Kostenermittlung von der steuerlichen Nutzungsdauer auszugehen ist; bei Gebäuden ist dabei von einer Nutzungsdauer von fünfzig Jahren auszugehen;

2.

Verwaltungskosten, einschließlich Kundenberatung für nicht zugelassene Kunden, wobei davon auszugehen ist, daß diese Tätigkeiten für selbständige Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungsunternehmen vorzunehmen ist.

(2) Dem Erzeugungsbereich sind zuzuordnen:

1.

Die Kosten der Kraftwerks-Anschlußleitungen samt zugehöriger Schaltfelder und Nebeneinrichtungen in der Anschlußstation zur Gänze;

2.

die Kosten der Kundenberatung der Netzebene 3 zur Gänze;

3.

die Kosten der Kundenberatung der Netzebenen 4 und 5 zu 50 vH.

(3) Dem Umspannungsbereich sind die Kosten der Transformatorschaltfelder, sowie in begründeten Ausnahmefällen, auch Leitungsschaltfelder, samt Nebeneinrichtungen zuzuordnen.

(4) Den einzelnen Netzebenen sind zuzuordnen:

1.

Instandhaltungskosten unter Beachtung eventuell notwendiger Aktivierungen;

2.

die Kosten der Kundenberatung der Netzebenen 4 und 5 zu 50 vH;

3.

die Kosten der Kundenberatung der Netzebenen 6 und 7 zur Gänze.

Personalkosten sind gemäß der innerbetrieblichen Leistungsverrechung oder durch Kostenschlüsselung zu verteilen. Pensionskosten sind für die Zuordnung auf die Netzbereiche oder Netzebenen im Verhältnis der Aktivbezüge zu verteilen. Die Aufteilung der Zinskosten auf die Netzebenen bestimmt sich nach § 16 Abs. 3.

Zuordnung der Kosten für die Körperschaftsteuer

§ 14. Kosten für Körperschaftsteuer von Elektrizitätsunternehmen, insoweit deren Eigenkapital nicht größer als ein Drittel des Gesamtkapitals ist, können geschlüsselt nach dem Eigenkapital den Bereichen zugeordnet werden. Insoweit Dividenden an kapitalertragssteuerpflichtige Aktionäre ausgeschüttet werden, kann die Körperschaftsteuer zur Gänze angesetzt werden; andernfalls kann die Körperschaftsteuer im Ausmaß der Differenz zwischen Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer angesetzt werden.

Zuordnung der Finanzierungskosten

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