Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel werden könnten, geregelt wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 66 Abs. 2 und 69 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung hat
die Bestimmung jener Unternehmen, denen zur Abdeckung von Erlösminderungen für Investitionen oder Rechtsgeschäfte, die infolge der Marktöffnung unrentabel werden könnten (Stranded Costs), Betriebsbeihilfen gewährt werden können (begünstigte Unternehmen),
die Bestimmung der unter Z 1 bezeichneten Investitionen oder Rechtsgeschäfte,
die Bestimmung des Höchstbetrages, bis zu dem Betriebsbeihilfen gewährt werden können,
die Aufbringung und Einhebung der Mittel, die für die Gewährung der Betriebsbeihilfen erforderlich sind,
die Voraussetzungen, unter denen Betriebsbeihilfen gewährt werden können,
die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen
die gesonderte Ausweisung von Beiträgen zum Ausgleich von Stranded Costs in Rechnungen für die Lieferung von elektrischer Energie
Begünstigte Unternehmen
§ 2. Als Unternehmen, denen zur Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des § 1 Z 1 eine Betriebsbeihilfe gewährt werden können, werden
die Österreichische Donaukraftwerke Aktiengesellschaft,
die Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft,
die Österreichische Draukraftwerke Aktiengesellschaft,
der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft,
der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts Aktiengesellschaft
der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Kärntner Elektrizitäts Aktiengesellschaft
Unrentable Investitionen und Rechtsgeschäfte
§ 3. Für die Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des § 1 Z 1 können für nachstehende Investitionen und Rechtsgeschäfte Betriebsbeihilfen gewährt werden:
Kraftwerk Freudenau;
Kraftwerkskette Mittlere Salzach;
Kraftwerkskette Obere Drau;
Kraftwerk Voitsberg 3;
Kohle-Lieferungsvertrag, abgeschlossen zwischen der Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau Gesellschaft (GKB) und der Österreichischen Draukraftwerke Aktiengesellschaft (ÖDK) vom 20. Juli 1977.
Begrenzung der Betriebsbeihilfen
§ 4. (1) Zur Abdeckung von Erlösminderungen für Investitionen oder Rechtsgeschäfte, die infolge der Marktöffnung unrentabel werden könnten, können den im § 2 genannten Unternehmen für die Dauer von zehn Jahren Betriebsbeihilfen gewährt werden. Die Betriebsbeihilfen sind mit einem Höchstbetrag von insgesamt 8,7023 Milliarden Schilling begrenzt.
(2) Von dem in Abs. 1 genannten Höchstbetrag entfallen auf
die Österreichische Donaukraftwerke Aktiengesellschaft 5310,6 Millionen Schilling (KW Freudenau),
die Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft 701,5 Millionen Schilling (KW-Kette Mittlere Salzach) sowie
die Österreichische Draukraftwerke Aktiengesellschaft 1960,2 Millionen Schilling (KW-Kette Obere Drau und 70%-Anteil KW Voitsberg 3),
die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft 121,7 Millionen Schilling (5%-Anteil KW Voitsberg 3),
die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts Aktiengesellschaft 243,3 Millionen Schilling (10%-Anteil KW Voitsberg 3),
die Kärntner Elektrizitäts Aktiengesellschaft 365,0 Millionen Schilling (15%-Anteil KW Voitsberg 3).
Umstrukturierungsplan
§ 5. (1) Die im § 2 Z 1 bis 3 angeführten begünstigten Unternehmen haben bis spätestens 31. März 1999 einen Umstrukturierungsplan für die dem 1. Jänner 1999 folgenden fünf Geschäftsjahre zu erstellen. Der Umstrukturierungsplan hat insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten, die erforderlich sind, um das Unternehmen, das die Aufwendungen für die im § 3 genannten Wirtschaftsgüter trägt, künftig in die Lage zu versetzen, alle anfallenden Kosten, einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten, selbst zu tragen. Der Umstrukturierungsplan ist auf die Wiederherstellung einer langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraumes abzustellen, wobei unternehmensspezifische Rationalisierungs- und Synergiepotentiale auszuschöpfen sind.
(2) Neben den unter Abs. 1 bezeichneten Unterlagen sind dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten beginnend mit 31. März 1999 jährlich die auf dem Umstrukturierungsplan basierenden Planbilanzen, Planergebnis- und Cash-flow-Rechnungen für das laufende Geschäftsjahr sowie die diesem folgenden fünf Geschäftsjahre vorzulegen.
(3) Der Umstrukturierungsplan bedarf der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die mit der Entscheidung verbundenen Barauslagen und Sachverständigengebühren sind Kosten im Sinne des § 69 Abs. 7 ElWOG.
Gewährung von Betriebsbeihilfen
§ 6. (1) Auf Grund der gemäß § 5 vorgelegten Unterlagen können Betriebsbeihilfen in jenem Ausmaß gewährt werden, soweit dies zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der im § 2 angeführten Unternehmen erforderlich ist. Bei der Bemessung der Betriebsbeihilfen ist auch auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten von gemäß § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmen Bedacht zu nehmen, die Gesamtlast oder zumindest einen Teil der Gesamtlast, die zur Erhaltung der Lebensfähigkeit des Unternehmens erforderlich ist, zu übernehmen. Die mit der Gewährung von Betriebsbeihilfen verbundenen Barauslagen und Sachverständigengebühren sind Kosten im Sinne des § 69 Abs. 7 ElWOG.
(2) Betriebsbeihilfen sind über Ansuchen des begünstigten Unternehmens jeweils für das der Antragstellung vorangegangene Geschäftsjahr durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu gewähren. Ansuchen der im § 2 Z 1 bis 3 angeführten Unternehmen sind die zum Nachweis der im vergangenen Geschäftsjahr aufgelaufenen, nicht amortisierbaren Aufwendungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(3) Vor der Zuerkennung von Betriebsbeihilfen sind der Elektrizitätsbeirat (§ 49 ElWOG) sowie das betroffene Elektrizitätsunternehmen zu hören.
Organisationsänderungen und Rechtsnachfolge
§ 7. (1) Organisatorische Änderungen, die nach Ablauf des 18. Februar 1999 erfolgen und die zu einer Erhöhung der zu gewährenden Betriebsbeihilfen führen oder führen können, oder durch die eine Verschlechterung der Möglichkeiten bewirkt wird, die mit der unrentablen Investition oder dem unrentablen Rechtsgeschäft verbundenen Aufwendungen unternehmensintern zu tragen oder einen Ausgleich mit verbundenen Unternehmen herbeizuführen, sind bei der Gewährung von Betriebsbeihilfen nicht zu berücksichtigen.
(2) Bei Übertragung der im § 3 angeführten Anlagen oder von Teilen dieser Anlagen können dem übernehmenden Unternehmen Betriebsbeihilfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, daß ein Umstrukturierungsplan unter Berücksichtigung der neuen Umstände erstellt und diesem vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestimmt worden ist.
Aufbringung der Mittel
§ 8. (1) Zur Aufbringung der zur Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen aus Investitionen gemäß § 3 Z 1 bis 3 können bis zum Ablauf des 18. Februar 2009 Beiträge eingehoben werden, wenn und insoweit diese Investitionen als nicht rentable Investitionen von der Europäischen Kommission anerkannt werden.
(2) Bemessungsgrundlage für die von zugelassenen Kunden im Sinne von § 44 Abs. 2 erster Satz ElWOG ist die im Jahre 1997 erfolgte Lieferung auf Grund von Verträgen mit langfristiger Abnahmeverpflichtung von der Verbundgesellschaft.
(3) Für sonstige zugelassene Kunden ist die Bemessungsgrundlage der rechnerisch ermittelte Bezug von der Verbundgesellschaft im Jahre 1997, der wie folgt ermittelt wird: Beginnend mit dem Bezug von Verteilernetzbetreibern im Sinne von § 44 Abs. 2 erster Satz ElWOG wird der rechnerisch ermittelte Verbundstrombezug von Kunden als Produkt der vom jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmen bezogenen Mengen an elektrischer Energie (kWh) und dem Faktor, der sich als Quotient des Verbundstrombezuges des jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmens bezogen auf die Summe aus diesem Verbundstrombezug, der jeweiligen Eigenerzeugung und sonstigen Bezügen des vorgelagerten Verteilerunternehmens ergibt, gebildet. Die Bemessungsgrundlage reduziert sich entsprechend der Verringerung des Fremdstrombezuges.
(4) Die gemäß Abs. 1 bestimmten Beiträge sind Höchstbeiträge, die nur dann zu entrichten sind, wenn das Ausmaß der auf Grund der Marktöffnung eingetretenen Preissenkung die in Abs. 1 bestimmten Beträge übersteigt. Ist das Ausmaß der Preissenkung geringer als diese Beträge, sind diese Beiträge mit dem Ausmaß der Preissenkung zu begrenzen. Kann der zugelassene Kunde ein geringeres Ausmaß der Preissenkung nicht nachweisen, so ist der Beitrag jedenfalls in dem gemäß Abs. 1 bestimmten Ausmaß zu entrichten.
(5) Zur Aufbringung der für die Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen aus Investitionen und Rechtsgeschäften gemäß § 3 Z 4 und 5 erforderlichen Mittel sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jährlich Beträge pro kWh festzusetzen die von den Endverbrauchern aufzubringen sind. Diese Beträge werden aus der im vorangeganenen Kalenderjahr ermittelten Höhe der unrentablen Investitionen und Rechtsgeschäfte, die sich auf Grund des Einsatzes von inländischer Braunkohle gemäß § 69 Abs. 5 ElWOG, geteilt durch die im entsprechenden Kalenderjahr an Endverbraucher abgegebenen elektrischen Energie ermittelt.
Einhebung der Beiträge
§ 9. (1) Zur Einhebung der Beiträge gemäß § 8 Abs. 5 haben die Netzbetreiber vierteljährlich beginnend mit 1. April 2000 die ihrer Gesamtabgabe an die Verbraucher entsprechenden Beträge an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten abzuführen. Gegenüber Endverbrauchern, die zugelassene Kunden sind, kann der Netzbetreiber diesen Betrag gesondert in Rechnung stellen.
(2) Beiträge gemäß § 8 Abs. 5 sind beginnend mit 19. Februar 1999 einzuheben.
(3) Werden Betriebsbeihilfen gemäß § 8 Abs. 5 nicht oder nur in geringerem Ausmaß von der Europäischen Kommission anerkannt, sind die über die Anerkennung hinausgehenden Beihilfen aufbringungsgerecht und verzinst zurückzuerstatten.
(4) Insoweit die Europäische Kommission über die im § 3 Z 4 und 5 bestimmten unrentablen Investitionen oder Rechtsgeschäfte hinausgehend Stranded Costs anerkennt, ist die Bestimmung dieser Beiträge ebenso wie die Anpassung der §§ 3 und 4 an die Kommissionsentscheidung einer weiteren Verordnung vorbehalten.
Der gesonderte Ausweis von Stranded Costs auf Rechnungen für
elektrische Energie
§ 10. (1) Die Netzbetreiber haben die Beiträge von Stranded Costs, die zugelassenen Kunden verrechnet werden, auf den Rechnungen oder Teilrechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen, wobei auch der Verwendungszweck der eingehobenen Mittel anzugeben ist. Die Beträge können auch aufgeschlüsselt nach Verwendungszweck angeführt werden.
(2) Die Netzbetreiber können den jeweiligen aliquoten Anteil der von ihnen versorgten nicht zugelassenen Kunden diesen gesondert auf den entsprechenden Rechnungen auch in aufgeschlüsselter Form ausweisen.
Bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen
§ 11. (1) Die begünstigten Unternehmen haben die gewährten Betriebsbeihilfen im Jahresabschluß erfolgswirksam auszuweisen. Die im § 4 Abs. 2 Z 4 bis 6 angeführten Unternehmen haben diese Beihilfen auch in den Bilanzen und Ergebnisrechnungen für den Erzeugungsbereich auszuweisen.
(2) Die gemäß § 4 Abs. 2 bestimmten Beträge stellen - unter der Voraussetzung und in jenem Ausmaß, als sie von der Europäischen Kommission in den Verfahren gemäß Art. 24 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und gemäß Art. 92 des EG-V als Betriebsbeihilfen anerkannt werden - einen Vermögensgegenstand dar, der beim begünstigten Unternehmen gemäß § 224 Abs. 2 HGB unter der Position B.II.4 (sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände) auszuweisen und im Anhang zu erläutern ist. Dieser Vermögensgegenstand kann in der Bilanz des Jahres 1998 in voller Höhe angesetzt werden. Sollten in einem der folgenden Jahre bei den begünstigten Unternehmen die im § 69 Abs. 3 und 4 ElWOG festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsbeihilfe nicht erfüllt sein, ist der Vermögensgegenstand anteilig zu reduzieren. Der Vermögensgegenstand ist weiters nach Maßgabe der in den jeweiligen Jahren tatsächlich zugeflossenen Betriebsbeihilfen zu vermindern.
Übergangsbestimmung
§ 12. Liegt am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses eine Äußerung der Europäischen Kommission über die Anerkennung der im § 4 Abs. 2 bestimmten Beträge als Betriebsbeihilfen nicht vor, sind diese Beträge in voller Höhe als Vermögensgegenstand im Sinne des § 11 Abs. 2 auszuweisen und im Anhang zu erläutern.
In- und Außerkrafttretensbestimmungen
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 19. Februar 1999 in Kraft.
(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 18. Februar 2009 mit der Maßgabe außer Kraft, daß die Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen kann.
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