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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung des Verbandes „Biokontrolle Tirol (BIKO Tirol)”

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet:

§ 1. Der Verband „Biokontrolle Tirol (BIKO Tirol)'' mit Sitz in 6020 Innsbruck, Brixnerstraße 1, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung biologisch erzeugter Produkte inklusive der am landwirtschaftlichen Betrieb biologisch verarbeiteten Produkte gemäß

1.

EU Verordnung 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, in der jeweils geltenden Fassung und

2.

Österreichischer Lebensmittelkodex Kapitel A8 Teil B, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.