Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenüber die Akkreditierung der Lebensmittelversuchsanstalt (LVA)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet:
§ 1. Die Lebensmittelversuchsanstalt (LVA) mit Sitz in 1190 Wien, Blaasstraße 29, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von verarbeiteten und eingeführten biologischen Produkten gemäß
EU Verordnung 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, in der jeweils geltenden Fassung und
Österreichischer Lebensmittelkodex Kapitel A8 Teil B, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.