Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung der „Salzburger Landwirtschaftliche Kontrolle GmbH (SLK)”
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet:
§ 1. Die „Salzburger Landwirtschaftliche Kontrolle GmbH (SLK)'' mit Sitz in 5020 Salzburg, Maria-Cebotari-Straße 3, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die
(1) Zertifizierung biologisch erzeugter Produkte inklusive der am landwirtschaftlichen Betrieb biologisch verarbeiteten Produkte gemäß
EU Verordnung 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, in der jeweils geltenden Fassung und
Österreichischer Lebensmittelkodex Kapitel A8 Teil B, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Schlachtkörperklassifizierung gemäß Qualitätsklassengesetz BGBl. Nr. 161/1967 in Verbindung mit Verordnung über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper, BGBl. II Nr. 419/1997, und Verordnung Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper, BGBl. Nr. 195/1994, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
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