Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für Saatgut (Saatgutbeihilfenverordnung 1999)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 6, 108 und 113 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 6, 108 und 113 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe.
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
Voraussetzung für die Beihilfengewährung
§ 3. (1) Der Saatgutvermehrer hat mit dem Antrag gemäß § 4 Abs. 1 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 402/1997, in der jeweils geltenden Fassung, die Absicht der Erzeugung des beihilfefähigen Saatgutes zu melden. Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar oder Ar, Katastralgemeinde, Grundstücksnummer und Kultur anzugeben.
(2) Ein Vermehrer kann gegenüber der AMA nur durch denjenigen vertreten werden, mit dem er den Vermehrungsvertrag abgeschlossen hat (Vermehrungsorganisation). Die Vertretungsbefugnis ist nach einem von der AMA aufgelegten Muster spätestens mit der Vorlage des Beihilfeantrages gemäß § 4 nachzuweisen.
Voraussetzung für die Beihilfengewährung
§ 3. (1) Der Saatgutvermehrer hat mit dem Antrag gemäß § 4 Abs. 1 der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000, BGBl. II Nr. 496/2000, in der jeweils geltenden Fassung, die Absicht der Erzeugung des beihilfefähigen Saatgutes zu melden. Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar oder Ar, Katastralgemeinde, Grundstücksnummer und Kultur anzugeben.
(2) Ein Vermehrer kann gegenüber der AMA nur durch denjenigen vertreten werden, mit dem er den Vermehrungsvertrag abgeschlossen hat (Vermehrungsorganisation). Die Vertretungsbefugnis ist nach einem von der AMA aufgelegten Muster spätestens mit der Vorlage des Beihilfeantrages gemäß § 4 nachzuweisen.
Voraussetzung für die Beihilfengewährung
§ 3. (1) Der Saatgutvermehrer hat mit dem Antrag gemäß § 4 Abs. 1 der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000, BGBl. II Nr. 496/2000, in der jeweils geltenden Fassung, die Absicht der Erzeugung des beihilfefähigen Saatgutes zu melden. Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar oder Ar, Katastralgemeinde, Grundstücksnummer und Kultur anzugeben.
(2) Ein Vermehrer kann gegenüber der AMA nur durch denjenigen vertreten werden, mit dem er den Vermehrungsvertrag abgeschlossen hat (Vermehrungsorganisation). Die Vertretungsbefugnis ist nach einem von der AMA aufgelegten Muster spätestens mit der Vorlage des Beihilfeantrages gemäß § 4 nachzuweisen.
Beihilfeantrag
§ 4. (1) Der Beihilfeantrag ist bei der AMA bis spätestens 31. Mai des auf die Ernte des Saatgutes folgenden Kalenderjahres schriftlich unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes einzureichen. Dem Beihilfeantrag ist die Vermehrungserklärung bzw. der Saatgutvermehrungsvertrag gemäß Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 anzuschließen.
(2) Dem Beihilfeantrag ist für jede Partie, auf die er sich erstreckt, als Anerkennungsnachweis für den Umstand, dass es sich bei dem zur Beihilfe angemeldeten Saatgut um amtlich zugelassenes Saatgut handelt, das Original oder eine Kopie der Anerkennungsbescheinigung gemäß den saatgutrechtlichen Vorschriften oder, falls die Partie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden ist, ein entsprechender Nachweis über die Anerkennung beizufügen. Ist das Anerkennungsverfahren nicht bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beendet, so kann die AMA auf Antrag, der vor diesem Zeitpunkt gestellt sein muss, eine Nachfrist, spätestens jedoch bis 30. Juni, für die Vorlage des Anerkennungsnachweises setzen.
(3) Im Falle der Vertretung eines Vermehrers ist die Vermehrungsorganisation verpflichtet, die Beihilfe spätestens zehn Kalendertage nach Eingang an den Vermehrer weiterzuleiten, falls diesem nicht bereits Vorschusszahlungen mindestens in Höhe der Beihilfe geleistet wurden.
Beihilfeantrag
§ 4. (1) Der Beihilfeantrag ist bei der AMA bis spätestens 31. Mai des auf die Ernte des Saatgutes folgenden Kalenderjahres schriftlich unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes einzureichen. Dem Beihilfeantrag ist die Vermehrungserklärung bzw. der Saatgutvermehrungsvertrag gemäß Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 anzuschließen.
(2) Dem Beihilfeantrag ist für jede Partie, auf die er sich erstreckt, als Anerkennungsnachweis für den Umstand, dass es sich bei dem zur Beihilfe angemeldeten Saatgut um amtlich zugelassenes Saatgut handelt, das Original oder eine Kopie der Anerkennungsbescheinigung gemäß den saatgutverkehrsrechtlichen Vorschriften oder, falls die Partie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden ist, ein entsprechender Nachweis über die Anerkennung beizufügen. Ist das Anerkennungsverfahren nicht bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beendet, so kann die AMA auf Antrag, der vor diesem Zeitpunkt gestellt sein muss, eine Nachfrist, spätestens jedoch bis 30. Juni, für die Vorlage des Anerkennungsnachweises setzen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/2001)
Beihilfeantrag
§ 4. (1) Der Beihilfeantrag ist bei der AMA bis spätestens 31. Mai des auf die Ernte des Saatgutes folgenden Kalenderjahres schriftlich unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes einzureichen. Dem Beihilfeantrag ist die Vermehrungserklärung bzw. der Saatgutvermehrungsvertrag gemäß Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 anzuschließen.
(2) Dem Beihilfeantrag ist für jede Partie, auf die er sich erstreckt, als Anerkennungsnachweis für den Umstand, dass es sich bei dem zur Beihilfe angemeldeten Saatgut um amtlich zugelassenes Saatgut handelt, das Original oder eine Kopie der Anerkennungsbescheinigung gemäß den saatgutverkehrsrechtlichen Vorschriften oder, falls die Partie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden ist, ein entsprechender Nachweis über die Anerkennung beizufügen. Ist das Anerkennungsverfahren nicht bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beendet, so kann die AMA auf Antrag, der vor diesem Zeitpunkt gestellt sein muss, eine Nachfrist, spätestens jedoch bis 30. Juni, für die Vorlage des Anerkennungsnachweises setzen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/2001)
Registrierung
§ 5. (1) Die AMA hat auf Grund der Meldungen ein Register der Vermehrungsorganisationen und Vermehrer gemäß Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 zu erstellen.
(2) In das Register sind einzutragen:
Name und Anschrift der Vermehrungsorganisation oder
Name und Anschrift der Vermehrer und
Art und Sorte des erzeugten Saatguts.
(3) Die Einsicht in das Register steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
Registrierung
§ 5. (1) Die AMA hat auf Grund der Meldungen ein Register der Vermehrungsorganisationen und Vermehrer gemäß Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 zu erstellen.
(2) In das Register sind einzutragen:
Name und Anschrift der Vermehrungsorganisation oder
Name und Anschrift der Vermehrer und
Art und Sorte des erzeugten Saatguts.
(3) Die Einsicht in das Register steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
Ergänzende Melde- und Vorlagepflichten
§ 6. (1) Die Vermehrungsorganisation oder der Vermehrer hat Änderungen des nach § 3 Abs. 1 gemeldeten Vermehrungsvorhabens unverzüglich schriftlich der AMA mitzuteilen. Weiters ist der AMA die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes vorzulegen.
(2) Vermehrungsorganisationen gemäß § 3 Abs. 2 und jene Personen, die mit Saatgut Handel treiben, haben die gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3083/73 der Kommission zu übermittelnden Daten spätestens zwei Wochen vor dem jeweils genannten Termin der AMA zu übermitteln.
Ergänzende Melde- und Vorlagepflichten
§ 6. (1) Die Vermehrungsorganisation oder der Vermehrer hat Änderungen des nach § 3 Abs. 1 gemeldeten Vermehrungsvorhabens unverzüglich schriftlich der AMA mitzuteilen. Weiters ist der AMA die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes vorzulegen.
(2) Vermehrungsorganisationen gemäß § 3 Abs. 2 und jene Personen, die mit Saatgut Handel treiben, haben die gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3083/73 der Kommission zu übermittelnden Daten spätestens zwei Wochen vor dem jeweils genannten Termin der AMA zu übermitteln.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 7. (1) Der Beihilfeberechtigte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die Lage und die Größe jeder Vermehrungsfläche sowie über die Art und Menge des zur Vermehrung auf diesen Flächen verwendeten Saatgutes zu machen.
(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1, die Mitteilung der Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes, die Anerkennungsnachweise, die Vermehrungsverträge, die Vermehrungserklärungen und die sich auf sie beziehenden Abrechnungsunterlagen sowie die sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die für die Beihilfegewährung von Bedeutung sind, sind vom Beihilfeberechtigten sicher und geordnet sieben Jahre, beginnend mit dem Jahr des der Saatguternte folgenden Kalenderjahres, aufzubewahren.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 7. (1) Der Beihilfeberechtigte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die Lage und die Größe jeder Vermehrungsfläche sowie über die Art und Menge des zur Vermehrung auf diesen Flächen verwendeten Saatgutes zu machen.
(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1, die Mitteilung der Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes, die Anerkennungsnachweise, die Vermehrungsverträge, die Vermehrungserklärungen und die sich auf sie beziehenden Abrechnungsunterlagen sowie die sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die für die Beihilfegewährung von Bedeutung sind, sind vom Beihilfeberechtigten sicher und geordnet sieben Jahre, beginnend mit dem Jahr des der Saatguternte folgenden Kalenderjahres, aufzubewahren.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten, Kontrollbestimmungen
§ 8. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und der AMA (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Kosten des Betroffenen den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten, Kontrollbestimmungen
§ 8. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Union (im Folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Kosten des Betroffenen den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten, Kontrollbestimmungen
§ 8. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Union (im Folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Kosten des Betroffenen den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
Berichtspflicht
§ 9. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die zur Erfüllung der gegenüber der Europäischen Kommission nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben zu melden.
Berichtspflicht
§ 9. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zur Erfüllung der gegenüber der Europäischen Kommission nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben zu melden.
Berichtspflicht
§ 9. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zur Erfüllung der gegenüber der Europäischen Kommission nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben zu melden.
Schlussbestimmungen
§ 10. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Saatgutbeihilfenverordnung, BGBl. Nr. 98/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 132/1996 außer Kraft.
(2) Die Saatgutbeihilfenverordnung, BGBl. Nr. 98/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 132/1996 ist mit Ausnahme des § 6 jedoch weiterhin auf jene Sachverhalte anzuwenden, die sich auf Beihilfeanträge einschließlich des Wirtschaftsjahres 1999/2000 beziehen.
Schlussbestimmungen
§ 10. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Saatgutbeihilfenverordnung, BGBl. Nr. 98/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 132/1996 außer Kraft.
(2) Die Saatgutbeihilfenverordnung, BGBl. Nr. 98/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 132/1996 ist mit Ausnahme des § 6 jedoch weiterhin auf jene Sachverhalte anzuwenden, die sich auf Beihilfeanträge einschließlich des Wirtschaftsjahres 1999/2000 beziehen.
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