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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend die BBestimmung des Trassenverlaufes der Umfahrung Schlierbach im Zuge der Hochleistungsstrecke Selzthal – Linz

Geltender Text a fecha 1999-03-23

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 384/1996 wird verordnet:

Der Trassenverlauf der Umfahrung Schlierbach im Zuge der Hochleistungsstrecke Selzthal - Linz im Bereich der Gemeinden Schlierbach, Kirchdorf an der Krems und Inzersdorf im Kremstal wird wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Trasse beginnt bei Bestands-km 45,170 (Projekts-km 45,124) und endet bei Bestands-km 49,825 (Projekts-km 49,450) der ÖBB-Strecke Selzthal - Linz.

Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. darstellt, ist aus den beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Schlierbach, Kirchdorf an der Krems und Inzersdorf im Kremstal aufliegenden Planunterlagen (Einlage Geländestreifen) zu ersehen.