Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (Rohtabak-Durchführungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 96 Abs. 1, 99 Abs. 1 Z 6, 101 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 96 Abs. 1, 99 Abs. 1 Z 6, 101 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak, Verordnung (EWG) Nr. 2075/92, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor.
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak, ABl. Nr. L 215 vom 30. Juli 1992, S 70,
Verordnung (EG) Nr. 2848/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor, ABl. Nr. L 358 vom 31. Dezember 1998, S 17,
Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich des gemeinschaftlichen Tabakfonds, ABl. Nr. L 331 vom 7. Dezember 2002, S 16.
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak, ABl. Nr. L 215 vom 30. Juli 1992, S 70,
Verordnung (EG) Nr. 2848/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor, ABl. Nr. L 358 vom 31. Dezember 1998, S 17,
Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich des gemeinschaftlichen Tabakfonds, ABl. Nr. L 331 vom 7. Dezember 2002, S 16.
Zuständigkeit
§ 2. (1) Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Agrarmarkt Austria (AMA) mit Ausnahme jener Rechtsakte, für die in Abs. 2 eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.
(2) Zuständig für die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Zuständigkeit
§ 2. (1) Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Agrarmarkt Austria (AMA) mit Ausnahme jener Rechtsakte, für die in Abs. 2 eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.
(2) Zuständig für die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Zuständigkeit
§ 2. (1) Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Agrarmarkt Austria (AMA) mit Ausnahme jener Rechtsakte, für die in Abs. 2 eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.
(2) Zuständig für die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Erzeugergemeinschaften
§ 3. (1) Erzeugergemeinschaften haben einen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Erzeugergemeinschaften, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung anerkannt waren, gelten als für das Erntejahr 1999 anerkannt.
(2) Erzeugergemeinschaften sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie
die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Voraussetzungen erfüllen und
juristische Personen oder Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind.
(3) Erzeugergemeinschaften haben getrennt Buch zu führen über die Vorgänge, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Erzeugergemeinschaft sind und nach denen die bestimmungsgemäße Verwendung der Prämie, insbesondere der Sonderbeihilfe, überprüft werden kann. Erzeugergemeinschaften haben für jedes Mitglied und jede Lieferung gesondert Aufzeichnungen über die an Erstverarbeitungsunternehmen gelieferten Rohtabakmengen und den seitens der Erstverarbeitungsunternehmen gezahlten Kaufpreis zu führen.
Erzeugergemeinschaften
§ 3. (1) Erzeugergemeinschaften haben einen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Erzeugergemeinschaften, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung anerkannt waren, gelten als für das Erntejahr 1999 anerkannt.
(2) Erzeugergemeinschaften sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie
die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Voraussetzungen erfüllen und
juristische Personen oder Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind.
(3) Erzeugergemeinschaften haben getrennt Buch zu führen über die Vorgänge, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Erzeugergemeinschaft sind und nach denen die bestimmungsgemäße Verwendung der Prämie, insbesondere der Sonderbeihilfe, überprüft werden kann. Erzeugergemeinschaften haben für jedes Mitglied und jede Lieferung gesondert Aufzeichnungen über die an Erstverarbeitungsunternehmen gelieferten Rohtabakmengen und den seitens der Erstverarbeitungsunternehmen gezahlten Kaufpreis zu führen.
Erzeugergemeinschaften
§ 3. (1) Erzeugergemeinschaften haben einen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Erzeugergemeinschaften, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung anerkannt waren, gelten als für das Erntejahr 1999 anerkannt.
(2) Erzeugergemeinschaften sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie
die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Voraussetzungen erfüllen und
juristische Personen oder Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind.
(3) Erzeugergemeinschaften haben getrennt Buch zu führen über die Vorgänge, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Erzeugergemeinschaft sind und nach denen die bestimmungsgemäße Verwendung der Prämie, insbesondere der Sonderbeihilfe, überprüft werden kann. Erzeugergemeinschaften haben für jedes Mitglied und jede Lieferung gesondert Aufzeichnungen über die an Erstverarbeitungsunternehmen gelieferten Rohtabakmengen und den seitens der Erstverarbeitungsunternehmen gezahlten Kaufpreis zu führen.
Zuteilung der Produktionsquote
§ 4. (1) Die Produktionsquote ist einem Einzelerzeuger oder einer Erzeugergemeinschaft auf Antrag für drei Erntejahre mit Bescheid von der AMA zuzuteilen. Der Antrag ist bis spätestens 15. Jänner des jeweils ersten Erntejahres bei der AMA einzubringen. Die Mindestmenge bei Zuteilung einer Produktionsquote beträgt 200 kg.
(2) Für die Ernten 1999 bis einschließlich 2001 erfolgt die Zuteilung der Produktionsquote von Amts wegen.
(3) Auf Verlangen der AMA haben der Einzelerzeuger oder die Erzeugergemeinschaft und ihre Mitglieder die von ihnen in den letzten drei Jahren erzeugten Rohtabakmengen nachzuweisen.
Zuteilung der Produktionsquote
§ 4. (1) Die Produktionsquote ist einem Einzelerzeuger oder einer Erzeugergemeinschaft auf Antrag für drei Erntejahre mit Bescheid von der AMA zuzuteilen. Der Antrag ist bis spätestens 15. Jänner des jeweils ersten Erntejahres bei der AMA einzubringen. Die Mindestmenge bei Zuteilung einer Produktionsquote beträgt 200 kg.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2003)
(3) Auf Verlangen der AMA haben der Einzelerzeuger oder die Erzeugergemeinschaft und ihre Mitglieder die von ihnen in den letzten drei Jahren erzeugten Rohtabakmengen nachzuweisen.
Zuteilung der Produktionsquote
§ 4. (1) Die Produktionsquote ist einem Einzelerzeuger oder einer Erzeugergemeinschaft auf Antrag für drei Erntejahre mit Bescheid von der AMA zuzuteilen. Der Antrag ist bis spätestens 15. Jänner des jeweils ersten Erntejahres bei der AMA einzubringen. Die Mindestmenge bei Zuteilung einer Produktionsquote beträgt 200 kg.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2003)
(3) Auf Verlangen der AMA haben der Einzelerzeuger oder die Erzeugergemeinschaft und ihre Mitglieder die von ihnen in den letzten drei Jahren erzeugten Rohtabakmengen nachzuweisen.
Nationale Reserve
§ 5. (1) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten geregelte nationale Reserve wird aus einer linearen Kürzung aller den Einzelerzeugern oder Erzeugergemeinschaften zugeteilten Quoten in der Höhe von 0,5% der jährlich für dieselbe Sortengruppe geltenden Garantieschwelle gespeist.
(2) Personen, die die Tabakproduktion aufnehmen wollen, Einzelerzeuger oder Erzeugergemeinschaften können jährlich die Zuweisung von Quoten aus der nationalen Reserve beantragen. Einzelerzeuger und Erzeugergemeinschaften haben diesen Antrag gegebenenfalls gemeinsam mit dem Antrag gemäß § 4 Abs. 1 zu stellen.
(3) Die verfügbaren Quoten der nationalen Reserve sind vorrangig jenen Personen zuzuteilen, die die Tabakproduktion aufnehmen wollen. Die verbleibenden Quoten der nationalen Reserve sind Einzelerzeugern oder Erzeugergemeinschaften nach Maßgabe der Höhe der zugewiesenen Produktionsquoten zuzuteilen. Die Zuteilung hat gegebenfalls gemeinsam mit dem Bescheid gemäß § 4 zu erfolgen.
Nationale Reserve
§ 5. (1) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten geregelte nationale Reserve wird aus einer linearen Kürzung aller den Einzelerzeugern oder Erzeugergemeinschaften zugeteilten Quoten in der Höhe von 0,5% der jährlich für dieselbe Sortengruppe geltenden Garantieschwelle gespeist.
(2) Personen, die die Tabakproduktion aufnehmen wollen, Einzelerzeuger oder Erzeugergemeinschaften können jährlich die Zuweisung von Quoten aus der nationalen Reserve beantragen. Einzelerzeuger und Erzeugergemeinschaften haben diesen Antrag gegebenenfalls gemeinsam mit dem Antrag gemäß § 4 Abs. 1 zu stellen.
(3) Die verfügbaren Quoten der nationalen Reserve sind vorrangig jenen Personen zuzuteilen, die die Tabakproduktion aufnehmen wollen. Die verbleibenden Quoten der nationalen Reserve sind Einzelerzeugern oder Erzeugergemeinschaften nach Maßgabe der Höhe der zugewiesenen Produktionsquoten zuzuteilen. Die Zuteilung hat gegebenfalls gemeinsam mit dem Bescheid gemäß § 4 zu erfolgen.
Übertragung von Produktionsquoten
§ 6. Jede Änderung einer Produktionsquote auf Grund einer Betriebsübertragung ist der AMA spätestens 14 Tage vor der Übertragung durch gemeinsame Erklärung beider Vertragsparteien schriftlich anzuzeigen.
Übertragung von Produktionsquoten
§ 6. Jede Änderung einer Produktionsquote auf Grund einer Betriebsübertragung ist der AMA spätestens 14 Tage vor der Übertragung durch gemeinsame Erklärung beider Vertragsparteien schriftlich anzuzeigen.
Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung
§ 6a. (1) Förderbare Maßnahmen im Sinne der Art. 13 ff der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 sind solche Maßnahmen, die im Rahmen des Österreichischen Programmes für die Entwicklung des ländlichen Raumes gestützt auf Titel II, Kapitel I, III, VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 gefördert werden können.
(2) Anträge für Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung sind bis zum 31. Jänner, für das Kalenderjahr 2003 bis zum 15. Mai 2003, einzureichen. Der Antrag hat mindestens zu enthalten:
Angabe der Maßnahme gemäß Abs. 1,
Darstellung des Projektes,
Beabsichtigter Zeitpunkt des Beginns sowie der Beendigung der Umstellungsmaßnahme,
Finanzierungsplan,
Verpflichtungserklärung gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002.
(3) Der Antrag ist mit Bescheid zu genehmigen, wenn es sich um eine Maßnahme gemäß Abs. 1 handelt und diese eine Alternative zum Tabakanbau darstellt.
(4) Übersteigt der insgesamt beantragte Förderbetrag die für das jeweilige Jahr zur Verfügung stehenden Mittel aus dem gemeinschaftlichen Tabakfonds, sind abweichend von Abs. 3 die verfügbaren Fondsmittel vorrangig jenen Förderwerbern zuzuteilen, die über eine landwirtschaftliche Nutzfläche von mindestens 2 ha verfügen und
den Anbau von Spezialkulturen,
die Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
Fremdenverkehrstätigkeiten oder
die Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich
Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung
§ 6a. (1) Förderbare Maßnahmen im Sinne der Art. 13 ff der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 sind solche Maßnahmen, die im Rahmen des Österreichischen Programmes für die Entwicklung des ländlichen Raumes gestützt auf Titel II, Kapitel I, III, VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 gefördert werden können.
(2) Anträge für Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung sind bis zum 31. Jänner, für das Kalenderjahr 2003 bis zum 15. Mai 2003, einzureichen. Der Antrag hat mindestens zu enthalten:
Angabe der Maßnahme gemäß Abs. 1,
Darstellung des Projektes,
Beabsichtigter Zeitpunkt des Beginns sowie der Beendigung der Umstellungsmaßnahme,
Finanzierungsplan,
Verpflichtungserklärung gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002.
(3) Der Antrag ist mit Bescheid zu genehmigen, wenn es sich um eine Maßnahme gemäß Abs. 1 handelt und diese eine Alternative zum Tabakanbau darstellt.
(4) Übersteigt der insgesamt beantragte Förderbetrag die für das jeweilige Jahr zur Verfügung stehenden Mittel aus dem gemeinschaftlichen Tabakfonds, sind abweichend von Abs. 3 die verfügbaren Fondsmittel vorrangig jenen Förderwerbern zuzuteilen, die über eine landwirtschaftliche Nutzfläche von mindestens 2 ha verfügen und
den Anbau von Spezialkulturen,
die Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
Fremdenverkehrstätigkeiten oder
die Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich
Amtliche Verwiegung
§ 7. Im Inland erzeugter Rohtabak ist im Produktionsgebiet durch die AMA oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen zu verwiegen. Bei der Verwiegung ist eine amtliche Probe zu entnehmen.
Amtliche Verwiegung
§ 7. Im Inland erzeugter Rohtabak ist im Produktionsgebiet durch die AMA oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen zu verwiegen. Bei der Verwiegung ist eine amtliche Probe zu entnehmen.
Zulassung von Ankaufstellen
§ 8. Für den Fall, dass die Lieferung des Rohtabaks nicht unmittelbar am Ort der Tabakverarbeitung erfolgt, kann die AMA auf Antrag einer Erzeugergemeinschaft Ankaufstellen zulassen, wenn diese Stellen den Bedingungen der in § 1 genannten Rechtsakte entsprechen.
Zulassung von Ankaufstellen
§ 8. Für den Fall, dass die Lieferung des Rohtabaks nicht unmittelbar am Ort der Tabakverarbeitung erfolgt, kann die AMA auf Antrag einer Erzeugergemeinschaft Ankaufstellen zulassen, wenn diese Stellen den Bedingungen der in § 1 genannten Rechtsakte entsprechen.
Vorschuss
§ 9. (1) Bei Erfüllung der in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Voraussetzungen können Einzelerzeuger oder Erzeugergemeinschaften einen Vorschuss auf den festen Prämienanteil, Erzeugergemeinschaften darüber hinaus einen Vorschuss auf die Sonderbeihilfe bei der AMA beantragen.
(2) Der Vorschussantrag auf den festen Prämienanteil ist spätestens 14 Tage vor Beginn der Lieferungen einzubringen. Der Vorschuss auf die Sonderbeihilfe kann erst nach der jeweiligen Lieferung an das Erstverarbeitungsunternehmen beantragt werden. Die Lieferungen haben im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 15. April zu erfolgen.
(3) Wird der Vorschuss auf den festen Prämienanteil an eine Erzeugergemeinschaft gezahlt und von dieser nicht innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten geregelten Frist an die prämienberechtigten Mitglieder weitergeleitet oder dem Mitgliedstaat zurückgezahlt, so sind auf die verbleibende Vorschusssumme Zinsen fällig, die 3 vH p. a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz liegen.
Vorschuss
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