Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung der SGS Austria Controll-Co Ges. m. b. H
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet:
§ 1. Die SGS Austria Controll-Co Ges. m. b. H. mit Sitz in 1015 Wien, Johannesgasse 14, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von biologisch erzeugten, verarbeiteten und eingeführten Produkten gemäß
Verordnung (EWG) 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, in der jeweils geltenden Fassung und
Österreichischer Lebensmittelkodex Kapitel A8 Teil B, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.