Verordnung des Bundesministers für wirtschaftlicheAngelegenheiten über Verbraucherkreditverträge(Verbraucherkreditverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 73 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/1999, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet:
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Verbraucher eine natürliche Person, die bei Abschluss eines Kreditvertrages zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(2) Diese Verordnung gilt für Verbraucherkreditverträge, bei denen ein Gewerbetreibender einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubes, eines Finanzierungsleasingvertrages oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht.
(3) Nicht als Verbraucherkreditverträge im Sinne dieser Verordnung gelten Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Leistungserbringung Teilzahlungen zu leisten.
(4) Die Gesamtbelastung ist die Summe von Leistungen, die der Gewerbetreibende im Zusammenhang mit der Kreditgewährung vom Verbraucher verlangt. Zur Gesamtbelastung zählen:
Die Abzahlung des kreditierten Betrages und
die Kreditkosten mit Ausnahme jener Kosten, die dem Verbraucher erwachsen durch
Nichterfüllung seiner Verpflichtungen,
Überweisung der zu zahlenden Teilbeträge oder Führung eines Kontos, das für die Abzahlung des Verbraucherkredites sowie für die Zahlung von Zinsen und sonstigen Unkosten dienen soll, es sei denn, der Verbraucher hat hiebei keine angemessene Wahlfreiheit und diese Kosten sind ungewöhnlich hoch; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Inkassokosten dieser Rückzahlungen oder Zahlungen, unabhängig davon, ob sie in bar oder auf eine andere Weise erhoben werden,
Zahlungen öffentlicher Abgaben und
Zahlungen für Versicherungen oder Sicherheiten, soweit sie bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Verbrauchers die Rückzahlung eines die Gesamtbelastung übersteigenden Betrages an den Gewerbetreibenden sichern und die Zahlung vom Gewerbetreibenden nicht zwingend als Bedingung für die Kreditgewährung vorgeschrieben wird;
bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubes insbesondere auch eine allfällige Anzahlung und
bei Finanzierungsleasingverträgen insbesondere auch Kreditkosten unter Berücksichtigung sämtlicher Wertbewegungen und Zahlungsströme (soweit im Zusammenhang mit der Kreditgewährung) zwischen Gewerbetreibendem und Verbraucher, wie beispielsweise allfällige Zahlungen im Zusammenhang mit Vorauszahlungen, Eigenleistungen, Depots, Kautionen, einem allfälligen Restwert der Sache, für den der Verbraucher dem Gewerbetreibenden bei Vertragsende einzustehen hat oder Ähnlichem.
(5) Der effektive Jahreszinssatz ist jener ganzjährige, dekursive Hundertsatz, der rechnerische Gleichheit zwischen dem kreditierten Betrag einerseits und der Gesamtbelastung andererseits herstellt. Er drückt die Kreditkosten im Verhältnis zum kreditierten Betrag aus, ist aus folgenden finanzmathematischen Formeln zu errechnen und unter Anwendung kaufmännischer Rundungsregeln auf eine Dezimalstelle anzugeben:
(Anm.: Formel nicht direkt darstellbar!)
n Z tief x m R tief y
Sigma --------------- = Sigma ---------------
x=l (l + i) hoch tx y=l (l + i) hoch ty
Hiebei ist:
Z tief x der dem Verbraucher kreditierte Betrag (entspricht bei
Krediten in Form eines Zahlungsaufschubes dem
Barzahlungspreis),
tx der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte
Zeitabstand zwischen dem ersten Kreditierungszeitpunkt
und allfälligen weiteren Kreditierungszeitpunkten,
i der effektive Jahreszinssatz, der algebraisch durch
schrittweise Annäherung oder durch ein Rechnerprogramm
errechnet werden kann,
R tief y der jeweils zu zahlende Teilbetrag der Gesamtbelastung
mit Nummer 1 bis m,
ty der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte
Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt, in dem die
Kreditierung erfolgt ist und dem jeweiligen
Teilzahlungszeitpunkt der Teilbeträge R tief l bis
R tief m. Zugrunde zu legen sind für tx und ty für das
Jahr 365 Tage oder 365,25 Tage oder (im Falle von
Schaltjahren) 366 Tage, 52 Wochen oder 12 gleich lange
Monate.
§ 2. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
Verbraucherkreditverträge, nach denen keine Zinsen in Rechnung gestellt werden, wenn der Verbraucher sich bereit erklärt, den kreditierten Betrag auf einmal abzuzahlen,
Verbraucherkreditverträge über weniger als 3 000 Schilling,
Verbraucherkreditverträge, auf Grund derer der Verbraucher den kreditierten Betrag innerhalb eines Zeitraumes von höchstens drei Monaten abzuzahlen hat,
Mietverträge, es sei denn, diese stellen Finanzierungsleasingverträge über bewegliche Sachen dar.
§ 2. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
Verbraucherkreditverträge, nach denen keine Zinsen in Rechnung gestellt werden, wenn der Verbraucher sich bereit erklärt, den kreditierten Betrag auf einmal abzuzahlen,
Verbraucherkreditverträge über weniger als 218 Euro,
Verbraucherkreditverträge, auf Grund derer der Verbraucher den kreditierten Betrag innerhalb eines Zeitraumes von höchstens drei Monaten abzuzahlen hat,
Mietverträge, es sei denn, diese stellen Finanzierungsleasingverträge über bewegliche Sachen dar.
Vorschriften für den Vertrag
§ 3. (1) Unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes bedürfen Verbraucherkreditverträge der Schriftform. Der Gewerbetreibende hat bei Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages dem Verbraucher eine in deutscher Sprache abgefasste Ausfertigung auszuhändigen. Auf Verlangen des Kreditwerbers hat der Gewerbetreibende diesem einen Entwurf des in Aussicht genommenen Kreditvertrages auszuhändigen.
(2) Der Verbraucherkreditvertrag hat zumindest folgende Angaben jeweils in absoluten Beträgen zu enthalten:
die Gesamtbelastung gemäß § 1,
die Summe der gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 lit. c und d auszunehmenden Kostenelemente,
die Summe aus den gemäß Z 1 und 2 anzugebenden Beträgen,
den effektiven Jahreszinssatz in arabischen Ziffern an auffallender Stelle des Vertrages, bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubes verbunden mit der Angabe des Barzahlungspreises (inklusive Umsatzsteuer). Als Barzahlungspreis gilt jenes Entgelt, das bei sofortiger Barzahlung zu entrichten wäre,
eine allfällige Zinsgleitklausel, die an objektive Maßstäbe zu binden ist,
den geltenden jährlichen Verzugszinssatz,
die Anzahl, die Höhe und die Fälligkeitszeitpunkte aller zu zahlenden Teile der Gesamtbelastung.
(3) Bei Finanzierungsleasingverträgen gelten folgende Besonderheiten:
Die Bestimmungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 gelten bei Finanzierungsleasingverträgen nicht,
bei Finanzierungsleasingverträgen ist zusätzlich der Barzahlungspreis anzugeben. Als Barzahlungspreis ist jenes Entgelt heranzuziehen, das bei sofortiger Barzahlung als einvernehmlich bestimmter Preis mangels eines solchen als Listenpreis oder mangels eines solchen als Marktpreis zu entrichten wäre,
bei Finanzierungsleasingverträgen ist zusätzlich ein allfälliger Restwert (inklusive Umsatzsteuer) der Sache anzugeben, für den der Verbraucher dem Gewerbetreibenden bei Vertragsende einzustehen hat und für diesen Fall der Hinweis:
bei Finanzierungsleasingverträgen ist zusätzlich die Höhe der Zinsen anzugeben, die dem Verbraucher für allfällige Zahlungen, welche die Schuld des Verbrauchers nicht oder nicht sofort vermindern (Vorauszahlung, Depot oder Kaution), gutgeschrieben werden. Werden dem Verbraucher für derartige Zahlungen keine Zinsen gutgeschrieben, ist auf diesen Umstand in auffälliger Form hinzuweisen,
bei Finanzierungsleasingverträgen ist weiters zusätzlich auf die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsgeschäftsgebühr hinzuweisen.
(4) Die Aufteilung des kreditierten Betrages auf mehrere Verbraucherkreditverträge über jeweils weniger als 3 000 Schilling ist bei Rechtsgeschäften, die wirtschaftlich eine Einheit darstellen, verboten.
Vorschriften für den Vertrag
§ 3. (1) Unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes bedürfen Verbraucherkreditverträge der Schriftform. Der Gewerbetreibende hat bei Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages dem Verbraucher eine in deutscher Sprache abgefasste Ausfertigung auszuhändigen. Auf Verlangen des Kreditwerbers hat der Gewerbetreibende diesem einen Entwurf des in Aussicht genommenen Kreditvertrages auszuhändigen.
(2) Der Verbraucherkreditvertrag hat zumindest folgende Angaben jeweils in absoluten Beträgen zu enthalten:
die Gesamtbelastung gemäß § 1,
die Summe der gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 lit. c und d auszunehmenden Kostenelemente,
die Summe aus den gemäß Z 1 und 2 anzugebenden Beträgen,
den effektiven Jahreszinssatz in arabischen Ziffern an auffallender Stelle des Vertrages, bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubes verbunden mit der Angabe des Barzahlungspreises (inklusive Umsatzsteuer). Als Barzahlungspreis gilt jenes Entgelt, das bei sofortiger Barzahlung zu entrichten wäre,
eine allfällige Zinsgleitklausel, die an objektive Maßstäbe zu binden ist,
den geltenden jährlichen Verzugszinssatz,
die Anzahl, die Höhe und die Fälligkeitszeitpunkte aller zu zahlenden Teile der Gesamtbelastung.
(3) Bei Finanzierungsleasingverträgen gelten folgende Besonderheiten:
Die Bestimmungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 gelten bei Finanzierungsleasingverträgen nicht,
bei Finanzierungsleasingverträgen ist zusätzlich der Barzahlungspreis anzugeben. Als Barzahlungspreis ist jenes Entgelt heranzuziehen, das bei sofortiger Barzahlung als einvernehmlich bestimmter Preis mangels eines solchen als Listenpreis oder mangels eines solchen als Marktpreis zu entrichten wäre,
bei Finanzierungsleasingverträgen ist zusätzlich ein allfälliger Restwert (inklusive Umsatzsteuer) der Sache anzugeben, für den der Verbraucher dem Gewerbetreibenden bei Vertragsende einzustehen hat und für diesen Fall der Hinweis:
bei Finanzierungsleasingverträgen ist zusätzlich die Höhe der Zinsen anzugeben, die dem Verbraucher für allfällige Zahlungen, welche die Schuld des Verbrauchers nicht oder nicht sofort vermindern (Vorauszahlung, Depot oder Kaution), gutgeschrieben werden. Werden dem Verbraucher für derartige Zahlungen keine Zinsen gutgeschrieben, ist auf diesen Umstand in auffälliger Form hinzuweisen,
bei Finanzierungsleasingverträgen ist weiters zusätzlich auf die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsgeschäftsgebühr hinzuweisen.
(4) Die Aufteilung des kreditierten Betrages auf mehrere Verbraucherkreditverträge über jeweils weniger als 218 Euro ist bei Rechtsgeschäften, die wirtschaftlich eine Einheit darstellen, verboten.
Änderungen des Zinssatzes
§ 4. (1) Der Gewerbetreibende hat dem Verbraucher jede Änderung des effektiven Jahreszinssatzes und der Ratenhöhe vor Wirksamwerden der Änderung schriftlich bekannt zu geben. Bei Verbraucherkrediten ist im Falle einer Änderung des Zinssatzes die Höhe der Rate jeweils so anzupassen, dass die Rückzahlung innerhalb der ursprünglich vereinbarten Laufzeit möglich ist. Eine abweichende Vereinbarung ist zulässig, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wird.
(2) Bei Finanzierungsleasingverträgen gilt Abs. 1 mit dem Unterschied, dass nur Änderungen der Ratenhöhe bekannt zu geben sind.
Vorzeitige Erfüllung
§ 5. (1) Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherkredit ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall hat der Gewerbetreibende die Gesamtbelastung um jenen Betrag an Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten zu vermindern, der bei kontokorrentmäßiger Abrechnung des vorzeitig zurückgezahlten Betrages nicht anfällt. Die Vereinbarung oder Verrechnung darüber hinausgehender Entgelte für den Fall vorzeitiger Rückzahlung ist nicht zulässig.
(2) Bei Finanzierungsleasingverträgen ist der Verbraucher abweichend von Abs. 1 nur zu einer gänzlichen vorzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen berechtigt. In diesem Fall hat der Gewerbetreibende bei der Abrechnung des Finanzierungsleasingvertrages die Gesamtbelastung des Verbrauchers in einem Ausmaß zu ermäßigen, das unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen den Umständen nach angemessen ist.
(3) Der Verbraucher ist vor Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages auf die Bestimmungen der vorstehenden Absätze hinzuweisen.
Werbung
§ 6. (1) Jede Werbung über die Bereitschaft zum Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages hat - sofern sie Zahlenangaben über den Zinssatz oder die Kreditkosten enthält - den effektiven Jahreszinssatz, allenfalls anhand repräsentativer Beispiele, anzugeben.
(2) Die Werbung über die Bereitschaft zum Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen dagegen hat - sofern sie Zahlenangaben über den Zinssatz oder die Kreditkosten enthält - jeweils inklusive einer allfälligen Umsatzsteuer die Höhe einer allfälligen Vorleistung (wie zB Eigenleistung, Vorauszahlung, Depot), der Raten, eines allfällig zu gewährleistenden Restwertes und der Gesamtbelastung sowie die Laufzeit des Vertrages zu enthalten. Sofern Zahlenangaben über den Zinssatz erfolgen, ist der der Berechnung zugrunde liegende Barzahlungspreis (inklusive Umsatzsteuer) anzugeben. Auf die Zugrundelegung eines Listenpreises ist in auffälliger Form gesondert hinzuweisen.
Schlussbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt tritt die bisherige Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 365/1994, über Verbraucherkreditverträge außer Kraft.
Schlussbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt tritt die bisherige Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 365/1994, über Verbraucherkreditverträge außer Kraft.
(3) § 2 Z 3 (Anm.: richtig: § 2 Z 2) und § 3 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.