Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/1999, wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Arten des Befähigungsnachweises für das uneingeschränkte Gewerbe
§ 1. (1) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG) gemäß § 127 Z 17 GewO 1994 ist nachzuweisen durch
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen, in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten (Abs. 2) betraut war
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen, in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten (Abs. 2) betraut war und
den Nachweis der Kenntnisse auf dem Gebiet der Personalkreditvermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 sowie § 5 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 oder 3. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 3.
(2) Als fachlich einschlägige Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b sind die im Gewerbe anfallenden einschlägigen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten oder diesen gleichkommende Tätigkeiten in anderen Unternehmen, insbesondere in Kreditunternehmen oder dem Wertpapieraufsichtsgesetz unterliegenden Finanzdienstleistungsunternehmen, anzusehen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Arten des Befähigungsnachweises für das auf bestimmte Tätigkeiten
eingeschränkte Gewerbe
§ 2. (1) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes, beschränkt auf die Vermittlung von Personalkrediten, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den §§ 6 und 7.
(2) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes, beschränkt auf die Vermittlung von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG), kann auch nachgewiesen werden durch
den in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b oder den in § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und b angeführten Ausbildungsgang oder
Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den §§ 8 und 9.
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mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfung für das uneingeschränkte Gewerbe
§ 3. (1) Die Prüfung für das uneingeschränkte Gewerbe besteht aus
der schriftlichen Prüfung gemäß § 4 und
der mündlichen Prüfung gemäß § 5.
(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten und drei Wochen nicht überschreiten.
(3) Die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/1997, kann gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1994 entfallen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Schriftliche Prüfung
§ 4. (1) Der Prüfungsstoff der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG) erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken und folgende Prüfungsaufgaben zu umfassen:
die Ausarbeitung eines Veranlagungsvorschlages unter Berücksichtigung von mindestens drei verschiedenen Anlagemöglichkeiten, jedenfalls aber entweder eines Sparplanes oder eines Anlageplanes, ausgenommen Veranlagungen, die Finanzdienstleistungsunternehmen im Sinne des Wertpapieraufsichtsgesetzes vorbehalten sind, und
a) die Ausarbeitung von mindestens zwei jeweils eine Personalkreditvermittlung betreffenden Auftragsentwürfen mit jeweils verschiedenen Bedingungen und
die Überprüfung und Verbesserung von mindestens vier jeweils eine Personalkreditvermittlung betreffenden Auftragsentwürfen, die rechtswidrige Bestimmungen enthalten. Hiebei ist dem Prüfling die Verwendung von Unterlagen, die die einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten, gestattet.
(2) Die Ausarbeitung des Veranlagungsvorschlages gemäß Abs. 1 Z 1 muß vom Prüfling in drei Stunden, die Erledigung der Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 muss vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
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Mündliche Prüfung
§ 5. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG) erforderlichen beruflich-fachlichen Kenntnisse und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Fällen 45 Minuten nicht unterschreiten und 90 Minuten nicht überschreiten.
(2) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
vergleichende Kredit- und Finanzierungsberatung einschließlich der Fremdwährungsfinanzierung, Devisenberatung für die Deviseninländer und -ausländer;
Vermittlung von Personalkrediten und die damit zusammenhängende Beratung von Kreditsuchenden.
(3) Hinsichtlich der kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Gebieten zu stellen:
volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, Buchhaltung, Kostenrechnung, Kalkulation, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, bürgerliches Recht, Wettbewerbsrecht;
unter besonderer Berücksichtigung von Beschwerdefällen in der Personalkreditvermittlung hinsichtlich des Gewerberechtes Fragen über die Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung und hinsichtlich des bürgerlichen Rechtes Fragen über das Vertragsrecht und die für den Konsumentenschutz bedeutsamen Bestimmungen.
(4) Der Nachweis der kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse gemäß Abs. 3 Z 1 entfällt für Personen, die durch Zeugnis nachweisen, dass sie die Unternehmerprüfung erfolgreich abgelegt haben oder dass sie die Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung erfüllen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfung für das auf die Personalkreditvermittlung beschränkte
Gewerbe
Schriftliche Prüfung
§ 6. (1) Der Prüfungsstoff der schriftlichen Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des auf die Vermittlung von Personalkrediten beschränkten Gewerbes erforderlichen Kenntnisse zu erstrecken und umfasst die in § 4 Abs. 1 Z 2 angeführten Prüfungsaufgaben. Hiebei ist dem Prüfling die Verwendung von Unterlagen, die die einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten, gestattet.
(2) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 1 muss vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Mündliche Prüfung
§ 7. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des auf die Vermittlung von Personalkrediten beschränkten Gewerbes erforderlichen beruflich-fachlichen Kenntnisse und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Fällen 30 Minuten nicht unterschreiten und eine Stunde nicht überschreiten.
(2) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus dem Sachgebiet gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 zu stellen.
(3) Hinsichtlich der kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den Gebieten gemäß § 5 Abs. 3 zu stellen. Hiebei ist § 5 Abs. 4 anzuwenden.
(4) Die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/1997, kann gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1994 entfallen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfung für das auf die Vermittlung von Hypothekarkrediten und
Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG) beschränkte Gewerbe
Schriftliche Prüfung
§ 8. (1) Der Prüfungsstoff der schriftlichen Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des auf die Vermittlung von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG) beschränkten Gewerbes erforderlichen Kenntnisse zu erstrecken und umfasst die in § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Prüfungsaufgaben.
(2) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 1 muss vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Mündliche Prüfung
§ 9. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des auf die Vermittlung von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG) beschränkten Gewerbes erforderlichen beruflich-fachlichen Kenntnisse und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Fällen 30 Minuten nicht unterschreiten und eine Stunde nicht überschreiten.
(2) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus dem Sachgebiet gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 zu stellen.
(3) Hinsichtlich der kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den Gebieten gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 zu stellen. Hiebei ist § 5 Abs. 4 anzuwenden.
(4) Die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/1997, kann gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1994 entfallen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungskommission
§ 10. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:
zwei Fachleuten, die eine Tätigkeit im Gewerbe, für das die Prüfung abgelegt werden soll, als Gewerbeinhaber oder als Pächter oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ausüben und die hiefür erforderliche Befähigung besitzen und
zwei weiteren Fachleuten.
(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muss in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind, und eines muss in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind. Erfüllt eine dieser Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1994, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungstermin
§ 11. Der Landeshauptmann hat, wenn in dem betreffenden Land eine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern zu erwarten ist und eine hinreichende Zahl von Prüfern zur Verfügung steht, in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfungen gemäß § 3 und den §§ 6 bis 9 festzulegen und zu veranlassen, dass dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der jeweiligen Prüfung im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart wird.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 12. (1) Zur Prüfung gemäß § 3, zur Prüfung der Kenntnisse auf dem Gebiet der Personalkreditvermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 sowie § 5 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 und zur Prüfung gemäß den §§ 6 und 7 ist zuzulassen, wer eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 nachweist.
(2) Zur Prüfung gemäß den §§ 8 und 9 ist zuzulassen, wer das 19. Lebensjahr vollendet hat.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 13. (1) Ein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin an den Landeshauptmann zu richten.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
Urkunden über den Vor- und Familiennamen,
die erforderlichen Belege gemäß § 12 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall eines Prüfungsteiles die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Einladung zur Prüfung
§ 14. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, so ist er vom Landeshauptmann mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
Zeit und Ort der Prüfung,
die Gegenstände des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteiles und
jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Prüfung mitzubringen hat.
Prüfungsgebühr
§ 15. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr für die Prüfung gemäß §§ 3 bis 5 beträgt 18 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt zwölf Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage bei den Prüfungen gemäß §§ 6 bis 9. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(4) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt zehn Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage bei den Prüfungen, die ausschließlich auf die Prüfung der Kenntnisse auf dem Gebiet der Personalkreditvermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 sowie § 5 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 beschränkt sind. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(5) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus den Abs. 2 bis 4 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 ergebenden Betrages zu ermäßigen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungsgebühr
§ 15. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr für die Prüfung gemäß §§ 3 bis 5 beträgt 18 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.
(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt zwölf Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage bei den Prüfungen gemäß §§ 6 bis 9. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.
(4) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt zehn Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage bei den Prüfungen, die ausschließlich auf die Prüfung der Kenntnisse auf dem Gebiet der Personalkreditvermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 sowie § 5 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 beschränkt sind. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.
(5) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus den Abs. 2 bis 4 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 ergebenden Betrages zu ermäßigen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Entschädigung und Verwaltungsaufwand
§ 16. Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühr zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent der Prüfungsgebühr sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungsgebühr - Rückerstattung
§ 17. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe vom Prüfungstermin zurückzutreten zur Post gegeben hat oder
nachweist, dass er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungszeugnis
§ 18. Der Landeshauptmann hat dem Kandidaten auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen.
Schlussbestimmungen
§ 19. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Februar 1978, BGBl. Nr. 100, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Personalkreditvermittlung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/1989 und
die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. Juli 1978, BGBl. Nr. 368, über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Vermögensberater in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/1989.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Schlussbestimmungen
§ 19. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Februar 1978, BGBl. Nr. 100, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Personalkreditvermittlung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/1989 und
die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. Juli 1978, BGBl. Nr. 368, über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Vermögensberater in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/1989.
(2) § 15 Abs. 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
§ 20. (1) Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der in § 19 Z 1 genannten Verordnung gilt als Nachweis der Kenntnisse auf dem Gebiet der Personalkreditvermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 sowie § 5 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 und als Zeugnis über die Befähigungsprüfung gemäß §§ 6 und 7.
(2) Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der in § 19 Z 2 genannten Verordnung gilt als Zeugnis über die Befähigungsprüfung gemäß §§ 8 und 9.
(3) Der erfolgreiche Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien gemäß der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, ist dem erfolgreichen Abschluss der entsprechenden im § 1 Z 1 lit. a genannten Studienrichtung gleichgestellt.
(4) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsprüfung gemäß § 2 der im § 19 Z 1 genannten Verordnung dürfen bis zum Ablauf des 1. Juli 2000 nach der im § 19 Z 1 genannten Verordnung abgelegt werden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Anlage
(§ 18)
Amt der ............................................ Landesregierung
Geschäftszahl:
Prüfungszeugnis
...................................................................
(Vor- und Familienname)
geboren am ............... in ......................................
hat sich am .............. der
PRÜFUNG
zum Nachweis der Befähigung für das
Gewerbe der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG) *)
auf die Personalkreditvermittlung beschränkte Gewerbe *)
auf die Vermittlung von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG) beschränkte Gewerbe *)
entsprechend der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG)
(Kreditvermittler-Befähigungsnachweisverordnung), BGBl. II Nr. 284/1999, unterzogen und diese Prüfung laut Beschluss der Prüfungskommission
einstimmig/mehrstimmig ) mit Auszeichnung ) bestanden
Prüfungsteil Ausbilderprüfung mit Auszeichnung bestanden ) bestanden )
entfallen gemäß § 23a Abs. 2 GewO 1994 *)
........................, am ......................................
Amtssiegel Für den Landeshauptmann:
*) Nichtzutreffendes streichen