Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) *1)
„Aufsuchungsberechtigter” der Inhaber einer Aufsuchungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Aufsuchungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser;
„Gewinnungsberechtigter” der Inhaber einer Gewinnungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Gewinnungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser;
„Schurfberechtigter” der Inhaber einer Schurfberechtigung;
„Bergwerksberechtigter” der Inhaber einer Bergwerksberechtigung;
„Speicherberechtigter” der Inhaber einer Speicherbewilligung;
„Bergbauberechtigter” der Aufsuchungsberechtigte, der Gewinnungsberechtigte, der Schurfberechtigte, der Bergwerksberechtigte und der Speicherberechtigte;
„Fremdunternehmer” ein Unternehmer, der eine Tätigkeit oder einzelne Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art im Auftrag des Bergbauberechtigten durchführt;
„Lockergestein” ein durch geologische Vorgänge gebildetes, unverfestigtes, körniges oder bindiges natürliches Gemenge aus Mineralien und/oder Gesteinsbruchstücken (zB Schotter, Kiese, Sande, Tone) sowie verlassene Halden aus der Gewinnung von Lockergestein;
„Festgestein” ein durch geologische Vorgänge gebildetes natürliches Mineralgemenge, das eine derartige Bindung aufweist, daß es nur durch Spreng-, Schrämm- oder Reißarbeit abgebaut werden kann, sowie verlassene Halden aus der Gewinnung von Festgestein.
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
„Aufsuchen” jede mittelbare und unmittelbare Suche nach mineralischen Rohstoffen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden Tätigkeiten sowie das Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit;
„Gewinnen” das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;
„Aufbereiten” das trocken und/oder naß durchgeführte Verarbeiten von mineralischen Rohstoffen zu verkaufsfähigen Mineralprodukten mittels physikalischer, physikalisch-chemischer und/oder chemischer Verfahren, insbesondere das Zerkleinern, das Trennen, das Anreichern, das Entwässern (Eindicken, Filtern, Trocknen, Eindampfen), das Stückigmachen (Agglomerieren, Brikettieren, Pelletieren) und das Laugen, sowie die mit den genannten Verfahren zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;
„Speichern” das Einbringen mineralischer Rohstoffe in gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in geologische Strukturen und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;
„Sammeln von Mineralien” das Gewinnen von Mineralen, Mineralgemengen und Gesteinen in Form von Handstücken, die für mineralogisch-petrographische Sammlungen bestimmt sind;
„verlassene Halde” eine von einer früheren Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungstätigkeit herrührende Halde;
„geologische Struktur” ein besonders ausgebildeter, durch undurchlässige Schichten begrenzter Bereich in porösen oder klüftigen Gesteinen sowie ein künstlich hergestellter Hohlraum zum Speichern;
„mineralischer Rohstoff” jedes Mineral, Mineralgemenge und Gestein, jede Kohle und jeder Kohlenwasserstoff, wenn sie natürlicher Herkunft sind, unabhängig davon, ob sie in festem, gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand vorkommen;
„bergfreier mineralischer Rohstoff” ein mineralischer Rohstoff, der dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogen ist und von jedem, der bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, aufgesucht und gewonnen werden darf;
„bundeseigener mineralischer Rohstoff” ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Bundes ist;
„grundeigener mineralischer Rohstoff” ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Grundeigentümers ist;
„Aufsuchungsberechtigung” die Schurfberechtigung, das Recht des Bundes zum Aufsuchen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Suchen und Erforschen kohlenwasserstoffführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, und die Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen;
„Gewinnungsberechtigung” eine Bergwerksberechtigung, das Recht des Bundes zum Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern und ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe;
„Bergbauberechtigung” eine Aufsuchungsberechtigung, eine Gewinnungsberechtigung und eine Speicherbewilligung;
„Aufsuchungsberechtigter” der Inhaber einer Aufsuchungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Aufsuchungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser;
„Gewinnungsberechtigter” der Inhaber einer Gewinnungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Gewinnungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser;
„Schurfberechtigter” der Inhaber einer Schurfberechtigung;
„Bergwerksberechtigter” der Inhaber einer Bergwerksberechtigung;
„Speicherberechtigter” der Inhaber einer Speicherbewilligung;
„Bergbauberechtigter” der Aufsuchungsberechtigte, der Gewinnungsberechtigte, der Schurfberechtigte, der Bergwerksberechtigte und der Speicherberechtigte;
„Fremdunternehmer” ein Unternehmer, der eine Tätigkeit oder einzelne Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art im Auftrag des Bergbauberechtigten durchführt;
„Lockergestein” ein durch geologische Vorgänge gebildetes, unverfestigtes, körniges oder bindiges natürliches Gemenge aus Mineralien und/oder Gesteinsbruchstücken (zB Schotter, Kiese, Sande, Tone) sowie verlassene Halden aus der Gewinnung von Lockergestein;
„Festgestein” ein durch geologische Vorgänge gebildetes natürliches Mineralgemenge, das eine derartige Bindung aufweist, daß es nur durch Spreng-, Schrämm- oder Reißarbeit abgebaut werden kann, sowie verlassene Halden aus der Gewinnung von Festgestein;
„Bergbaubetrieb” jede selbständige organisatorische Einheit, innerhalb der ein Bergbauberechtigter unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt. Der Bereich eines Bergbaubetriebes kann sich auch über den politischen Bezirk oder ein Bundesland hinaus erstrecken.
„selbständige Betriebsabteilung” jede selbständige organisatorische Einheit innerhalb eines Bergbaubetriebes;
„Betriebsstätte” eine Gewinnungsstätte, eine Gewinnungsstation, eine Aufbereitungsanlage, eine Speicherstation, eine Werkstätte u. dgl.
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
„Aufsuchen“„ jede mittelbare und unmittelbare Suche nach mineralischen Rohstoffen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden Tätigkeiten sowie das Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit;
„Gewinnen“ das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;
„Aufbereiten“ das trocken und/oder naß durchgeführte Verarbeiten von mineralischen Rohstoffen zu verkaufsfähigen Mineralprodukten mittels physikalischer, physikalisch-chemischer und/oder chemischer Verfahren, insbesondere das Zerkleinern, das Trennen, das Anreichern, das Entwässern (Eindicken, Filtern, Trocknen, Eindampfen), das Stückigmachen (Agglomerieren, Brikettieren, Pelletieren) und das Laugen, sowie die mit den genannten Verfahren zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;
„Speichern“ das Einbringen mineralischer Rohstoffe in gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in geologische Strukturen und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;
„Sammeln von Mineralien“ das Gewinnen von Mineralen, Mineralgemengen und Gesteinen in Form von Handstücken, die für mineralogisch-petrographische Sammlungen bestimmt sind;
„verlassene Halde“ eine von einer früheren Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungstätigkeit herrührende Halde;
„geologische Struktur“ ein besonders ausgebildeter, durch undurchlässige Schichten begrenzter Bereich in porösen oder klüftigen Gesteinen sowie ein künstlich hergestellter Hohlraum zum Speichern;
„mineralischer Rohstoff“ jedes Mineral, Mineralgemenge und Gestein, jede Kohle und jeder Kohlenwasserstoff, wenn sie natürlicher Herkunft sind, unabhängig davon, ob sie in festem, gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand vorkommen;
„bergfreier mineralischer Rohstoff“ ein mineralischer Rohstoff, der dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogen ist und von jedem, der bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, aufgesucht und gewonnen werden darf;
„bundeseigener mineralischer Rohstoff“ ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Bundes ist;
„grundeigener mineralischer Rohstoff“ ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Grundeigentümers ist;
„Aufsuchungsberechtigung“ die Schurfberechtigung, das Recht des Bundes zum Aufsuchen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Suchen und Erforschen kohlenwasserstoffführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, und die Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen;
„Gewinnungsberechtigung“ eine Bergwerksberechtigung, das Recht des Bundes zum Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern und ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe;
„Bergbauberechtigung“ eine Aufsuchungsberechtigung, eine Gewinnungsberechtigung und eine Speicherbewilligung;
„Aufsuchungsberechtigter“ der Inhaber einer Aufsuchungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Aufsuchungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser;
„Gewinnungsberechtigter“ der Inhaber einer Gewinnungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Gewinnungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser;
„Schurfberechtigter“ der Inhaber einer Schurfberechtigung;
„Bergwerksberechtigter“ der Inhaber einer Bergwerksberechtigung;
„Speicherberechtigter“ der Inhaber einer Speicherbewilligung;
„Bergbauberechtigter“ der Aufsuchungsberechtigte, der Gewinnungsberechtigte, der Schurfberechtigte, der Bergwerksberechtigte und der Speicherberechtigte;
„Fremdunternehmer“ ein Unternehmer, der eine Tätigkeit oder einzelne Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art im Auftrag des Bergbauberechtigten durchführt;
„Lockergestein“ ein durch geologische Vorgänge gebildetes, unverfestigtes, körniges oder bindiges natürliches Gemenge aus Mineralien und/oder Gesteinsbruchstücken (zB Schotter, Kiese, Sande, Tone) sowie verlassene Halden aus der Gewinnung von Lockergestein;
„Festgestein“ ein durch geologische Vorgänge gebildetes natürliches Mineralgemenge, das eine derartige Bindung aufweist, daß es nur durch Spreng-, Schrämm- oder Reißarbeit abgebaut werden kann, sowie verlassene Halden aus der Gewinnung von Festgestein;
„Bergbaubetrieb“ jede selbständige organisatorische Einheit, innerhalb der ein Bergbauberechtigter unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt. Der Bereich eines Bergbaubetriebes kann sich auch über den politischen Bezirk oder ein Bundesland hinaus erstrecken.
„selbständige Betriebsabteilung“ jede selbständige organisatorische Einheit innerhalb eines Bergbaubetriebes;
„Betriebsstätte“ eine Gewinnungsstätte, eine Gewinnungsstation, eine Aufbereitungsanlage, eine Speicherstation, eine Werkstätte u. dgl.;
„bergbauliche Abfälle“ Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Speichern mineralischer Rohstoffe anfallen; keine bergbaulichen Abfälle sind Abfälle, die nicht direkt auf diese Tätigkeiten zurückzuführen sind.
Anwendungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt
für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe,
für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt,
für das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie
für das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nach Maßgabe des Abs. 3 für die bergbautechnischen Aspekte
des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer) soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden,
des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung,
des Suchens und Erforschens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen,
des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen sowie
der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.
(3) Für die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens der Erdwärme, soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher benützt werden, des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, des Suchens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen gelten - mit der Maßgabe des Abs. 4 - der I. Abschnitt des VI. Hauptstücks, die §§ 108 bis 110, der I. und IV. bis VIII. Abschnitt des VII. Hauptstücks, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstücks, das IX., X. und XV. Hauptstück dieses Bundesgesetzes. Für die bergbautechnischen Aspekte der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe gelten - mit der Maßgabe des Abs. 4 - die §§ 97 und 108 bis 110, der IV. bis VIII. Abschnitt des VII. Hauptstücks, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstücks, das IX., X. und XV. Hauptstück dieses Bundesgesetzes.
(4) Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Vorkommen geothermischer Energie suchen und erforschen, Erdwärme gewinnen, den Untergrund auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen untersuchen, solche herstellen und benützen, weiters natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die geologische Strukturen suchen und erforschen, Stoffe in sie einbringen und darin lagern, weiters natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe benützen, sind hinsichtlich dieser Tätigkeiten einem Bergbauberechtigten gleichgestellt.
(5) Für Tätigkeiten der im Abs. 1 genannten Art, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sowie für das Sammeln von Mineralien gilt dieses Bundesgesetz nicht. Bergbauberechtigungen sind jedoch zu beachten.
Anwendungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt
für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe,
für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt,
für das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie
für das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nach Maßgabe des Abs. 3 für die bergbautechnischen Aspekte
des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer) soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden,
des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung,
des Suchens und Erforschens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen,
des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen sowie
der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.
(3) Für die bergbautechnischen Aspekte der im Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Tätigkeiten gelten mit der Maßgabe des Abs. 4 der I. Abschnitt des VI. Hauptstückes, das VII. Hauptstück, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstückes, das IX., X. und XV. Hauptstück und die §§ 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den §§ 195 Abs. 1 Z 1, 4 und 7 und 196 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß. Für die bergbautechnischen Aspekte der in Abs. 2 Z 5 angeführten Tätigkeiten gelten mit der Maßgabe des Abs. 4 das VII. Hauptstück, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstückes, das IX., X. und XV. Hauptstück und die §§ 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den §§ 195 Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 7 und 196 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß.
(4) Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die eine der in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten ausüben, sind hinsichtlich dieser Tätigkeit einem Bergbauberechtigten gleichgestellt.
(5) Für Tätigkeiten der im Abs. 1 genannten Art, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sowie für das Sammeln von Mineralien gilt dieses Bundesgesetz nicht. Bergbauberechtigungen sind jedoch zu beachten.
Bergfreie mineralische Rohstoffe
§ 3. (1) Bergfreie mineralische Rohstoffe sind:
alle mineralischen Rohstoffe, aus denen Eisen, Mangan, Chrom, Molybdän, Wolfram, Vanadium, Titan, Zirkon, Kobalt, Nickel, Kupfer, Silber, Gold, Platin und Platinmetalle, Zink, Quecksilber, Blei, Zinn, Wismut, Antimon, Arsen, Schwefel, Aluminium, Beryllium, Lithium, Seltene Erden oder Verbindungen dieser Elemente technisch gewinnbar sind, soweit sie nicht nachstehend oder in den folgenden Paragraphen angeführt sind;
Gips, Anhydrit, Schwerspat, Flußspat, Graphit, Talk, Kaolin und Leukophyllit;
alle Arten von Kohle und Ölschiefer;
Magnesit, Kalkstein (mit einem CaCO3-Anteil von gleich oder größer als 95%) und Diabas (basaltische Gesteine), soweit diese als Festgesteine vorliegen, Quarzsand (SiO2-Anteil von gleich oder größer als 80%) und Illitton und andere Blähtone, soweit diese als Lockergesteine vorliegen.
(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe. Die bergfreien mineralischen Rohstoffe gehen mit der Aneignung in das Eigentum des hiezu Berechtigten über.
Bergfreie mineralische Rohstoffe
§ 3. (1) Bergfreie mineralische Rohstoffe sind:
alle mineralischen Rohstoffe, aus denen Eisen, Mangan, Chrom, Molybdän, Wolfram, Vanadium, Titan, Zirkon, Kobalt, Nickel, Kupfer, Silber, Gold, Platin und Platinmetalle, Zink, Quecksilber, Blei, Zinn, Wismut, Antimon, Arsen, Schwefel, Aluminium, Beryllium, Lithium, Seltene Erden oder Verbindungen dieser Elemente technisch gewinnbar sind, soweit sie nicht nachstehend oder in den folgenden Paragraphen angeführt sind;
Gips, Anhydrit, Schwerspat, Flußspat, Graphit, Talk, Kaolin und Leukophyllit;
alle Arten von Kohle und Ölschiefer;
Magnesit, Kalkstein (mit einem CaCO3-Anteil von gleich oder größer als 95%) und Diabas (basaltische Gesteine), soweit diese als Festgesteine vorliegen, Quarzsand (SiO2-Anteil von gleich oder größer als 80%) und Tone, soweit diese als Lockergesteine vorliegen.
(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe. Die bergfreien mineralischen Rohstoffe gehen mit der Aneignung in das Eigentum des hiezu Berechtigten über.
Bundeseigene mineralische Rohstoffe
§ 4. (1) Bundeseigene mineralische Rohstoffe sind:
Steinsalz und alle anderen mit diesem vorkommenden Salze;
Kohlenwasserstoffe;
uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe.
(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bundeseigene mineralische Rohstoffe und die Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger.
Grundeigene mineralische Rohstoffe
§ 5. Grundeigene mineralische Rohstoffe sind alle in den §§ 3 und 4 nicht angeführten mineralischen Rohstoffe.
II. Hauptstück
Suche nach mineralischen Rohstoffen
Sucharbeiten
§ 6. Die Suche nach bergfreien und grundeigenen mineralischen Rohstoffen ist der Behörde anzuzeigen. Das Erschließen und Untersuchen der diese mineralischen Rohstoffe enthaltenden natürlichen Vorkommen und verlassenen Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit gilt nicht als Suche im Sinne dieser Bestimmung. Für die Durchführung der Sucharbeiten gilt § 147.
Arbeitsbericht
§ 7. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde ein Bericht über die durchgeführten Sucharbeiten vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis der Suche nach mineralischen Rohstoffen bekanntzugeben.
III. Hauptstück
Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen und deren Gewinnung
I. Abschnitt
Schurfberechtigung
§ 8. Zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit ist eine Schurfberechtigung erforderlich.
§ 9. (1) Durch die Schurfberechtigung wird das ausschließliche Recht erworben, außer in fremden Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, in einem nach der Tiefe nicht beschränkten Raum (Freischurf), dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein Kreis mit einem Halbmesser von 425 m ist (Freischurfkreis), nach von der Behörde zu genehmigenden Arbeitsprogrammen natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche mineralischen Rohstoffe enthaltende verlassene Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit zu erschließen und zu untersuchen, soweit ältere Schurfberechtigungen anderer nicht entgegenstehen.
(2) Die Schurfberechtigung gibt weiters das Recht, in einem Raum von der Größe und Form eines Grubenmaßes, von dem der Schnittpunkt der Diagonalen des ebenen Rechtecks im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung mit dem Freischurfmittelpunkt zusammenfällt (Vorbehaltsfeld), nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 3 die Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß an andere auszuschließen. Dieses Recht kann spätestens bei der Freifahrung durch Bekanntgabe der Lage des gewählten Vorbehaltsfeldes geltend gemacht werden. Dieses darf jedoch Teile von Grubenmaßen oder Überscharen oder Teile von Vorbehaltsfeldern nicht überlagern, die auf Grund eigener Schurfberechtigungen oder von anderen auf Grund älterer oder am selben Tage verliehener Schurfberechtigungen gestreckt worden sind.
Verleihung von Schurfberechtigungen
§ 10. (1) Die Schurfberechtigung ist von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu verleihen.
(2) Im Ansuchen ist die Lage des Freischurfes durch die Bekanntgabe der Lage des Mittelpunktes des Freischurfes (Freischurfmittelpunkt) in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen zu bezeichnen. Weiters ist die Katastralgemeinde anzugeben, in der sich der Freischurfmittelpunkt befindet. Erstreckt sich jedoch der Freischurf über Teile mehrerer Katastralgemeinden, so sind alle Katastralgemeinden zu nennen, in die der Freischurf fällt.
(3) In einem Ansuchen kann die Verleihung mehrerer Schurfberechtigungen beantragt werden.
(4) Die Behörde hat das Ansuchen zurückzuweisen, wenn es dem Abs. 2 nicht entspricht.
§ 11. (1) Im Fall der Verleihung wird die Schurfberechtigung bereits mit dem Tage des Einlangens des Ansuchens bei der Behörde erworben.
(2) Sind am selben Tage Schurfberechtigungen für Freischürfe verliehen worden, die sich ganz oder teilweise decken, so steht das Recht nach § 9 Abs. 1 bezüglich der sich deckenden Teile der Freischürfe den Schurfberechtigten gemeinsam zu.
Unzulässigkeit der Ansuchensergänzung
§ 12. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der Angaben über die Lage des Freischurfmittelpunktes sind unzulässig.
Verlängerung der Geltungsdauer von Schurfberechtigungen
§ 13. (1) Die Schurfberechtigung wird erstmals für die Dauer des laufenden Kalenderjahres und der darauffolgenden vier Kalenderjahre verliehen. Auf Ansuchen ist ihre Geltungsdauer jeweils um fünf weitere Jahre zu verlängern, wenn nachgewiesen wird, daß im Freischurf zumindest in einem der fünf Kalenderjahre Arbeiten zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit durchgeführt worden sind.
(2) Hat ein Schürfer in einem Gebiet sich teilweise überdeckende Freischürfe (Freischurfgebiet), so wird der im Abs. 1 verlangte Nachweis für höchstens 100 Freischürfe als erbracht angesehen, wenn mindestens in einem davon Arbeiten der im Abs. 1 genannten Art durchgeführt worden sind. Hat der Schürfer mehrere Freischurfgebiete, so gilt der im Abs. 1 verlangte Nachweis für höchstens zehn Freischurfgebiete als erbracht, wenn dieser zumindest für eines davon nach Maßgabe des ersten Satzes erbracht wird.
Übertragung von Schurfberechtigungen
§ 14. (1) Die Übertragung von Schurfberechtigungen ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.
(2) Die Ausübung einer Schurfberechtigung kann einem anderen nicht überlassen werden.
Erlöschen von Schurfberechtigungen
§ 15. Die Schurfberechtigung erlischt
mit Ablauf der Zeit, für die sie verliehen worden ist,
mit dem Untergang der juristischen Person, wenn diese Inhaber der Schurfberechtigung ist und nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt,
durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird,
im Fall des § 191 Abs. 6,
wenn die Behörde sie nach § 16 Abs. 1 oder 2 für erloschen erklärt oder sie nach § 193 Abs. 9 entzieht.
§ 16. (1) Die Schurfberechtigung ist auf Antrag eines Bergbauberechtigten, der nachweist, daß der Freischurfmittelpunkt nicht in die angegebene Katastralgemeinde, im Fall des § 10 Abs. 2 letzter Satz in keine der genannten Katastralgemeinden fällt, mit dem Tage des Einlangens des Antrages für erloschen zu erklären.
(2) Fällt der Freischurfmittelpunkt in einen älteren Freischurf, in ein Grubenmaß oder in eine Überschar, so hat die Behörde die Schurfberechtigung auf Antrag des Inhabers der älteren Schurfberechtigung oder des Bergwerksberechtigten mit dem Tage des Einlangens des Antrages für erloschen zu erklären. Der Antrag ist zu begründen.
Arbeitsprogramm
§ 17. (1) Der Behörde ist ein Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorzulegen, das
Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (Schurfarbeiten),
Angaben über die Reihenfolge und den zeitlichen Ablauf der Schurfarbeiten,
die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Schurfarbeiten (§ 159) sowie
die Namen der für die Schurfarbeiten Verantwortlichen
(2) Für Schurfarbeiten in einem Freischurfgebiet kann der Behörde ein gemeinsames Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorgelegt werden.
(3) Dem Arbeitsprogramm sind anzuschließen:
allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern für Vorkommen von Kohlenwasserstoffen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie
ein Lageplan im Maßstab der Katastralmappe in zweifacher Ausfertigung, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Schurfarbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzung der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Freischürfe und Bergbaugebiete eingetragen sind.
§ 18. (1) Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn ältere Schurfberechtigungen anderer den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten nicht entgegenstehen, diese nicht in fremden Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern für Kohlenwasserstoffe vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind. Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.
(2) Vor Genehmigung des Arbeitsprogrammes darf nicht mit der Durchführung von Schurfarbeiten begonnen werden. Für die Durchführung der Schurfarbeiten gilt § 147.
Änderung eines Arbeitsprogramms
§ 19. Eine Änderung des Arbeitsprogramms bedarf der Genehmigung, wenn die Schurfarbeiten außerhalb der Begrenzung des im § 17 Abs. 3 Z 2 bekanntgegebenen Gebietes vorgenommen werden sollen oder die Art, der Umfang und der Zweck der beabsichtigten Schurfarbeiten sich wesentlich ändern. Für die Genehmigung eines geänderten Arbeitsprogramms gilt § 18.
Schurfbericht
§ 20. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde über die in Freischürfen durchgeführten Arbeiten ein Bericht (Schurfbericht) vorzulegen. In ihm ist auch das Ergebnis der Arbeiten bekanntzugeben.
Eigentumsübergang beim Aufsuchen anfallender bergfreier mineralischer Rohstoffe
§ 21. Beim Aufsuchen anfallende bergfreie mineralische Rohstoffe gehen in das Eigentum des Aufsuchungsberechtigten über.
II. Abschnitt
Bergwerksberechtigungen
§ 22. Bergwerksberechtigungen berechtigen zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung.
§ 23. Bergwerksberechtigungen werden verliehen
für Grubenmaße,
für Überscharen.
Grubenmaße
§ 24. Ein Grubenmaß ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein ebenes Rechteck mit einem Flächeninhalt von 48 000 m2 ist. Die kurzen Seiten des Rechtecks dürfen 120 m nicht unterschreiten.
§ 25. (1) Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße sind von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu verleihen, wenn
das erschlossene natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder die solche enthaltende erschlossene verlassene Halde, falls aber nur ein Teil davon erschlossen worden ist, dieser auf Grund von genehmigten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (Schurfarbeiten) als abbauwürdig (Abs. 4) angesehen werden kann,
der Verleihungswerber glaubhaft gemacht hat, daß er über die bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Abbaues voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, und
Bergwerksberechtigungen sowie vor dem Einlangen des Verleihungsgesuches bei der Behörde erworbene Schurfberechtigungen der Verleihung nicht entgegenstehen und durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigungen die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Verleihung zu.
(2) Auf öffentliche Interessen, besonders auf solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs sowie der Landesverteidigung, ist dabei Bedacht zu nehmen.
(3) Die Glaubhaftmachung nach Abs. 1 Z 2 ist nicht erforderlich, wenn die begehrten Grubenmaße als Reservefelder vorgesehen sind.
(4) Als abbauwürdig sind natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe, solche enthaltende verlassene Halden oder Teile davon anzusehen, wenn sie wegen
ihrer Art und Lage,
der Art, Menge und Beschaffenheit der anstehenden bergfreien mineralischen Rohstoffe,
der technischen Möglichkeiten des Gewinnens und Aufbereitens dieser mineralischen Rohstoffe sowie
deren Verwertungsmöglichkeiten
§ 25. (1) Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße sind von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu verleihen, wenn
das erschlossene natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder die solche enthaltende erschlossene verlassene Halde, falls aber nur ein Teil davon erschlossen worden ist, dieser als abbauwürdig (Abs. 4) angesehen werden kann,
der Verleihungswerber glaubhaft gemacht hat, daß er über die bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Abbaues voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, und
Bergwerksberechtigungen sowie vor dem Einlangen des Verleihungsgesuches bei der Behörde erworbene Schurfberechtigungen der Verleihung nicht entgegenstehen und durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigungen die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Verleihung zu.
(2) Auf öffentliche Interessen, besonders auf solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs sowie der Landesverteidigung, ist dabei Bedacht zu nehmen.
(3) Die Glaubhaftmachung nach Abs. 1 Z 2 ist nicht erforderlich, wenn die begehrten Grubenmaße als Reservefelder vorgesehen sind.
(4) Als abbauwürdig sind natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe, solche enthaltende verlassene Halden oder Teile davon anzusehen, wenn sie wegen
ihrer Art und Lage,
der Art, Menge und Beschaffenheit der anstehenden bergfreien mineralischen Rohstoffe,
der technischen Möglichkeiten des Gewinnens und Aufbereitens dieser mineralischen Rohstoffe sowie
deren Verwertungsmöglichkeiten
§ 26. (1) Hat der Verleihungswerber auf Grund eines erschlossenen natürlichen Vorkommens bergfreier mineralischer Rohstoffe, einer solche enthaltenden erschlossenen verlassenen Halde oder eines erschlossenen Teiles davon um Verleihung von Bergwerksberechtigungen für mehrere Grubenmaße angesucht, so sind ihm diese zu verleihen, wenn nach den geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnissen anzunehmen ist, daß das erschlossene Vorkommen, die erschlossene Halde oder der erschlossene Teil davon innerhalb der begehrten Grubenmaße gelegen ist oder sich über diese hinauserstreckt. Es dürfen jedoch bei natürlichen Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe nur Bergwerksberechtigungen für höchstens 16 und bei bergfreie mineralische Rohstoffe enthaltenden verlassenen Halden nur Bergwerksberechtigungen für höchstens acht Grubenmaße verliehen werden.
(2) Sind Bergwerksberechtigungen für weniger Grubenmaße verliehen worden, als dies nach Abs. 1 möglich gewesen wäre, so sind dem Bergwerksberechtigten auf dessen Ansuchen die Bergwerksberechtigungen für die restlichen Grubenmaße nach Maßgabe des Abs. 1 nachträglich zu verleihen. Für Verleihungen dieser Art gelten sinngemäß die Bestimmungen für Neuverleihungen.
(3) Mehrere Grubenmaße, auf die sich nach Abs. 1 oder 2 verliehene Bergwerksberechtigungen beziehen, bilden, wenn sie aneinandergrenzen, mit allfälligen angrenzenden Überscharen ein Grubenfeld. Ein solches wird auch von einem Grubenmaß und einer oder mehreren angrenzenden Überscharen gebildet.
§ 27. (1) Das Verleihungsgesuch hat zu enthalten:
Vor- und Familiennamen, Beruf und Anschrift des Verleihungswerbers, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes Namen und Sitz,
eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des erschlossenen natürlichen Vorkommens bergfreier mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden erschlossenen verlassenen Halde; ist nur ein Teil erschlossen worden, so eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung von diesem,
Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der Halde sowie über die Abbauwürdigkeit des Vorkommens, der Halde oder des erschlossenen Teiles davon,
eine Beschreibung der bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Abbaus vorgesehenen Arbeiten, besonders Angaben über deren Art, Umfang und Zweck, Angaben über die in Aussicht genommenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159), ferner Angaben über den voraussichtlich zeitlichen Ablauf der Arbeiten und eine Zusammenstellung der voraussichtlichen Kosten der Durchführung der Arbeiten bis zur Aufnahme des planmäßigen und systematischen Abbaus,
Angaben über das Verfügen der zur Durchführung der Arbeiten (Z 4) voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel,
die Bezeichnung des begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes einschließlich der davon umfaßten Grubenmaße,
die Lage der Eckpunkte des Rechtecks des begehrten Grubenmaßes, bei einem begehrten Grubenfeld der Eckpunkte der Rechtecke aller Grubenmaße in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen,
die Nummern der Grundstücke, auf denen das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
Angaben über die Gewinnungsberechtigungen, die Speicherbewilligungen und die Schurfberechtigungen im Verleihungsgebiet sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten,
die eigenhändige Unterschrift des Verleihungswerbers oder seines durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs oder dessen Bevollmächtigten.
(2) Wird das Verleihungsgesuch von mehreren Verleihungswerbern eingebracht, so gilt der Abs. 1 Z 1 und 10 für jeden einzelnen Verleihungswerber. Im Verleihungsgesuch ist auch anzugeben, wie groß die Anteile der einzelnen Verleihungswerber sind.
(3) Ist das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld als Reservefeld vorgesehen, so können die nach Abs. 1 Z 4 und 5 erforderlichen Angaben entfallen.
(4) Dem Verleihungsgesuch sind drei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner die Vermessungsprotokolle und Berechnungen, eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung, etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon sowie Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Abs. 1 Z 5), Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffen auf den nicht dem Verleihungswerber gehörenden Grundstücken, etwaige Zustimmungserklärungen, die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Verleihungswerbers sowie ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Verleihungswerber im Firmenbuch eingetragen ist.
(5) Entspricht das Verleihungsgesuch nicht dem Abs. 1 Z 2, 3 oder 7, hat es die Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1, der Abs. 2 oder der Abs. 4 nicht eingehalten worden, hat sie dem Verleihungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Verleihungsgesuch zurückzuweisen.
§ 27. (1) Das Verleihungsgesuch hat zu enthalten:
Vor- und Familiennamen, Beruf und Anschrift des Verleihungswerbers, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes Namen und Sitz,
eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des erschlossenen natürlichen Vorkommens bergfreier mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden erschlossenen verlassenen Halde; ist nur ein Teil erschlossen worden, so eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung von diesem,
Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der Halde sowie über die Abbauwürdigkeit des Vorkommens, der Halde oder des erschlossenen Teiles davon,
eine Beschreibung der bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Abbaus vorgesehenen Arbeiten, besonders Angaben über deren Art, Umfang und Zweck, Angaben über die in Aussicht genommenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159), ferner Angaben über den voraussichtlich zeitlichen Ablauf der Arbeiten und eine Zusammenstellung der voraussichtlichen Kosten der Durchführung der Arbeiten bis zur Aufnahme des planmäßigen und systematischen Abbaus,
Angaben über das Verfügen der zur Durchführung der Arbeiten (Z 4) voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel,
die Bezeichnung des begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes einschließlich der davon umfaßten Grubenmaße,
die Lage der Eckpunkte des Rechtecks des begehrten Grubenmaßes, bei einem begehrten Grubenfeld der Eckpunkte der Rechtecke aller Grubenmaße in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen,
die Nummern der Grundstücke, auf denen das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
Angaben über die Gewinnungsberechtigungen, die Speicherbewilligungen und die Schurfberechtigungen im Verleihungsgebiet sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten,
die eigenhändige Unterschrift des Verleihungswerbers oder seines durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs oder dessen Bevollmächtigten.
(2) Wird das Verleihungsgesuch von mehreren Verleihungswerbern eingebracht, so gilt der Abs. 1 Z 1 und 10 für jeden einzelnen Verleihungswerber. Im Verleihungsgesuch ist auch anzugeben, wie groß die Anteile der einzelnen Verleihungswerber sind.
(3) Ist das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld als Reservefeld vorgesehen, so können die nach Abs. 1 Z 4 und 5 erforderlichen Angaben entfallen.
(4) Dem Verleihungsgesuch sind drei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner die Vermessungsprotokolle und Berechnungen, eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder für Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung, etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon sowie Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Abs. 1 Z 5), Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffen auf den nicht dem Verleihungswerber gehörenden Grundstücken, etwaige Zustimmungserklärungen, die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Verleihungswerbers sowie ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Verleihungswerber im Firmenbuch eingetragen ist.
(5) Entspricht das Verleihungsgesuch nicht dem Abs. 1 Z 2, 3 oder 7, hat es die Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1, der Abs. 2 oder der Abs. 4 nicht eingehalten worden, hat sie dem Verleihungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Verleihungsgesuch zurückzuweisen.
§ 28. (1) Die Lagerungskarte hat unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster die Taggegend des Verleihungsgebietes, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Gewässer, Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser und Energie, Gas- und Ölfernleitungen, gesetzlich oder behördlich festgesetzte Schutzgebiete, Schachtöffnungen, Stollenmundlöcher und Bohrlöcher, ferner die Grenzen der Grundstücke, der Katastral- und Ortsgemeinden, die Begrenzung des begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes, die Begrenzungen der im Verleihungsgebiet bestehenden Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungsfelder, Grundstücke, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht und Speicherfelder sowie die Freischurfmittelpunkte im Maßstab der Katastralmappe darzustellen.
(2) Für die Ausgestaltung der Lagerungskarte und die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen markscheiderischen Messungen gilt der § 110.
§ 29. (1) Ist das Verleihungsgesuch nicht nach § 27 Abs. 5 zurückzuweisen, so hat die Behörde über das Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle (Freifahrung) durchzuführen. Sie hat bei der Freifahrung auch zu prüfen, sofern der Verleihung Berechtigungen der im § 25 Abs. 1 Z 3 genannten Art entgegenstehen, ob bei Umlagerung der begehrten Grubenmaße und, wenn durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigungen die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert würde und diese der Verleihung nicht zustimmen, ob bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen die begehrten Bergwerksberechtigungen verliehen werden können. Die §§ 25 und 26 gelten auch für die umgelagerten Grubenmaße.
(2) Notwendige Änderungen und Ergänzungen des Verleihungsgesuches und der zugehörigen Unterlagen sind binnen einer angemessenen, von der Behörde bei der Freifahrung zu bestimmenden Frist vorzunehmen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen als zurückgezogen.
§ 30. (1) Parteien im Verleihungsverfahren sind der Verleihungswerber, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld, bei einer Umlagerung das umgelagerte Grubenmaß oder Grubenfeld, zu liegen kommt, ferner, soweit sie durch die Verleihung berührt werden, die Inhaber von Berechtigungen der im § 25 Abs. 1 Z 3 genannten Art sowie Gewinnungs- und Speicherberechtigte.
(2) Als Partei ist auch das Land, in dessen Gebiet das begehrte oder umgelagerte Grubenmaß oder Grubenfeld gelegen ist, anzusehen, soweit durch die Verleihung ihm zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes berührt werden. Hiedurch wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten (Abs. 1) nicht beeinträchtigt.
Abkürzung
MinroG
§ 31. Vor Verleihung der Bergwerksberechtigungen sind die Geologische Bundesanstalt und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.
Abkürzung
MinroG
§ 31. Vor Verleihung der Bergwerksberechtigungen sind die GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie (in weiterer Folge „GeoSphere Austria“) gemäß GeoSphere Austria-Gesetz, BGBl. I Nr. 60/2022, und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.
§ 32. Deckt sich das in einem Verleihungsgesuch angegebene Grubenmaß oder Grubenfeld ganz oder teilweise mit dem in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Grubenmaß oder Grubenfeld, so ist über die Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen in der Reihenfolge des Einlangens der Verleihungsgesuche bei der Behörde zu entscheiden. Sind diese aber am selben Tage eingelangt, so sind die Bergwerksberechtigungen für die sich ganz deckenden Grubenmaße mangels Einigung den Verleihungswerbern gemeinsam zu verleihen. Im Fall einer teilweisen Überdeckung hat die Behörde nach billigem Ermessen eine Umlagerung der Grubenmaße vorzunehmen, wenn ein Versuch der Einigung zwischen den Verleihungswerbern erfolglos geblieben ist.
Überscharen
§ 33. Eine Überschar ist ein von Grubenmaßen ganz oder weitgehend umgebener, nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, in dem ein Grubenmaß nicht Platz findet. Als Überschar gilt auch ein Raum, der ganz oder weitgehend von Grubenmaßen und Überscharen oder nur von Überscharen umgeben ist, wenn in ihm aus Platzmangel kein Grubenmaß gelagert werden kann.
Überscharen
§ 33. Eine Überschar ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, der
ein Vorkommen der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe enthält oder
an ein Grubenmaß angrenzt oder
ganz oder teilweise von Grubenmaßen und Überscharen oder
nur von Überscharen umgeben ist, sofern in den in Z 2 und 3 genannten Fällen aus Platzmangel kein Grubenmaß gelagert werden kann.
§ 34. (1) Eine Bergwerksberechtigung für eine Überschar ist von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Bergwerksberechtigte für die angrenzenden Grubenmaße oder Überscharen sind, auf Ansuchen zu verleihen, wenn
nach den geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnissen anzunehmen ist, daß sich ein erschlossenes natürliches Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder eine solche enthaltende erschlossene verlassene Halde von den angrenzenden Grubenmaßen oder Überscharen aus in die begehrte Überschar fortsetzt oder sich ein erschlossenes natürliches Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder eine solche enthaltende erschlossene verlassene Halde innerhalb der begehrten Überschar befindet, und
Bergwerksberechtigungen der Verleihung nicht entgegenstehen und durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigung die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Verleihung zu.
(2) Würde durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigung die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert werden und stimmen diese der Verleihung nicht zu, so hat die Behörde zu prüfen, ob die begehrte Bergwerksberechtigung bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen verliehen werden kann.
(3) Auf öffentliche Interessen, besonders auf solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs sowie der Landesverteidigung, ist bei der Verleihung Bedacht zu nehmen.
§ 34. (1) Eine Bergwerksberechtigung für eine Überschar ist von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Bergwerksberechtigte für die angrenzenden Grubenmaße oder Überscharen sind, oder wenn es sich um die in § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe handelt, auf Ansuchen zu verleihen, wenn
nach den geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnissen anzunehmen ist, daß sich ein erschlossenes natürliches Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder eine solche enthaltende erschlossene verlassene Halde von den angrenzenden Grubenmaßen oder Überscharen aus in die begehrte Überschar fortsetzt oder sich ein erschlossenes natürliches Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder eine solche enthaltende erschlossene verlassene Halde innerhalb der begehrten Überschar befindet, und
Bergwerksberechtigungen der Verleihung nicht entgegenstehen und durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigung die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Verleihung zu.
(2) Würde durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigung die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert werden und stimmen diese der Verleihung nicht zu, so hat die Behörde zu prüfen, ob die begehrte Bergwerksberechtigung bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen verliehen werden kann.
(3) Auf öffentliche Interessen, besonders auf solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs sowie der Landesverteidigung, ist bei der Verleihung Bedacht zu nehmen.
§ 35. (1) Das Verleihungsgesuch hat zu enthalten:
Vor- und Familiennamen, Beruf und Anschrift des Verleihungswerbers, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes Namen und Sitz,
eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des sich in die begehrte Überschar fortsetzenden oder sich innerhalb dieser befindenden erschlossenen natürlichen Vorkommens bergfreier mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden in die begehrte Überschar reichenden oder innerhalb dieser gelegenen erschlossenen verlassenen Halde,
Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der Halde,
die Bezeichnung der begehrten Überschar,
die Lage der Eckpunkte der Schnittfigur der begehrten Überschar im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie den Flächeninhalt der Schnittfigur in Quadratmetern,
die Nummern der Grundstücke, auf denen die begehrte Überschar zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen im Verleihungsgebiet sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten,
die Bergbuchseinlage, der die begehrte Bergwerksberechtigung zugeschrieben werden soll,
die eigenhändige Unterschrift des Verleihungswerbers oder seines durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs oder dessen Bevollmächtigten.
(2) Wird das Verleihungsgesuch von mehreren Verleihungswerbern eingebracht, so gilt der Abs. 1 Z 1 und 9 für jeden einzelnen Verleihungswerber. Im Verleihungsgesuch ist auch anzugeben, wie groß die Anteile der einzelnen Verleihungswerber sind.
(3) Dem Verleihungsgesuch sind drei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner etwaige Vermessungsprotokolle und Berechnungen, eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung, etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon, allfällige Zustimmungserklärungen, ein Bergbuchsauszug letzten Standes betreffend die Bergbuchseinlage, der die begehrte Überschar zugeschrieben werden soll, die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Verleihungswerbers und ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Verleihungswerber im Firmenbuch eingetragen ist.
(4) Entspricht das Verleihungsgesuch nicht dem Abs. 1 Z 2, 3 oder 5, so hat es die Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1, der Abs. 2 oder der Abs. 3 nicht eingehalten worden, so hat sie dem Verleihungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Verleihungsgesuch zurückzuweisen.
§ 35. (1) Das Verleihungsgesuch hat zu enthalten:
Vor- und Familiennamen, Beruf und Anschrift des Verleihungswerbers, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes Namen und Sitz,
eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des sich in die begehrte Überschar fortsetzenden oder sich innerhalb dieser befindenden erschlossenen natürlichen Vorkommens bergfreier mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden in die begehrte Überschar reichenden oder innerhalb dieser gelegenen erschlossenen verlassenen Halde,
Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der Halde,
die Bezeichnung der begehrten Überschar,
die Lage der Eckpunkte der Schnittfigur der begehrten Überschar im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie den Flächeninhalt der Schnittfigur in Quadratmetern,
die Nummern der Grundstücke, auf denen die begehrte Überschar zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen im Verleihungsgebiet sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten,
sofern es sich nicht um die im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe handelt, die Bergbuchseinlage, der die begehrte Bergwerksberechtigung zugeschrieben werden soll,
die eigenhändige Unterschrift des Verleihungswerbers oder seines durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs oder dessen Bevollmächtigten.
(2) Wird das Verleihungsgesuch von mehreren Verleihungswerbern eingebracht, so gilt der Abs. 1 Z 1 und 9 für jeden einzelnen Verleihungswerber. Im Verleihungsgesuch ist auch anzugeben, wie groß die Anteile der einzelnen Verleihungswerber sind.
(3) Dem Verleihungsgesuch sind anzuschließen:
drei Abschriften des Verleihungsgesuches,
etwaige Vermessungsprotokolle und Berechnungen,
eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder für Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung,
etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon,
allfällige Zustimmungserklärungen,
ein Bergbuchsauszug letzten Standes betreffend die Bergbuchseinlage, der die begehrte Überschar zugeschrieben werden soll, sofern es sich nicht um einen im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoff handelt,
die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Verleihungswerbers,
ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Verleihungswerber im Firmenbuch eingetragen ist,
sofern es sich um einen in § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoff handelt und der Verleihungswerber nicht Eigentümer der von der begehrten Überschar erfassten Grundstücke ist, Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe und ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug.
(4) Entspricht das Verleihungsgesuch nicht dem Abs. 1 Z 2, 3 oder 5, so hat es die Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1, der Abs. 2 oder der Abs. 3 nicht eingehalten worden, so hat sie dem Verleihungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Verleihungsgesuch zurückzuweisen.
§ 36. (1) Die Lagerungskarte hat unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster die Taggegend des Verleihungsgebietes, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Gewässer, Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser und Energie, Gas- und Ölfernleitungen, gesetzlich oder behördlich festgesetzte Schutzgebiete, Schachtöffnungen, Stollenmundlöcher und Bohrlöcher, ferner die Grenzen der Grundstücke, der Katastral- und Ortsgemeinden sowie die Begrenzungen der begehrten Überschar und der im Verleihungsgebiet bestehenden Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungsfelder, Grundstücke, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht und Speicherfelder im Maßstab der Katastralmappe darzustellen.
(2) Für die Ausgestaltung der Lagerungskarte und die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen markscheiderischen Messungen gilt der § 110.
§ 37. (1) Parteien im Verleihungsverfahren sind der Verleihungswerber, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die begehrte Überschar zu liegen kommt, ferner, soweit sie durch die Verleihung berührt werden, die Inhaber von Berechtigungen der im § 34 Abs. 1 Z 2 genannten Art sowie Gewinnungs- und Speicherberechtigte.
(2) Als Partei ist auch das Land, in dessen Gebiet die begehrte Überschar gelegen ist, anzusehen, soweit durch die Verleihung ihm zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes berührt werden. Hiedurch wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten (Abs. 1) nicht beeinträchtigt.
Abkürzung
MinroG
§ 38. Vor Verleihung der Bergwerksberechtigung sind die Geologische Bundesanstalt und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.
Abkürzung
MinroG
§ 38. Vor Verleihung der Bergwerksberechtigung sind die GeoSphere Austria und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.
§ 39. Deckt sich die in einem Verleihungsgesuch angegebene Überschar ganz oder teilweise mit der in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Überschar, so ist über die Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigung in der Reihenfolge des Einlangens der Verleihungsgesuche bei der Behörde zu entscheiden. Sind diese aber am selben Tage eingelangt, so ist demjenigen die Bergwerksberechtigung für die Überschar zu verleihen, dessen Grubenmaße und Überscharen diese auf eine größere Länge umschließen.
§ 39. Deckt sich die in einem Verleihungsgesuch angegebene Überschar ganz oder teilweise mit der in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Überschar, so ist über die Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigung in der Reihenfolge des Einlangens der Verleihungsgesuche bei der Behörde zu entscheiden. Sind diese aber am selben Tage eingelangt, so ist demjenigen die Bergwerksberechtigung für die Überschar zu verleihen, dessen Grubenmaße und Überscharen an diese auf einer größeren Länge angrenzen. Deckt sich in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 4 die in einem Verleihungsgesuch angegebene Überschar ganz oder teilweise mit dem in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Grubenmaß oder Grubenfeld oder mit der in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Überschar, hat die Behörde nach billigem Ermessen eine Umlagerung der Überschar vorzunehmen, wenn ein Versuch der Einigung zwischen den Verleihungswerbern erfolglos geblieben ist.
Eintragung in das Bergbuch
§ 40. Bergwerksberechtigungen gelten als unbewegliche Sachen und sind Gegenstand der Eintragung in das Bergbuch.
§ 41. Die Behörde hat dem Bergbuchsgericht die rechtskräftige Verleihung von Bergwerksberechtigungen zur Eintragung in das Bergbuch anzuzeigen. Der Anzeige sind eine Ausfertigung des Verleihungsbescheides mit dem Vermerk, daß dieser in Rechtskraft erwachsen ist, und eine Ausfertigung der Lagerungskarte anzuschließen.
§ 42. (1) Das Bergbuchsgericht hat die Eintragung der Bergwerksberechtigungen von Amts wegen vorzunehmen.
(2) Sind Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße gemeinsam verliehen worden, so sind die gemeinsam verliehenen Bergwerksberechtigungen in eine einzige neu zu eröffnende Bergbuchseinlage einzutragen. Nachträglich verliehene Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße sind derjenigen Einlage zuzuschreiben, in der die bereits früher verliehenen Bergwerksberechtigungen eingetragen sind.
(3) Bergwerksberechtigungen für Überscharen sind derjenigen Einlage zuzuschreiben, in der die Bergwerksberechtigung für das angrenzende Grubenmaß oder die angrenzende Überschar eingetragen ist.
§ 43. Das Bergbuchsgericht hat die Behörde von allen Eintragungen im Bergbuch in Kenntnis zu setzen.
Betriebspflicht in Grubenmaßen und Überscharen
§ 44. (1) Mit dem Gewinnen der bergfreien mineralischen Rohstoffe im Grubenmaß ist binnen zwei Jahren nach rechtskräftiger Verleihung der Bergwerksberechtigung zu beginnen. Bei einem Grubenfeld besteht diese Pflicht für wenigstens ein Grubenmaß. Die Aufnahme der Gewinnung ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Reservefelder und nach § 48 gefristete Grubenmaße oder Grubenfelder.
§ 45. (1) Der Gewinnungsberechtigte ist verpflichtet, wenigstens vier Monate im Jahr zumindest in einem Grubenmaß jedes nicht gefristeten oder nicht als Reservefeld anerkannten oder geltenden Grubenfeldes bergfreie mineralische Rohstoffe zu gewinnen.
(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für Grubenmaße, die zu keinem Grubenfeld gehören.
§ 46. (1) Die Behörde hat auf Ansuchen des Gewinnungsberechtigten für jedes Grubenfeld, in dem bergfreie mineralische Rohstoffe gewonnen werden, vier Grubenfelder als Reservefelder anzuerkennen.
(2) Dem Ansuchen ist zu entsprechen, wenn
der Ansuchende in dem Grubenfeld, dem die Reservefelder zugeordnet werden sollen, der Betriebspflicht nach § 45 Abs. 1 nachkommt,
die sich auf das Grubenfeld und die Reservefelder beziehenden Bergwerksberechtigungen auf Grund erschlossener natürlicher Vorkommen gleichartiger bergfreier mineralischer Rohstoffe oder solche enthaltender erschlossener verlassener Halden oder erschlossener Teile davon verliehen worden sind, und
dem Ansuchenden das Recht der Ausübung der Bergwerksberechtigungen für das Grubenfeld und die Reservefelder zusteht.
(3) Gehört ein Grubenmaß, in dem bergfreie mineralische Rohstoffe gewonnen werden, zu keinem Grubenfeld, so stehen vier Grubenmaße als Reservefelder zu. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.
(4) Wird die Betriebspflicht nach § 45 in dem Grubenfeld oder Grubenmaß, dem die Reservefelder zugeordnet worden sind, nicht mehr erfüllt, so geht sie auf eines der Reservefelder über. Als diesem zugeordnete Reservefelder gelten dann das Grubenfeld oder Grubenmaß und die anderen Reservefelder.
(5) Die Aufnahme der Gewinnung in einem Reservefeld ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob das Grubenfeld oder Grubenmaß weiterhin als Reservefeld gelten soll.
§ 47. (1) Die Behörde hat den Gewinnungsberechtigten auf Ansuchen von der Betriebspflicht nach § 45 in Grubenfeldern oder in nicht zu solchen gehörenden Grubenmaßen für die Dauer von zwei Jahren zu entbinden (Fristung), wenn
Ereignisse der im § 97 genannten Art,
mangelnde Abbauwürdigkeit (§ 25 Abs. 4) oder
Gesetze, Verordnungen, Urteile, Beschlüsse oder Bescheide dies bedingen.
(2) Im Ansuchen sind die Gründe darzulegen, aus denen um Fristung angesucht wird. Außerdem ist anzugeben, welche Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit vorgesehen sind.
(3) Sind die vom Gewinnungsberechtigten im Ansuchen angegebenen Maßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die notwendigen weiteren Maßnahmen anzuordnen.
(4) Die Aufnahme der Gewinnung in einem nach Abs. 1 gefristeten Grubenfeld oder Grubenmaß ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 48. Der Gewinnungsberechtigte kann aus den im § 47 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Gründen für die Dauer von zwei Jahren um Entbindung von der Pflicht nach § 44 Abs. 1 bei der Behörde ansuchen. Der § 47 gilt sinngemäß.
§ 49. Jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung der Gewinnung in einem Grubenfeld oder in einem nicht zu einem solchen gehörenden Grubenmaß sowie die Wiederaufnahme der Gewinnung sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.
§ 50. (1) Kommt der Gewinnungsberechtigte der Betriebspflicht nach § 45 in weder gefristeten noch als Reservefelder anerkannten oder geltenden Grubenfeldern oder Grubenmaßen oder in den Fällen des § 44 Abs. 1 der Pflicht zur Aufnahme der Gewinnung trotz Aufforderung und Androhung der Entziehung der Bergwerksberechtigungen binnen sechs Monaten nicht nach, so hat die Behörde die sich auf die Grubenfelder oder Grubenmaße beziehenden Bergwerksberechtigungen zu entziehen.
(2) Die Behörde hat weiters Bergwerksberechtigungen für Grubenfelder und nicht zu solchen gehörende Grubenmaße zu entziehen, wenn diese nicht als Reservefelder gelten, in ihnen seit mehr als 30 Jahren keine bergfreien mineralischen Rohstoffe gewonnen worden sind und der Gewinnungsberechtigte trotz Aufforderung und Androhung der Entziehung der Bergwerksberechtigungen binnen sechs Monaten nicht die Gewinnung aufgenommen hat, es sei denn, daß in den Grubenfeldern oder Grubenmaßen ein weiteres Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe aufgefunden worden ist, das noch zum Feststellen der Abbauwürdigkeit erschlossen und untersucht wird. Ist das Vorkommen nicht abbauwürdig, so hat die Behörde die Bergwerksberechtigungen zu entziehen.
Übertragung von Bergwerksberechtigungen und Überlassung der Ausübung
§ 51. Bergwerksberechtigungen für Überscharen dürfen nur an Personen, die Inhaber von Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße oder Überscharen sind, oder gemeinsam mit Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße übertragen werden.
§ 52. (1) Übertragungen von Bergwerksberechtigungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Erwerber glaubhaft macht, daß er über die für die Gewinnung notwendigen technischen und finanziellen Mittel verfügt, und bei Übertragung von Überscharen überdies dem § 51 entsprochen ist.
(3) Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Übertragung von Bergwerksberechtigungen genehmigt wurde, hat die Behörde eine Ausfertigung des Bescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, dem Bergbuchsgericht zu übermitteln.
(4) Das Bergbuchsgericht hat auf die Anzeige der Behörde hin die Übertragung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch von Amts wegen einzuverleiben. Wurde die Übertragung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch ohne Vorliegen einer Genehmigung nach Abs. 1 einverleibt, hat das Bergbuchsgericht über Anzeige der Behörde die Übertragung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch zu löschen.
§ 53. (1) Die Überlassung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.
(2) Eine Überlassung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn derjenige, dem die Ausübung der Bergwerksberechtigung überlassen worden ist, nachweist, daß er über die für die Gewinnung notwendigen technischen und finanziellen Mittel verfügt.
Auflassung von Bergwerksberechtigungen
§ 54. (1) Der Bergwerksberechtigte kann die Bergwerksberechtigung jederzeit auflassen. Die beabsichtigte Auflassung ist der Behörde schriftlich bekanntzugeben (Auflassungserklärung).
(2) Der Auflassungserklärung sind ein Abschlußbetriebsplan, eine Bergbauchronik, von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigte Verzeichnisse der vorhandenen, die aufzulassende Bergwerksberechtigung betreffenden Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerkes, der Aufnahmebücher, Berechnungshefte und zugehörigen Unterlagen, ferner Verzeichnisse der vorhandenen, die aufzulassende Bergwerksberechtigung betreffenden wesentlichen geologisch-lagerstättenkundlichen, bergtechnischen und aufbereitungstechnischen Unterlagen sowie derjenigen Schriftgutbestände, Lichtbilder und graphischen Darstellungen, die über die Entwicklung des auf der aufzulassenden Bergwerksberechtigung beruhenden Bergbaus Aufschluß geben, in dreifacher Ausfertigung beizufügen, es sei denn, daß die auf Grund der aufzulassenden Bergwerksberechtigung ausgeübten Tätigkeiten schon früher eingestellt worden sind. Ferner ist anzugeben, auf welche Weise eine allenfalls erforderliche Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch und der Ersatz allenfalls danach noch entstehender Bergschäden sichergestellt werden.
§ 55. (1) Die Behörde hat die beabsichtigte Auflassung der Bergwerksberechtigung dem Bergbuchsgericht unverzüglich anzuzeigen.
(2) Das Bergbuchsgericht hat die beabsichtigte Auflassung im Bergbuch anzumerken und der Behörde mitzuteilen, ob die aufzulassende Bergwerksberechtigung mit Hypotheken belastet ist. Die Anmerkung der Auflassung hat die Wirkung, daß bücherliche Rechte, die im Range nach dieser Anmerkung eingetragen werden, mit dem Eintritt der Rechtskraft der Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch erlöschen.
§ 56. (1) Ist die aufzulassende Bergwerksberechtigung mit Hypotheken belastet, so hat das Bergbuchsgericht die Hypothekargläubiger, deren Recht der Anmerkung nach § 55 Abs. 2 im Range vorgeht, von der beabsichtigten Auflassung mit dem Bemerken zu verständigen, daß sie binnen zwei Monaten nach Zustellung der Verständigung die Zwangsversteigerung beantragen können. Gleichzeitig sind die Hypothekargläubiger auf die Rechtsfolgen des § 58 Abs. 1 und des § 60 aufmerksam zu machen.
(2) Das Bergbuchsgericht hat die Behörde vom fruchtlosen Ablauf der im Abs. 1 festgesetzten Frist zu verständigen. Es hat weiters der Behörde die Einstellung eines auf Antrag eines Hypothekargläubigers eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens mitzuteilen.
Abkürzung
MinroG
§ 57. Für das Zwangsversteigerungsverfahren sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Exekution auf das unbewegliche Vermögen durch Zwangsversteigerung und besonders auch die §§ 242 bis 247 der Exekutionsordnung mit den nachfolgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
Soweit nicht der § 245 Abs. 1 der Exekutionsordnung anzuwenden ist, hat sich die Schätzung auf die Bergwerksberechtigung samt den im § 146 genannten Gegenständen zu erstrecken. Außerdem ist deren Wert für sich allein und ohne Rücksicht auf die Bergwerksberechtigung festzustellen. Entstehen im Zuge der Zwangsversteigerung Zweifel über Art, Menge und Zuordnung der im § 146 genannten Gegenstände, so hat die Behörde darüber zu entscheiden.
Vorbehaltlich des § 245 der Exekutionsordnung ist in den Versteigerungsbedingungen und im Versteigerungsedikt das geringste Gebot mit dem Werte festzusetzen, den die der Exekution unterzogenen im § 146 genannten Gegenstände für sich allein haben.
Die Einhaltung der im § 151 Abs. 3 und § 200 Z 3 der Exekutionsordnung vorgesehenen Fristen sowie der im § 140 Abs. 1 und § 169 Abs. 2 der Exekutionsordnung vorgesehenen Zwischenfristen ist nicht erforderlich.
Bei der Meistbotverteilung sind aus der Verteilungsmasse zuerst die Exekutionskosten einschließlich der nach Z 1 entstandenen Kosten zu berichtigen.
Abkürzung
MinroG
§ 57. Für das Zwangsversteigerungsverfahren gelten die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Exekution auf das unbewegliche Vermögen durch Zwangsversteigerung, insbesondere die §§ 241 bis 247 der Exekutionsordnung.
Abkürzung
MinroG
§ 58. (1) Ist die aufzulassende Bergwerksberechtigung nicht mit Hypotheken belastet oder ist ein Zwangsversteigerungsverfahren nach den §§ 56 und 57 nicht eingeleitet worden oder hat dieses zu keinem Ergebnis geführt, so hat die Behörde den Abschlußbetriebsplan zu prüfen, wenn ein solcher der Auflassungserklärung beizufügen war. Der Abschlußbetriebsplan ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Fristen, zu genehmigen, wenn die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten, der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159) vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind. War der Auflassungserklärung kein Abschlußbetriebsplan beizufügen, so hat die Behörde zu prüfen, ob noch Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen und zum Schutz der Umwelt zu treffen sind, und erforderlichenfalls solche anzuordnen. Es ist jeweils auch festzusetzen, wie lange eine allenfalls für erforderlich erachtete regelmäßige Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch vorzunehmen ist, und ferner anzugeben, in welchen Bereichen und Zeiträumen voraussichtlich noch mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160) zu rechnen ist, welcher Art diese voraussichtlich sein werden und welches Ausmaß sie voraussichtlich haben werden. Weiters ist zu prüfen, ob auf Grund der Angaben in der Auflassungserklärung eine allenfalls für erforderlich erachtete regelmäßige Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch und der Ersatz von allenfalls danach noch auftretenden Bergschäden als gesichert gelten kann. Im Zweifelsfall sind der Behörde entsprechende Nachweise vorzulegen. Diese hat nötigenfalls die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Außerdem sind jene Vorrichtungen zu bezeichnen, die aus Sicherheitsgründen angebracht worden sind oder noch angebracht werden und unter Aufrechterhaltung ihrer Zweckbestimmung nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch in das Eigentum des Grundeigentümers fallen. Für den Ausspruch über die Sicherstellung gilt der § 149 Abs. 6 sinngemäß. Eine solche Prüfung entfällt jedoch, wenn auf Grund der aufzulassenden Bergwerksberechtigung keine Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 ausgeübt worden sind.
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