Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Reisebüros (Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998, wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Erster Teil
Arten des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des Reisebürogewerbes gemäß § 166 Abs. 1 GewO 1994 ist nachzuweisen durch:
a) Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Fachakademie für Tourismus oder eines mindestens Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 600 Stunden umfassenden Universitätslehrganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer Universität, sofern hiebei eine besondere betriebswirtschaftliche Ausbildung auf dem Gebiet des Tourismus absolviert wurde, und
eine nachfolgende, mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
a) Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe einschließlich deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1993, und deren Schulversuche und
eine nachfolgende, mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
a) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent und
eine nachfolgende, mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
a) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, und
eine nachfolgende, mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 3.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
§ 2. Die Befähigung für eine auf Teiltätigkeiten, ausgenommen die Veranstaltung von Pauschalreisen gemäß Art. 2 Z1 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG), eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes ist nachzuweisen durch
Zeugnisse über eine der im § 1 Z 1 bis 4 genannten Ausbildungsarten, wobei die Dauer der fachlichen Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 jeweils ein Jahr weniger beträgt, oder
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 7.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Befähigungsprüfung
§ 3. Die Befähigungsprüfung besteht aus
der schriftlichen Prüfung gemäß § 4 und
der mündlichen Prüfung gemäß § 5.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
§ 4. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Reisebürogewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
einschlägiger Schriftverkehr und englische Fachsprache (Abs. 2),
einschlägige Kalkulation und Controlling (Abs. 3),
Tarifwesen (Abs. 4) und
Buchhaltung, Kostenrechnung und Lohnverrechnung (Abs. 5).
(2) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse des einschlägigen Schriftverkehrs und der englischen Fachsprache sind eine Aufgabe aus dem deutschen Schriftverkehr und eine Aufgabe aus dem englischen Schriftverkehr auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfungswerber in einer Stunde erwartet werden können.
(3) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation und im Bereich des Controlling sind eine Aufgabe über ein Inlandsreisearrangement und eine Aufgabe über ein Auslandsreisearrangement auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfungswerber in 90 Minuten erwartet werden können.
(4) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse des Tarifwesens sind zwei Aufgaben aus dem Flugbereich und zwei Aufgaben aus dem Bahn- und Busbereich auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfungswerber in 90 Minuten erwartet werden können.
(5) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse der Buchhaltung, der Kostenrechnung und der Lohnverrechnung sind je zwei Aufgaben auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfungswerber in 90 Minuten erwartet werden können.
(6) Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
§ 5. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Reisebürogewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Rechtskunde (Reisevertragsrecht einschließlich der Allgemeinen Reisebedingungen und Kooperationsabkommen, bürgerliches Recht und Handelsrecht, Arbeitsrecht einschließlich des einschlägigen Kollektivvertragsrechtes und des Sozialversicherungsrechtes, Wettbewerbsrecht, einschlägiges Gewerberecht, Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Steuerrecht),
Tarifwesen,
Verkehrsgeographie und
englische Fachsprache (Abs. 2).
(2) Die Kenntnisse der englischen Fachsprache sind durch Führung eines Kundengespräches einschließlich Kundenberatung auf der Grundlage einschlägiger englischer Schriftstücke nachzuweisen.
(3) Die mündliche Prüfung hat außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde zu dauern.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Entfall von Prüfungsteilen
§ 6. Der Prüfungsgegenstand Buchhaltung, Kostenrechnung und Lohnverrechnung (§ 4 Abs. 1 Z 4) und der Prüfungsgegenstand Rechtskunde mit Ausnahme des Reisevertragsrechtes einschließlich der Allgemeinen Reisebedingungen und Kooperationsabkommen (§ 5 Abs. 1 Z 1) haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß einer rechtswissenschaftlichen oder einer nicht durch §1 Z 1 lit. a erfaßten wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder eines nicht durch § 1 Z 1 lit. a erfaßten einschlägigen Fachhochschul-Studienganges durch Zeugnisse nachweist.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Befähigungsprüfung für die eingeschränkte Ausübung des
Reisebürogewerbes
§ 7. (1) Die Befähigungsprüfung für die eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes besteht aus
der schriftlichen Prüfung gemäß § 8,
der mündlichen Prüfung gemäß § 9.
(2) § 6 gilt sinngemäß.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
§ 8. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
einschlägiger Schriftverkehr und englische Fachsprache (Abs. 2),
Buchhaltung, Kostenrechnung und Lohnverrechnung (Abs. 3).
(2) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse des einschlägigen Schriftverkehrs und der englischen Fachsprache sind eine Aufgabe aus dem deutschen Schriftverkehr und eine Aufgabe aus dem englischen Schriftverkehr auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfungswerber in einer Stunde erwartet werden können.
(3) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse der Buchhaltung, der Kostenrechnung und der Lohnverrechnung sind je zwei Aufgaben auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfungswerber in 90 Minuten erwartet werden können.
(4) Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
§ 9. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Rechtskunde (Reisevertragsrecht einschließlich der Allgemeinen Reisebedingungen und Kooperationsabkommen, bürgerliches Recht und Handelsrecht, Arbeitsrecht einschließlich des einschlägigen Kollektivvertragsrechtes und des Sozialversicherungsrechtes, Wettbewerbsrecht, einschlägiges Gewerberecht, Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Steuerrecht),
Verkehrsgeographie und
englische Fachsprache.
(2) Die Kenntnisse der englischen Fachsprache sind durch Führung eines Kundengesprächs einschließlich Kundenberatung auf der Grundlage einschlägiger englischer Schriftstücke nachzuweisen.
(3) Die mündliche Prüfung hat außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 45 Minuten zu dauern.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Zulassungsvoraussetzungen zu den Befähigungsprüfungen
§ 10. Zu den Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 3 und 7 ist zuzulassen, wer das 19. Lebensjahr vollendet hat.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Zweiter Teil
Ergänzungsprüfung
§ 11. (1) Personen, die
den Befähigungsnachweis für eine auf Teiltätigkeiten, ausgenommen die Veranstaltung von Pauschalreisen gemäß Art. 2 Z 1 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG), eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes (§ 2),
den Befähigungsnachweis für das auf die Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung innerhalb der Tourismusregion, zu der die Standortgemeinde gehört, beschränkte Reisebürogewerbe (Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 194/1994),
den Befähigungsnachweis für das auf die Veranstaltung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten) in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet, beschränkte Reisebürogewerbe (Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 194/1994),
den Befähigungsnachweis für das auf die Vermittlung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten) beschränkte Reisebürogewerbe (Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 3 GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 194/1994)
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Überprüfung der Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 (einschlägige Kalkulation und Controlling) und gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 (Tarifwesen) zu erstrecken.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Überprüfung der Kenntnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 (Tarifwesen) und bei Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß Abs. 1 Z 2 erbracht haben, auch auf die Überprüfung der Kenntnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 (Verkehrsgeographie) zu erstrecken.
(4) Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden. Die mündliche Prüfung hat außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als zehn Minuten und nicht länger als 20 Minuten, im zweiten Fall des Abs. 3 nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten zu dauern.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Zulassungsvoraussetzungen zur Ergänzungsprüfung
§ 12. Zur Ergänzungsprüfung ist zuzulassen, wer den Befähigungsnachweis für eine auf Teiltätigkeiten, ausgenommen die Veranstaltung von Pauschalreisen gemäß Art. 2 Z 1 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/134/EWG), eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes (§ 2) oder den Befähigungsnachweis für das auf die Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 194/1994 beschränkte Reisebürogewerbe erbracht hat.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Dritter Teil
Verfahren bei den Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 3 und 7 und
bei der Ergänzungsprüfung
Prüfungskommission
§ 13. (1) Die Prüfungskommission für die Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 3 und 7 und für die Ergänzungsprüfung hat zu bestehen aus:
zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 erster Halbsatz GewO 1994, die das unbeschränkte Reisebürogewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und
zwei weiteren Fachleuten.
(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde oder des Tarifwesens erforderlich sind, und eines muß gemäß § 351 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Dieses Kommissionsmitglied ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungstermin
§ 14. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr Termine in der erforderlichen Anzahl für die Abhaltung der Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 3 und 7 und der Ergänzungsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfungen im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart werden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Ansuchen um Zulassung zu den Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 3
und 7 und zur Ergänzungsprüfung
§ 15. (1) Die Ansuchen um Zulassung zu den Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 3 und 7 und zur Ergänzungsprüfung sind spätestens sechs Wochen vor den festgelegten Prüfungsterminen beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Den Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,
die erforderlichen Zeugnisse zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß § 17 und 4. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1994) oder von Teilen der Befähigungsprüfung gemäß § 6.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Einladung zur Prüfung
§ 16. (1) Wenn der Prüfungswerber zu einer der Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 3 und 7 oder zur Ergänzungsprüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
Zeit und Ort der Prüfung,
die Gegenstände der Prüfung und
gegebenenfalls jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Prüfung mitzubringen hat.
Prüfungsgebühr
§ 17. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 3 und 7 und der Ergänzungsprüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.