Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Kundmachung des Fünften Protokolls zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird verordnet:
Das Fünfte Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (BGBl. III Nr. 61/1999) ist hinsichtlich der authentischen Textfassungen in französischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß diese beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Einsicht während der Amtsstunden aufliegen.
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