VERTRAG VON AMSTERDAM ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION, DER VERTRÄGE ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SOWIE EINIGER DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDER RECHTSAKTE SAMT SCHLUSSAKTE
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte und Schlußakte wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Juli 1998 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt. Nach Mitteilung der Regierung der Italienischen Republik tritt der Vertrag gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit 1. Mai 1999 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
DIE KOMMISSION, DIE NACH ARTIKEL 14 DER VERFASSUNG IRLANDS
ERMÄCHTIGT IST, DIE BEFUGNISSE UND AUFGABEN DES PRÄSIDENTEN IRLANDS
WAHRZUNEHMEN UND AUSZUÜBEN,
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,
DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND,
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SCHWEDEN,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
HABEN BESCHLOSSEN, den Vertrag über die Europäische Union, die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einige damit zusammenhängende Rechtsakte zu ändern, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ERSTER TEIL
SACHLICHE ÄNDERUNGEN
ARTIKEL 1
Der Vertrag über die Europäische Union wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.
Nach dem dritten Erwägungsgrund wird folgender Erwägungsgrund eingefügt:
Der bisherige siebte Erwägungsgrund erhält folgende Fassung:
Der bisherige neunte und zehnte Erwägungsgrund erhalten folgende Fassung:
Artikel A Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel B erhält folgende Fassung:
– die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und eines hohen Beschäftigungsniveaus sowie die Herbeiführung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung, insbesondere durch Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen, durch Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und durch Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, die auf längere Sicht auch eine einheitliche Währung nach Maßgabe dieses Vertrags umfaßt;
– die Behauptung ihrer Identität auf internationaler Ebene, insbesondere durch eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, wozu nach Maßgabe des Artikels J.7 auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte;
– die Stärkung des Schutzes der Rechte und Interessen der Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten durch Einführung einer Unionsbürgerschaft;
– die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität der freie Personenverkehr gewährleistet ist;
– die volle Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und seine Weiterentwicklung, wobei geprüft wird, inwieweit die durch diesen Vertrag eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit mit dem Ziel zu revidieren sind, die Wirksamkeit der Mechanismen und Organe der Gemeinschaft sicherzustellen.
Artikel C Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel E erhält folgende Fassung:
Artikel F wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
„(3) Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten.“
Folgender Artikel wird am Ende des Titels I eingefügt:
Titel V erhält folgende Fassung:
– die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen, der Unabhängigkeit und der Unversehrtheit der Union im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen;
– die Stärkung der Sicherheit der Union in allen ihren Formen;
– die Wahrung des Friedens und die Stärkung der internationalen Sicherheit entsprechend den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen sowie den Prinzipien der Schlußakte von Helsinki und den Zielen der Charta von Paris, einschließlich derjenigen, welche die Außengrenzen betreffen;
– die Förderung der internationalen Zusammenarbeit;
– die Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
– Bestimmung der Grundsätze und der allgemeinen Leitlinien für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik,
– Beschlüsse über gemeinsame Strategien,
– Annahme gemeinsamer Aktionen,
– Annahme gemeinsamer Standpunkte,
– Ausbau der regelmäßigen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik.
– auf der Grundlage einer gemeinsamen Strategie gemeinsame Aktionen oder gemeinsame Standpunkte annimmt oder andere Beschlüsse faßt,
– einen Beschluß zur Durchführung einer gemeinsamen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunkts faßt.
(3) In Verfahrensfragen beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Artikel J.14
Titel VI erhält folgende Fassung:
– engeren Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und anderer zuständiger Behörden in den Mitgliedstaaten, sowohl unmittelbar als auch unter Einschaltung des Europäischen Polizeiamts (Europol), nach den Artikeln K.2 und K.4;
– engeren Zusammenarbeit der Justizbehörden sowie anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel K.3 Buchstaben a bis d und Artikel K.4;
– Annäherung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten nach Artikel K.3 Buchstabe e, soweit dies erforderlich ist.
die operative Zusammenarbeit der zuständigen Behörden einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer spezialisierter Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Verhütung von Straftaten sowie ihrer Aufdeckung und Ermittlung;
das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen sachdienlicher Informationen, einschließlich Informationen der Strafverfolgungsbehörden zu Meldungen über verdächtige finanzielle Transaktionen, insbesondere unter Einschaltung von Europol, wobei die entsprechenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten sind;
die Zusammenarbeit sowie gemeinsame Initiativen in den Bereichen Aus- und Weiterbildung, Austausch von Verbindungsbeamten, Abordnungen, Einsatz von Ausrüstungsgegenständen und kriminaltechnische Forschung;
die gemeinsame Bewertung einzelner Ermittlungstechniken in bezug auf die Aufdeckung schwerwiegender Formen der organisierten Kriminalität.
Er ermöglicht es Europol, die Vorbereitung spezifischer Ermittlungsmaßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich operativer Aktionen gemeinsamer Teams mit Vertretern von Europol in unterstützender Funktion, zu erleichtern und zu unterstützen und die Koordinierung und Durchführung solcher Ermittlungsmaßnahmen zu fördern;
er legt Maßnahmen fest, die es zum einen Europol ermöglichen, sich an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen in speziellen Fällen vorzunehmen und zu koordinieren, und die es zum anderen gestatten, spezifisches Fachwissen zu entwickeln, das den Mitgliedstaaten zu deren Unterstützung bei Ermittlungen in Fällen organisierter Kriminalität zur Verfügung gestellt werden kann;
er fördert Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen Beamten der Strafverfolgungs-/Ermittlungsbehörden, deren Spezialgebiet die Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist und die eng mit Europol zusammenarbeiten;
er richtet ein Netz für Forschung, Dokumentation und Statistik über die grenzüberschreitende Kriminalität ein.
die Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ministerien und den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten bei Gerichtsverfahren und der Vollstreckung von Entscheidungen;
die Erleichterung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten;
die Gewährleistung der Vereinbarkeit der jeweils geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten untereinander, soweit dies zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit erforderlich ist;
die Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Mitgliedstaaten;
die schrittweise Annahme von Maßnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Terrorismus und illegaler Drogenhandel.
gemeinsame Standpunkte annehmen, durch die das Vorgehen der Union in einer gegebenen Frage bestimmt wird;
Rahmenbeschlüsse zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten annehmen. Rahmenbeschlüsse sind für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Sie sind nicht unmittelbar wirksam;
Beschlüsse für jeden anderen Zweck annehmen, der mit den Zielen dieses Titels in Einklang steht, mit Ausnahme von Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Diese Beschlüsse sind verbindlich und nicht unmittelbar wirksam;
Übereinkommen erstellen, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt. Die Mitgliedstaaten leiten die entsprechenden Verfahren innerhalb einer vom Rat gesetzten Frist ein. Sofern in den Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, treten sie, sobald sie von mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten angenommen wurden, für diese Mitgliedstaaten in Kraft. Maßnahmen zur Durchführung der Übereinkommen werden im Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen.
entweder jedes seiner Gerichte, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, eine Frage, die sich in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Gültigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Absatz 1 bezieht, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält,
oder jedes seiner Gerichte eine Frage, die sich in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Gültigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Absatz 1 bezieht, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält.
– auf Ersuchen des Rates oder von sich aus Stellungnahmen an den Rat zu richten;
– unbeschadet des Artikels 151 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Vorbereitung der Arbeiten des Rates in den in Artikel K.1 genannten Bereichen beizutragen.
die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft sowie die in diesem Titel festgelegten Ziele wahrt,
zum Ziel hat, daß die Union sich rascher zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts entwickeln kann.
Folgender neuer Titel wird eingefügt:
darauf ausgerichtet ist, die Ziele der Union zu fördern und ihre Interessen zu schützen und ihnen zu dienen;
die Grundsätze der genannten Verträge und den einheitlichen institutionellen Rahmen der Union beachtet;
nur als letztes Mittel herangezogen wird, wenn die Ziele der genannten Verträge mit den darin festgelegten einschlägigen Verfahren nicht erreicht werden konnten;
mindestens die Mehrheit der Mitgliedstaaten betrifft;
den Besitzstand der Gemeinschaft und die nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen der genannten Verträge getroffenen Maßnahmen nicht beeinträchtigt;
die Zuständigkeiten, Rechte, Pflichten und Interessen der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt;
allen Mitgliedstaaten offensteht und es ihnen gestattet, sich der Zusammenarbeit jederzeit anzuschließen, sofern sie dem Grundbeschluß und den in jenem Rahmen bereits gefaßten Beschlüssen nachkommen;
je nach Bereich den spezifischen zusätzlichen Kriterien nach Artikel 5a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel K.12 dieses Vertrags genügt und vom Rat nach den darin festgelegten Verfahren genehmigt wird.
Artikel L erhält folgende Fassung:
die Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft;
die Bestimmungen des Titels VI nach Maßgabe des Artikels K.7;
die Bestimmungen des Titels VIa nach Maßgabe des Artikels 5a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Artikels K.12 dieses Vertrags;
Artikel F Absatz 2 in bezug auf Handlungen der Organe, sofern der Gerichtshof im Rahmen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und im Rahmen dieses Vertrags zuständig ist;
die Artikel L bis S.“
In Artikel N wird Absatz 2 gestrichen und in Absatz 1 entfällt die Numerierung.
Artikel O Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Dem Artikel S wird folgender neuer Absatz angefügt:
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 460/1969
ARTIKEL 2
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.
In der Präambel wird nach dem achten Erwägungsgrund folgender Erwägungsgrund angefügt:
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut wird numeriert und wird Absatz 1.
In dem jetzigen Absatz 1 erhält Buchstabe d folgende Fassung:
„d) Maßnahmen hinsichtlich der Einreise und des Personenverkehrs nach Titel IIIa;“
In dem jetzigen Absatz 1 wird nach dem Buchstaben h folgender neuer Buchstabe i eingefügt:
„i) die Förderung der Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verstärkung ihrer Wirksamkeit durch die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie;“
In dem jetzigen Absatz 1 wird der bisherige Buchstabe i Buchstabe j, und die nachfolgenden Buchstaben werden entsprechend umnumeriert.
Folgender Absatz wird angefügt:
Folgender Artikel wird eingefügt:
Folgender Artikel wird eingefügt:
keine in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallenden Bereiche betrifft;
die Gemeinschaftspolitiken, -aktionen oder -programme nicht beeinträchtigt;
nicht die Unionsbürgerschaft betrifft und auch keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten bedeutet;
die der Gemeinschaft durch diesen Vertrag zugewiesenen Befugnisse nicht überschreitet und
keine Diskriminierung oder Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt und die Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen nicht verzerrt.
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt:
Folgender Artikel wird am Ende des Ersten Teils eingefügt:
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 8a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Dem Artikel 8d wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 51 erhält folgende Fassung:
die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen.
Artikel 56 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 57 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Folgender Titel wird im Dritten Teil eingefügt:
innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs nach Artikel 7a in Verbindung mit unmittelbar damit zusammenhängenden flankierenden Maßnahmen in bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl und Einwanderung nach Artikel 73j Nummern 2 und 3, Artikel 73k Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität nach Artikel K.3 Buchstabe e des Vertrags über die Europäische Union;
sonstige Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Staatsangehörigen dritter Länder nach Artikel 73k;
Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nach Artikel 73m;
geeignete Maßnahmen zur Förderung und Verstärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 73n;
Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die durch die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität in der Union nach dem Vertrag über die Europäische Union auf ein hohes Maß an Sicherheit abzielen.
Maßnahmen, die nach Artikel 7a sicherstellen, daß Personen, seien es Bürger der Union oder Staatsangehörige dritter Länder, beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden;
Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten, mit denen folgendes festgelegt wird:
Normen und Verfahren, die von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Personenkontrollen an diesen Grenzen einzuhalten sind;
Vorschriften über Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten einschließlich
der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind;
ii) der Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung durch die Mitgliedstaaten;
iii) der einheitlichen Visumgestaltung;
iv) der Vorschriften für ein einheitliches Visum.
Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Staatsangehörige dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während eines Aufenthalts von höchstens drei Monaten Reisefreiheit genießen.
in Übereinstimmung mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 *1) und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 2 ) über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie einschlägigen anderen Verträgen Asylmaßnahmen in folgenden Bereichen:
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat;
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten;
Mindestnormen für die Anerkennung von Staatsangehörigen dritter Länder als Flüchtlinge;
Mindestnormen für die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Maßnahmen in bezug auf Flüchtlinge und vertriebene Personen in folgenden Bereichen:
Mindestnormen für den vorübergehenden Schutz von vertriebenen Personen aus dritten Ländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, und von Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen;
Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten;
einwanderungspolitische Maßnahmen in folgenden Bereichen:
Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, einschließlich solcher zur Familienzusammenführung, durch die Mitgliedstaaten;
illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschließlich der Rückführung solcher Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten;
Maßnahmen zur Festlegung der Rechte und der Bedingungen, aufgrund derer sich Staatsangehörige dritter Länder, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten aufhalten dürfen.
Verbesserung und Vereinfachung
– des Systems für die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke;
– der Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln;
– der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten;
Beseitigung der Hindernisse für eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften.
– handelt der Rat auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission; die Kommission prüft jeden Antrag eines Mitgliedstaats, wonach sie dem Rat einen Vorschlag unterbreiten soll;
– faßt der Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschluß, wonach auf alle Bereiche oder Teile der Bereiche, die unter diesen Titel fallen, das Verfahren des Artikels 189b anzuwenden ist und die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gerichtshofs angepaßt werden.
In Artikel 75 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
In Artikel 100a werden die Absätze 3, 4 und 5 durch folgende Absätze ersetzt:
Die Artikel 100c und 100d werden aufgehoben.
Folgender Titel wird nach Titel VI eingefügt:
– Er verfolgt die Beschäftigungslage und die Beschäftigungspolitik in den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft;
– er gibt unbeschadet des Artikels 151 auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen ab und trägt zur Vorbereitung der in Artikel 109q genannten Beratungen des Rates bei.
Dem Artikel 113 wird folgender Absatz angefügt:
Folgender Titel wird nach Titel VII eingefügt:
Die Artikel 117 bis 120 werden durch die nachstehenden Artikel ersetzt:
– Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,
– Arbeitsbedingungen,
– Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
– berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, unbeschadet des Artikels 127;
– Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz.
– soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,
– Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,
– Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 6,
– Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Gemeinschaft aufhalten,
– finanzielle Beiträge zur Förderung der Beschäftigung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen, und zwar unbeschadet der Bestimmungen über den Sozialfonds.
– der Beschäftigung,
– des Arbeitsrechts und der Arbeitsbedingungen,
– der beruflichen Ausbildung und Fortbildung,
– der sozialen Sicherheit,
– der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten,
– des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit,
– des Koalitionsrechts und der Kollektivverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird,
daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.
Artikel 125 erhält folgende Fassung:
Artikel 127 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 128 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 129 erhält folgende Fassung:
Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs sowie für Blut und Blutderivate; diese Maßnahmen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen;
abweichend von Artikel 43 Maßnahmen in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel haben;
Fördermaßnahmen, die den Schutz und die Verbesserung der menschlichen Gesundheit zum Ziel haben, unter Ausschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.
Artikel 129a erhält folgende Fassung:
Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts nach Artikel 100a erläßt;
Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung und Überwachung der Politik der Mitgliedstaaten.
In Artikel 129c Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich erhält der erste Halbsatz folgende Fassung:
„– sie kann von den Mitgliedstaaten unterstützte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der Leitlinien gemäß dem ersten Gedankenstrich ausgewiesen sind, insbesondere in Form von Durchführbarkeitsstudien, Anleihebürgschaften oder Zinszuschüssen unterstützen;“ *)
Artikel 129d wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 130a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 130e Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 130i Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 130o erhält folgende Fassung:
Artikel 130r Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 130s wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
In Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 130w Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Dem Artikel 137 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 138 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 151 erhält folgende Fassung:
Artikel 158 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
In Artikel 163 wird folgender Absatz als Absatz 1 eingefügt:
Artikel 173 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 188c wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 189b erhält folgende Fassung:
– Billigt er alle in der Stellungnahme des Europäischen Parlaments enthaltenen Abänderungen, so kann er den vorgeschlagenen Rechtsakt in der abgeänderten Fassung erlassen;
– schlägt das Europäische Parlament keine Abänderungen vor, so kann er den vorgeschlagenen Rechtsakt erlassen;
– anderenfalls legt er einen gemeinsamen Standpunkt fest und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament. Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über die Gründe, aus denen er seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über ihren Standpunkt.
den gemeinsamen Standpunkt gebilligt oder keinen Beschluß gefaßt, so gilt der betreffende Rechtsakt als entsprechend diesem gemeinsamen Standpunkt erlassen;
den gemeinsamen Standpunkt mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen;
mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an dem gemeinsamen Standpunkt vorgeschlagen, so wird die abgeänderte Fassung dem Rat und der Kommission zugeleitet;
Folgender Artikel wird eingefügt:
Dem Artikel 198 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 198a Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 198b Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 198c wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
Artikel 205 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 206 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 209a erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt:
Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 227 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 228 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt:
Das Protokoll über die Sozialpolitik und das diesem beigefügte Abkommen über die Sozialpolitik werden aufgehoben.
Das Protokoll betreffend den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen wird aufgehoben.
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974
*) Die Fassung entspricht der gemäß Artikel 79 WVK berichtigten Fassung des Vertrags von Amsterdam in der Fassung des Berichtigungsprotokolls vom 16. März 1999.
ARTIKEL 3
Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.
Artikel 10 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
In Artikel 13 wird folgender Absatz als Absatz 1 eingefügt:
Dem Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 30 erhält folgende Fassung:
Artikel 33 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 45c wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 78c Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 78g Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt:
ARTIKEL 4
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.
Dem Artikel 107 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 108 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 121 erhält folgende Fassung:
Artikel 127 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
In Artikel 132 wird folgender Absatz als Absatz 1 eingefügt:
Artikel 146 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 160c wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Dem Artikel 170 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 179 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 180b Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt:
ARTIKEL 5
Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluß des Rates vom 20. September 1976 wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.
Dem Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:
In Artikel 6 Absatz 1 wird nach dem fünften Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:
„– Mitglied des Ausschusses der Regionen;“
Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 11 erhält folgende Fassung:
Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
ZWEITER TEIL
VEREINFACHUNG
ARTIKEL 6
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einschließlich seiner Anhänge und Protokolle wird entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel geändert, hinfällig gewordene Bestimmungen des Vertrags zu streichen und einige seiner Bestimmungen entsprechend anzupassen.
I. Vertragsbestimmungen
In Artikel 3 Buchstabe a werden die Worte „die Abschaffung der Zölle“ ersetzt durch „das Verbot von Zöllen“.
Artikel 7 wird aufgehoben.
Artikel 7a wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 werden mit „(1)“ und „(2)“ numeriert.
Im neu numerierten Absatz 1 werden die Bezugnahmen auf Artikel 7b, Artikel 70 Absatz 1 sowie auf Artikel 100b gestrichen; die Bezugnahmen lauten danach wie folgt:
Es wird ein Absatz 3 mit dem Wortlaut des Artikels 7b Absatz 2 angefügt; dieser Absatz lautet wie folgt:
Artikel 7b wird aufgehoben.
Artikel 8b wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Worte „vor dem 31. Dezember 1994“ gestrichen und die Worte „festzulegen sind“ ersetzt durch „festgelegt werden“.
In Absatz 2 Satz 1 wird die Bezugnahme auf „Artikel 138 Absatz 3“ ersetzt durch „Artikel 138 Absatz 4“.
In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „vor dem 31. Dezember 1993“ gestrichen und die Worte „festzulegen sind“ ersetzt durch „festgelegt werden“.
In Artikel 8c Satz 2 werden die Worte „vor dem 31. Dezember 1993“ gestrichen.
In Artikel 8e Absatz 1 werden die Worte „vor dem 31. Dezember 1993 und sodann“ gestrichen.
In Artikel 9 Absatz 2 werden die Worte „Kapitel I Abschnitt 1 und Kapitel 2“ ersetzt durch „Artikel 12 und Kapitel 2“.
In Artikel 10 wird Absatz 2 gestrichen und in Absatz 1 entfällt die Numerierung.
Artikel 11 wird aufgehoben.
In Kapitel 1, „Die Zollunion“, wird die Überschrift „Abschnitt 1 – Die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten“ gestrichen.
Artikel 12 erhält folgende Fassung:
Die Artikel 13 bis 17 werden aufgehoben.
Die Überschrift „Abschnitt 2 – Die Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarifs“ wird gestrichen.
Die Artikel 18 bis 27 werden aufgehoben.
Artikel 28 erhält folgende Fassung:
Im Einleitungsteil des Artikels 29 werden die Worte „aufgrund dieses Abschnitts“ ersetzt durch „aufgrund dieses Kapitels“.
Im Titel des Kapitels 2 werden die Worte „Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen“ ersetzt durch „Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen“.
In Artikel 30 werden die Worte „unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen“ gestrichen.
Die Artikel 31, 32 und 33 werden aufgehoben.
Artikel 34 Absatz 2 wird gestrichen und in Absatz 1 entfällt die Numerierung.
Artikel 35 wird aufgehoben.
In Artikel 36 werden die Worte „Die Bestimmungen der Artikel 30 bis 34“ ersetzt durch „Die Bestimmungen der Artikel 30 und 34“.
Artikel 37 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte „schrittweise“ und „am Ende der Übergangszeit“ gestrichen.
In Absatz 2 werden die Worte „die Abschaffung der Zölle“ ersetzt durch „das Verbot von Zöllen“.
Die Absätze 3, 5 und 6 werden gestrichen und Absatz 4 wird Absatz 3.
In dem jetzigen Absatz 3 wird der Satzteil „hierbei sind die im Zeitablauf möglichen Anpassungen und erforderlichen Spezialisierungen zu berücksichtigen.“ gestrichen und das Semikolon vor diesem Satzteil wird durch einen Punkt ersetzt.
Artikel 38 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 1 wird die Bezugnahme auf „Anhang II“ ersetzt durch „Anhang I“ und wird Satz 2, der mit „Binnen zwei Jahren ...“ beginnt, gestrichen.
In Absatz 4 werden die Worte „der Mitgliedstaaten“ gestrichen.
Artikel 40 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird gestrichen und die Absätze 2, 3 und 4 werden die Absätze 1, 2 und 3.
(Betrifft nicht den deutschen Wortlaut)
In dem jetzigen Absatz 2 wird die Bezugnahme auf „Absatz 2“ ersetzt durch „Absatz 1“.
In dem jetzigen Absatz 3 wird die Bezugnahme auf „Absatz 2“ ersetzt durch „Absatz 1“.
Artikel 43 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Unterabsatz 3 werden die Worte „während der beiden ersten Stufen einstimmig und danach“ gestrichen.
In den Absätzen 2 und 3 wird die Bezugnahme auf „Artikel 40 Absatz 2“ ersetzt durch „Artikel 40 Absatz 1“.
Die Artikel 44 und 45 sowie Artikel 47 werden aufgehoben.
Artikel 48 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 49 wird wie folgt geändert:
Im Eingangsteil werden die Worte „Unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags trifft der Rat“ ersetzt durch „Der Rat trifft“, und das Wort „fortschreitend“ wird gestrichen.
In den Buchstaben b und c werden jeweils die Worte „planmäßig fortschreitende“ gestrichen.
Artikel 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte „werden während der Übergangszeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen schrittweise aufgehoben“ ersetzt durch „sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten“.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung)
Artikel 53 wird aufgehoben.
Artikel 54 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird gestrichen und die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
In dem jetzigen Absatz 1 werden die Worte „zur Verwirklichung des allgemeinen Programms oder – falls ein solches nicht besteht – zur Durchführung einer Stufe der Niederlassungsfreiheit“ ersetzt durch „zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit“.
In Artikel 59 Absatz 1 werden die Worte „werden während der Übergangszeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen schrittweise aufgehoben“ ersetzt durch „sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten“.
In Artikel 61 Absatz 2 werden die Worte „mit der schrittweisen Liberalisierung des Kapitalverkehrs“ ersetzt durch „mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs“.
Artikel 62 wird aufgehoben.
Artikel 63 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird gestrichen und die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
In dem jetzigen Absatz 1 werden die Worte „Der Rat erläßt bis zum Ende der ersten Stufe einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit“ ersetzt durch „Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit“; die Worte „Richtlinien zur Verwirklichung des allgemeinen Programms oder – falls ein solches nicht besteht – zur Durchführung einer Liberalisierungsstufe für eine bestimmte Dienstleistung“ werden ersetzt durch „Richtlinien zur Liberalisierung einer bestimmten Dienstleistung“.
In dem jetzigen Absatz 2 werden die Worte „Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschlägen und Entscheidungen“ ersetzt durch „Bei den in Absatz 1 genannten Richtlinien“.
In Artikel 64 Absatz 1 wird die Bezugnahme auf „Artikel 63 Absatz 2“ ersetzt durch „Artikel 63 Absatz 1“.
Die Artikel 67 bis 73a, Artikel 73e sowie Artikel 73h werden aufgehoben.
Artikel 75 Absatz 2 wird gestrichen, und Absatz 3 wird Absatz 2.
In Artikel 76 werden die Worte „bei Inkrafttreten dieses Vertrags“ ersetzt durch „am 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, zum Zeitpunkt ihres Beitritts“.
Artikel 79 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Worte „spätestens vor dem Ende der zweiten Stufe“ gestrichen.
In Absatz 3 werden die Worte „Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags trifft der Rat“ ersetzt durch „Der Rat trifft“.
In Artikel 80 Absatz 1 werden die Worte „Mit Beginn der zweiten Stufe sind im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft die von einem Mitgliedstaat“ ersetzt durch „Im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft sind die von einem Mitgliedstaat“.
In Artikel 83 werden die Worte „die Befugnisse der fachlichen Gruppe Verkehr des Wirtschafts- und Sozialausschusses“ ersetzt durch „die Befugnisse des Wirtschafts- und Sozialausschusses“.
In Artikel 84 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte „Verfahrensvorschriften des Artikels 75 Absätze 1 und 3“ ersetzt durch „Verfahrensvorschriften des Artikels 75“.
In Artikel 87 werden die beiden Unterabsätze des Absatzes 1 zu einem einzigen Absatz zusammengefaßt; dieser neue Absatz hat folgende Fassung:
In Artikel 89 Absatz 1 werden die Worte „, sobald sie ihre Tätigkeit aufgenommen hat,“ gestrichen.
Nach Artikel 90 wird die Überschrift „Abschnitt 2 – Dumping“ gestrichen.
Artikel 91 wird aufgehoben.
Vor Artikel 92 wird die Überschrift „Abschnitt 3“ ersetzt durch „Abschnitt 2“.
In Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c wird der mit „Beihilfen für den Schiffbau“ beginnende und mit „schrittweise abgebaut“ endende Satz 2 gestrichen; der verbleibende Text des Buchstabens c endet mit einem Semikolon.
Artikel 95 Absatz 3 wird gestrichen.
Die Artikel 97 und 100b werden aufgehoben.
In Artikel 101 Absatz 2 werden die Worte „so erläßt der Rat während der ersten Stufe einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit“ ersetzt durch „so erläßt der Rat mit qualifizierter Mehrheit“.
In Artikel 109e Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden die Worte „ – unbeschadet des Artikels 73e -“ gestrichen.
Artikel 109f wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte „auf Empfehlung des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als „Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken“ bezeichnet) bzw. des Rates des EWI“ ersetzt durch „auf Empfehlung des Rates des EWI“.
In Absatz 1 wird Unterabsatz 4 mit dem Wortlaut „Der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken wird mit Beginn der zweiten Stufe aufgelöst.“ gestrichen.
In Absatz 8 wird Unterabsatz 2 mit dem Wortlaut „In den Fällen, in denen dieser Vertrag eine beratende Funktion für das EWI vorsieht, ist vor dem 1. Januar 1994 unter diesem der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken zu verstehen.“ gestrichen.
Artikel 112 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte „vor dem Ende der Übergangszeit“ gestrichen.
In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte „erläßt der Rat die hierzu erforderlichen Richtlinien, und zwar bis zum Ende der zweiten Stufe einstimmig, danach mit qualifizierter Mehrheit.“ ersetzt durch „erläßt der Rat die hierzu erforderlichen Richtlinien mit qualifizierter Mehrheit.“.
In Artikel 129c Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich werden die Worte „über den Kohäsionsfonds, der nach Artikel 130d bis zum 31. Dezember 1993 zu errichten ist,“ ersetzt durch „über den nach Artikel 130d errichteten Kohäsionsfonds“.
In Artikel 130d Absatz 2 werden die Worte „Der Rat errichtet nach demselben Verfahren vor dem 31. Dezember 1993 einen Kohäsionsfonds, durch den zu Vorhaben ... finanziell beigetragen wird.“ ersetzt durch „Ein vom Rat nach demselben Verfahren errichteter Kohäsionsfonds trägt zu Vorhaben ... finanziell bei.“.
In Artikel 130s Absatz 5 zweiter Gedankenstrich werden die Worte „aus dem Kohäsionsfonds, der nach Artikel 130d bis zum 31. Dezember 1993 zu errichten ist.“ ersetzt durch „aus dem nach Artikel 130d errichteten Kohäsionsfonds.“.
In Artikel 130w Absatz 3 werden die Worte „des AKP-EWG-Abkommens“ ersetzt durch „des AKP-EG-Abkommens“.
In Artikel 131 Absatz 1 werden die Worte „Belgien“ und „Italien“ gestrichen, und die Bezugnahme auf „Anhang IV“ wird ersetzt durch „Anhang II“.
Artikel 133 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Worte „Die Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den Ländern und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten werden vollständig abgeschafft;“ ersetzt durch „Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den Ländern und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten sind verboten;“, und die Worte „nach Maßgabe der in diesem Vertrag vorgesehenen schrittweisen Abschaffung der Zölle“ werden durch „nach Maßgabe des in diesem Vertrag vorgesehenen Verbots von Zöllen“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Worte „In jedem Land und Hoheitsgebiet werden die Zölle ... nach Maßgabe der Artikel 12, 13, 14, 15 und 17 schrittweise abgeschafft.“ ersetzt durch „In jedem Land und Hoheitsgebiet sind Zölle ... nach Maßgabe des Artikels 12 verboten.“
In Absatz 3 Unterabsatz 2 werden die Worte „Die in Unterabsatz 1 genannten Zölle werden schrittweise auf den Stand der Sätze gesenkt, die“ ersetzt durch „Die in Unterabsatz 1 genannten Zölle dürfen nicht höher sein als diejenigen, die“, und der mit den Worten „Hinsichtlich dieser Herabsetzung“ beginnende Satz 2 wird gestrichen.
In Absatz 4 werden die Worte „bei Inkrafttreten dieses Vertrags“ gestrichen.
Artikel 136 erhält folgende Fassung:
Artikel 138 wird zur Einbeziehung des Artikels 1, des Artikels 2 in der Fassung des Artikels 5 des vorliegenden Vertrags sowie des Artikels 3 Absatz 1 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang des Beschlusses des Rates vom 20. September 1976 wie folgt geändert, wobei Anhang II jenes Akts weiterhin anwendbar bleibt:
An der Stelle der nach Artikel 14 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments außer Kraft getretenen Absätze 1 und 2 wird der Wortlaut der Artikel 1 und 2 jenes Akts als Absätze 1 und 2 eingefügt; diese neuen Absätze 1 und 2 haben folgende Fassung:
| Belgien | 25 |
|---|---|
| Dänemark | 16 |
| Deutschland | 99 |
| Griechenland | 25 |
| Spanien | 64 |
| Frankreich | 87 |
| Irland | 15 |
| Italien | 87 |
| Luxemburg | 6 |
| Niederlande | 31 |
| Österreich | 21 |
| Portugal | 25 |
| Finnland | 16 |
| Schweden | 22 |
| Vereinigtes Königreich | 87. |
Nach den neuen Absätzen 1 und 2 wird der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 des genannten Akts als Absatz 3 eingefügt; dieser neue Absatz 3 hat folgende Fassung:
Der bisherige Absatz 3 in der Fassung des Artikels 2 des vorliegenden Vertrags wird Absatz 4.
Der durch Artikel 2 des vorliegenden Vertrags angefügte Absatz 4 wird Absatz 5.
Artikel 158 Absatz 3 wird gestrichen.
In Artikel 166 Absatz 1 werden die Worte „Für die Zeit vom Beitritt bis“ ersetzt durch „Für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis“.
In Artikel 188b Absatz 3 wird der mit „Vier Mitglieder des Rechnungshofes“ beginnende Unterabsatz 2 gestrichen.
In Artikel 197 wird der mit „Er enthält insbesondere“ beginnende Absatz 2 gestrichen.
In Artikel 207 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5 gestrichen.
An der Stelle des Artikels 212 wird der Wortlaut des Artikels 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingefügt; dieser neue Artikel 212 hat folgende Fassung:
An der Stelle des Artikels 218 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels 28 Absatz 1 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingefügt; dieser neue Artikel 218 hat folgende Fassung:
In Artikel 221 werden die Worte „binnen drei Jahren nach seinem Inkrafttreten“ gestrichen.
In Artikel 223 werden die Absätze 2 und 3 zusammengefaßt und erhalten folgende Fassung:
Artikel 226 wird aufgehoben.
Artikel 227 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 wird die Bezugnahme auf „Anhang IV“ ersetzt durch „Anhang II“.
Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz eingefügt:
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und der Wortlaut des Eingangssatzes „Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 gilt:“ wird ersetzt durch „Abweichend von den vorstehenden Absätzen gilt:“. Buchstabe d betreffend die Ålandinseln wird gestrichen.
In Artikel 229 Absatz 1 werden die Worte „zu den Organen der Vereinten Nationen, ihrer Fachorganisationen und des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens“ ersetzt durch: „zu den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Fachorganisationen“.
In Artikel 234 Absatz 1 werden die Worte „vor Inkrafttreten dieses Vertrags“ ersetzt durch „vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts“.
Vor Artikel 241 wird die Überschrift „Einsetzung der Organe“ gestrichen.
Die Artikel 241 bis 246 werden aufgehoben.
In Artikel 248 wird folgender neuer Absatz angefügt: „Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in dänischer, englischer, finnischer, griechischer, irischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache verbindlich.“.
II. Anhänge
Anhang I „Listen A bis G zu den Artikeln 19 und 20 dieses Vertrags“ wird gestrichen.
Anhang II „Liste zu Artikel 38 dieses Vertrags“ wird Anhang I und die Bezugnahme auf „Anhang II des Vertrags“ in den Positionen ex 22.08 und ex 22.09 wird ersetzt durch „Anhang I des Vertrags“.
Anhang III „Liste der unsichtbaren Transaktionen zu Artikel 73h dieses Vertrags“ wird gestrichen.
Anhang IV „Überseeische Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet“ wird Anhang II. Er wird auf den neuesten Stand gebracht und erhält folgende Fassung:
„ANHANG II
ÜBERSEEISCHE LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE
auf welche der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet
- Grönland,
- Neukaledonien und Nebengebiete,
- Französisch-Polynesien,
- Französische Süd- und Antarktisgebiete,
- Wallis und Futuna,
- Mayotte,
- St. Pierre und Miquelon,
- Aruba,
- Niederländische Antillen:
- Bonaire,
- Curaçao,
- Saba,
- Sint Eustatius,
- Sint Maarten,
- Anguilla,
- Kaimaninseln,
- Falklandinseln,
- Südgeorgien und südliche Sandwichinseln,
- Montserrat,
- Pitcairn,
- St. Helena und Nebengebiete,
- Britisches Antarktis-Territorium,
- Britisches Territorium im Indischen Ozean,
- Turks- und Caicosinseln,
- Britische Jungferninseln,
- Bermuda.“
III. Protokolle und sonstige Rechtsakte
Die folgenden Protokolle und Rechtsakte werden aufgehoben:
Protokoll zur Änderung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften;
Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen;
Protokoll über bestimmte Vorschriften betreffend Frankreich;
Protokoll betreffend das Großherzogtum Luxemburg;
Protokoll über die Regelung für die Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, hinsichtlich Algeriens und der überseeischen Departements der Französischen Republik;
Protokoll über die Mineralöle und einige Mineralölerzeugnisse;
Protokoll über die Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf die außereuropäischen Teile des Königreichs der Niederlande;
Durchführungsabkommen über die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft;
- Protokoll über das Zollkontingent für die Einfuhr von Bananen (ex 08.01 der Brüsseler Nomenklatur);
- Protokoll über das Zollkontingent für die Einfuhr von ungebranntem Kaffee (ex 09.01 der Brüsseler Nomenklatur).
Am Ende des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank wird die Liste der Unterzeichner gestrichen.
Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft wird wie folgt geändert:
Die Worte „HABEN zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ERNANNT:“ sowie die Liste der Staatschefs und ihrer Bevollmächtigten werden gestrichen.
Die Worte „DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten“ werden gestrichen und der nachfolgende Absatz beginnt wie folgt: „SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die“.
In Artikel 3 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels 21 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften als Absatz 4 angefügt; dieser neue Absatz 4 hat folgende Fassung:
Artikel 57 wird aufgehoben.
Die Schlußformel „ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.“ wird gestrichen.
Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
In Artikel 40 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank werden die Worte „im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ gestrichen.
In Artikel 21 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts werden die Worte „im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ gestrichen.
Das Protokoll betreffend Italien wird wie folgt geändert:
Im letzten mit den Worten „ERKENNEN INSBESONDERE AN“ beginnenden Absatz wird die Bezugnahme auf die „Artikel 108 und 109“ ersetzt durch „Artikel 109h und 109i“.
Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
Das Protokoll über die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt, wird wie folgt geändert:
Im Eingangsteil der Nummer 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
– Die Worte „bei Inkrafttreten dieses Vertrags“ werden ersetzt durch „am 1. Januar 1958“.
- Nach den Worten „für die Einfuhr“ wird der Wortlaut des Buchstabens a unmittelbar angefügt; der sich aus dieser Anfügung ergebende Wortlaut hat folgende Fassung:
In Nummer 1 werden die Buchstaben a, b und c gestrichen.
In Nummer 3 werden die Worte „Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags teilen die Mitgliedstaaten“ ersetzt durch „Die Mitgliedstaaten teilen“.
Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
Das Protokoll über die Einfuhr in den Niederländischen Antillen raffinierter Erdölerzeugnisse in die Europäische Gemeinschaft wird wie folgt geändert:
Die Schlußformel „ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt“ wird gestrichen.
Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
Im Protokoll über die Sonderregelung für Grönland wird Artikel 3 aufgehoben.
ARTIKEL 7
Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einschließlich seiner Anhänge, Protokolle und sonstigen beigefügten Rechtsakte wird entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel geändert, hinfällig gewordene Bestimmungen des Vertrags zu streichen und einige seiner Bestimmungen entsprechend anzupassen.
I. Vertragsbestimmungen
In Artikel 2 Absatz 2 werden die Worte „in fortschreitender Entwicklung“ gestrichen.
Im Eingangsteil des Artikels 4 werden die Worte „aufgehoben und“ gestrichen.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
Im ersten Gedankenstrich werden die Worte „die HOHE BEHÖRDE, im folgenden als,Kommission` bezeichnet;“ ersetzt durch „die KOMMISSION;“.
Im zweiten Gedankenstrich werden die Worte „die GEMEINSAME VERSAMMLUNG, im folgenden als,Europäisches Parlament` bezeichnet;“ ersetzt durch „das EUROPÄISCHE PARLAMENT;“.
Im dritten Gedankenstrich werden die Worte „der BESONDERE MINISTERRAT, im folgenden als,Rat` bezeichnet;“ ersetzt durch „der RAT;“.
Artikel 10 § 3 wird gestrichen.
Artikel 16 Absätze 1 und 2 werden gestrichen.
Artikel 21 wird zur Einbeziehung des Artikels 1, des Artikels 2 in der Fassung des Artikels 5 des vorliegenden Vertrags sowie des Artikels 3 Absatz 1 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang des Beschlusses des Rates vom 20. September 1976 wie folgt geändert, wobei Anhang II jenes Akts weiterhin anwendbar bleibt:
An der Stelle der nach Artikel 14 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments außer Kraft getretenen Absätze 1 und 2 wird der Wortlaut der Artikel 1 und 2 jenes Akts als Absätze 1 und 2 eingefügt; diese neuen Absätze 1 und 2 haben folgende Fassung:
| Belgien | 25 |
|---|---|
| Dänemark | 16 |
| Deutschland | 99 |
| Griechenland | 25 |
| Spanien | 64 |
| Frankreich | 87 |
| Irland | 15 |
| Italien | 87 |
| Luxemburg | 6 |
| Niederlande | 31 |
| Österreich | 21 |
| Portugal | 25 |
| Finnland | 16 |
| Schweden | 22 |
| Vereinigtes Königreich | 87. |
Nach den neuen Absätzen 1 und 2 wird der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 des genannten Akts als Absatz 3 eingefügt; dieser neue Absatz 3 hat folgende Fassung:
Der bisherige Absatz 3 in der Fassung des Artikels 3 des vorliegenden Vertrags wird Absatz 4.
Der durch Artikel 3 des vorliegenden Vertrags hinzugefügte Absatz 4 wird Absatz 5.
In Artikel 32a Absatz 1 werden die Worte „Für die Zeit vom Beitritt“ ersetzt durch „Für die Zeit vom 1. Januar 1995“.
In Artikel 45b § 3 wird der mit „Vier Mitglieder des Rechnungshofs“ beginnende Unterabsatz 2 gestrichen.
In Artikel 50 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels 20 Absätze 2 und 3 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften als neue §§ 4 und 5 eingesetzt; diese neuen §§ 4 und 5 haben folgende Fassung:
Artikel 52 wird aufgehoben.
An der Stelle des Artikels 76 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels 28 Absatz 1 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingefügt; dieser neue Artikel 76 hat folgende Fassung:
Artikel 79 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird der mit „bezüglich der Saar“ beginnende Halbsatz gestrichen, und das Semikolon davor wird durch einen Punkt ersetzt.
Nach Absatz 1 wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Im bisherigen Absatz 2 wird der Wortlaut des Eingangssatzes „Abweichend von Absatz 1 gilt:“ ersetzt durch „Abweichend von den vorstehenden Absätzen gilt:“.
Im bisherigen Absatz 2 wird Buchstabe d betreffend die Ålandinseln gestrichen.
In Artikel 84 werden die Worte „und seiner Anlagen, der Zusatzprotokolle und des Abkommens über die Übergangsbestimmungen“ ersetzt durch „und seiner Anlagen sowie der Zusatzprotokolle“.
Artikel 85 wird aufgehoben.
In Artikel 93 werden die Worte „Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit“ ersetzt durch „Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung“.
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