Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (CELEX-Nr.: 397L0068)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 69 Abs. 1 und 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von Motoren mit Kompressionszündung, die zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte gemäß Anhang I Nr. 1 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. 1998 Nr. L 59, S. 1) - im weiteren: „Richtlinie 97/68/EG'' - bestimmt sind. Sie legt auch Emissionsgrenzen und das Typengenehmigungsverfahren fest.
(2) Die Regelungen betreffend Inverkehrbringen (§ 2) sowie die Erteilung einer Typengenehmigung (§ 4) gelten nicht für Motoren, die zur Benützung durch Streitkräfte bestimmt sind.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Motoren, die zum Einbau in Kraftfahrzeuge gemäß dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, in der geltenden Fassung bestimmt sind.
(4) Die Anhänge I bis VII der Richtlinie 97/68/EG gelten als Bestandteile dieser Verordnung.
Inverkehrbringen
§ 2. (1) Motoren nach § 1 dieser Verordnung dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
sie bei einer Nutzleistung von
130 kW bis 560 kW ab dem 1. Jänner 1999,
75 kW bis 130 kW ab dem 1. Jänner 1999,
37 kW bis 75 kW ab dem 1. April 1999
18 kW bis 37 kW ab dem 1. Jänner 2001,
130 kW bis 560 kW ab dem 1. Jänner 2002,
75 kW bis 130 kW ab dem 1. Jänner 2003,
37 kW bis 75 kW ab dem 1. Jänner 2004
die Typengenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie oder das Dokument nach Anhang VI der Richtlinie 97/68/EG vorliegt und
sie mit der nach Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 97/68/EG erforderlichen Kennzeichnung versehen sind.
(2) Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den in Abs. 1 genannten Terminen liegt, kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag des Herstellers für jede Kategorie den Zeitpunkt für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Anforderungen jeweils um zwei Jahre verlängern.
Ausnahmen
§ 3. (1) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag des Herstellers von Motoren aus auslaufenden Serien, die sich noch auf Lager befinden, oder Lagerbestände von mobilen Maschinen und Geräten hinsichtlich ihrer Motoren die sich jeweils aus § 2 ergebenden Fristen für das Inverkehrbringen um zwölf Monate verlängern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Hersteller hat vor Wirksamwerden der jeweiligen Frist bei der Genehmigungsbehörde, die den betreffenden Motortyp oder die betreffende Motorenfamilie genehmigt hat, einen Antrag zu stellen,
der Antrag des Herstellers muß eine den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 entsprechende Liste der neuen Motoren enthalten, die nicht innerhalb der Frist in den Verkehr gebracht werden; bei Motoren, die erstmals von dieser Verordnung erfaßt werden, muß er seinen Antrag bei der Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des Vertragsstaates über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum einreichen, in dem die Motoren gelagert werden,
der Antrag ist technisch und/oder wirtschaftlich zu begründen,
die Motoren müssen einem Typ oder einer Familie, dessen bzw. deren Typengenehmigung abgelaufen ist oder für die zuvor keine Typengenehmigung erforderlich war, entsprechen, jedoch innerhalb der Frist hergestellt worden sein,
die Motoren müssen während der Frist tatsächlich in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum gelagert worden sein.
(2) Die Genehmigungsbehörde hat für jeden Motor, für den eine Fristverlängerung gemäß Abs. 1 erfolgte, eine Konformitätsbescheinigung mit einer besonderen Angabe oder ein konsolidiertes Dokument, das alle einschlägigen Motoridentifizierungsnummern enthält, auszustellen.
(3) Ein Antrag ist zurückzuweisen, sobald die Summe der von Abs. 1 jeweils erfaßten Motoren 10% der im Vorjahr in Österreich unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 in den Verkehr gebrachten neuen Motoren aller betroffenen Typen übersteigt.
Typengenehmigung
§ 4. (1) Eine Typengenehmigung ist nur zu erteilen, wenn die betroffenen Motortypen oder Motorenfamilien der Beschreibung in der Beschreibungsmappe entsprechen und den übrigen Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere des § 2 Abs. 1 Z 1 und 3, genügen.
(2) Eine Typengenehmigung für Motoren oder Motorenfamilien nach § 1 ist ab dem 1. Juli 1998 nur dann zu erteilen, wenn sie die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.2.1 der Richtlinie 97/68/EG einhalten.
(3) Als Typengenehmigung im Sinne des Abs. 2 gelten bis zu den in Abs. 4 genannten Zeitpunkten auch Typengenehmigungen, die auf Grund der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. 1998 Nr. L 36, S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/1/EG vom 22. Jänner 1996 (ABl. Nr. L 40, S. 1), erteilt wurden und den Anforderungen der Stufe A oder B gemäß Artikel 2 und Anhang I Nr. 6.2.1 der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG (ABl. Nr. L 295, S. 1) genügen, und diesen entsprechende Genehmigungszeichen.
(4) Motoren nach § 1 ist eine Typengenehmigung nur zu erteilen, wenn sie bei einer Nutzleistung von
18 kW bis 37 kW ab dem 1. Jänner 2000,
130 kW bis 560 kW ab dem 1. Jänner 2001,
75 kW bis 130 kW ab dem 1. Jänner 2002,
37 kW bis 75 kW ab dem 1. Jänner 2003
Antrag auf Typengenehmigung
§ 5. (1) Der Antrag auf Typengenehmigung für einen Motor oder eine Motorenfamilie ist vom Hersteller bei der Genehmigungsbehörde zu stellen. Dem Antrag ist eine Beschreibungsmappe, deren Inhalt im Beschreibungsbogen in Anhang II der Richtlinie 97/68/EG angegeben ist, sowie ein Nachweis beizufügen, daß der Antragsteller dem zuständigen Technischen Dienst einen Motor zur Verfügung gestellt hat, der den in Anhang II Anlage 1 der Richtlinie 97/68/EG angeführten wesentlichen Merkmalen des Motortyps entspricht.
(2) Stellt die Genehmigungsbehörde im Falle des Antrags auf Typengenehmigung für eine Motorenfamilie fest, daß der eingereichte Antrag hinsichtlich des ausgewählten Stammmotors für die in Anhang II Anlage 2 der Richtlinie 97/68/EG beschriebene Motorenfamilie nicht vollständig repräsentativ ist, so ist ein anderer und bei Bedarf ein zusätzlicher, von der Genehmigungsbehörde oder dem Technischen Dienst zu bezeichnender Stammmotor zur Genehmigung nach Abs. 1 bereitzustellen.
(3) Der Antrag auf Typengenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie darf nicht in mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gestellt werden. Für jeden zu genehmigenden Motortyp oder jede zu genehmigende Motorenfamilie ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Typengenehmigungsverfahren
§ 6. (1) Die Genehmigungsbehörde hat die Typengenehmigung unter Verwendung eines Typengenehmigungsbogens nach Anhang VI der Richtlinie 97/68/EG zu erteilen. Die Genehmigungsbehörde numeriert den Typengenehmigungsbogen gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG und stellt ihn zusammen mit den dort angeführten Anlagen dem Antragsteller zu.
(2) Erfüllt der zu genehmigende Motor seine Funktion oder hat er spezifische Eigenschaften nur in Verbindung mit anderen Teilen der mobilen Maschine oder des mobilen Geräts und kann aus diesem Grund die Einhaltung einer oder mehrerer Anforderungen nur geprüft werden, wenn der zu genehmigende Motor mit anderen echten oder simulierten Maschinen- oder Geräteteilen zusammen betrieben wird, so ist der Geltungsbereich der Typengenehmigung für diesen Motor (diese Motoren) entsprechend einzuschränken. Im Typengenehmigungsbogen für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie sind in solchen Fällen alle Einschränkungen ihrer Verwendung sowie sämtliche Einbauvorschriften anzuführen.
(3) Die Genehmigungsbehörde hat sich, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, vor Erteilung einer Typengenehmigung zu vergewissern, daß geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um eine wirksame Kontrolle der Konformität der Produktion hinsichtlich der Anforderungen des Anhangs I Nr. 5 der Richtlinie 97/68/EG sicherzustellen.
(4) Der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter haben der Genehmigungsbehörde auf Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Daten über die Direktkäufer und die Identifizierungsnummern der Motoren, die als gemäß § 8 Abs. 3 hergestellt gemeldet worden sind, mitzuteilen, soweit dies für die Kontrolle der Identifizierungsnummern erforderlich ist.
(5) Ist ein Hersteller nicht in der Lage, auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde die in § 8 und insbesondere in Zusammenhang mit Abs. 4 festgelegten Anforderungen einzuhalten, so kann die Genehmigung für den betreffenden Motortyp oder die betreffende Motorenfamilie auf Grund dieser Verordnung widerrufen werden.
Änderung von Genehmigungen
§ 7. (1) Der Hersteller hat der Genehmigungsbehörde, die die Typengenehmigung erteilt hat, jede Änderung der in den Beschreibungsunterlagen angeführten Einzelheiten mitzuteilen.
(2) Der Antrag auf Änderung oder Erweiterung einer Typengenehmigung ist ausschließlich an die Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu stellen, die die ursprüngliche Typengenehmigung erteilt hat.
(3) Sind in den Beschreibungsunterlagen erwähnte Einzelheiten geändert worden, so hat die Genehmigungsbehörde folgende Unterlagen auszustellen:
soweit erforderlich, korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen, wobei die Behörde jede einzelne Seite so zu kennzeichnen hat, daß die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe deutlich ersichtlich sind. Bei jeder Neuausgabe von Seiten ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen, das dem Typengenehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist, entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen und
einen revidierten Typengenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer, sofern Angaben darin (mit Ausnahme der Anhänge) geändert wurden oder die Mindestanforderungen der Verordnung sich seit dem ursprünglichen Genehmigungsdatum geändert haben. Aus dem revidierten Genehmigungsbogen müssen der Grund für seine Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen.
(4) Stellt die Genehmigungsbehörde fest, daß wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so hat sie hievon den Hersteller zu informieren und die in Abs. 3 genannten Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen auszustellen.
Serienübereinstimmung
§ 8. (1) Der Hersteller hat an jeder in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Einheit die in Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 97/68/EG festgelegten Kennzeichen einschließlich der Typengenehmigungsnummer anzubringen.
(2) Sofern die Typengenehmigung Einschränkungen der Verwendung gemäß § 6 Abs. 2 enthält, hat der Hersteller jeder hergestellten Einheit detaillierte Angaben über diese Einschränkungen und sämtliche Einbauvorschriften beizufügen. Bei Lieferung einer Reihe von Motortypen an ein und denselben Maschinenhersteller genügt es, daß diesem dieser Beschreibungsbogen, in dem auch die betreffenden Motoridentifizierungsnummern anzugeben sind, nur einmal übermittelt wird, und zwar spätestens am Tag der Lieferung des ersten Motors.
(3) Der Hersteller hat auf Anforderung der Genehmigungsbehörde, die die Typengenehmigung erteilt hat, binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und unmittelbar nach jedem Durchführungsdatum, an dem sich die Anforderungen dieser Verordnung ändern, und sofort nach jedem von der Genehmigungsbehörde angegebenen zusätzlichen Datum eine Liste mit den Identifizierungsnummern aller Motortypen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung seit dem letzten Bericht oder seit dem Zeitpunkt, zu dem die Vorschriften dieser Verordnung erstmalig anwendbar wurden, hergestellt wurden, zu übermitteln. Soweit sie nicht durch das Motorkodierungssystem zum Ausdruck kommen, müssen auf dieser Liste die Korrelationen zwischen den Identifizierungsnummern und den entsprechenden Motortypen oder Motorenfamilien und den Typengenehmigungsnummern angegeben werden. Außerdem muß die Liste besondere Informationen enthalten, wenn der Hersteller die Produktion eines genehmigten Motortyps oder einer genehmigten Motorenfamilie einstellt. Falls die Genehmigungsbehörde vom Hersteller keine regelmäßige Übermittlung dieser Liste verlangt, muß dieser die gespeicherten Daten für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren aufbewahren.
(4) Der Hersteller hat der Genehmigungsbehörde, die die Typengenehmigung erteilt hat, binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und zu jedem Durchführungsdatum gemäß § 2 eine Erklärung zu übermitteln, in der die Motortypen, die Motorenfamilien und die entsprechenden Identifizierungscodes der Motoren, die er ab diesem Datum herzustellen beabsichtigt, angeführt werden.
Anerkennung gleichwertiger Genehmigungen und Kennzeichnungen
§ 9. (1) Typengenehmigungen und Kennzeichnungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig vorgenommen wurden, sind den Typengenehmigungen und Kennzeichnungen gemäß dieser Verordnung gleichgestellt.
(2) Die Gleichwertigkeit von Regelungen in Drittstaaten bezüglich Bedingungen und Bestimmungen für die Typengenehmigung und Kennzeichnung von Motoren gemäß dieser Verordnung wird im Rahmen von zwei- oder mehrseitigen Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten anerkannt.
Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten
Typenfamilie
§ 10. (1) Stellt die Genehmigungsbehörde nach Erteilung der Typengenehmigung fest, daß Motoren, die mit einer Konformitätsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem typengenehmigten Motor oder der typengenehmigten Motorenfamilie übereinstimmen, hat die Genehmigungsbehörde den Hersteller schriftlich aufzufordern, binnen einer von ihr festzusetzenden Frist und unter Androhung des Widerrufs der Typengenehmigung die in Produktion befindlichen Motoren wieder mit dem genehmigten Motortyp oder der genehmigten Motorenfamilie in Übereinstimmung zu bringen. Kommt der Hersteller der Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, hat die Genehmigungsbehörde die Typengenehmigung zu widerrufen.
(2) Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Motortyp oder der genehmigten Motorenfamilie liegt bei Abweichungen von den Merkmalen im Genehmigungsbogen oder von den Beschreibungsunterlagen vor, die von der Genehmigungsbehörde gemäß § 7 Abs. 3 ausgestellt worden sind.
Genehmigungsbehörde und Technische Dienste
§ 11. (1) Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Technische Dienste im Sinne dieser Verordnung müssen den Anforderungen des Artikels 14 der Richtlinie 92/53/EWG genügen und sind im Anhang zu dieser Verordnung kundgemacht.
(3) Änderungen des Anhangs zu dieser Verordnung erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.
Anhang
zu § 11 Abs. 2
Technische Dienste in Österreich
Technische Universität Graz, Institut für Verbrennungskraftmaschinen und Thermodynamik,
Inffeldgasse 25, A-8010 Graz, Österreich
Technische Universität Wien, Institut für Verbrennungskraftmaschinen
und Kraftfahrwesen,
Getreidemarkt 9, A-1060 Wien, Österreich
Bundesanstalt für Landtechnik,
Rottenhauserstraße 1, A-3250 Wieselburg, Österreich.
Anhang
zu § 11 Abs. 2
Technische Dienste in Österreich
Technische Universität Graz, Institut für Verbrennungskraftmaschinen und Thermodynamik,
Inffeldgasse 25, A-8010 Graz, Österreich
Technische Universität Wien, Institut für Verbrennungskraftmaschinen
und Kraftfahrwesen,
Getreidemarkt 9, A-1060 Wien, Österreich
Bundesanstalt für Landtechnik,
Rottenhauserstraße 1, A-3250 Wieselburg, Österreich
Technischer Überwachungs-Verein Österreich (TÜV) - Institut für Kraftfahrtechnik/Gefahrgutwesen,
Krugerstraße 16, 1015 Wien, Österreich.
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